20. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 3890
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Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 8. Juni 2001 - 21 0 575/00 - unter Klageabweisung und Zurückweisung der Berufung im übrigen wie folgt abgeändert und neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 18.696,63 DM zzgl. 4 % Zinsen seit dem 21. August 2000 aus 9.725,82 DM und 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 9. Juni 1998 seit dem 15. Januar 2001 aus weiteren 8.970,81 DM zu zahlen.
Von den erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 15 % und die Beklagten 85 %.
Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteils ist vorläufig vollstreckbar.
E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E
Die Berufung der Beklagten ist zulässig. In der Sache hat die Berufung teilweise Erfolg. Die Beklagten sind gem. § §631 BGB verpflichtet, dem Kläger für erbrachte Architektenleistungen 18.696,63 DM zuzüglich der im Tenor bezeichneten Zinsen zu zahlen.
Der Kläger ist für die geltend gemachten Honoraransprüche aktiv legitimiert. Es kann dahinstehen, ob sich die Aktivlegitimation des Klägers bereits aus einem mit ihm persönlich abgeschlossenen Architektenvertrag ergibt. Selbst wenn ein Vertragsverhältnis zwischen den Beklagten und einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, bestehend aus dem Kläger und dem Zeugen S. in Betracht käme, wäre der Kläger nämlich jedenfalls im Anschluss an die vom ihm schlüssig angenommene Abtretungserklärung des Zeugen S. vom 11.11.2001 Inhaber der eingeklagten Forderungen geworden und damit aktivlegitimiert.
Die Honorarklage des Klägers ist auch nicht wegen fehlender Prüfbarkeit der Honorarrechnungen vom 6.12.2000 als derzeit nicht fällig abzuweisen.
Der Fälligkeit der Honorarforderungen im Sinne des § 8 Abs. 1 HOAI steht hier nicht entgegen, dass der Kläger die in den Honorarabrechnungen angegebenen anrechenbaren Kosten nicht - wie in § 10 Abs. 2 HOAI vorgeschrieben - nach der DIN 276 in der Fassung von 1981, sondern gemäß der Neufassung vom Juni 1993 ermittelt hat. Zwar hat der Bundesgerichtshof (NJW 1998, 1064) entschieden, dass eine Architektenhonorarrechnung, der die DIN 276 in der Fassung von 1993 zugrunde liegt, in aller Regel nicht prüffähig ist. Hierzu wird in der Literatur (Kniffka, Koeble Kompendium des Baurechts, S. 492; Koeble BauR 2000, S. 785, 788; so auch Hertwig MDR 1998, 664 Anm. zu BGH MDR 1998, 645 = NJW 1998, 1064) ausgeführt, dass die Neufassung der DIN eine andere Systematik aufweist und die Kostengruppen erheblich geändert wurden.
Ungeachtet dessen führt allein der Umstand, dass eine Honorarrechnung auf einer formal fehlerhaften Kostenermittlung beruht im Architektenhonorarprozess nicht ohne Weiteres zur Unschlüssigkeit der Klage wegen fehlender Forderungsfälligkeit im Sinne des § 8 Abs. 1 HOAI. Für die Schlüssigkeit der Klage im Honorarprozess des Architekten genügt es jedenfalls zunächst, die Ergebnisse der Kostenermittlungen vorzutragen (OLG Hamm NJW-RR 1992, 979; Kniffka, Koeble a.a.O. S. 495, 514; Koeble BauR 1997, 191, 195). Dem beklagten Bauherrn ist es im Rahmen der geltenden Dispositions- und Verhandlungsmaxime auch unbenommen, unrichtige Kostenermittlungen sowohl unter dem Gesichtspunkt der Prüfbarkeit, als auch unter dem Aspekt der Richtigkeit und zutreffenden Höhe der Honorarforderung zu akzeptieren. Das Gericht kann die Frage der Prüfbarkeit der Honorarforderung nicht vom Amts wegen zum Gegenstand der Verhandlung machen. Erst wenn der Beklagte mit konkreten Einwendungen gegen die Honorarabrechnung deren Prüfbarkeit rügt, kann dies zur Unschlüssigkeit der Klage führen (Kniffka, Koeble a.a.O. S. 495 f.; Koeble BauR 1997, 191, 195). Im Hinblick auf diese prozessrechtlichen Grundsätze gab der erstinstanzliche Sach- und Streitstand keinen Anlass, die schlüssige Darlegung der eingeklagten Forderungen wegen fehlender Fälligkeit gem. § 8 Abs. 1 HOAI in Zweifel zu ziehen. Die Beklagten hatten die Prüfbarkeit der Honorarabrechnungen unbeanstandet gelassen.
Das Berufungsvorbringen der Beklagten stellt die Prüfbarkeit der Honorarrechnungen nicht in rechtserheblicher Weise in Frage. Der Bundesgerichtshof hat in Entscheidungen der letzten Jahre wiederholt ausgesprochen, dass die Anforderungen an die Prüfbarkeit der Architektenhonorarrechnung kein Selbstzweck sind (BGH [ref=57ec5963-bcce-4f92-9180-967fd4b87bf8]NJW 1998, 135[/ref]; BGH NJW 2000, 206 m.w.N.). Im Urteil NJW 1998, 135 hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, es komme nicht darauf an, ob die Abrechnung den formalen Anforderungen an eine prüfbare Abrechnung entspricht, wenn der Beklagten die rechnerische Richtigkeit des Rechnungsergebnisses nicht bestreite. In der Entscheidung BGH [ref=f75f801e-976f-4488-9156-dde7a9c0ef6d]NJW 2000, 206[/ref] heißt es weiter, dass der Auftraggeber erforderliche Prüfungsinteressen nicht geltend mache, wenn er die angesetzten (d.h. anrechenbaren) Kosten der Höhe nach nicht in Zweifel ziehe.
Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung haben die Beklagten gegen die Prüfbarkeit der Honorarrechnungen keine beachtlichen Einwände erhoben.
In der Berufungsbegründung haben die Beklagten die Prüffähigkeit der Honorarschlussrechnungen lediglich unter Bezugnahme auf die Entscheidung BGH NJW 1998, 1064 als formal mangelhaft beanstandet, weil der Kläger entgegen § 10 Abs. 2 HOAI seiner Kostenrechnung zu Unrecht die DIN 276 in der Fassung von 1993 zugrunde gelegt habe. Ansonsten erschöpft sich der Vortrag der Beklagten in der inhaltlichen Wiedergabe der Honorarabrechnungen. Die Beklagten zitieren die Abrechnungen dahingehend, dass der Kläger als anrechenbare Kosten zur Ermittlung des Architektenhonorars die ermittelten Baukosten (Kostengruppe 300 + 400) aus der Kostenberechnung vom 21.12.1999 eingesetzt habe und zwar für das Gebäude 590.000 und für die Freianlagen 70.958,00 DM. Diese als anrechenbar in Ansatz gebrachten Kosten bleiben zur Höhe unbestritten.
Auch mit dem ergänzenden Vortrag im Replik-Schriftsatz vom 14.1.2002 haben die Beklagten die Prüffähigkeit der erteilten Honorarrechnungen nicht in rechtlich und tatsächlich relevanter Weise bestritten. Der pauschale Einwand, der Kläger habe bei der Kostenberechnung angeblich unberücksichtigt gelassen, dass es sich zumindest zum Teil um den Umbau und die Instandsetzung eines Gebäudes handele, ist vor dem Hintergrund des damaligen Sach- und Streitstand nicht nachvollziehbar. Zumindest bis dahin war in erster und zweiter Instanz zwischen den Parteien unstreitig, dass das ursprüngliche Vorhaben der Beklagten, den vorhandenen Ziegelschuppen zum Wohngebäude umzubauen schon in der Anfangsphase der Planung aufgegeben wurde und die Beklagten stattdessen beabsichtigten, das vorhandene Gebäude abzureißen und einen Neubau zu errichten und die Planungsleistungen des Klägers auf dieses veränderte Planungskonzept ausgerichtet waren. Mit dem schriftsätzlichen Vorbringen der Beklagten vom 14.1.2002 wird ein kombinierter Neu- und Umbau nicht näher erläutert. Auch in dem von den Beklagten unterzeichneten schriftlichen Architektenvertrag vom 20.4.2000 wird zu einem Zeitpunkt, als die Planungsleistungen des Klägers im Wesentlichen erbracht waren, das Bauvorhaben als "Neubau eines Wohngebäudes" bezeichnet. Nach dem gegebenen Sachstand kann sich allenfalls die Frage stellen, ob sich wegen der aufgegebenen Umbaupläne honorarpflichtige Mehrfachleistungen ergeben können. Dadurch könnten indes nur zusätzliche Kostenermittlungen veranlasst werden, die die Kostenermittlung für die tatsächlich abgerechneten Planungsleistungen für einen Neubau unberührt lassen würde. Dies würde gleichermaßen dann gelten, falls mit dem neuen Vorbringen der Beklagten die Einbeziehung ihres Wohnhauses in die Neubaupläne im Sinne des § 10 Abs. 3a HOAI als Mitverarbeitung einer vorhandenen Bausubstanz angesprochen werden sollte. Auch unter diesem Aspekt könnten allenfalls zusätzliche Kostenermittlungen anzustellen sein, die nicht geeignet sind, die vom Kläger vorgenommenen Kostenermittlungen für den Neubau in Zweifel zu ziehen.
Unter diesen Umständen war der Kläger im Hinblick auf das Berufungsvorbringen der Beklagten auch nicht gehalten durch ergänzendes Vorbringen eine Kostenermittlung auf der Basis der alten Fassung der DIN 276 nachzuholen oder zumindest einen Übersetzungsschlüssel bzw. Hinweise zu liefern, welche Kostengruppe aus der neuen DIN den Ziffern aus der alten und damit aus der HOAI entsprechen (vgl. Koeble BauR 2000, 785, 788). Auf die dargestellte Rechtslage hat der Kläger bereits mit detailliertem Berufungsvorbringen unter Bezugnahme auf die maßgebende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hingewiesen.
Ungeachtet des Architektenvertrags der Parteien vom 20.4.2000 belegen schon zwischen den Parteien nicht streitige Tatsachen im Vorfeld des schriftlichen Vertragsschlusses, dass der Kläger Planungsleistungen für das Wohngebäude auf vertraglicher Grundlage entgeltlich erbracht hat.
Nach h. M. schließt jeder, der Dienste eines Architekten in Anspruch nimmt, regelmäßig - zumindest stillschweigend - einen Architektenvertrag ab und muss demgemäß mit der Verpflichtung zur Zahlung einer Vergütung rechnen. Dies gilt erst recht, wenn die verlangte Leistung wie Vorschläge, Skizzen, Vorentwürfe Arbeitsaufwand oder Kosten des Architekten mit sich bringen. Eine freundschaftliche Verbindung zwischen dem Bauherrn und dem Architekten ändert an diesen Grundsätzen nichts. (BGH [ref=3454b375-cbdd-40f7-8361-2c638fa30de5]NJW 1987, 2742[/ref]; Werner/Pastor Bauprozess, 8. Aufl. Rz. 612 m.w.N.) Unstreitig sind die Beklagten im Dezember 1998 an den Kläger herangetreten mit der Bitte, Skizzen für den damals in Rede stehenden Umbau des Schuppens zu einem Wohngebäude sowie eine Aufstellung der voraussichtlichen Kosten zu fertigen. Schon dieser Umstand spricht für ein entgeltliches Tätigwerden des Klägers. Im Gesprächstermin vom 29.1.1999 legte der Kläger daraufhin zwei Vorentwurfsvarianten (Anl. Berufungserwiderung 4) mit Kostenschätzungen und einem Honorarangebot vor. Das Honorarangebot gab den Beklagten zu erkennen, dass die von ihnen erbetenen Planungsleistungen des Klägers zu vergüten waren. Nachdem anstatt des Umbaus des Schuppens dessen Abriss und die Errichtung eines neuen Gebäudes erörtert worden war, fertigte der Kläger hierfür einen weiteren Vorentwurf, übergab den Beklagten am 28.4.1999 eine weitere Kostenschätzung und ein hierauf beruhendes weiteres Honorarangebot. Dadurch wurde eine entgeltliche Tätigkeit des Klägers zusätzlich bekräftigt.
Im Anschluss an umfangreiche Planungstätigkeiten des Klägers und nach Erteilung der Abschlagsrechnung vom 29.2.2000 unterzeichneten die Beklagten am 20.4.2000 einen Einheitsarchitektenvertrag über den Neubau eines Wohngebäudes mit 4 Wohneinheiten, der die Grundleistungen der Leistungsphasen 1-4 zum Gegenstand hatte. Hiermit bestätigten die Beklagten in schriftlicher Form den zuvor bereits durch schlüssiges Verhalten der Parteien zustande gekommenen Architektenvertrag. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist der schriftliche Architektenvertrag wirksam. Der Umstand, dass die Kläger schon zuvor Planungstätigkeiten erbrachte hatte, die von der schriftlichen Honorarvereinbarung in Höhe des Mittelsatzes umfasst wurden, führt nicht zur Unwirksamkeit des Architektenvertrages insgesamt. Unwirksam ist lediglich die Honorarvereinbarung, da die vom Mindestsatz abweichende Honorarabrede nicht im Sinne des § 4 "bei Auftragserteilung" schriftlich erfolgt ist. Die unwirksame Honorarvereinbarung lässt den Architektenvertrag im übrigen unberührt. An die Stelle des unwirksam vereinbarten Honorars treten gem. § 4 Abs. 4 die Mindestsätze (Werner-Pastor Bauprozess 9. Aufl. Rz 704 f.).
Soweit die Beklagten in erster Instanz die Vertragsanfechtung wegen arglistiger Täuschung über den Auftragsumfang erklärt haben, werden die Voraussetzungen einer wirksamen Anfechtung nicht dargelegt. Im schriftlichen Vertrag wurden die Grundleistungen der Leistungsphasen 1-4 erläutert und mit Prozentsätzen des Honorars beziffert. Unstreitig lag der Vertrag den Beklagten vor Unterzeichnung mehrere Tage zur Durchsicht und Prüfung vor.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme haben die Beklagten nicht bewiesen, sich mit dem Kläger anlässlich des Besprechungstermins vom 26.3.1999 dahingehend geeinigt zu haben, dass ein Honorar nur bei Zustandekommen der Finanzierung gezahlt werden sollte. Der Zeuge H. hat diese Behauptung der Beklagten bei seiner Vernehmung vor dem Senat nicht bestätigt. Dem Zeugen war nicht erinnerlich, dass während des Gesprächs, das der Beklagte in seinem Beisein mit dem Kläger und einem weiteren Architekten geführt hat, überhaupt von der Vergütung für Architektenleistungen die Rede gewesen wäre. Die Aussage des Zeugen machte im übrigen deutlich, dass dem Beklagten seinerzeit durchaus bewusst war, dass der Kläger seine Planungsleistungen nicht unentgeltlich im Rahmen der Akquisition erbrachte. Wie der Zeuge glaubhaft bekundete, hat der Beklagte ihm gegenüber auf Vorhalt der aufwendigen Planungsarbeiten nach dem Architektentermin geäußert, er werde sich auf freundschaftlicher Basis schon irgendwie mit dem Kläger über das Honorar einigen, wenn das Bauvorhaben durchgeführt werde. Im Ergebnis sind die Beklagten für ihre Behauptung, dass ein Honorar vereinbarungsgemäß nur bei Zustandekommen der Finanzierung gezahlt werden müsse, beweisfällig geblieben.
Zwar trifft den Architekten grundsätzlich auch dann, wenn der Bauherr den Abschluss eines Architektenvertrags unter einer Bedingung behauptet, die Beweislast dafür, dass die Bedingung nicht vereinbart wurde. Eine Umkehr der Beweislast tritt jedoch ein, wenn der schriftlich abgeschlossene Vertrag - wie hier - eine Bedingung nicht enthält (Werner/ Pastor a.a.O. Rz. 619 m.w.N.).
Der geltend gemachte Honoraranspruch für die Planung des Wohngebäudes ist zur Höhe weitgehend begründet.
Die Abrechnung von Architektenleistungen gem. den in § 15 Abs. 2 HOAI bestimmten Prozentsätzen setzt nicht voraus, dass der Architekt sämtliche in § 15 Abs. 2 HOAI aufgeführte Grundleistungen erbracht hat. Der Leistungskatalog des § 15 Abs. 2 HOAI enthält eine umfassende Darstellung aller denkbaren Aufgaben des Architekten, die im Einzelfall zur Begründung der Honorarforderung für die betreffende Leistungsphase nicht in vollem Umfang ausgeführt sein müssen. Mit Rücksicht auf die Erfolgsbezogenheit der Architektenleistungen kommt es grundsätzlich entscheidend darauf an, ob das mit der Leistungsphase beabsichtigte Arbeitsergebnis tatsächlich erzielt wurde. Ein Honorarabzug ist dann vorzunehmen, wenn der Architekt zentrale Leistungen aus den einzelnen Leistungsphasen nicht erfüllt hat (so h.A. Hesse, Korbion, Mantscheff, Vygen HOAI 5. Aufl. §15 Rz. 13; Werner/ Pastor a.a.O. Rz. 787 f. jew. m.w.N.).
Nach diesen Grundsätzen ist festzustellen, dass der Kläger für das Wohngebäude die Grundleitungen der Leistungsphasen 1, 2 vollständig, und diejenigen der Leistungsphase 3 überwiegend erbracht hat.
Hinsichtlich der Leistungsphase 1 bestreiten die Beklagten nicht, dass die Aufgabenstellung geklärt und eine Beratung zum Leistungsbedarf stattgefunden hat. Nach dem Vorbringen des Klägers wurden die Beklagten bereits am 31.12.1998 fernerhin auf die notwendige Hinzuziehung eines namentlich bezeichneten und vorgeschlagenen Statikers hingewiesen. Diesem Vortrag sind die Beklagten nicht mit substantiiertem Vorbringen entgegengetreten. Eine zusammenfassende Darstellung der Grundlagenermittlung ist in der Projektbeschreibung vom 28.1.1999 enthalten. Auch die Vorplanung gemäß Leistungsphase 2 ist ungekürzt zu honorieren. Der Kläger hat insoweit als zentrale Leistungen unstreitig ein Planungskonzept, insbesondere mehrere Planungsvarianten, sowie Kostenschätzungen sowohl für den Umbau, als auch für den Neubau erarbeitet. Über diese Kernleistungen hinausgehend hat der Kläger auf entsprechende Rüge der Beklagten weitere Grundleistungen im Einzelnen konkretisiert dargelegt. So hat der Kläger - wie sich aus den Anlagen BE 2, 4 entnehmen lässt - zutreffend darauf hingewiesen, dass die Analyse der Grundlagen ergebe sich aus der Projektbeschreibung vom 29.1.99. Sie enthalte zudem verschiedene Nutzungskonzepte als Ausgangspunkt der zeichnerischen Darstellung. Weiter hat der Kläger vorgebracht, Leistungen anderer Beteiligter seien einbezogen worden, so hätten Gespräche mit dem Tragwerksplaner G. über die Standfestigkeit der alten Bausubstanz stattgefunden. Die wesentlichen funktionalen, technischen, bauphysikalischen, wirtschaftlichen Zusammenhänge, Vorgänge und Bedingungen des BV seien Schwerpunkt gewesen. Die Funktion und der Aufbau des Gebäudes als Wohn- und Gartenhaus sei diskutiert und geklärt worden. Die städtebaulichen, gestalterischen und landschaftsökologischen Belange habe man geklärt. Die Lage, eine äußere Gestaltung und Flächenausnutzung hätten im Vordergrund der Planung gestanden. All diesen Angaben sind die Beklagten nicht mehr mit substantiiertem Vorbringen entgegengetreten.
Die pauschale Behauptung der Beklagten, der Kläger habe Leistungen der Phase 3 komplett nicht erbracht, wird schon durch die bei den Akten befindliche, zeichnerische Darstellung der Entwurfsplanung vom 29.12.1999, sowie durch die Kostenberechnung nach DIN 276 vom selben Tage widerlegt. Beides sind zentrale Grundleistungen der Leistungsphase 3. Die erarbeiteten Pläne weisen mit 1:100 einen ordnungsgemäßen Maßstab der Entwurfsplanung auf und sind mit den erforderlichen Maßangaben versehen. Nicht festzustellen ist die gleichfalls zu den wesentlichen Leistungen zählende Objektbeschreibung (vgl. Werner/Pastor a.a.O. Rz. 788), die eine ordnungsgemäße Beschreibung aller wesentlichen Merkmale enthalten muss, die Einfluss auf die Baukosten haben (Hesse-Korbion-Mantscheff-Vygen a.a.O. § 15 Rz. 81). An weiteren, peripheren Grundleistungen hat der Kläger von den Beklagten unwidersprochen vorgetragen, die nochmalige umfassende Bearbeitung des bereits vorliegenden Planungskonzepts einschließlich Festlegend der Grundrisse und der Ausgestaltung der Innenräume, eine Abstimmung der Genehmigungsfähigkeit mit der Baubehörde (6.10.1999), die Berücksichtigung von Planvorgaben der Tragwerksplaner K. und G..
Im Hinblick auf die fehlende Objektbeschreibung ist eine - wenn auch geringfügige - Minderung des Honorars vorzunehmen (Locher, Hesse, Köble HOAI 5. Aufl. § 15 Rz. 14), die nach Auffassung des Senats gem. § 287 ZPO mit 1% angemessen bewertet ist.
Hinsichtlich der Freianlagen hat der Kläger für die Leistungsphasen einen mündlich erteilten Auftrag zu entgeltlichen Planungsleistungen in 1. und 2. Instanz schlüssig dargelegt. Seinem Vorbringen zufolge haben die Beklagten am 29.1.99 um Planungsvorschläge für die Freianlagen gebeten. In einem gemeinsamen Gespräch der Parteien mit dem Immobilienmakler J. vom 2.3.1999 hat dieser - wie ebenfalls unstreitig - die Bedeutung der Freianlagenplanung für die Vermarktung des Objekts hervorgehoben. Die Beklagten konnten den Planungsaufwand für Freianlagen nicht deswegen als unentgeltlich erbracht auffassen, weil dieser nicht in dem am 25.1.1999 übergebenen Honorarangebot des Kläger aufgeführt ist. Dies leuchtet ohne weiteres deswegen ein, weil die Planungsleistungen für Freianlagen erst an eben diesem Tag in Auftrag gegeben wurden. Die Tatsache, dass Planungen für Freianlagen nicht Teil des schriftlichen Architektenvertrages sind, kann darauf zurückgeführt werden, dass bei Abschluss des schriftlichen Architektenvertrags über die Leistungen für Freianlagen schon die Schlussrechnung vom 29.2.2000 erteilt war und somit eine Auftragserteilung letztlich nicht mehr sinnvoll war.
Dass die Leistungen für Freianlagen vom Kläger grundsätzlich als entgeltliche Leistungen erbracht wurden, folgt auch schon aus deren Umfang, die Grundleistungen der Leistungsphasen 1-3 erfassen. Die Beklagten haben, wie der Kläger im Einzelnen dargelegt hat, Leistungen hinsichtlich der Freianlagen entgegengenommen und diesbezügliche Gespräche mit dem Kläger und der Baubehörde geführt. Die Leistungen des Klägers erfassen Grundleistungen bis zur Leistungsphase 3. Erbringt ein Architekt mit Willen des Bauherrn Planungsleistungen, die denen der Leistungsphasen 1-3 entsprechen, so liegt im Zweifel ein entgeltlicher Vertrag vor (Werner-Pastor Rz. 622).
Ein erstes Gestaltungskonzept wurde den Beklagten am 28.4.99 vorgelegt und erläutert. Eine Grundlagenermittlung wird zu Unrecht von den Beklagten bestritten, sie ist in dem Schreiben des Klägers vom 28.4.1999 (Anlage BE 3) festgehalten. Von den Beklagten unbestritten hat der Kläger am 18.8.1999 einen weiteren Plan u.a. über die Freianlagen vom 7.8.1999 (Anl. BE 8) vorgelegt. Hinzukommt, dass der Kläger im Beisein des Beklagten am 6.10.1999 bei der Baubehörde in B. das Stellplatzkonzept erörtert hat. Die Stellplätze waren Gegenstand der Außenanlagen und für die Genehmigungsfähigkeit von tragender Bedeutung. Danach hat der Beklagte insgesamt wesentliche Grundleistungen der Leistungsphase 1 und 2 erbracht, unberücksichtigt zu bleiben hat allerdings als zentrale Grundleistung der Leistungsphase 2 die erstmals mit der Berufungserwiderung vorgetragene und vorgelegte Kostenschätzung für die Freianlagen vom 12.11.1999 (Anlage BE 7), die die Beklagten nach ihrem Vorbringen nicht erhalten haben. Der Kläger hat insoweit nicht hinreichend dargelegt, ob und ggf. wann, bei welcher Gelegenheit die Kostenschätzung den Beklagten etwa ausgehändigt wurde. Sein Vortrag beschränkt sich darauf, dass diese erstellt worden sei. Der Senat hält für die nicht nachweislich zur Verfügung gestellte Kostenschätzung- eine zentrale Leistung der Phase 2 - einen Abzug in Höhe von 1% für gerechtfertigt.
Zentrale Grundleistungen der Leistungsphase 3 hat der Kläger unstreitig durch Kostenberechnung nach DIN 276 und die planerische Darstellung der Freianlagen vom 21.12.1999 bzw. 1.12.1999 erbracht.
Die ebenso wie bei dem Gebäude nicht ersichtlich gefertigte Objektbeschreibung führt zu einer Honorarminderung, die der Senat gem. § 287 ZPO in Höhe von 1% als angemessen ansieht.
Erfolglos machen die Beklagten gegenüber dem Honorarabschluss des Klägers geltend, dieser habe eine übertrieben aufwändige Planung erarbeitet. Dass der Kläger bzgl. des Gebäudes nicht nur grobe Planskizzen gefertigt und grobe Kosteneinschätzungen erarbeitet habe - wie die Beklagten dies für die Einschätzung der Finanzierbarkeit für notwendig und ausreichend halten - war für die Beklagten klar ersichtlich. Gleichwohl haben sie die Leistungen des Klägers widerspruchslos entgegengenommen und in zahlreichen, vom Kläger im Einzelnen aufgeführten Gesprächen mit diesem erörtert. Hinzukommt, dass die Beklagten in Kenntnis der schon vollständig erbrachten - hier abgerechneten - Leistungen der Leistungsphasen 1-3 den schriftlichen Architektenvertrag vom 20.4.2000 abgeschlossen haben.
Auch die Leistungen für die Außenanlagen wurden entgegengenommen. Sie waren hinsichtlich des Stellplatzkonzepts von wesentlicher Bedeutung für die Genehmigungsfähigkeit des Bauvorhabens und damit keineswegs überflüssig, wie die Beklagten heute Geltend machen.
Zu Unrecht halten die Beklagten dem Honoraranspruch weiterhin entgegen, dass ihre ungesicherten und begrenzten Finanzierungsmöglichkeiten den Planungsaufwand bis zur Leistungsphase 3 nicht gerechtfertigt habe. Die Voraussetzungen eines insoweit in Betracht kommenden Schadensersatzanspruchs aus positiver Forderungsverletzung wegen sachlich nicht gerechtfertigter oder verfrühter Planungsleistungen sind nicht festzustellen. Insoweit wäre vorauszusetzen, dass der Kläger neben seinen eigentlichen Planungsleistungen auch Leistungen übernommen hätte, die Finanzierung des Bauvorhabens zu besorgen (Hesse, Korbion, Mantscheff, Vygen a.a.O. § 15 Rz. 29). Hierfür bestehen keine Anhaltspunkte. Im übrigen ergeben sich auch begründete Bedenken dagegen, dass der Beklagte gegenüber dem Kläger die im Verlauf der Planungen entstandenen Schwierigkeiten der Finanzierbarkeit des Objekts offengelegt hat. In ihrer Email vom 28.8.2000 haben die Beklagten die Finanzierung des Objekts durch die R. bis auf die rechtliche Dinge (Baugenehmigung) als abgeklärt hingestellt, obwohl nach ihrem eigenen Berufungsvorbringen zu diese Zeitpunkt die Finanzierung durch die R. bereits gescheitert war.
Im Ergebnis ist der in Rechnung gestellte Honoraranspruch aus den dargestellten Gründen für das Wohngebäude um 1% und für die Freianlagen um 2% zu kürzen.
Der abrechnungsfähige Honoraranteil für das Wohngebäude beträgt demnach 20% des unstreitigen Gesamthonorars von 60.219,00 DM und somit 12.043,80 DM netto, 13.970,81 DM brutto und beläut sich einschließlich Nebenkosten auf 14.970,81 DM.
Bzgl. der Freianlagen ergibt sich ein Honoraranteil von 26% des unstreitigen Gesamthonorars von 12.353,50 DM und damit 3.211,91 DM netto, 3.725,82 DM brutto.
Der begründete Honoraranspruch beträgt danach im Ergebnis 18.696,63 DM.
Die Kostenentscheidung beruht auf den § 92 Abs. 1 u. Abs. 2 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Ziff. 10, 713 ZPO.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 19.681,77 DM
Die Beschwer der Parteien übersteigt nicht den Betrag von 20.000,00 EUR
Meta
22.03.2002
Oberlandesgericht Köln 20. Zivilsenat
Urteil
Sachgebiet: U
Zitiervorschlag: Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 22.03.2002, Az. 20 U 134/01 (REWIS RS 2002, 3890)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 3890
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
I-5 U 131/08 (Oberlandesgericht Düsseldorf)
5 U 61-14 (Oberlandesgericht Düsseldorf)
VII ZR 14/09 (Bundesgerichtshof)
Architektenvertrag: Ermittlung des Honorars für die Leistungsphasen 5 bis 7
I-21 U 240/06 (Oberlandesgericht Düsseldorf)
I-5 U 73/14 (Oberlandesgericht Düsseldorf)
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