Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.02.2017, Az. XI ZR 88/16

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 15268

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:210217B[X.]88.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZR 88/16
vom
21. Februar 2017
in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat durch den Vizepräsidenten
Prof.
Dr.
Ellenberger, [X.]
Grüneberg und [X.] sowie die Richte-rinnen Dr.
[X.] und Dr. Derstadt

am 21. Februar 2017

beschlossen:

Die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] gegen den Be-schluss des 13.
Zivilsenats des [X.] vom 15.
Februar 2016 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§
97 Abs.
1 ZPO).

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.953,62

festgesetzt.

-
3
-
Gründe:

I.

Der Kläger schloss am 12.
Juli 1977 mit der [X.] einen [X.] über eine Bausparsumme
in Höhe
von 20.000
DM ab, welche später auf 80.000
DM (= 40.903,35

6 der [X.] der [X.] ([X.]) werden
das Bausparguthaben mit 3%
p.a. und ein von der [X.] zu gewährendes Bauspardarlehen mit 5%
p.a. verzinst. Die vereinbarte Bausparsumme
ist noch nicht vollständig an-gespart, der Bausparvertrag jedoch seit über zehn Jahren zuteilungsreif. Nach-dem der Kläger trotz wiederholter Aufforderungen der [X.] kein Bauspar-darlehen in Anspruch genommen hatte, erklärte diese mit Schreiben
vom 19.
Mai 2014 die Kündigung des [X.] zum 30.
November 2014 unter Hinweis auf die seit mehr als zehn Jahren bestehende Zuteilungsreife.
Mit der
Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass der zwischen den Parteien abgeschlossene Bausparvertrag über den 30.
November 2014 hinaus fortbesteht. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung des [X.] hat das Berufungsgericht gemäß §
522 Abs.
2 ZPO durch Beschluss zurückgewiesen und den Streitwert auf 40.903

tgesetzt.
[X.] wendet sich der Kläger mit der
Nichtzulassungsbeschwerde. Bei deren [X.] belief sich
das Bausparguthaben auf 35.162,05

.
II.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil
die gemäß §
26
Nr.
8 Satz
1 EGZPO erforderliche Mindestbeschwer von mehr als 20.000

nicht erreicht
ist.
1.
Die [X.] im Rahmen des §
26 Nr. 8 Satz
1 EGZPO ist nach den
allgemeinen Grundsätzen der §§
3
ff.
ZPO vorzunehmen (vgl. Senats-1
2
3
4
-
4
-
beschlüsse vom 23.
Juli 2015

XI
ZR 263/14, [X.], 276 Rn.
3 und vom 12.
Januar 2016

XI
ZR 366/15, [X.], 454 Rn.
3,
jeweils mwN). Für die Berechnung des Werts der Beschwer kommt es vorliegend gemäß §
4 ZPO auf den Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels an (vgl. auch Senatsbeschluss vom 12.
Januar 2016

XI ZR 366/15, aaO). Maßgebend ist das Interesse des Beschwerdeführers
an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Über die Höhe der Beschwer hat das Revisionsgericht eigenständig zu befinden, oh-ne an die Streitwertfestsetzung der Vorinstanzen oder die
Angaben der [X.] gebunden zu sein
(vgl. Senatsbeschluss vom 12.
Januar 2016

XI
ZR 366/15, aaO; [X.], Beschlüsse vom 22.
Mai 2014

V
ZR 314/13,
juris Rn.
4 und vom 15. Juli 2014

VI ZR 145/14,
juris Rn.
3).

2.
Wie das Interesse eines Bausparers
an der Feststellung des Fortbe-standes eines [X.], dessen Kündigung von Seiten der [X.] nach mehr als zehnjähriger Zuteilungsreife erklärt worden ist, gemäß §§
3
ff.
ZPO
zu bemessen ist, wird in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt.

a)
Von Teilen der Rechtsprechung wird, entsprechend der Handhabung von [X.] und Berufungsgericht in diesem Verfahren,
das [X.] mit dem Nennbetrag der Bausparsumme gleichgesetzt (vgl.
[X.], Urteil vom 17.
August 2016

19
U 3/16,
juris;
LG [X.], Urteil vom 19.
Mai 2015

10
O
404/14,
juris Rn.
26; LG München
I, Urteil vom 6.
November 2015

3
O 241/15, juris). Dies entspricht
im Ergebnis auch den Ausführungen
des [X.] in der Beschwerdeschrift.
Demnach wäre die [X.] mit 40.903,35

b)
Teilweise wird das klägerische Interesse
demgegenüber nach
der Hö-he des Bausparguthabens bemessen (vgl. [X.], Urteil vom 17.
August 2015

6
O 1708/15, juris; [X.], Urteil vom 21.
August 5
6
7
-
5
-
2015

7
O 545/15, juris
Rn.
34).
Danach beliefe sich die Beschwer des [X.] auf 35.162,05

.

c)
Andere Teile der Rechtsprechung gehen davon aus, dass es einem Bausparer darum geht, sich zum einen den Anspruch auf Gewährung eines Bauspardarlehens zu erhalten und zum anderen eine weitere Verzinsung des Bausparguthabens zu erlangen. Der Zinsanspruch sei aber bei der Wertermitt-lung gemäß §
4 ZPO nicht zu berücksichtigen, weswegen bei der Wertermitt-lung allein auf den Differenzbetrag zwischen Bausparguthaben und Bauspar-summe, also auf die Höhe eines zu beanspruchenden Bauspardarlehens
abzu-stellen sei (vgl. [X.], Urteil vom 8.
April 2016

8
O 109/15,
juris Rn.
34). Der [X.] beliefe sich danach vorliegend
auf 5.741,30

(Bausparsumme in Höhe von 40.903,35

Höhe von 35.162,05

d)
Nach einer vierten
Auffassung ist
für die Wertbestimmung das Interes-se des [X.] an einer Verzinsung des Bausparguthabens und am Erhalt ei-nes Bauspardarlehens
maßgeblich. Das [X.] sei gemäß §§
3, 9 ZPO anhand des dreieinhalbfachen [X.] des Bausparguthabens zu bestimmen, von dem
im Hinblick auf den
Feststellungsantrag
ein Abzug von 20
% (so
LG [X.], Urteil vom 15.
September 2015

25
O 89/15,
juris Rn.
17) oder
von 50
% (so
OLG [X.], [X.], 742, 748) vorzunehmen sei. [X.] das Interesse an der Inanspruchnahme des Bauspardarle-hens, welches mit 80
% (so
LG [X.], aaO) oder
mit 50
% des Darlehensbe-trages (so
OLG [X.], aaO)
zu bemessen sei. Soweit jeweils ein Abschlag von 50
% vorgenommen werde, sei dies gerechtfertigt, weil das [X.] und das Interesse am Erhalt des Bauspardarlehens in einem Alternativverhält-nis zueinander stünden
(vgl. OLG [X.], [X.], 742, 748, zustimmend: [X.], [X.], 9, 14).
Der [X.] betrüge demnach 7.546,66

(d.i. 80
% des dreieinhalbfachen [X.] in Höhe von 3.692,02

[= 35.162,05

= 2.953,62

80
% des Bau-8
9
-
6
-
spardarlehens in Höhe von 5.741,30

3,0)
oder
4.717,66

(d.i. 50
% des dreieinhalbfachen [X.] zuzüglich 50% des Bauspardarle-hens).

e)
Eine weitere Meinung stellt zur Wertermittlung auf das Interesse an einer weiteren Verzinsung des Bausparguthabens in Höhe des dreieinhalbfa-chen [X.] (§
9 ZPO) oder auf das Interesse am Erhalt eines Bauspardarlehens in Höhe der Differenz zwischen Bausparguthaben und Bau-sparsumme
ab. Da beide Interessen alternativ zueinander bestünden, sei dem Rechtsgedanken von §
45 Abs.
1 Satz
3 GKG folgend jeweils der höhere Wert maßgebend (vgl. [X.], Urteil vom 22.
April 2016

1
O 208/15,
juris Rn.
83
f.).
Die Beschwer beliefe sich demzufolge hier auf 5.741,30

, weil das Bauspardarlehen betragsmäßig höher ist als der dreieinhalbfache Jahreszinser-trag.

f)
Nach einer sechsten
Ansicht
ist für die Wertbestimmung allein auf das Interesse des [X.] an einer weiteren Verzinsung des Bausparguthabens abzustellen, welches gemäß §§
3, 9 ZPO
anhand des dreieinhalbfachen [X.] zu bestimmen sei, ohne dass von diesem Betrag ein Abschlag zu machen sei
(vgl.
[X.], Beschluss vom 21.
August 2015

8
U 319/15, juris
Rn.
3
und Urteil vom 29.
Juli 2016

8
U 11/16, juris
Rn.
53; OLG [X.], Beschluss vom 19.
Juni 2015

9
W
25/15,
juris Rn.
3).
Der [X.]dewert betrüge
demnach hier 3.692,02

g)
Überwiegend wird demgegenüber darauf abgestellt, dass sich
das
In-teresse an der Feststellung des Fortbestandes des [X.] gemäß §§
3, 9 ZPO auf den dreieinhalbfachen Jahreszinsertrag des Bausparguthabens beläuft, von dem mit Rücksicht auf die positive Feststellungsklage ein Abzug von 20% vorzunehmen sei
(vgl.
[X.], Urteil vom 14.
September 2016

3
U 230/15,
juris Rn.
81; [X.], Beschluss vom 26.
Oktober 2015

31
U 182/15, juris Rn.
20
und Urteil vom
22.
Juni 2016

31
U 234/15, juris 10
11
12
-
7
-
Rn.
39; [X.], [X.], 257; [X.], Urteil vom 7.
August 2015

10
C 1154/15, juris
Rn.
113).
Der [X.] wäre da-nach mit 2.953,62

3.
Der Senat erachtet die
letztgenannte Auffassung für richtig.

a)
Entgegen der Festsetzung des Berufungsgerichts
und der Auffassung
des [X.]
ist das Interesse an der Abänderung des angefochtenen Beschlus-ses gemäß §§
3, 9 ZPO nicht mit dem Nennbetrag der Bausparsumme gleich-zusetzen, sondern nach dem dreieinhalbfachen Jahreszinsertrag des Bauspar-guthabens
zu bemessen.

aa)
Für die [X.] gemäß §
3 ZPO ist das objektiv zu ermit-telnde wirtschaftliche Interesse des [X.]
maßgeblich (vgl. [X.], Urteil vom 30.
April 2001

II
ZR 328/00, [X.], 1270, 1271
f.; Beschlüsse vom 28.
September 2009

IX
ZB 230/07, juris
Rn.
3
und vom 16.
Dezember 2015

XII
ZB 405/15, NJW 2016, 714 Rn.
13).
Dieses liegt vorliegend im Ausgangs-punkt ausschließlich in der Fortsetzung des Bausparvertrags und der [X.] Zahlung der vereinbarten [X.]en.

Der von der [X.] gekündigte, bereits im Jahre 1977 [X.] und zum Zeitpunkt der Kündigung seit mehr als zehn Jahren zuteilungsreife Bausparvertrag bietet dem Kläger mit der vertraglich vereinbarten Guthaben-verzinsung von 3
% p.a. angesichts der
seit Längerem
währenden Niedrigzins-phase eine im Hinblick auf die Rendite vergleichsweise sichere Geldanlage zu relativ günstigen Konditionen. Die Inanspruchnahme eines Bauspardarlehens zu dem vereinbarten Zinssatz von 5
% p.a. wäre
hingegen für den Kläger wirt-schaftlich unvernünftig, weil
am allgemeinen Kapitalmarkt derzeit und auch noch auf unabsehbare [X.] zu deutlich günstigeren Konditi-onen gewährt
werden.
Das objektive wirtschaftliche Interesse des [X.] an der Fortsetzung des [X.] besteht vor diesem Hintergrund allein 13
14
15
16
-
8
-
darin, für sein Bausparguthaben den vereinbarten [X.] zu vereinnah-men, nicht aber ein Bauspardarlehen in Anspruch zu nehmen
(vgl.
[X.], [X.], 257
f.).
Aufgrund dessen ist -
jedenfalls nach der derzeiti-gen Marktlage -
ein wirtschaftliches Interesse des [X.] am Erhalt des
Bau-spardarlehens nicht zu erkennen, so dass ein solches für die
Wertbemessung außer Acht zu lassen
ist.

bb) Soweit der Kläger seine gegenteilige Auffassung, das durch die Kün-digung zur Rückzahlung fällig werdende Bausparguthaben und die Höhe des Anspruchs auf Gewährung eines Bauspardarlehens seien
zusammenzurech-nen, auf den Senatsbeschluss vom 25.
Februar 1997 (XI
ZB 3/97, [X.], 741)
stützen möchte, ist dies unbehelflich. Gegenstand der Feststellungsklage in jenem Verfahren war die Unwirksamkeit der Kündigung eines Bauspardarle-hens, mit dem die noch ausstehende Darlehensvaluta zur Rückzahlung fällig gestellt wurde. Dementsprechend war das Interesse der Kläger an der Feststel-lung des Fortbestandes des Darlehensvertrages darauf gerichtet, das Darlehen nicht sofort zurückzahlen zu müssen,
und damit wie bei einer entsprechenden negativen Feststellungsklage mit dem noch offenen Darlehensbetrag gleichzu-setzen. Eine vergleichbare Interessenlage besteht bei der Kündigung eines [X.] durch die Bausparkasse in der Ansparphase nicht (vgl. [X.], [X.], 257; [X.], [X.], 9, 14).

b)
Bei der Bezifferung des [X.]es ist gemäß §§
3, 9 ZPO auf den dreieinhalbfachen Jahreszinsertrag abzustellen, der sich auf 3.692,02

beläuft. Von diesem Betrag ist ein Abschlag in Höhe von 20
% vorzunehmen, weil der Beschwerdeführer keine Leistungsklage, sondern eine positive Fest-stellungsklage erhoben hat (vgl. [X.], Beschlüsse vom 17.
Mai 2000

IV
ZR 294/99, [X.], 1266,
vom 12.
April 2007

VII
ZR 16/06,
juris Rn.
1,
vom 10.
Dezember 2014

IV
ZR 116/14,
juris Rn.
1,
vom 16.
Juli 2015

IX
ZR 273/14,
juris Rn.
1
und
vom 7. September 2016

IV
ZR 548/15,
juris Rn.
4; Zöl-17
18
-
9
-
ler/Herget, ZPO, 31.
Aufl., §
3
Rn.
16

Feststellungsklagen; [X.]/[X.], 5.
Aufl., §
3
Rn.
72).

Etwas anderes folgt in diesem Zusammenhang nicht aus dem Senatsbe-schluss vom 12.
Januar 2016 (XI
ZR 366/15, [X.], 454
Rn.
12), demzufol-ge bei der Bezifferung des [X.]es nach dem Widerruf eines [X.] auf den ungekürzten Betrag der erbrachten Zins-
und Til-gungsleistungen abzustellen ist. Diese
Entscheidung ist den Besonderheiten bei der Rückabwicklung eines Vertragsverhältnisses nach erfolgtem
Widerruf geschuldet.

Ellenberger

Grüneberg

[X.]

[X.]

Derstadt
Vorinstanzen:
LG [X.], Entscheidung vom 20.08.2015 -
1 O 119/15 -

OLG Köln, Entscheidung vom 15.02.2016 -
13 [X.] -

19

Meta

XI ZR 88/16

21.02.2017

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.02.2017, Az. XI ZR 88/16 (REWIS RS 2017, 15268)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 15268

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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XI ZR 88/16

XI ZR 366/15

13 U 151/15

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