Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.04.2005, Az. 3 StR 80/05

3. Strafsenat | REWIS RS 2005, 4246

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[X.] vom 5. April 2005 in der Strafsache gegen

wegen Betrugs u. a.
- 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. April 2005 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 8. Dezember 2004 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 3. der Urteilsgründe (Tat Nr. 1 der Anklage) wegen Betrugs verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last, b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des Betrugs in 20 und des versuchten Betrugs in drei Fällen schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Betrugs in 21 Fällen sowie wegen versuchten Betrugs in drei Fällen schuldig gesprochen und ihn unter Einbeziehung der Strafen aus zwei weiteren Verurteilungen zu einer Gesamt-freiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision. - 3 - Auf Antrag des [X.] hat der Senat das Verfahren im Fall II. 3. der Urteilsgründe eingestellt und den Schuldspruch entsprechend geändert. In dem durch die Verfahrensbeschränkung geschaffenen Umfang hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der [X.] keinen Rechts-fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe bleibt von der teilweisen Einstellung des Verfahrens unberührt. Der Senat schließt im Hinblick auf die Einsatzstrafe von einem Jahr und zehn Monaten Freiheitsstrafe und die übri-gen in die Gesamtstrafe einzubeziehenden 32 Einzelstrafen (darunter sieben Freiheitsstrafen zwischen sechs und acht Monaten und 17 Freiheitsstrafen zwi-schen neun Monaten und einem Jahr und sechs Monaten) aus, daß sich der Wegfall der Verurteilung in einem Fall der Betrugsserie auf den Ausspruch über die - im übrigen auch angemessene (§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO) - Ge-samtfreiheitsstrafe ausgewirkt hätte. [X.]
Winkler Pfister

von Lienen

[X.]

Meta

3 StR 80/05

05.04.2005

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.04.2005, Az. 3 StR 80/05 (REWIS RS 2005, 4246)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 4246

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