Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.12.2006, Az. IX ZB 1/04

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 410

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[X.][X.] vom 7. Dezember 2006 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 64 Abs. 3 Wer eine Forderung zur Tabelle angemeldet hat, ist grundsätzlich berechtigt, [X.] Beschwerde gegen die Festsetzung der Vergütung und Auslagen des (vorläufi-gen) Insolvenzverwalters einzulegen. [X.], [X.]uss vom 7. Dezember 2006 - [X.] - [X.] [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], Dr. [X.], [X.] und die Richterin [X.] am 7. Dezember 2006 beschlossen: Auf die Rechtsmittel des weiteren Beteiligten zu 1 werden der Be-schluss des [X.] vom 26. November 2003 und der [X.]uss des Amtsgerichts - Insolvenzgerichts - [X.] vom 27. Dezember 2000 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsmittel des weiteren Beteiligten zu 1 - an das [X.] zurückverwiesen. Der Gegenstandswert des [X.] wird auf 88.646,15 • (173.376,80 DM) festgesetzt. Gründe: [X.] (weitere) Beteiligte zu 2 war vom 11. September 2000 bis zur Eröff-nung des Insolvenzverfahrens am 30. Oktober 2000 vorläufiger Insolvenzver-walter über das Vermögen der Schuldnerin; seither ist er Insolvenzverwalter. 1 - 3 - Am 22. Dezember 2000 hat er beantragt, seine Vergütung auf insgesamt 173.370,12 DM festzusetzen. Mit [X.]uss vom 27. Dezember 2000 hat das Amtsgericht - Insolvenzgericht - dem Antrag entsprochen. Gegen diesen Be-schluss haben die Schuldnerin und der (weitere) Beteiligte zu 1 in seiner Eigen-schaft als Gläubiger sofortige Beschwerde eingelegt. Das [X.] hat mit [X.]uss vom 29. November 2001 die sofortige Beschwerde der Schuldnerin als unbegründet zurückgewiesen. Dagegen haben die Schuldnerin und der [X.] zu 1 weitere sofortige Beschwerde eingelegt. Das damals noch zustän-dige [X.] hat beide Rechtsmittel als unzulässig verworfen, dasjenige des Beteiligten zu 1 deshalb, weil er durch den zum Nachteil der Schuldnerin ergangenen [X.]uss nicht beschwert sei. Mit [X.]uss vom 26. November 2003 hat das [X.] auch die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. Mit seiner Rechtsbeschwerde will der [X.] zu 1 weiterhin die Zurückweisung des [X.] des Beteiligten zu 2 erreichen. [X.]Die Rechtsbeschwerde ist nach §§ 6, 7, 64 Abs. 3 Satz 1 [X.] statthaft und auch im Übrigen zulässig. 2 1. Entgegen der Ansicht des Beteiligten zu 2 hat der Beteiligte zu 1 seine Befugnis zur Einlegung der Rechtsbeschwerde nicht bereits durch die unzuläs-sige weitere Beschwerde gegen den [X.]uss des [X.]s vom 29. No-vember 2001 "verbraucht". Die vorliegende Rechtsbeschwerde richtet sich ge-gen den [X.]uss des [X.]s vom 26. November 2003. Gegen diesen [X.]uss hat der Beteiligte zu 1 kein anderes Rechtsmittel eingelegt. 3 - 4 - 2. Die Anzeige der Masseunzulänglichkeit vom 12. Oktober 2001 steht der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde ebenfalls nicht entgegen. Trotz vorhan-dener Beschwer kann ausnahmsweise das Rechtsschutzinteresse für ein Be-schwerdeverfahren fehlen, wenn bereits im Zeitpunkt der Einlegung der Be-schwerde mit Sicherheit feststeht, dass der beschwerdeführende Gläubiger [X.] auch nur teilweise Befriedigung seiner Forderung erwarten kann ([X.], [X.]. v. 2. Februar 2006 - [X.] ZB 78/04, [X.], 1498 f). Bisher steht [X.] nicht fest, dass die Insolvenzgläubiger keine Quote erhalten werden; der Beteiligte zu 1 hat außerdem Mietzinsansprüche gegen die Masse geltend ge-macht. 4 3. Der Beteiligte zu 1 ist schließlich auch Insolvenzgläubiger im Sinne des § 64 Abs. 3 Satz 1 [X.]. 5 a) Das [X.] hat § 38 [X.] angewandt und geprüft, ob dem [X.] im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein begründeter Vermögensanspruch zugestanden habe. Diese Frage hat es "jedenfalls" für ei-nen Anspruch auf Geschäftsführergehalt für den Monat August 2000 bejaht. Der Beteiligte zu 2 behauptet, dieser Anspruch richte sich gegen die Komple-mentär-GmbH der Schuldnerin, deren Geschäftsführer der Beteiligte zu 1 ge-wesen sei, nicht jedoch gegen die Schuldnerin. Bei den übrigen vom Beteiligten zu 1 zur Tabelle angemeldeten Forderungen handele es sich um nachrangige Ansprüche gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 5 [X.]. Dieser erstmals im [X.] gehaltene Vortrag sei zu berücksichtigen, weil die Beschwerdebe-fugnis als Voraussetzung der Zulässigkeit des Rechtsmittels von Amts wegen zu prüfen sei. 6 - 5 - b) Für die Frage der Beschwerdeberechtigung gemäß § 64 Abs. 3 Satz 1 [X.] kommt es nicht darauf an, ob eine zur Tabelle angemeldete Forderung tatsächlich besteht. "Insolvenzgläubiger" im Sinne dieser Vorschrift (und im Rahmen anderer insolvenzverfahrensrechtlicher Vorschriften, welche einem Insolvenzgläubiger ein Beschwerderecht geben) ist jeder Gläubiger, der seine Forderung im eröffneten Insolvenzverfahren zur Tabelle angemeldet hat ([X.]/[X.], [X.] § 6 Rn. 29; [X.], in Festschrift für [X.], [X.] ff, 85; [X.]/Kießner, [X.] 2. Aufl. § 6 Rn. 12; vgl. auch HK-[X.]/Kirchhof, 4. Aufl. § 6 Rn. 24; [X.], [X.] 12. Aufl. § 6 Rn. 13). Wie der [X.] schon zum Recht, die Einberufung einer Gläubigerversammlung zu beantragen (§ 75 Abs. 1 Nr. 3 [X.]), entschieden hat, ist das Insolvenzgericht nicht dazu berufen, die Insolvenzgläubigereigenschaft festzustellen ([X.]. v. 14. Oktober 2004 - [X.] ZB 114/04, [X.], 2446, 2447). Diese Aufgabe obliegt vielmehr dem Insolvenzverwalter und den übrigen Gläubigern (§§ 176, 178 ff [X.]) und [X.] dem jeweils zuständigen Prozessgericht (§ 180 [X.]). Nur diese Aufgabenverteilung ist sinnvoll. Die Eintragung in die Tabelle wegen Unterblei-bens eines Widerspruchs oder aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung des [X.] (§ 183 [X.]) wirkt gegenüber dem Verwalter und allen Insol-venzgläubigern wie ein rechtskräftiges Urteil (§ 178 Abs. 3 [X.]). Das Ergebnis einer Inzidentprüfung der Forderung im Rahmen des § 64 Abs. 3 Satz 1 [X.] wäre demgegenüber nur für das jeweilige Beschwerdeverfahren von Belang. Vom (unterbliebenen) Widerspruch des Verwalters, um dessen Vergütung es geht, oder anderer Insolvenzgläubiger kann das Beschwerderecht des [X.] nicht abhängig gemacht werden. Nur wenn rechtskräftig [X.] wird, dass dem (vermeintlichen) Gläubiger die zunächst angemeldete [X.] nicht zusteht, entfällt dessen Beschwerdeberechtigung. Das ist hier [X.] nicht der Fall. 7 - 6 - I[X.]In der Sache führt die Rechtsbeschwerde zur Aufhebung der angefoch-tenen Entscheidungen und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.]. 8 1. Das [X.] hat für unerheblich gehalten, dass der Beteiligte zu 2 in seinem [X.] die Zusammensetzung des von ihm verwalteten Vermögens nicht hinreichend substantiiert dargelegt habe; denn gemäß § 5 [X.] habe das Insolvenzgericht von Amts wegen alle Umstände zu ermitteln, die für das Insolvenzverfahrens von Bedeutung seien. Aus dem Tä-tigkeitsbericht des Beteiligten zu 2 vom 22. Dezember 2000 sei ersichtlich, dass er nennenswerte Tätigkeiten in Bezug auf die mit Aus- und Absonderungsrech-ten belasteten Gegenstände entfaltet habe. 9 2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Der [X.] des Beteiligten zu 2 vom 22. Dezember 2000 genügte auch im Zusammenhang mit den übrigen von ihm eingereichten Unterlagen nicht den Anforderungen der §§ 10, 8 Abs. 2 [X.]. 10 a) Der Insolvenzverwalter hat die Festsetzung der Vergütung schriftlich zu beantragen. Im Antrag ist näher darzulegen, wie die nach § 1 Abs. 2 maß-gebliche Insolvenzmasse berechnet worden ist (§ 8 Abs. 2 [X.]). Wird mehr als die Regelvergütung des § 2 [X.] verlangt, sind auch die begehrten [X.] (§ 3 Abs. 1 [X.]) und deren tatsächliche Voraussetzungen sowie die-jenigen Umstände, die Abschläge (§ 3 Abs. 2 [X.]) rechtfertigen könnten, so darzulegen, dass dem Gericht und den übrigen Verfahrensbeteiligten eine [X.] - [X.] der Berechnung möglich ist. Für den vorläufigen Insolvenzverwalter gilt dies entsprechend (§ 10 [X.]). b) Diesen Anforderungen genügte der Festsetzungsantrag des [X.]n zu 2 vom 22. Dezember 2000 nicht. 12 Der weitere Beteiligte hat den Wert des verwalteten Vermögens mit 10.812.523,27 DM angegeben und dazu auf die Eröffnungsbilanz verwiesen. Entgegen der Ansicht des Beteiligten zu 1 war diese Verweisung grundsätzlich zulässig. Die Eröffnungsbilanz enthielt jedoch Aus- und Absonderungsrechte im Wert von 2.578.730,95 DM. Nach der früheren Rechtsprechung des [X.]s wären mit Aus- oder Absonderungsrechten belastete Gegenstände nur dann in die Berechnungsgrundlage einzubeziehen gewesen, wenn sich der Verwalter nennenswert mit ihnen befasst hätte; wäre die Befassung nennenswert, aber nicht erheblich gewesen, wäre ein Abschlag im Sinne von § 3 Abs. 2 [X.] ge-boten gewesen ([X.] 146, 165, 176 f). Beides wäre im Einzelnen darzulegen gewesen. Daran fehlt es völlig. Nach der neueren Rechtsprechung des [X.]s ([X.] 165, 266; [X.], [X.]. v. 13. Juli 2006 - [X.] ZB 104/05, [X.], 1687, z.V. in [X.] bestimmt) werden Gegenstände mit Aus- und Absonde-rungsrechten bei der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters nur [X.], wenn dieser sich in erheblichem Umfang damit befasst hat. Die erhebliche Befassung mit fremden oder mit Gegenständen, die wertausschöp-fend belastet sind, schlägt sich nicht bei der Berechnungsgrundlage nieder, sondern führt zu einem Zuschlag zur Regelvergütung. Auch die tatsächlichen Voraussetzungen für in Betracht kommende Zu- oder Abschläge müssen sich jedoch aus dem Festsetzungsantrag ergeben. Das Insolvenzgericht ist erst dann verpflichtet, Amtsermittlungen aufzunehmen, wenn der [X.] die erforderlichen tatsächlichen Grundlagen enthält. 13 - 8 - Wie sich der (auf die Vergütung des endgültigen Verwalters bezogene) Zuschlag von 120 % zusammensetzt, hat der Beteiligte zu 2 ebenfalls nicht ausreichend dargelegt. Er hat insoweit nur auf seinen Antrag auf Bewilligung eines Vorschusses auf seine Vergütung als endgültiger Verwalter Bezug ge-nommen. Das ist schon im Ansatz unzulässig. Für die Bemessung der Vergü-tung des vorläufigen Insolvenzverwalters kann es nicht auf Umstände ankom-men, die sich erst nach Beendigung des Eröffnungsverfahrens ergeben haben. Die Schwierigkeit und die Bedeutung der vorläufigen Insolvenzverwaltung ist vielmehr aus sich heraus zu bewerten (vgl. [X.], [X.]. v. 18. Dezember 2003 - [X.] ZB 50/03, [X.], 518, 519). Der [X.] des Beteiligten zu 2 begründete Zuschläge etwa mit der zu erwartenden Verfahrensdauer von mehr als 2 Jahren. Dieser Gesichtspunkt konnte im Eröffnungsverfahren keine Rolle spielen. 14 c) Weder das Insolvenzgericht noch das Beschwerdegericht haben (ver-fahrensfehlerfreie) Feststellungen getroffen, welche die fehlenden Angaben des Beteiligten zu 2 ersetzen könnten. Das Insolvenzgericht hat lediglich die Angaben des Beteiligten zu 2 übernommen und auf "Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung" verwiesen. Das [X.] hat eine nennenswerte Befassung mit Aus- und Absonderungsrechten darin gesehen, dass der [X.] zu 2 diese in dem Bericht vom 22. Dezember 2000 erwähnt und außerdem Sonderrechte in Höhe von 900.000 DM vor Insolvenzeröffnung befriedigt habe. Das reicht hinsichtlich der in der Eröffnungsbilanz aufgeführten, also noch be-stehenden Fremdrechte nicht aus. Auch die "Zuschläge von insgesamt 30 % des Staffelsatzes", welche die Kammer für gerechtfertigt gehalten hat, lassen sich nicht nachvollziehen. 15 - 9 - IV. Die angefochtene Entscheidung kann damit keinen Bestand haben. Sie ist aufzuheben (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Eine eigene Sachentscheidung ist dem [X.] nicht möglich. Der Beteiligten zu 2 muss Gelegenheit erhalten, ei-nen den Anforderungen der §§ 10, 8 Abs. 2 [X.] entsprechenden [X.] zu stellen, nachdem die Vorinstanzen seinen Antrag für ausreichend angesehen haben. Der [X.] hält es für sachgerecht, die Sache zur Entscheidung über den zu [X.] Antrag des Beteiligten zu 2 an das Insolvenzgericht zurückzuverweisen (vgl. [X.] 160, 176, 185 f), 16 - 10 - das auch den weiteren Einwänden des Beteiligten zu 1 hinsichtlich der Berech-nungsgrundlage und den tatsächlichen Voraussetzungen sowie der Höhe der beantragten Zuschläge nachzugehen haben wird. [X.] Raebel [X.]

[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 27.12.2000 - 80 IN 292/00 - [X.], Entscheidung vom 26.11.2003 - 10 T 36/02 -

Meta

IX ZB 1/04

07.12.2006

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.12.2006, Az. IX ZB 1/04 (REWIS RS 2006, 410)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 410

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