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PDF anzeigen [X.][X.] 248/03
vom 23. Juli 2004
- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.] Ganter, [X.], [X.] und [X.]
am 23. Juli 2004 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 6. Zivilkammer des [X.] vom 13. Oktober 2003 wird auf Kos-ten des weiteren Beteiligten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 2.334,50 • festgesetzt.
Gründe:
Zur Begründung wird auf den Beschluß des [X.] vom 15. Januar 2004 - [X.] ZB 46/03, [X.], 424, in Verbindung mit dem Beschluß vom 15. Januar 2004 - [X.] ZB 96/03, [X.], 417, zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen, verwiesen. Die gegen diese Entscheidungen gerichteten Verfassungsbeschwerden sind vom [X.] nicht ange-nommen worden (vgl. Beschlüsse vom 24. Juni 2004 zu 1 [X.] und 1 [X.], ZIP aktuell Nr. 175 aus 2004, Heft 28).
[X.]
Ganter
[X.]
[X.]
[X.]
Meta
23.07.2004
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.07.2004, Az. IX ZB 248/03 (REWIS RS 2004, 2130)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 2130
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