Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.08.2006, Az. 2 StR 231/06

2. Strafsenat | REWIS RS 2006, 2036

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 231/06 vom 30. August 2006 in der Strafsache gegen wegen Betruges u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 30. August 2006, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am [X.] Dr. [X.], [X.] am [X.] Maatz, [X.], Prof. Dr. [X.], [X.], Staatsanwalt als Vertreter der [X.], Rechtsanwältin als Verteidigerin, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 19. August 2005 dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Betruges in neun Fällen, Beihilfe zur Urkunden-fälschung in Tateinheit mit versuchtem Betrug, Beihilfe zum Betrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung in vier Fällen und wegen [X.] unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des [X.] vom 18. Februar 2000 ([X.]) zu [X.] und einem Monat ver-urteilt ist. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens; jedoch wird die Gebühr für das erste Revisionsverfahren um ein Drittel ermäßigt. Von den Kosten und den dem Angeklagten entstandenen notwen-digen Auslagen des ersten Revisionsverfahrens trägt die Staats-kasse ein Drittel. Von Rechts wegen Gründe: Das [X.] hatte den Angeklagten im ersten Durchgang wegen [X.] in neun Fällen, Beihilfe zum Betrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung in fünf Fällen und Hehlerei unter "Einbeziehung des Urteils des [X.]s Düsseldorf vom 18. Februar 2000 - [X.]" zu einer [X.] von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. 1 Auf die Revision des Angeklagten hatte der [X.] dieses Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte in einem Fall statt einer 2 - 4 - Beihilfe zum vollendeten Betrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung nur einer Beihilfe zur Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchtem Betrug schuldig ist, die für einen anderen Fall verhängte [X.] sowie die Gesamtstrafe auf-gehoben und die Sache insoweit an eine andere [X.] des [X.]s zurückverwiesen (2 StR 84/04). Nunmehr hat das [X.] den Angeklagten entsprechend dem ge-änderten Schuldspruch unter Einbeziehung der Strafen aus dem Urteil des [X.]s Düsseldorf vom 18. Februar 2000 ([X.]), dem [X.] vom 4. März 2004 (43 Ds 27 Js 788/03) und dem Strafbefehl des [X.] vom 27. Oktober 2004 (581 [X.]) unter Auflösung des [X.] des [X.] vom 5. August 2005 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und einem Monat verurteilt. Die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte, auf den [X.] beschränkte und vom [X.] ver-tretene Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg. 3 I. Das [X.] hat die aufgehobene [X.] von neun auf drei [X.] reduziert und aus Freiheitsstrafen von nunmehr zwei Jahren ([X.] Düsseldorf), einmal zehn Monaten, neunmal neun Monaten, zweimal acht [X.]n, zweimal sieben Monaten und einmal drei Monaten unter weiterer Einbe-ziehung von Geldstrafen von 120, 35, 50, 60 und 45 Tagessätzen ([X.] und [X.]) gegen den Angeklagten eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und einem Monat verhängt. Ausschlaggebend für die äußerst [X.] war eine nach Erlass des ersten Urteils bei dem [X.] diagnostizierte schwere Krebserkrankung, die lange Verfahrensdauer - Tatzeitraum war das Jahr 1998 - sowie eine von der Staatsanwaltschaft zu 4 - 5 - vertretende rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung. Die Staatsanwaltschaft hatte nach Einlegung der Revision gegen das Ersturteil vom 13. November 2002 die Akten bis zur Übersendung an den [X.] für ca. ein Jahr unbearbeitet in ihrem Geschäftsbereich liegen gelassen. Ohne diese rechts-staatswidrige Verfahrensverzögerung wäre nach Ansicht der [X.] eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten tat- und schuldan-gemessen gewesen. Darüber hinaus hat das [X.] dem Angeklagten einen Härteaus-gleich im Hinblick auf zwei gegen ihn im Jahre 2002 bzw. 2003 verhängte und bereits vollstreckte Geldstrafen von 90 bzw. 180 Tagessätzen zu jeweils 35 • zugebilligt sowie ihm zugute gehalten, dass die zunächst zur Bewährung aus-gesetzte Einsatzstrafe von zwei Jahren aus dem Urteil des [X.]s Düs-seldorf bereits im Februar 2002, also noch vor dem Ersturteil, hätte erlassen werden können, wäre nicht deren Einbeziehung in vorliegender Sache erfolgt. 5 II. Die Gesamtstrafenbildung des [X.]s ist aus mehreren Gründen rechtsfehlerhaft. 6 1. Zunächst durfte die [X.] die gegen den Angeklagten mit Er-kenntnissen vom 4. März und 27. Oktober 2004 verhängten Geldstrafen nicht in die Gesamtstrafe einbeziehen. Die diesen Entscheidungen zugrunde liegenden Straftaten wurden im Jahre 2003 und damit zeitlich nach dem zäsurbildenden Urteil des [X.]s Düsseldorf vom 18. Februar 2000 begangen. Damit standen sie für eine Gesamtstrafenbildung in dieser Sache nicht zur Verfügung. Der [X.] hat deshalb das Urteil entsprechend geändert und die Einbeziehung entfallen lassen, so dass es - was die Geldstrafen anbelangt - bei dem [X.] Gesamtstrafenbeschluss des [X.] vom 5. August 2005 sein Bewenden hat. 2. Aus denselben Erwägungen war es rechtsfehlerhaft, für die bereits vollstreckten Geldstrafen aus den Erkenntnissen der Jahre 2002 und 2003 ei-nen Härteausgleich zu gewähren. Die zugrunde liegenden Straftaten datieren aus den Jahren 2001 und 2002. Sie liegen damit zeitlich ebenfalls nach Erlass des Urteils des [X.]s Düsseldorf vom 18. Februar 2000. 8 3. Ein weiterer [X.] liegt - worauf die Revision zutref-fend hinweist - darin, dass die [X.] ihren Überlegungen eine falsche Berechnung der Dauer der Bewährungszeit aus dem Urteil des [X.]s Düsseldorf zugrunde gelegt hat. Die Bewährungszeit war nicht im Februar 2002, sondern erst im Februar 2003 und damit nach dem Ersturteil in dieser Sache vom 13. November 2002 abgelaufen. Ein Erlass der Strafe aus dem Ur-teil des [X.]s Düsseldorf vor dem in dieser Sache ergangenen Ersturteil war somit aus Rechtsgründen nicht möglich. 9 III. Der [X.] setzt - nach Herausnahme der Geldstrafen - die [X.] auf das gesetzliche Mindestmaß von zwei Jahren und einem Monat fest. Der [X.] stand, nachdem nur der Angeklagte gegen das Ersturteil Revision eingelegt hatte, ein Strafrahmen zwischen zwei Jahren ein Monat und zwei Jahren sechs Monaten zur Verfügung. Die nach Erlass dieses Urteils auf-getretene Krebserkrankung des Angeklagten und die von der [X.] im ersten Revisionsverfahren zu vertretende Verfahrensverzögerung um ca. ein Jahr rechtfertigen eine deutliche Reduzierung der ursprünglich verhäng-ten Gesamtfreiheitsstrafe. Zwar vermag der [X.] nicht sicher auszuschließen, dass die [X.] - hätte sie nicht rechtsfehlerhaft einen Härteausgleich 10 - 7 - gewährt und hätte sie ihren Überlegungen eine zutreffende Berechnung der Bewährungszeit zugrunde gelegt - auch ohne die fälschlich einbezogenen Geldstrafen eine knapp über dem gesetzlich Möglichen liegende [X.] verhängt hätte. Allerdings würde im Falle einer Aufhebung und [X.] zu erneuter Gesamtstrafenbildung der dann neu zur Entschei-dung berufene Tatrichter die vom Angeklagten nicht zu vertretende weitere Ver-fahrensverzögerung durch das zweite Revisionsverfahren von über einem Jahr zu berücksichtigen haben. Die aufgezeigten [X.] zugunsten des Angeklagten würden somit letztlich durch eine weitere [X.] kompensiert, so dass es hier zur Verfahrensbeschleunigung und aus Gründen der Verfahrensökonomie geboten war, bereits in der Revisionsinstanz auf die gesetzliche Mindeststrafe zu erkennen (§ 354 Abs. 1 StPO entspre-chend). [X.] Maatz [X.] [X.] Appl

Meta

2 StR 231/06

30.08.2006

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.08.2006, Az. 2 StR 231/06 (REWIS RS 2006, 2036)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 2036

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