Bundesgerichtshof, Urteil vom 03.12.2015, Az. IX ZR 40/15

9. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 1295

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Gegenstand

Rechtsanwaltshonoraranspruch: Voraussetzungen einer formfreien Gebührenvereinbarung für eine außergerichtliche Beratung; Anforderungen an eine formgerechte Vergütungsvereinbarung


Leitsatz

1. Eine formfreie Gebührenvereinbarung für eine außergerichtliche Beratung liegt nur vor, wenn sich den Abreden der Parteien entnehmen lässt, dass oder in welchem Umfang die vereinbarte Vergütung ausschließlich Leistungen nach § 34 RVG umfasst.

2. Eine Vergütungsvereinbarung ist von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung abgesetzt, wenn der Vertrag die Vergütungsvereinbarung in einem gesonderten und entsprechend gekennzeichneten Abschnitt oder Paragraphen regelt. Deutlich ist dieses Absetzen, wenn die Vergütungsvereinbarung optisch eindeutig von den anderen im Vertragstext enthaltenen Bestimmungen - mit Ausnahme der Auftragserteilung - abgegrenzt ist.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des [X.] vom 20. Januar 2015 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin, eine Rechtsanwaltssozietät, und die Beklagte schlossen am 16. November 2012 eine als "Beratungsvertrag" bezeichnete Vereinbarung. Der Text besteht aus einer Präambel und sieben Paragraphen mit gleicher Schrifttype, gleichen Zeilenabständen und einheitlicher drucktechnischer Gestaltung. Der Vertrag bestimmt unter anderem:

"§ 1 Vertragsgegenstand

1) Gegenstand dieses Vertrages sind rechtliche Beratungsleistungen der Auftragnehmer, insbesondere Überprüfung und Erstellung von Verträgen / Urkunden, Erstattung von Gutachten / gutachterlichen Stellungnahmen, Vorbereitung von und Mitwirkung an Verhandlungen mit Geschäftspartnern und sonstigen Dritten, Erteilung schriftlicher und (fern-) mündlicher Auskünfte, mit Ausnahme von strafrechtlichen Angelegenheiten.

2) Dieser Beratungsvertrag gilt für die außergerichtliche Tätigkeit.

(…)

§ 4 Vergütung

1) Zwischen den Parteien wird eine monatliche Vergütung in Höhe von netto [X.] 3.000,-- (in Worten: Euro dreitausend) vereinbart, zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Das Beratungshonorar beträgt derzeit somit brutto [X.] 3.570,--.

(…)“

2

Außerdem enthält der [X.] (§ 5) sowie eine Gerichtsstandsvereinbarung (§ 7 Abs. 1). In der Schlussbestimmung (§ 7 Abs. 2) verpflichten sich die Parteien, sich im Fall der Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen auf eine dem wirtschaftlich gewollten Sinn und Zweck entsprechende Regelung zu einigen.

3

Die Beklagte kündigte den [X.] 2013. Sie nahm im August und September 2013 keine Dienstleistungen der Klägerin mehr in Anspruch. Die Klägerin macht im [X.] die Vergütung für August und September 2013 in Höhe von insgesamt 7.140 € geltend. Das [X.] hat die Beklagte unter dem Vorbehalt der Ausführung ihrer Rechte im Nachverfahren antragsgemäß zur Zahlung verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe

4

Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

5

Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung unter anderem in [X.], 350 veröffentlicht ist, hat ausgeführt: Der Klägerin stehe kein Anspruch auf Zahlung der in § 4 Abs. 1 des Beratungsvertrages festgeschriebenen Pauschalvergütung für die Monate August und September 2013 gegen die Beklagte zu. Die seitens der Klägerin geschuldeten Leistungen gingen über eine anwaltliche Beratungstätigkeit im Sinne des § 34 Abs. 1 [X.] hinaus. Deshalb sei die Vereinbarung an den formellen Voraussetzungen des § 3a Abs. 1 [X.] zu messen. Da die Vergütungsvereinbarung nicht gemäß § 3a Abs. 1 Satz 2 [X.] deutlich von den anderen im Beratungsvertrag enthaltenen Vereinbarungen abgesetzt sei, könne die Klägerin gemäß § 4b [X.] lediglich die gesetzliche Vergütung geltend machen. Ein gesetzlicher Vergütungsanspruch sei aber nicht entstanden, weil die Klägerin im August und September 2013 keine Tätigkeiten für die Beklagte erbracht habe.

II.

6

Diese Ausführungen halten im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand. Das Berufungsgericht hat einen aus vertraglicher oder gesetzlicher Grundlage folgenden Honoraranspruch der Klägerin für die Monate August und September 2013 mit Recht verneint.

7

1. Die Vergütungsvereinbarung unterliegt den Formerfordernissen des § 3a Abs. 1 Satz 1 und 2 [X.]. Das Berufungsgericht hat den der Klägerin erteilten Auftrag dahin ausgelegt, dass er auch nach Nummer 2300 VV [X.] zu vergütende rechtsanwaltliche Geschäftstätigkeiten umfasse und die [X.] sich auch auf diese Tätigkeit erstrecke. Dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Mithin kann sich die Klägerin nicht auf die Ausnahme des § 3a Abs. 1 Satz 4 [X.] berufen.

8

a) Ein Rechtsanwalt kann aufgrund einer formfrei geschlossenen Vergütungsvereinbarung - unabhängig von ihrer Bezeichnung (§ 133 BGB, § 3a Abs. 1 Satz 2 [X.]) - für anwaltliche Tätigkeiten eine höhere als die gesetzliche Vergütung nur verlangen, soweit der Gegenstand des Auftrags die in § 34 Abs. 1 [X.] genannte Beratung ist und diese nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängt oder es sich um die Ausarbeitung schriftlicher Gutachten oder die Tätigkeit als Mediator handelt. Erstreckt sich der Auftrag, für den die Vergütungsvereinbarung getroffen wird, auch auf anwaltliche Tätigkeiten, für die andere gesetzliche Gebührentatbestände gelten, kann der Anwalt eine höhere als die gesetzliche Vergütung aus der Vergütungsvereinbarung nur fordern, wenn sie die Anforderungen des § 3a Abs. 1 Satz 1 und 2 [X.] einhält (§ 4b [X.]).

9

Entgegen der Ansicht der Revision rechtfertigt es die durch den Gesetzgeber mit der Neufassung der Vorschrift des § 34 [X.] bezweckte Deregulierung der außergerichtlichen Beratungstätigkeit und die damit verbundene Förderung und Erleichterung des Abschlusses von [X.] nach § 34 Abs. 1 Satz 1 [X.] (vgl. BT-Drucks. 15/1971, [X.], 239) nicht, den Anwendungsbereich der Vorschrift über die gesetzliche Wertung hinaus auszudehnen. Es entspricht weder dem gesetzgeberischen Willen noch den § 3a Abs. 1 Satz 4 [X.] zugrunde liegenden Wertungen, den Anwendungsbereich einer formfreien [X.] auch auf anwaltliche Tätigkeiten zu erstrecken, welche - wie etwa eine Geschäftstätigkeit nach Nummer 2300 VV [X.] - die Voraussetzungen eines anderen gesetzlichen [X.] erfüllen. Ein solch weites Verständnis einer [X.] im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 [X.] widerspricht vielmehr dem für den Bereich der gesetzlichen Gebührentatbestände mit der Formvorschrift des § 3a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 [X.] bezweckten Schutz des - häufig geschäftsunerfahrenen - Auftraggebers (vgl. BT-Drucks. 16/8384, [X.]).

b) Ob ausschließlich eine Beratungstätigkeit im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 [X.] zwischen den Parteien vereinbart wurde, oder ob der anwaltliche Auftrag auch eine Geschäftstätigkeit gemäß Nummer 2300 VV [X.] umfassen sollte, ist eine Frage der tatrichterlichen Auslegung. Diese kann in der Revisionsinstanz nur eingeschränkt dahingehend überprüft werden, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt sind oder ob die Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht, etwa weil wesentlicher Auslegungsstoff unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften außer [X.] gelassen worden ist (vgl. [X.], Urteil vom 3. Dezember 2014 - [X.], [X.], 80 Rn. 37; vom 25. März 2015 - [X.], NJW 2015, 2584 Rn. 33; vom 22. Oktober 2015 - [X.], [X.]; jeweils mwN). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

aa) Die Parteien haben eine Individualvereinbarung geschlossen. Die vom Berufungsgericht getroffene Auslegung, dass die Klägerin sich darin auch zu Tätigkeiten verpflichtete, die nach Nummer 2300 VV [X.] zu vergüten waren, ist nach dem Wortlaut der Vereinbarung möglich. Sie verletzt weder das Gebot der nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung und der Berücksichtigung des durch die Parteien beabsichtigten Zwecks des Vertrages (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 17. März 2011 - [X.], [X.], 1302 Rn. 18) noch lässt sie wesentlichen Auslegungsstoff außer acht.

bb) Soweit die Revision geltend macht, dass sich die im Vertrag genannte Mitwirkung an Verhandlungen oder der Gestaltung von Verträgen nur auf eine beratende Tätigkeit der Klägerin im Hintergrund beziehen sollte, ohne dass die Klägerin dabei gegenüber dem Geschäftspartner [X.], setzt sie nur ihre eigene Auslegung an die Stelle der Auslegung durch das Berufungsgericht. [X.] erhebliche Auslegungsfehler zeigt sie nicht auf. Insbesondere legt sie nicht dar, dass das Berufungsgericht entsprechenden Tatsachenvortrag der Klägerin übergangen hat. Vielmehr hat die Klägerin das von der Beklagten im [X.] vorgetragene Verständnis des [X.] unwidersprochen hingenommen; das Berufungsgericht durfte es daher seiner Auslegung zugrunde legen. Es gibt im festgestellten Auslegungsstoff keine konkreten Anhaltspunkte, dass die Parteien abweichend vom Wortlaut ausschließlich Beratungstätigkeiten im Sinne des § 34 Abs. 1 [X.] vereinbaren wollten.

Die Auffassung der Revision, dass die von den Parteien getroffene Vergütungsvereinbarung allein unter § 34 Abs. 1 [X.] fallende Tätigkeiten abdecken sollte und weitere vom Auftrag erfasste Tätigkeiten von ihr nicht abgegolten werden sollten, trifft nicht zu. Vielmehr ist das Berufungsgericht zu Recht stillschweigend davon ausgegangen, dass nach dem Willen der Parteien sämtliche in der Leistungsbeschreibung angeführte Tätigkeiten der Klägerin mit dem vereinbarten monatlichen Pauschalhonorar einheitlich abgegolten werden sollten. Für eine Unterscheidung einzelner Leistungen und deren jeweilige Gewichtung innerhalb des [X.]gefüges finden sich keine Anhaltspunkte im [X.]wortlaut, der [X.]systematik oder im Parteivortrag. Somit fehlt die erforderliche Grundlage, um die unter § 34 Abs. 1 [X.] fallenden Beratungstätigkeiten als einen selbständigen, mit einer konkret zu bestimmenden Vergütung abzugeltenden Teil des Rechtsgeschäfts zu behandeln. Daher unterliegt die in § 4 des [X.] getroffene Vergütungsvereinbarung als Ganzes den formalen Anforderungen des § 3a Abs. 1 [X.].

2. Im Ergebnis mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die von den Parteien getroffene Vergütungsvereinbarung nicht den formalen Anforderungen des § 3a Abs. 1 Satz 2 [X.] entspricht, weil sie sich innerhalb des einheitlichen [X.]textes befindet und nicht deutlich von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung abgesetzt ist.

a) Der [X.] enthält neben der [X.] weitere, als andere Vereinbarungen im Sinne des § 3a Abs. 1 Satz 2 [X.] zu bewertende Regelungen. Zumindest die Vereinbarung einer Haftungsbegrenzung (§ 5) sowie die [X.] (§ 7 Abs. 1) beziehen sich auf das gesamte Mandatsverhältnis und sind somit als andere Vereinbarungen im Sinne des § 3a Abs. 1 Satz 2 [X.] anzusehen (vgl. [X.], Urteil vom 8. Juni 2004 - [X.], [X.], 2818, 2819; [X.] in [X.], [X.], 22. Aufl. § 3a Rn. 10; [X.]/[X.]/[X.]/[X.]/[X.], Vereinbarungen mit Mandanten, § 1 Rn. 29 ff).

b) Im Ergebnis nicht zu beanstanden ist die Wertung des Berufungsgerichts, dass die Regelung über die Vergütung nicht im Sinne des § 3a Abs. 1 Satz 2 [X.] von den anderen Vereinbarungen deutlich abgesetzt ist.

aa) Allerdings kommt es - anders als das Berufungsgericht meint - für die Frage, wann eine Vergütungsvereinbarung "deutlich abgesetzt" ist, weder auf die Anforderungen an die äußere Gestaltung einer Widerrufsbelehrung nach Art. 246 Abs. 3 EGBGB noch auf diejenigen an, die im Heilmittelwerberecht (§ 4 Abs. 3 Satz 1 HWG) oder Arzneimittelrecht (§ 11 Abs. 5 Satz 2 [X.]) an "deutlich abgesetzte und abgegrenzte" Angaben gestellt werden. Entscheidend sind vielmehr die vom Gesetzgeber mit § 3a Abs. 1 [X.] verfolgten [X.]. Nach dem Willen des Gesetzgebers zielt dies auf eine räumliche Trennung zwischen der Vergütungsvereinbarung und sonstigen Abreden und soll dem Schutz des rechtssuchenden Auftraggebers dienen (vgl. BT-Drucks. 16/8384, [X.]). [X.] ist es, den Mandanten auf die Vergütungsvereinbarung klar erkennbar hinzuweisen und auf diese Weise davor zu schützen, unbemerkt eine Honorarabrede abzuschließen, die dem Rechtsanwalt von den gesetzlichen Gebührenvorschriften abweichende Honoraransprüche auf vertraglicher Grundlage verschafft (vgl. auch AnwK-[X.]/Onderka, 7. Aufl., § 3a Rn. 41; [X.]/[X.]/[X.], Vergütungsvereinbarung und -management, Rn. 648; [X.], [X.]. 2006, 160, 163). Eine Unterscheidung zwischen dem als Verbraucher und dem als Unternehmer handelnden Auftraggeber sieht die Regelung des § 3a [X.] hierbei nicht vor.

Um dieser Schutz- und Warnfunktion gerecht zu werden, genügt es für ein "Absetzen" von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung, wenn der [X.] in einem gesonderten und entsprechend gekennzeichneten Abschnitt oder Paragraphen regelt. "Deutlich" ist dieses Absetzen, wenn die Vergütungsvereinbarung optisch eindeutig von den anderen im [X.]text enthaltenen Bestimmungen - mit Ausnahme der Auftragserteilung - abgegrenzt ist. Dies ist objektiv zu beurteilen. Mehr ist im Hinblick auf die vom [X.] vom 5. Mai 2004 ([X.]) grundsätzlich erstrebte Lockerung der Formvorschriften gegenüber der Vorgängervorschrift des § 3 [X.] (vgl. BT-Drucks. 15/1971, [X.]) nicht erforderlich. Dies lässt sich durch eine klare räumliche Trennung, aber auch auf andere Art und Weise erreichen. Das Gesetz schreibt keine bestimmte Gestaltung vor ([X.] in [X.]/Sußbauer, [X.], 10. Aufl. § 3a Rn. 16). Entscheidend ist, dass die Art der gewählten Gestaltung das gesetzgeberische Ziel erreicht: Der Mandant muss bereits bei einem einfachen Blick auf die Gesamtheit der im Vertrag getroffenen Vereinbarungen unschwer erkennen können, dass sie eine Abrede enthalten, die dem Rechtsanwalt einen Vergütungsanspruch auf vertraglicher Grundlage verschafft, der möglicherweise von den gesetzlichen Vergütungen abweicht.

bb) Diesen Anforderungen wird die Gestaltung im [X.] nicht gerecht. Wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, fügt sich die in § 4 des [X.] enthaltene und lediglich mit "Vergütung" überschriebene Abrede in den übrigen [X.]text unauffällig ein; dass der Vertrag eine Vergütungsvereinbarung enthält, die von den gesetzlichen Regeln abweicht, wird dem Auftraggeber nicht hinreichend deutlich vor Augen geführt, weil sich die Klausel zwischen anderen Regelungen befindet und in ihrer Gestaltung in keiner Weise von den übrigen Regelungen unterscheidet oder abhebt. Der gesamte [X.]text einschließlich der Vergütungsvereinbarung ist einheitlich gestaltet. Zwar sind die Überschriften der einzelnen Paragraphen und ihre Nummerierung jeweils durch Fettdruck und Zentrierung hervorgehoben; dies gilt jedoch für sämtliche Regelungen des [X.]. Auch wenn der Vergütungsvereinbarung mit § 4 des [X.] ein gesonderter Paragraph gewidmet ist, ist dieses Absetzen im Streitfall nicht als hinreichend deutlich im Sinne des § 3a Abs. 1 Satz 2 [X.] anzusehen, weil der gesamte [X.]text einschließlich der Vergütungsvereinbarung äußerlich einheitlich gestaltet ist und die Vergütungsvereinbarung hierin gleichförmig eingebettet ist. Auf alle weiteren vom Berufungsgericht zu den Anforderungen an eine wirksame Vergütungsvereinbarung angestellten Erwägungen kommt es daher nicht an.

3. Entgegen der Ansicht der Revision ist es der Beklagten nicht gemäß § 242 BGB verwehrt, sich auf die Formunwirksamkeit der Vergütungsvereinbarung zu berufen. Die salvatorische Ersetzungsklausel (§ 7 Abs. 2) gibt der Klägerin keinen Anspruch, eine (formwirksame) [X.] in Höhe des ursprünglich vereinbarten Pauschalhonorars von monatlich 3.570 € brutto abzuschließen.

Grundsätzlich bleibt eine Vergütungsvereinbarung zwischen Rechtsanwalt und Mandant, die gegen die Formvorschriften des § 3a Abs. 1 Satz 1 und 2 [X.] verstößt, wirksam; aus ihr kann die vereinbarte Vergütung bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühr verlangt werden ([X.], Urteil vom 5. Juni 2014 - [X.], [X.]Z 201, 334 Rn. 16). Etwaige Lücken in einer Parteivereinbarung, die durch eine Nichtbeachtung der Formvorschriften des § 3a Abs. 1 [X.] entstehen, können nicht dadurch geschlossen werden, dass im Rahmen einer grundsätzlich zulässigen Ersetzungsklausel eine inhaltlich gleichlautende Regelung an die Stelle der ursprünglichen, gegen die Vorschrift des § 3a Abs. 1 [X.] verstoßende Vereinbarung tritt. Anderenfalls wäre die Beachtung der dem Schutz des Auftraggebers dienenden Formvorschriften zur vollständigen Disposition der Parteien gestellt.

4. Da die Klägerin im August und September 2013 keine anwaltlichen Tätigkeiten für die Beklagte erbrachte, ist ein gesetzlicher Vergütungsanspruch zur Abgeltung außergerichtlicher Geschäftstätigkeit bereits nicht entstanden. Auch einen nach § 34 Abs. 1 Satz 2 [X.] in Verbindung mit § 612 Abs. 2 oder § 632 Abs. 2 BGB zu bemessenden Honoraranspruch für Beratungsleistungen oder Gutachtenerstellung kann die Klägerin mangels entsprechender Tätigkeit nicht fordern.

[X.]                              Grupp

               [X.]

Meta

IX ZR 40/15

03.12.2015

Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Karlsruhe, 20. Januar 2015, Az: 19 U 99/14, Urteil

§ 3a Abs 1 S 1 RVG, § 3a Abs 1 S 2 RVG, § 3a Abs 1 S 4 RVG, § 34 Abs 1 S 1 RVG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 03.12.2015, Az. IX ZR 40/15 (REWIS RS 2015, 1295)

Papier­fundstellen: NJW 2016, 1596 WM 2016, 1560 REWIS RS 2015, 1295


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. IX ZR 40/15

Bundesgerichtshof, IX ZR 40/15, 03.12.2015.


Az. 19 U 99/14

Oberlandesgericht Köln, 19 U 99/14, 18.12.2014.

Oberlandesgericht Köln, 19 U 99/14, 13.11.2014.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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