Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.07.2004, Az. IX ZB 248/03

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 2130

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[X.][X.] 248/03
vom 23. Juli 2004

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.] Ganter, [X.], [X.] und [X.]
am 23. Juli 2004 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 6. Zivilkammer des [X.] vom 13. Oktober 2003 wird auf Kos-ten des weiteren Beteiligten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 2.334,50 • festgesetzt.

Gründe:

Zur Begründung wird auf den Beschluß des [X.] vom 15. Januar 2004 - [X.] ZB 46/03, [X.], 424, in Verbindung mit dem Beschluß vom 15. Januar 2004 - [X.] ZB 96/03, [X.], 417, zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen, verwiesen. Die gegen diese Entscheidungen gerichteten Verfassungsbeschwerden sind vom [X.] nicht ange-nommen worden (vgl. Beschlüsse vom 24. Juni 2004 zu 1 [X.] und 1 [X.], ZIP aktuell Nr. 175 aus 2004, Heft 28).

[X.]

Ganter

[X.]

[X.]

[X.]

Meta

IX ZB 248/03

23.07.2004

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.07.2004, Az. IX ZB 248/03 (REWIS RS 2004, 2130)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 2130

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