Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.09.2006, Az. IX ZB 4/04

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 1602

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[X.][X.] vom 28. September 2006 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.], Dr. [X.], [X.] und [X.] am 28. September 2006 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten werden die [X.]üsse der 4. Zivilkammer des [X.] vom 17. Dezember 2003 und des [X.] vom 18. September 2003 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über den [X.] des weiteren Beteiligten sowie über die Kosten der Rechtsmittelverfahren an das Amtsgericht - Insolvenzgericht - zu-rückverwiesen. Der Gegenstandswert des [X.] wird auf 4.667,14 • festgesetzt. Gründe: [X.] Mit [X.]uss vom 23. Januar 2002 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet, der eine Eisdiele betrieb. Gleichzeitig wurde der weitere Beteiligte zum Insolvenzverwalter bestellt. Dieser hat am 1 - 3 - 12. Februar 2002 gemäß § 208 [X.] Masseunzulänglichkeit angezeigt. Mit [X.] vom 20. Februar 2002 stundete das Insolvenzgericht dem Schuldner die Kosten des Verfahrens bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung. Der weitere Beteiligte begehrt einen Vorschuss von 4.667,14 • zur Be-auftragung eines Steuerberaters mit der Erstellung der Jahresabschlüsse sowie der Steuererklärungen des Schuldners für die [X.] und 2001. Das Insol-venzgericht hat diesen Antrag mit der Begründung abgelehnt, solche Ausgaben seien keine Auslagen, sondern Masseverbindlichkeiten. Das [X.] hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der weitere Beteiligte sein Begehren weiter. 2 I[X.] 1. Das Rechtsmittel ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 64 Abs. 3 [X.]) und zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO, § 4 [X.]). Die vom [X.] gebilligte Versagung des [X.] des weiteren Betei-ligten durch das Insolvenzgericht weicht von der - allerdings erst später ergan-genen - Rechtsprechung des Senats ab. 3 2. Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung und Zurückverweisung. 4 a) Nach der Rechtsprechung des [X.] ist es in Fällen der [X.] nach § 4a [X.] geboten, dem Grunde nach erforderliche und der Höhe nach sachgerechte Aufwendungen des Insolvenzverwalters infolge der - zur Erfüllung einer hoheitlich angeordneten Pflicht notwendigen - Beauf-tragung eines Steuerberaters als gemäß § 4 Abs. 2 [X.] erstattungsfähige 5 - 4 - Auslagen zu behandeln ([X.], 176, 182 ff; [X.], [X.]. v. 13. Juli 2006 - [X.] ZB 198/05, [X.], 1501, 1502). Sind die Voraussetzungen für eine Aus-lagenerstattung gegeben, kommt in entsprechender Anwendung von § 9 [X.] die Gewährung eines Vorschusses in Betracht. b) Eine eigene abschließende Entscheidung ist dem Senat nicht möglich; daher ist die Sache zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Der weitere Beteiligte hat bisher nicht hinreichend dargetan, dass er erfolglos versucht hat, bei der Finanzverwaltung zu erreichen, wegen der Masseunzulänglichkeit auf die Vorlage von Steuererklärungen und Bilanzen zu verzichten. Da bislang auf die Notwendigkeit eines solchen Versuches noch nicht hingewiesen wurde, muss der Insolvenzverwalter Gelegenheit erhalten, die erforderlichen Maßnah-men nachzuholen und gegebenenfalls glaubhaft zu machen, dass die Finanz-verwaltung auf der Erfüllung der in § 34 Abs. 3 [X.] normierten Pflichten trotz Masseunzulänglichkeit weiterhin besteht (vgl. [X.], 176, 179). 6 c) Sind die Voraussetzungen für einen Erstattungsanspruch nach § 63 Abs. 2 [X.] dem Grunde nach gegeben, wird zu prüfen sein, ob der Antrag der Höhe nach angemessen erscheint und in welchem Umfang die Gewährung ei-nes Vorschusses geboten ist. 7 - 5 - 3. Der Senat hält es in Anbetracht der Prüfungen, die einer erneuten Entscheidung über den Antrag des Insolvenzverwalters vorausgehen müssen, für sachgerecht, das Verfahren an das Insolvenzgericht zurückzuverweisen (vgl. [X.], 176, 185). 8 Ganter [X.] [X.]

[X.] Fischer Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 18.09.2003 - 71 IN 15/02 - [X.], Entscheidung vom 17.12.2003 - 4 T 484/03 -

Meta

IX ZB 4/04

28.09.2006

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.09.2006, Az. IX ZB 4/04 (REWIS RS 2006, 1602)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 1602

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