Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.05.2016, Az. IX ZR 208/15

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 11388

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:120516UIXZR208.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
IX [X.]

Verkündet am:

12. Mai 2016

Kluckow

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 3a Abs. 1, § 4b; BGB § 414
Die Formerfordernisse des § 3a Abs. 1 [X.] gelten grundsätzlich auch für einen Schuldbeitritt zur Vergütungsvereinbarung. Ihre Reichweite wird bestimmt durch den Zweck, dem [X.] deutlich zu machen, dass er nicht nur der gesetzlichen [X.] des Mandanten beitritt, sondern der davon abweichenden, ver-traglich vereinbarten Vergütung.

[X.], Urteil vom 12. Mai 2016 -
IX [X.] -
LG [X.]

[X.]

-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Mai 2016
durch [X.] [X.],
[X.] Dr. Gehrlein, [X.], die Richterin [X.] und den Richter Dr.
Schoppmeyer

für Recht erkannt:

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil der 6. Zivilkammer des [X.] vom 24. September 2015 aufgehoben.

Die Berufung der [X.]n gegen das Urteil des [X.] vom 28. Januar 2015 wird
mit der Maßgabe
zurückgewie-sen, dass die Klage hinsichtlich der vorgerichtlichen [X.] Höhe von 5 Pro-zentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. Dezember 2013 abgewiesen wird.

Die Kosten der Rechtsmittelverfahren werden der [X.]n aufer-legt.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger vertrat als Rechtsanwalt den [X.] Staatsangehörigen
B.

G.

in einem
Asylfolgeverfahren. Er fertigte unter dem Datum des 30.
April 2013 eine Vergütungsvereinbarung. Die Vereinbarung sieht unter der 1
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3
-
Nummer 1 vor, dass
der Mandant
anstelle der gesetzlichen Gebühren eine pauschale Vergütung in Höhe von 800

steuer zu zahlen hat.
Die Nummern 2 bis 9 regeln Einzelheiten der Vergütungspflicht.
Die [X.] 10 der Vereinbarung lautet: "Die Unterzeichner haften gesamtschuldne-risch."
Darunter unterzeichnete neben dem Mandanten die als Dolmetscherin für ihn
tätige [X.].

Der Kläger nimmt die [X.] auf Zahlung von 800

vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Anspruch. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren wei-ter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat Erfolg.
Die [X.] schuldet dem Kläger den in der Hauptsache geltend gemachten Betrag von 800

g-lich hinsichtlich der zusätzlich verlangten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ist die Klage abzuweisen.

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Dem Kläger stehe kein Anspruch gegen die [X.] zu, weil das von ihr unterzeichnete Schriftstück nicht den Anforderungen des §
3a [X.] an die äußere Gestaltung einer wirksamen [X.] entspreche. Ein Schuldbeitritt bedürfe der Form des zu 2
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Grunde liegenden Geschäfts. Es müssten deshalb auch die Anforderungen des §
3a [X.] an die formale Gestaltung der Vereinbarung erfüllt sein.
Dies sei hier nicht der Fall, weil die Verpflichtung der [X.]n zur Mithaftung nicht hinrei-chend deutlich von der Vergütungsvereinbarung zwischen dem Kläger und sei-nem Mandanten abgesetzt sei.

II.

Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

1. Mit Recht hat das Berufungsgericht allerdings in der
Unterzeichnung der Vergütungsvereinbarung durch die [X.] einen
Beitritt zur Schuld des Mandanten gesehen.
Anders konnte der Kläger als Empfänger die ausdrücklich auf eine Mithaftung als Gesamtschuldnerin gerichtete Erklärung der [X.]n bei objektiver Würdigung nicht verstehen. Ein eigenes wirtschaftliches Interesse des [X.] setzt die Annahme eines Schuldbeitritts nicht voraus. Sofern
die
[X.], wie die Revisionserwiderung einwendet, eine Erklärung dieses Inhalts nicht abgeben wollte oder ihr das [X.] überhaupt ge-fehlt haben
sollte, hätte sie ein mögliches Anfechtungsrecht innerhalb der Frist des §
121 BGB ausüben müssen; das hat sie nicht getan.

2. [X.] eines Schuldbeitritts bedarf grundsätzlich keiner beson-deren Form. Er unterliegt aber als Verpflichtungsgeschäft den Formerfordernis-sen, die für den Hauptvertrag gelten, soweit diese mit Rücksicht auf den
Leis-tungsgegenstand des Schuldbeitritts aufgestellt sind ([X.], Urteil vom 31.
Ja-nuar 1991 -
III
ZR 150/88, NJW 1991, 3095, 3098; vom 8.
Dezember 1992
-
XI
ZR 96/92, [X.]Z 121, 1, 3; vom 14.
Juni 1996 -
V
ZR 85/95, NJW 1996, 5
6
7
-
5
-
2503, 2504; vom 21.
April 1998 -
IX
ZR
258/97, [X.]Z 138, 321, 327; zum [X.]:
[X.], Urteil vom
8.
November 2005 -
XI
ZR 34/05, [X.]Z 165, 43, 46 f; vom 24.
Juli 2007 -
XI
ZR 208/06, [X.], 1850 Rn. 12
mwN).
Um solche Formerfordernisse handelt es sich auch bei denjenigen nach
§
3a Abs.
1 [X.] (vgl. zur Vorgängervorschrift §
3 Abs.
1 [X.]: [X.], Urteil vom 31.
Januar 1991, aaO). Sowohl das Erfordernis der Textform als auch die weite-ren, in den Sätzen 2 und 3 der Norm aufgeführten Anforderungen dienen
der Warnung und dem Schutz des Mandanten. Er soll klar erkennbar darauf [X.] werden, dass er eine Vergütungsvereinbarung schließt, die dem Rechtsanwalt einen von den gesetzlichen Gebührenvorschriften abweichenden
Honoraranspruch auf vertraglicher Grundlage verschafft ([X.], Urteil vom 3.
Dezember 2015 -
IX
ZR 40/15, [X.], 268
Rn. 17). Tritt ein Dritter der Verpflichtung des Mandanten aus der Vergütungsvereinbarung bei, ist er in gleicher Weise schutzbedürftig. Die Formerfordernisse des §
3a Abs.
1 [X.] gelten deshalb grundsätzlich auch für die Erklärung des Schuldbeitritts.

3. [X.], im Streitfall genüge die Gestaltung des Schuldbeitritts nicht den Anforderungen des §
3a Abs.
1 Satz 2 [X.], kann jedoch nicht beigetreten werden.

a) Nach dieser Vorschrift muss eine Vergütungsvereinbarung als solche oder in vergleichbarer Weise bezeichnet werden, sie muss von anderen [X.] mit Ausnahme der Auftragserteilung deutlich abgesetzt sein und darf nicht in der Vollmacht enthalten sein. Inwiefern diese Anforderungen auch auf den Beitritt eines [X.] zu der [X.] des Mandanten [X.] sind, bestimmt sich nach ihrem Schutzzweck. Dieser besteht darin, den Mandanten, der eine Vergütung für die Tätigkeit des Rechtsanwalts schon von Gesetzes wegen schuldet, davor zu bewahren, dass er sich unbemerkt vertrag-8
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lich zu einem von der gesetzlichen Vergütung abweichenden Honorar verpflich-tet. Bezogen auf den Schuldbeitritt kann es danach nur darum gehen, dem Bei-tretenden deutlich vor Augen zu führen, dass er nicht nur der gesetzlichen [X.] -
ein solcher Beitritt bedürfte keiner be-sonderen Form
-, sondern der davon abweichenden, vertraglich vereinbarten Vergütung.

b) Diesen Schutz gewährleistet die hier gewählte Form. Die Vereinba-rung ist als Vergütungsvereinbarung bezeichnet und enthält ausschließlich die Vergütung betreffende Regelungen. Sie stellt klar, dass die vereinbarte Vergü-tung von der gesetzlichen Regelung abweicht. Die am Ende unter Nummer 10 getroffene Bestimmung, dass die Unterzeichner gesamtschuldnerisch haften, ist ein Bestandteil der Vergütungsvereinbarung
selbst. Sie machte der [X.]n unmissverständlich klar, dass sie mit ihrer Unterschrift die Mithaftung für die vereinbarte [X.] des Mandanten übernahm.

c) Mit der Bestimmung in
§
3a Abs.
1 Satz 2 [X.], dass die Vergütungs-vereinbarung von anderen Vereinbarungen deutlich abgesetzt sein muss, soll verhindert werden, dass der Mandant eine Vergütungsvereinbarung übersieht, die zwischen
anderen mit dem Rechtsanwalt getroffenen Vereinbarungen "ver-steckt"
ist. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann daraus nicht ab-geleitet werden, dass der
Schuldbeitritt der [X.]n deutlich von der [X.] des Mandanten hätte
abgesetzt werden müssen. Die [X.] gab neben dem Schuldbeitritt keine weiteren Erklärungen ab, die ihren Blick auf den Beitritt hätten beeinträchtigen können. Entscheidend ist, dass ihr durch die Gestaltung der Erklärung klar gemacht wurde, einer vertraglichen, von der gesetzlichen
Regelung
abweichenden [X.] beizutreten.

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-

d) Liegt der
nach Ansicht des Berufungsgerichts gegebene Formmangel
mithin nicht vor, bedarf die Frage nach der Rechtsfolge eines solchen Mangels keiner Entscheidung. Die Vergütungsvereinbarung zwischen dem Rechtsanwalt und dem Mandanten ist im Falle eines Verstoßes gegen die Formvorschriften des §
3a Abs.
1 Satz 1 und 2 [X.] nicht unwirksam; aus ihr kann die [X.] Vergütung nur bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühr gefordert werden ([X.], Urteil vom 5.
Juni 2014 -
IX
ZR 137/12, [X.]Z 201, 334 Rn. 16
ff, 31; vom 22.
Oktober 2015 -
IX
ZR 100/13, [X.], 178 Rn. 8; vom 3.
Dezember 2015 -
IX
ZR 40/15, [X.], 268
Rn. 21).
Ob entsprechendes bei [X.] eines Schuldbeitritts gilt, kann dahinstehen.

III.

Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§
561 ZPO).

1. Der Schuldbeitritt genügt der durch §
3a Abs.
1 Satz 1 [X.] vorge-schriebenen
Textform. Die Vergütungsvereinbarung einschließlich der [X.] erfüllt die Voraussetzungen des §
126b BGB, insbesondere sind die Personen der Erklärenden hinreichend benannt. Hierfür genügt es, dass die [X.] in der Unterschriftszeile am Ende der Vereinba-rung mit ihrem Namen genannt ist. Dass es sich dabei nicht um ihren tatsächli-chen Namen, sondern um den Namen ihrer Tochter handelt, schadet nicht, weil die [X.] unbestritten regelmäßig unter diesem Namen auftritt
und allen [X.] klar war, dass sie mit diesem Namen gemeint war (vgl. [X.]/[X.], 7.
Aufl., §
126b Rn. 7).

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2. Der Umstand, dass die Vergütungsvereinbarung entgegen §
3a Abs.
1 Satz 3 [X.] keinen Hinweis darauf enthält, dass die gegnerische Partei, ein Verfahrensbeteiligter oder die Staatskasse im Falle der Kostenerstattung re-gelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss, lässt
den Anspruch des Rechtsanwalts
auf die vereinbarte Vergütung
-
anders
als
eine Verletzung der Formvorschriften nach §
3a
Abs. 1 Satz 1 und 2 [X.]
-
unbe-rührt

4b Satz 1 [X.]; AnwK-[X.]/Onderka, 7.
Aufl., §
3a Rn.
3; [X.]/[X.]/
Teubel, [X.], 6.
Aufl., §
3a Rn. 49). Eine weitergehende Rechtsfolge kann [X.] auch im Verhältnis zu einem [X.], welcher der Schuld des Mandanten beigetreten ist, nicht zukommen.

3. Die vertragliche Regelung über den Schuldbeitritt hält auch einer [X.] nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen stand.

a) Die Vertragsklausel betreffend den Schuldbeitritt ist nicht
als überra-schende Klausel nach § 305c Abs. 1 BGB unwirksam. Als der Kläger von der [X.]n die Mitunterzeichnung der von ihm mit seinem Mandanten zu schlie-ßenden [X.] verlangte, lag es für die [X.] nahe, dass es dem Kläger darauf ankam, zur Absicherung seiner Gebührenforderung eine weitere Person in die Mithaftung zu nehmen. Andere Gründe, die eine Unter-zeichnung durch die [X.] erfordert hätten, lagen -
anders als etwa bei ei-nem Handeln als Abschlussvertreter (vgl. dazu § 309 Nr. 11 Buchst. a BGB) -
nicht vor. [X.] sich dieses Interesse des [X.] der [X.]n auf, musste sie damit rechnen, dass der ihr vorgelegte Vertragstext eine entsprechende Klausel enthielt. Ein Überrumpelungseffekt ergab sich im Übrigen auch nicht aus dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags. Die Klausel betreffend die gesamtschuldnerische Mithaftung der [X.]n findet sich knapp und prägnant 15
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formuliert als letzte Vertragsbestimmung unmittelbar über dem für die [X.] vorgesehenen Unterschriftsfeld.

b) Auf die Frage, ob die unter Nummer 7 der Vergütungsvereinbarung getroffene Regelung, dass die vorzeitige Beendigung des Mandats durch den Mandanten den Vergütungsanspruch nicht berührt, nach §
307 Abs.
2 Nr.
1, §
308 Nr.
7a BGB unwirksam ist, kommt
es nicht an. Die [X.] bliebe im Übrigen gleichwohl wirksam (§
306 Abs.
1 BGB; vgl. [X.], [X.] 2013, 469, 470 mwN). Der Inhalt der Vereinbarung richtet sich in dem betreffenden Punkt gegebenenfalls nach den gesetzlichen Regeln. Ihr
Fortbe-stand nach dieser Maßgabe stellte für die Vertragsparteien keine unzumutbare Härte dar (§
306 Abs.
3 BGB).

IV.

Das Berufungsurteil ist demnach aufzuheben (§
562 Abs.
1 ZPO). Da die Aufhebung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endent-scheidung reif ist, kann der Senat selbst entscheiden (§
563 Abs.
3 ZPO).

Die [X.] schuldet dem Kläger aufgrund ihres Beitritts zu der [X.] 800

Dieser Betrag ist wegen Verzugs ab dem Ablauf der vom Kläger gesetzten Zahlungsfrist zum 13.
Dezember 2013 mit dem gesetzli-chen Zinssatz zu verzinsen (§§ 286, 288 Abs.
1 BGB). Keinen Anspruch hat der Kläger hingegen auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten. Zwar können Rechtsverfolgungskosten im erforderlichen und zweckmäßigen Umfang zu dem wegen Verzugs erstattungsfähigen Schaden gehören

280 Abs.
1 und 2, 18
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§
286 BGB; vgl. etwa [X.], Urteil vom 6.
Oktober 2010 -
VIII
ZR 271/09, [X.], 296 Rn.
8
f mwN), auch wenn ein Rechtsanwalt in eigener Sache tätig wird
(vgl. [X.] ZIP 1995, 499). Sie müssen jedoch durch den Verzug verursacht worden sein. Daran fehlt es im Streitfall. Der Kläger hat die [X.] bereits
mit der verzugsbegründenden Mahnung vom 20.
Dezember 2013 zur Zahlung der
Anwaltskosten aufgefordert,
die demnach schon zuvor entstanden sein müs-sen.
Die Berufung der [X.]n war daher unter Abweisung der Klage bezüg-lich der vorgerichtlichen Anwaltskosten zurückzuweisen.

Kayser
Gehrlein
[X.]

[X.]
Schoppmeyer

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 28.01.2015 -
561 [X.]/14 -

LG [X.], Entscheidung vom 24.09.2015 -
6 S 17/15 -

Meta

IX ZR 208/15

12.05.2016

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.05.2016, Az. IX ZR 208/15 (REWIS RS 2016, 11388)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 11388

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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