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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZA 4/14
vom
20.
Februar 2014
in dem Prozesskostenhilfeverfahren
-
2
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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch die Richter [X.], Prof. Dr.
Gehrlein, [X.], [X.] und die Richterin Möhring
am
20. Februar 2014
beschlossen:
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskosten-hilfe für das beabsichtigte Rechtsmittel gegen den Beschluss des 12. Zivilsenats des [X.] vom 8. Januar 2013 wird abgelehnt.
Gründe:
Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen nicht vor. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aus-sicht auf Erfolg (§
114 Satz
1 ZPO).
Eine Rechtsbeschwerde ist schon nicht statthaft. Weder sieht das Gesetz im Prozesskostenhilfeverfahren die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde [X.] vor (§
127 Abs. 2 Satz
2, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch wurde [X.] die Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht ausdrücklich [X.] (§
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 ZPO). Die
Nichtzulassung der Rechtsbe-schwerde (§
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 ZPO) ist -
im Gegensatz zur Regelung der Revision (§ 544 ZPO)
-
nicht anfechtbar ([X.], Beschluss vom 10. Januar 2008 -
IX
ZB 109/07, [X.], 113; [X.], Beschluss vom 16. November 2006 -
IX
ZA
26/06, [X.], 41). Auch eine außerordentliche Beschwerde ist 1
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nicht eröffnet (vgl. [X.]Z 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich nicht geboten (vgl. [X.] 107, 395 ff).
[X.]
Gehrlein
Pape
[X.]
Möhring
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 04.07.2011 -
9 O 478/10 -
O[X.], Entscheidung vom 08.01.2013 -
12 W 54/11 -
Meta
20.02.2014
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.02.2014, Az. IX ZA 4/14 (REWIS RS 2014, 7706)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 7706
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