Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.04.2015, Az. VII ZR 131/13

7. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 12194

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Gegenstand

Architektenvertrag: Folgen einer teilweisen Unbestimmtheit eines Vertrages über die Sanierung von vier Altbaumietshäusern mit einem Verweis auf alle Leistungsphasen hinsichtlich der Leistungspflichten des Architekten


Leitsatz

1. Ist ein Architekt mit Leistungen unter Verweis auf alle Leistungsphasen nach § 15 Abs. 2 HOAI (2002) in Bezug auf Erweiterung, Umbau, Modernisierung und Instandsetzung/Instandhaltung von vier Altbaumietshäusern beauftragt, ohne dass geklärt war, ob und für welche der Gebäude welche Arbeiten durchgeführt werden sollten, ist dieser Vertrag hinsichtlich der sich aus der vereinbarten Grundlagenermittlung entsprechend Leistungsphase 1 ergebenden Pflichten hinreichend bestimmt.

2. Bezüglich der weiteren Pflichten des Architekten entsprechend Leistungsphasen 2 bis 9 nach § 15 Abs. 2 HOAI (2002) ist ein solcher Vertrag im Zeitpunkt des Vertragsschlusses weder bestimmt noch objektiv bestimmbar.

3. Eine solche fehlende Bestimmtheit im Zeitpunkt des Vertragsschlusses führt dann nicht zur Unwirksamkeit des Vertrages, wenn die Vertragsparteien eine (stillschweigende) Vereinbarung getroffen haben, nach der dem Auftraggeber ein Leistungsbestimmungsrecht hinsichtlich des Inhalts der Leistungspflichten des Architekten zusteht.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des [X.] vom 2. Mai 2013 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt von der Beklagten als Erbin ihrer im Laufe des Rechtsstreits verstorbenen Mutter Zahlung von [X.] für erbrachte und nicht erbrachte Leistungen betreffend vier Altbaumietshäuser. Die Beauftragung der Klägerin ist streitig.

2

Im November 2003 übermittelte die Klägerin der Mutter der Beklagten einen "[X.] für Gebäude" entsprechend der empfohlenen und 1994 im [X.] veröffentlichten Fassung der Bundesarchitektenkammer. Im [X.] des Vertrages befand sich unter dem Logo der Klägerin, das als Gesellschafter "[X.], [X.], [X.]., Mo., E." auswies, eine Unterschrift. Diesen Vertrag sandte die Mutter der Beklagten unterschrieben im Dezember 2003 an die Klägerin zurück. Zum Gegenstand des Vertrages und den von der Klägerin wahrzunehmenden Aufgaben enthält er im [X.] folgende Regelungen:

"§ 1 Gegenstand des Vertrages

Gegenstand des Vertrags ist gemäß § 3 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure ([X.])

O Neubau

x Erweiterung

x Umbau

x Modernisierung

x Instandsetzung/Instandhaltung

O ……………………………….

für das Bauvorhaben [X.]-10 in H.

§ 2 Aufgaben und Pflichten des Architekten

Der Architekt verpflichtet sich, die ihm vom Bauherrn nachfolgend übertragenen Leistungen nach den allgemein anerkannten Regeln der Baukunst und Bautechnik zu erbringen. …

2.1.1 Die Grundleistungen der Leistungsphasen und deren Bewertung gemäß § 15 Abs. 1 und 2 [X.]

x      

1 Grundlagenermittlung

3 %     

x       

2 Vorplanung

7 %     

x       

3 Entwurfsplanung

11 %   

x       

4 Genehmigungsplanung

6 %     

x       

5 Ausführungsplanung

25 %   

x       

6 Vorbereitung der Vergabe

10 %   

x       

7 Mitwirkung bei der Vergabe

4 %     

x       

8 Objektüberwachung

31 %   

x       

9 Objektbetreuung und Dokumentation         

3 %     

2.1.2 O Baukünstlerische Überwachung

2.1.3 Besondere Leistungen

Mitwirken bei der [X.] [X.] § 15 (2) 2"

3

Eine weitere Beschreibung des Aufgabenfeldes der Klägerin enthält die Vertragsurkunde nicht. Welche Tätigkeiten konkret ausgeführt werden sollten, war noch nicht geklärt, denn es war offen, ob alle Gebäude betroffen sein und für welche der einzelnen Gebäude welche Arbeiten geplant werden sollten. Streitig ist, ob die Geltung des Vertrages davon abhängig war, dass die Mutter der Beklagten einen Kredit für die Durchführung der Maßnahmen erhalten würde.

4

Für den Fall der Kündigung bestimmte § 9 des Vertrages, dass der Klägerin grundsätzlich das vereinbarte Honorar unter Anrechnung von ersparten Aufwendungen zusteht.

5

Mit Schreiben vom 20. Januar 2004 teilte die Mutter der Beklagten der Klägerin mit:

"Hiermit möchte ich sicherstellen, dass die von [X.] ausdrücklich vorgegebenen Maßnahmen der Sanierung sich derzeit nur und ausschließlich auf das [X.] beziehen werden.

Eine weitere schrittweise Teil-Sanierung in den anderen Häusern 4-8 wird von [X.] gesondert beauftragt, sobald die finanziellen Mittel es wieder erlauben. Zur [X.] wird die aktuelle Wirtschaftlichkeitsberechnung erstellt und durch die Bank geprüft. Bis diese dringenden Notwendigkeiten zur Erfassung der Liquidität erarbeitet und erfüllt sind, kann ich keinerlei Sanierungs-Beauftragungen vornehmen.

[X.] fehlt hier insbesondere eine nicht aus [X.] berücksichtigende Wirtschaftlichkeitsberechnung.

Aus diesem Grunde bitte ich Sie darum, Ihre Planungsbemühungen auch für [X.] einzustellen. Ich komme bis Ende des Monats unaufgefordert auf Sie zurück."

6

Dabei blieb es. Die Klägerin erstellte unter dem 12. Oktober 2004 eine Honorarschlussrechnung über 106.165,49 €. Dieser Betrag setzte sich zusammen aus drei Teilrechnungen betreffend die Leistungsphasen 1 bis 4, 5 bis 7 und 8, 9. Das auf der Schlussrechnung befindliche Logo der Klägerin wies als Gesellschafter "[X.], [X.], [X.]." aus.

7

Im März 2005 haben [X.], [X.] und [X.]. Klage mit dem angekündigten Antrag erhoben, die Beklagte zu verurteilen, an sie "zur gesamten Hand" 106.165,49 € zu zahlen. Der Klage waren als Anlagen K 1 bis K 23 der [X.], Teilrechnungen und Schriftverkehr der Parteien beigefügt. Unter dem 7. Oktober 2005 hat die Klägerin eine neue [X.] über einen Betrag von 186.161,70 € vorgelegt und auf diese, ohne die Klageforderung zu erweitern, die Klage gestützt.

8

Während des landgerichtlichen Verfahrens hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mitgeteilt, dass [X.]. als Gesellschafter ausgeschieden sei. Der Rechtsstreit werde von [X.] und [X.] fortgeführt, denen der Gesellschaftsanteil angewachsen sei. Für [X.]. hat er die Klage für erledigt erklärt. Die Beklagte hat der Erledigungserklärung widersprochen.

9

Das [X.] hat nach einer Beweisaufnahme über die im Einzelnen getroffenen Absprachen und den Umfang der vorhandenen und mitverarbeiteten Bausubstanz dem [X.] stattgegeben und festgestellt, dass der Rechtsstreit hinsichtlich [X.]. in der Hauptsache erledigt ist. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt. Während des Berufungsverfahrens haben [X.] und [X.] beantragt, das Rubrum dahingehend zu berichtigen, dass Klägerin des Prozesses die "[X.] [X.] GbR" sei. Das Berufungsgericht hat die beantragte Rubrumsberichtigung abgelehnt und unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage abgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren und den [X.] weiter.

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt, dass der [X.] zweistufig zu verstehen sei. In der ersten Stufe solle das Rubrum dahingehend berichtigt werden, dass die [X.] ist. In der zweiten Stufe solle die Bezeichnung der Klägerin in "[X.] [X.] GbR" geändert werden.

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an einen anderen [X.] des [X.].

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt:

Ein Architektenvertrag sei nicht zustande gekommen. Zwar hätten sich die Verhandlungen in einem fortgeschrittenen Stadium befunden. Der von der Klägerin und der Mutter gezeichnete Vertrag entfalte aber keine Bindungswirkung, da die wesentlichen Bestandteile eines Vertrages, die essentialia negotii, nicht bezeichnet seien. Welche Tätigkeiten von der Klägerin genau auszuführen seien, ergebe sich aus dem Vertrag nicht. Das sei zum Zeitpunkt der Unterzeichnung noch nicht geklärt gewesen. Es sei noch nicht einmal geklärt gewesen, ob an allen Gebäuden Arbeiten ausgeführt werden sollten.

Die Klage sei zudem deshalb unbegründet, da die klagenden [X.]er nicht aktivlegitimiert seien. Der Vertrag habe zwischen der Klägerin und der Mutter der Beklagten geschlossen werden sollen. Die Klägerin sei als Außengesellschaft rechtsfähig. Diese habe aber nicht geklagt. Das könne sich auch nicht durch Auslegung ermitteln lassen. Aus dem Prozessverhalten der [X.]er folge, dass sie nicht als [X.], sondern Personenmehrheit auftreten wollten. Eine Rubrumsberichtigung komme deshalb nicht in Betracht. Ob die Klägerin mit der "[X.]" identisch sei, könne deshalb dahingestellt bleiben.

[X.]

Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Auffassungen zur Parteistellung der Klägerin (1) und zum Vertragsschluss (2) sind von Rechtsfehlern beeinflusst.

1. Dem Berufungsgericht ist nicht darin zu folgen, dass die Klage mangels Aktivlegitimation der [X.]er der Klägerin abzuweisen sei. Vielmehr ist das Rubrum dahin zu berichtigen, dass nicht die [X.]er der [X.], sondern die [X.] selbst Partei ist (vgl. [X.], Urteil vom 14. September 2005 - [X.], NJW-RR 2006, 42; Beschluss vom 8. November 2007 - [X.], [X.], 49).

a) Forderungen einer [X.] können nur von der [X.] eingeklagt werden, nicht von den [X.]ern als Streitgenossen ([X.], Urteil vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00, [X.]Z 146, 341, 348). Wird in Verkennung dieser Rechtslage eine Klage von den [X.]ern in ihrer gesamthänderischen Bindung erhoben, ist das Klagerubrum in dem Sinne zu berichtigen, dass die aus den im Klagerubrum genannten Personen bestehende [X.] die Klägerin ist ([X.], Urteil vom 14. September 2005 - [X.], NJW-RR 2006, 42; Beschluss vom 8. November 2007 - [X.], [X.], 49).

b) Die Klägerin ist ein Zusammenschluss von Architekten und Ingenieuren zur gemeinsamen Berufsausübung, ohne dass ihre [X.]er eine besondere Rechtsform (Partnerschaftsgesellschaft oder Kapitalgesellschaft) gewählt haben. Sie ist deshalb eine [X.], die am Rechtsverkehr teilnimmt und als Außengesellschaft rechtsfähig und damit parteifähig ist.

Schon aus dem Klageantrag und der weiteren Klageschrift nebst Anlagen ergab sich, dass [X.], [X.] und [X.]. als [X.]er eine Forderung der Klägerin geltend machten. Dies geschah in Verkennung der Rechtslage. Deshalb ist unerheblich, worauf das Berufungsgericht abstellt, dass aufgrund des Ausscheidens von [X.]. aus der [X.] der Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt wurde. Dieses prozessuale Verhalten beruht offensichtlich ebenso auf einer Verkennung der Rechtslage zur Prozessführungsbefugnis und Aktivlegitimation.

c) In einer ersten Stufe ist daher das Rubrum dahingehend zu berichtigen, dass die [X.] des Rechtsstreits ist.

Ob in einer zweiten Stufe das Rubrum dahingehend zu berichtigen ist, dass Partei die "[X.]" ist, kann der [X.] nicht entscheiden, da das Berufungsgericht die dafür notwendigen Tatsachen nicht festgestellt hat.

Die Parteien sind nach dem Stand des Schlusses der letzten mündlichen Verhandlung zutreffend zu bezeichnen ([X.], ZPO, 22. Aufl., § 313 Rn. 9; Musielak/Musielak, ZPO, 11. Aufl., § 313 Rn. 4). Die "[X.]" wäre also im Wege der Klagerubrumsänderung im Urteil als Partei zu bezeichnen, wenn sie mit der Klägerin identisch ist, diese also nur ihren Namen geändert hätte. Die dafür notwendigen Feststellungen wird das Berufungsgericht nachzuholen haben.

2. Mit der Begründung des [X.] kann ein Vertragsschluss nicht verneint werden. Der Vertrag ist hinsichtlich der Pflichten der Klägerin entsprechend der Leistungsphase 1 nach § 15 Abs. 2 [X.] (2002) hinreichend bestimmt (a). Bezüglich der Pflichten der Klägerin, die sich entsprechend der weiteren Leistungsphasen ergeben, hat das Berufungsgericht es unter Verstoß gegen §§ 133, 157 [X.] rechtsfehlerhaft unterlassen, den zwischen der Klägerin und der Mutter der Beklagten geschlossenen Architektenvertrag hinsichtlich eines Leistungsbestimmungsrechts nach §§ 315, 316 [X.] auszulegen (b).

a) Ein Vertrag nach §§ 145 ff. [X.] setzt grundsätzlich voraus, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses die geschuldeten Leistungen bestimmt sind oder nach objektiven Maßstäben ermittelt werden können, also bestimmbar sind (vgl. zur Leistung des Architekten [X.], Urteil vom 8. Februar 1996 - [X.], [X.], 412 zu [X.] 1).

Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses waren die Pflichten der Klägerin zur Grundlagenermittlung entsprechend Leistungsphase 1 nach § 15 Abs. 2 [X.] (2002) hinreichend bestimmt. Die Grundlagenermittlung beinhaltet u.a. die Klärung der Aufgabenstellung und die Beratung zum gesamten Leistungsbedarf. Dabei sollen die Probleme, die sich aus der Bauaufgabe, den [X.] und den Zielvorstellungen ergeben, untersucht, analysiert und geklärt werden. Dazu gehören das Abfragen und Besprechen der Wünsche, Vorstellungen und Forderungen des Auftraggebers ([X.], Urteile vom 10. Juli 2014 - [X.], [X.], 1801 Rn. 10 = NZBau 2014, 568; vom 20. Juni 2013 - [X.], [X.], 1472 Rn. 16 = NZBau 2013, 515). Zudem hat der Architekt die [X.] zu erfragen, um den wirtschaftlichen Rahmen des Vorhabens abzustecken ([X.], Urteil vom 21. März 2013 - [X.], [X.]Z 197, 93 Rn. 9).

Nach dem Inhalt der Vertragsurkunde sollte die Klägerin die Grundlagen für Erweiterung, Umbau, Modernisierung und Instandsetzung/Instandhaltung der vier Altbaumietshäuser der Mutter der Beklagten ermitteln. Ein Architektenvertrag mit diesen Aufgaben ist hinreichend bestimmt. Denn die gegebenenfalls notwendige Konkretisierung der Vorstellungen des Auftraggebers ist Inhalt der dem Architekten in dieser Leistungsphase übertragenen Aufgabe.

b) [X.]) Die weiteren sich aus dem Verweis auf die Leistungsphasen nach § 15 Abs. 2 [X.] (2002) ergebenden Pflichten der Klägerin waren im Zeitpunkt des Vertragsschlusses weder bestimmt noch objektiv bestimmbar.

Die Leistungsphase 2 betrifft die Vorplanung. Diese schließt nach § 15 Abs. 2 Nr. 2 [X.] (2002) die Analyse der Grundlagen ein. Darunter ist die Erfassung, Zergliederung und Eingliederung aller in Leistungsphase 1 erarbeiteten oder durch den Auftraggeber vorgegebenen Ergebnisse zu verstehen (vgl. Koeble in [X.]/Koeble/Frik, [X.], 12. Aufl., § 34 Rn. 52). Darauf aufbauend sind die Zielvorstellungen des Auftraggebers abzustimmen, ein Planungskonzept zu entwickeln, Vorverhandlungen über die Genehmigungsfähigkeit zu führen und eine Kostenschätzung zu erstellen. Sind bei Vertragsschluss die Aufgabenstellung und der Leistungsbedarf derart ungeklärt wie im Streitfall, ist die Leistungspflicht des Architekten im Rahmen der Leistungsphase 2 weder von den Vertragsparteien bestimmt noch objektiv bestimmbar.

In einem solchen Fall sind erst Recht die weiteren Leistungspflichten entsprechend den Leistungsphasen 3 bis 9 nach § 15 Abs. 2 [X.] (2002) im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht bestimmt oder objektiv bestimmbar, da diese auf der Vorplanung aufbauen.

bb) Die fehlende Bestimmtheit des [X.] im Zeitpunkt des Vertragsschlusses führt aber nicht zur Unwirksamkeit des Vertrages, wenn, was das Berufungsgericht nicht erwogen hat, die Vertragsparteien eine (stillschweigende) Vereinbarung getroffen haben, nach der der Mutter der Beklagten ein Leistungsbestimmungsrecht hinsichtlich des Inhalts der Leistungspflichten der Klägerin zustand (§§ 315, 316 [X.]).

Die Regelungen der §§ 315 ff. [X.] ermöglichen es den Vertragsparteien, die Konkretisierung der geschuldeten Leistung vom Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu lösen, indem einer Vertragspartei (§§ 315, 316 [X.]) oder einem [X.] (§§ 317 - 319 [X.]) aufgrund einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung vorbehalten bleibt, den Leistungsinhalt zu bestimmen (vgl. Motive zu dem Entwurfe eines Bürgerlichen Gesetzbuches, Band II, 191; [X.]/[X.], [X.] [2009], § 315 Rn. 6; [X.]/[X.], [X.], 74. Aufl., § 315 Rn. 1, 4).

Auf dieser Grundlage könnte der Mutter der Beklagten ein Leistungsbestimmungsrecht eingeräumt worden sein, bis sich die durchzuführenden Maßnahmen so konkretisierten, dass der Inhalt der Leistungspflichten der Klägerin bestimmt oder objektiv bestimmbar war.

I[X.]

Der [X.] kann in der Sache nicht selbst entscheiden. Das Urteil des [X.] ist aufzuheben. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, wobei der [X.] von der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch macht. Dieses wird die notwendigen Feststellungen zur ordnungsgemäßen Bezeichnung der Klägerin, zur Auslegung der Erledigungserklärung des [X.]ers [X.]. und zu dem geltend gemachten Honoraranspruch zu treffen haben.

Für die neue Verhandlung und Entscheidung zum Honoraranspruch weist der [X.] auf Folgendes hin:

1. Das Berufungsgericht wird den Vertrag hinsichtlich eines etwaigen Leistungsbestimmungsrechts der Mutter der Beklagten unter Beachtung des mit dem Architektenvertrag verfolgten Zwecks und der sich aus dem Vertragsabschluss ergebenden Absicht der Parteien, sich zu binden, auszulegen haben (§§ 133, 157 [X.]). Im Zweifel ist eine Auslegung zu bevorzugen, die nicht zur Unwirksamkeit des Vertrages führt (vgl. [X.], Urteil vom 3. März 1971 - [X.], NJW 1971, 1034, 1035 f.).

2. Das Berufungsgericht wird des Weiteren zu klären haben, ob und inwieweit die Vertragsparteien, wie von der Beklagten behauptet, die Durchführung des Vertrages, sogar die Grundlagenermittlung, von der Bedingung abhängig gemacht haben, dass die Mutter der Beklagten einen Kredit für die Durchführung der Maßnahmen erhalten würde. Zudem wird gegebenenfalls zu prüfen sein, ob die Bedingung eingetreten ist oder der Eintritt der Bedingung wider Treu und Glauben verhindert wurde (§ 162 Abs. 1 [X.]).

3. Gegebenenfalls wird das Berufungsgericht den Vertrag hinsichtlich des Inhalts eines etwa vereinbarten Leistungsbestimmungsrechts auszulegen haben.

a) In Abweichung vom Regelfall der Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen (§ 315 Abs. 1 [X.]) können die Vertragsparteien andere Bewertungsmaßstäbe vereinbaren, insbesondere die Leistungsbestimmung in das freie Ermessen des [X.] stellen (vgl. § 319 Abs. 2 [X.]; [X.], [X.], 12. Aufl., § 315 Rn. 12; MünchKomm[X.]/Würdinger, 6. Aufl., § 315 Rn. 32; [X.], [X.], 12. Aufl., § 315 Rn. 36; [X.]/[X.], [X.], 74. Aufl., § 315 Rn. 5).

b) Das Berufungsgericht wird zudem zu erwägen haben, ob die Mutter der Beklagten verpflichtet war, ihr Leistungsbestimmungsrecht auszuüben. Für den Fall, dass die Vertragsparteien als Bestimmungsmaßstab das freie Ermessen des [X.] vereinbaren, ist umstritten, ob die Pflicht besteht, das Bestimmungsrecht auszuüben (vgl. [X.], [X.], 12. Aufl., § 315 Rn. 35; [X.], [X.], 12. Aufl., § 315 Rn. 8; MünchKomm[X.]/Würdinger, 6. Aufl., § 315 Rn. 39; [X.]/[X.], [X.], [2009], § 315 Rn. 381; [X.]/[X.], [X.], 74. Aufl., § 315 Rn. 12; [X.], Lehrbuch des [X.], 14. Aufl., § 6 II a). Übereinstimmung besteht aber zu Recht darüber, dass die Auslegung des Vertrages darüber entscheidet, ob der Bestimmungsberechtigte verpflichtet ist, das Bestimmungsrecht auszuüben. Aufgrund der unterschiedlichsten Fallgestaltungen verbietet sich zur Beantwortung der Auslegungsfrage eine generalisierende Betrachtungsweise (vgl. Motive zu dem Entwurfe eines Bürgerlichen Gesetzbuches, Band II, 191). Sollte die Mutter der Beklagten nicht verpflichtet gewesen sein, ihr Bestimmungsrecht auszuüben, wird das Berufungsgericht vor diesem Hintergrund zu prüfen haben, ob die Auffassung des [X.], das Schreiben der Mutter der Beklagten vom 20. Januar 2004 beinhalte eine Kündigung, zutrifft.

[X.]                        Halfmeier                        [X.]

            Jurgeleit                         [X.]

Meta

VII ZR 131/13

23.04.2015

Bundesgerichtshof 7. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 2. Mai 2013, Az: 7 U 36/10

§ 133 BGB, § 145 BGB, §§ 145ff BGB, § 157 BGB, § 315 BGB, § 316 BGB, § 15 Abs 2 AIHonO 2002

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.04.2015, Az. VII ZR 131/13 (REWIS RS 2015, 12194)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 12194

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