Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.04.2015, Az. VII ZR 131/13

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 12164

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
VII ZR 131/13
Verkündet am:

23. April 2015

Anderer,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja
[X.] §§ 145 ff., 315, 316; [X.] (2002) § 15 Abs. 2
Ist ein Architekt mit Leistungen unter Verweis auf alle Leistungsphasen nach §
15 Abs.
2 [X.] (2002) in Bezug auf Erweiterung, Umbau, Modernisierung und Instandsetzung/Instandhaltung von vier Altbaumietshäusern beauftragt, ohne dass geklärt war, ob und für welche der Gebäude welche Arbeiten durchgeführt werden sollten, ist dieser Vertrag hinsichtlich der sich aus der vereinbarten Grundlagenermittlung entsprechend Leistungsphase 1 ergebenden Pflichten hinreichend be-stimmt.
Bezüglich der weiteren Pflichten des Architekten entsprechend Leistungsphasen 2 bis 9 nach §
15 Abs. 2 [X.] (2002) ist ein solcher Vertrag im [X.]punkt des Vertragsschlusses weder bestimmt noch objektiv bestimmbar.
Eine solche fehlende Bestimmtheit im [X.]punkt des Vertragsschlusses führt dann nicht zur Un-wirksamkeit des Vertrages, wenn die Vertragsparteien eine (stillschweigende) Vereinbarung getrof-fen haben, nach der dem Auftraggeber ein Leistungsbestimmungsrecht hinsichtlich des Inhalts der Leistungspflichten des Architekten zusteht.
[X.], Urteil vom 23. April 2015 -
VII ZR 131/13 -
O[X.]

[X.]

-
2
-
Der VII.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12.
März
2015 durch [X.]
Eick, [X.],
Dr.
Kartzke, Prof.
Dr.
Jurgeleit und die Richterin Graßnack
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilse-nats des [X.] vom 2.
Mai
2013 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an einen an-deren [X.] des [X.]
zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von der Beklagten als Erbin ihrer im Laufe des Rechtsstreits verstorbenen Mutter
Zahlung von [X.] für erbrach-te und nicht erbrachte Leistungen betreffend vier Altbaumietshäuser. Die Beauf-tragung der Klägerin ist streitig.
Im November
2003 übermittelte die Klägerin der Mutter der Beklagten ei-nen "Einheitsarchitektenvertrag für Gebäude" entsprechend der empfohlenen und 1994 im [X.] veröffentlichten Fassung der [X.]. Im [X.] des Vertrages befand sich unter dem Logo der Klägerin, das als [X.]er "[X.], [X.], [X.]., Mo., E." auswies, eine Unter-schrift. Diesen Vertrag sandte die Mutter der Beklagten unterschrieben im [X.] an die Klägerin zurück. Zum Gegenstand des Vertrages und den 1
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von der Klägerin wahrzunehmenden Aufgaben enthält er im [X.] folgende Regelungen:
"§ 1 Gegenstand des Vertrages
Gegenstand des Vertrags ist gemäß §
3 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure ([X.])
O Neubau
x Erweiterung
x Umbau
x Modernisierung
x Instandsetzung/Instandhaltung

für das Bauvorhaben F-Straße
4-10 in H.
§ 2 Aufgaben und Pflichten des Architekten
Der Architekt verpflichtet sich, die ihm vom Bauherrn nachfolgend übertragenen Leistungen nach den allgemein anerkannten Regeln

2.1.1 Die Grundleistungen der Leistungsphasen und deren Bewer-tung gemäß § 15 Abs. 1 und 2 [X.]

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x
1 Grundlagenermittlung

3 %
x
2 Vorplanung

7 %
x
3 Entwurfsplanung

11 %
x
4 Genehmigungsplanung

6 %
x
5 Ausführungsplanung

25 %
x
6 Vorbereitung der Vergabe

10 %
x
7 Mitwirkung bei der Vergabe

4 %
x
8 Objektüberwachung

31 %
x
9 Objektbetreuung und Dokumentation

3 %
2.1.2
O Baukünstlerische Überwachung
2.1.3
Besondere Leistungen

Mitwirken bei der [X.] [X.] § 15 (2) 2"
Eine weitere
Beschreibung des [X.] enthält die Vertragsurkunde nicht. Welche Tätigkeiten konkret ausgeführt werden sollten, war noch nicht geklärt, denn es war offen, ob alle Gebäude betroffen sein und für welche der einzelnen Gebäude welche Arbeiten geplant werden sollten. Streitig ist, ob die Geltung des Vertrages davon abhängig war, dass die Mutter der Beklagten einen Kredit für die Durchführung der Maßnahmen erhalten wür-de.
Für den Fall der Kündigung bestimmte § 9 des Vertrages, dass der Klä-gerin grundsätzlich das vereinbarte Honorar unter Anrechnung von ersparten Aufwendungen
zusteht.

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Mit Schreiben vom 20.
Januar
2004 teilte die Mutter der Beklagten der Klägerin mit:
"Hiermit möchte ich sicherstellen, dass die von [X.] ausdrücklich vorgegebenen Maßnahmen der Sanierung sich derzeit nur und ausschließlich auf das [X.] beziehen werden.
Eine weitere schrittweise Teil-Sanierung in den anderen Häusern 4-8 wird von [X.] gesondert beauftragt, sobald die finanziellen [X.] es wieder erlauben. Zur [X.] wird die aktuelle Wirtschaftlich-keitsberechnung erstellt und durch die Bank geprüft. Bis diese dringenden Notwendigkeiten zur Erfassung der Liquidität erarbei-tet und erfüllt sind, kann ich keinerlei Sanierungs-Beauftragungen vornehmen.
[X.] fehlt hier insbesondere eine nicht aus [X.] berücksichti-gende Wirtschaftlichkeitsberechnung.
Aus diesem Grunde bitte ich Sie darum, Ihre Planungsbemühun-gen auch für [X.] einzustellen. Ich komme bis Ende des [X.] unaufgefordert auf Sie zurück."
Dabei blieb es. Die Klägerin erstellte unter dem 12.
Oktober
2004 eine Honorarschlussrechnung über 106.165,49

m-men aus drei Teilrechnungen betreffend die Leistungsphasen 1 bis 4, 5 bis 7 und 8, 9. Das auf der Schlussrechnung befindliche Logo der Klägerin wies als [X.]er "[X.], [X.], [X.]." aus.
Im März 2005 haben [X.], [X.] und [X.].
Klage mit dem angekündigten [X.] erhoben, die Beklagte zu verurteilen, an sie
"zur gesamten Hand" 106.165,49

n-heitsarchitektenvertrag, Teilrechnungen und Schriftverkehr der Parteien [X.]. Unter dem 7.
Oktober
2005 hat die Klägerin eine neue Honorar-5
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Schlussrechnung über einen Betrag von 186.161,70

ohne die Klageforderung zu erweitern, die Klage gestützt.
Während des landgerichtlichen Verfahrens hat der [X.] der Klägerin mitgeteilt, dass [X.]. als [X.]er ausgeschieden sei. Der Rechtsstreit werde von [X.] und [X.] fortgeführt, denen der [X.]santeil [X.] sei. Für [X.]. hat er die Klage für erledigt erklärt. Die Beklagte hat der Erledigungserklärung widersprochen.
Das [X.] hat nach einer Beweisaufnahme über die im Einzelnen getroffenen Absprachen und den Umfang der vorhandenen und mitverarbeite-ten Bausubstanz dem [X.] stattgegeben und festgestellt, dass der Rechtsstreit hinsichtlich [X.]. in der Hauptsache erledigt ist. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt. Während des Berufungsverfahrens haben [X.] und [X.] beantragt, das Rubrum dahingehend zu berichtigen, dass Klägerin des Prozesses die "[X.] [X.] GbR"
sei. Das Berufungsgericht hat die beantragte Rubrumsberichtigung abgelehnt und unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage abgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision ver-folgt die Klägerin ihr Klagebegehren und den [X.] [X.].
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat in der mündlichen Verhand-lung vor dem [X.] klargestellt, dass der [X.] zweistu-fig zu verstehen sei. In der ersten Stufe solle das Rubrum dahingehend berich-tigt werden, dass die [X.] ist. In der zweiten Stufe solle die [X.] der Klägerin in "[X.] [X.] GbR" geändert werden.

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Entscheidungsgründe:
Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur [X.] an einen anderen [X.] des [X.].

I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
Ein Architektenvertrag sei nicht zustande gekommen. Zwar hätten sich die Verhandlungen
in einem fortgeschrittenen Stadium befunden. Der von der Klägerin und der Mutter gezeichnete Vertrag entfalte aber keine Bindungswir-kung, da die wesentlichen Bestandteile eines Vertrages, die essentialia negotii, nicht bezeichnet seien. Welche Tätigkeiten von der Klägerin genau auszuführen seien, ergebe sich aus dem Vertrag nicht. Das sei zum [X.]punkt der Unter-zeichnung noch nicht geklärt gewesen. Es sei noch nicht einmal geklärt gewe-sen, ob an allen Gebäuden Arbeiten ausgeführt werden sollten.
Die Klage sei zudem deshalb unbegründet, da die klagenden Gesell-schafter nicht aktivlegitimiert seien. Der Vertrag habe zwischen der Klägerin und der Mutter der Beklagten geschlossen werden sollen. Die Klägerin sei als Außengesellschaft rechtsfähig. Diese habe aber nicht geklagt. Das könne sich auch nicht durch Auslegung ermitteln lassen. Aus dem Prozessverhalten der
[X.]er folge, dass sie nicht als [X.], sondern Personenmehrheit auftreten wollten. Eine Rubrumsberichtigung komme deshalb nicht in Betracht. Ob die Klägerin mit der "[X.] [X.] GbR" identisch sei, könne deshalb dahingestellt bleiben.

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II.
Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Auffassungen zur Parteistellung der Klägerin (1) und zum Vertragsschluss (2) sind von [X.] beeinflusst.
1. Dem Berufungsgericht ist nicht darin zu folgen, dass die Klage [X.] Aktivlegitimation der [X.]er der Klägerin abzuweisen sei. Vielmehr ist das Rubrum dahin zu berichtigen, dass nicht die [X.]er der Gesell-schaft bürgerlichen Rechts, sondern die [X.] ist (vgl. [X.],
Urteil vom 14.
September
2005
VIII
ZR
117/04, NJW-RR 2006, 42; Beschluss vom 8.
November
2007
IX
ZR
191/06, [X.], 49).
a) Forderungen
einer [X.] bürgerlichen Rechts können nur von der [X.] eingeklagt werden, nicht von den [X.]ern als Streitge-nossen ([X.], Urteil vom 29.
Januar 2001
II ZR 331/00, [X.]Z 146, 341, 348). Wird in Verkennung dieser Rechtslage eine Klage von den [X.]ern in ihrer gesamthänderischen Bindung erhoben, ist das Klagerubrum in dem Sinne zu berichtigen, dass die aus den im Klagerubrum genannten Personen beste-hende [X.] bürgerlichen Rechts die Klägerin ist ([X.], Urteil vom 14.
September 2005
VIII
ZR
117/04, NJW-RR 2006, 42; Beschluss vom 8.
November [X.], [X.], 49).
b) Die Klägerin
ist ein Zusammenschluss von Architekten und Ingenieu-ren zur gemeinsamen Berufsausübung, ohne dass ihre [X.]er eine be-sondere Rechtsform (Partnerschaftsgesellschaft oder Kapitalgesellschaft) [X.] haben. Sie ist deshalb eine [X.] bürgerlichen Rechts, die am Rechtsverkehr teilnimmt und als Außengesellschaft rechtsfähig und damit par-teifähig ist.
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Schon aus dem Klageantrag und der weiteren Klageschrift nebst [X.] ergab sich, dass [X.], [X.] und [X.]. als [X.]er eine Forderung der Klä-gerin geltend machten. Dies geschah in Verkennung der Rechtslage. Deshalb ist unerheblich, worauf das Berufungsgericht abstellt, dass aufgrund des Aus-scheidens von [X.]. aus der [X.] der Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt wurde. Dieses prozessuale Verhalten beruht offensichtlich ebenso auf einer Verkennung der Rechtslage zur Prozessführungsbefugnis und Aktivlegiti-mation.
c) In einer ersten Stufe ist daher das Rubrum dahingehend zu berichti-gen, dass die [X.] des Rechtsstreits ist.
Ob in einer zweiten Stufe das Rubrum dahingehend zu berichtigen ist, dass Partei die "[X.] [X.] GbR" ist, kann der [X.] nicht entscheiden, da das [X.] die dafür notwendigen Tatsachen nicht festgestellt hat.
Die Parteien sind nach dem Stand des Schlusses der letzten mündlichen Verhandlung zutreffend zu bezeichnen ([X.], ZPO, 22.
Aufl., §
313 Rn.
9; Musielak/Musielak, ZPO, 11. Aufl., § 313 Rn. 4). Die "[X.] [X.] GbR" wäre also im Wege der Klagerubrumsänderung im Urteil als Partei zu bezeich-nen, wenn sie mit der Klägerin identisch ist, diese also nur ihren Namen
geän-dert hätte. Die dafür notwendigen Feststellungen wird das Berufungsgericht nachzuholen haben.
2. Mit der Begründung
des [X.] kann ein Vertragsschluss nicht verneint werden. Der Vertrag ist hinsichtlich der Pflichten der Klägerin ent-sprechend der Leistungsphase 1 nach § 15 Abs. 2 [X.] (2002) hinreichend bestimmt (a). Bezüglich der Pflichten der Klägerin, die sich entsprechend der weiteren Leistungsphasen ergeben, hat das Berufungsgericht es unter Verstoß gegen §§ 133, 157 [X.] rechtsfehlerhaft unterlassen, den zwischen der Kläge-19
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rin und der Mutter der Beklagten geschlossenen Architektenvertrag hinsichtlich eines Leistungsbestimmungsrechts nach §§ 315, 316 [X.] auszulegen (b).
a) Ein Vertrag nach §§ 145
ff. [X.] setzt grundsätzlich voraus, dass im [X.]punkt des Vertragsschlusses die geschuldeten Leistungen bestimmt sind oder nach objektiven Maßstäben ermittelt werden können, also bestimmbar sind (vgl. zur Leistung des
Architekten [X.], Urteil vom 8.
Februar
1996

VII
ZR 219/94, [X.], 412 zu II. 1).
Zum [X.]punkt des Vertragsschlusses waren die Pflichten der Klägerin zur Grundlagenermittlung entsprechend Leistungsphase 1 nach §
15 Abs.
2 [X.] (2002) hinreichend bestimmt. Die Grundlagenermittlung beinhaltet u.a. die Klärung der Aufgabenstellung und die Beratung zum gesamten [X.]. Dabei sollen die Probleme, die sich aus der Bauaufgabe, den [X.] und den Zielvorstellungen ergeben, untersucht, analysiert und geklärt werden. Dazu gehören das Abfragen und Besprechen der [X.], Vorstellungen und Forderungen des Auftraggebers ([X.], Urteile vom 10.
Juli 2014 -
VII ZR 55/13, [X.], 1801 Rn. 10 = NZBau 2014, 568; vom 20. Juni 2013 VII ZR 4/12, [X.], 1472 Rn. 16 = NZBau 2013, 515). [X.] hat der Architekt die [X.] zu erfragen, um den wirtschaftli-chen Rahmen des Vorhabens abzustecken ([X.], Urteil vom 21.
März 2013 VII ZR 230/11, [X.]Z 197, 93 Rn. 9).
Nach dem Inhalt der Vertragsurkunde sollte die Klägerin die Grundlagen für Erweiterung, Umbau, Modernisierung und Instandsetzung/Instandhaltung der vier Altbaumietshäuser der Mutter der Beklagten ermitteln. Ein Architekten-vertrag mit diesen Aufgaben ist hinreichend bestimmt. Denn die gegebenenfalls notwendige Konkretisierung der Vorstellungen des Auftraggebers ist Inhalt der dem Architekten in dieser Leistungsphase übertragenen Aufgabe.
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b) aa) Die weiteren sich aus dem Verweis auf die
Leistungsphasen nach §
15 Abs.
2 [X.] (2002) ergebenden Pflichten der Klägerin waren im [X.]punkt des Vertragsschlusses weder bestimmt noch objektiv bestimmbar.
Die Leistungsphase 2 betrifft die Vorplanung. Diese schließt nach §
15 Abs. 2 Nr. 2 [X.] (2002) die Analyse der Grundlagen ein. Darunter ist die Er-fassung, Zergliederung und Eingliederung aller in Leistungsphase 1 erarbeite-ten oder durch den Auftraggeber vorgegebenen Ergebnisse zu verstehen (vgl. Koeble in [X.]/Koeble/Frik,
[X.], 12.
Aufl., §
34 Rn.
52). Darauf aufbauend sind die Zielvorstellungen des Auftraggebers abzustimmen, ein [X.] zu entwickeln, Vorverhandlungen über die Genehmigungsfähigkeit zu füh-ren und eine Kostenschätzung zu erstellen. Sind bei Vertragsschluss die [X.] und der Leistungsbedarf derart ungeklärt wie im Streitfall, ist die Leistungspflicht des Architekten im Rahmen der Leistungsphase 2 weder von den Vertragsparteien bestimmt noch objektiv bestimmbar.
In einem solchen Fall sind erst Recht die weiteren Leistungspflichten entsprechend den
Leistungsphasen 3 bis 9 nach §
15 Abs.
2 [X.] (2002) im [X.]punkt des Vertragsschlusses nicht bestimmt oder objektiv bestimmbar, da diese auf der Vorplanung aufbauen.
bb) Die fehlende Bestimmtheit des [X.] im [X.]punkt des [X.] führt aber nicht zur Unwirksamkeit des Vertrages, wenn, was das Berufungsgericht nicht erwogen hat, die Vertragsparteien eine (stillschwei-gende) Vereinbarung getroffen haben, nach der der Mutter der Beklagten ein Leistungsbestimmungsrecht hinsichtlich des Inhalts der Leistungspflichten der Klägerin zustand (§§ 315, 316 [X.]).
Die Regelungen der §§ 315 ff. [X.] ermöglichen es den [X.], die Konkretisierung der geschuldeten Leistung vom [X.]punkt des Vertrags-schlusses zu
lösen,
indem einer Vertragspartei (§§
315, 316 [X.]) oder einem 27
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Dritten (§§ 317

319 [X.]) aufgrund einer ausdrücklichen oder stillschweigen-den Vereinbarung vorbehalten bleibt, den Leistungsinhalt zu bestimmen (vgl. Motive zu dem Entwurfe eines Bürgerlichen Gesetzbuches, Band
II, 191; [X.]/[X.],
[X.] [2009], §
315 Rn.
6; [X.]/[X.], [X.], 74.
Aufl., §
315 Rn.
1, 4).
Auf dieser Grundlage könnte der Mutter der Beklagten ein Leistungsbe-stimmungsrecht eingeräumt worden sein, bis sich die durchzuführenden [X.] so konkretisierten, dass der Inhalt der Leistungspflichten der Klägerin bestimmt oder objektiv bestimmbar war.

III.
Der [X.] kann in der Sache nicht selbst entscheiden. Das Urteil des Be-rufungsgerichts ist aufzuheben. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurück-zuverweisen, wobei der [X.] von der Möglichkeit des
§
563 Abs.
1 Satz
2 ZPO
Gebrauch macht. Dieses wird die notwendigen Feststellungen zur [X.] Bezeichnung der Klägerin, zur Auslegung der Erledigungserklä-rung des
[X.]ers [X.]. und zu dem geltend gemachten Honoraranspruch zu treffen haben.
Für die neue Verhandlung und Entscheidung zum Honoraranspruch weist der [X.] auf Folgendes hin:
1. Das Berufungsgericht wird den Vertrag hinsichtlich eines etwaigen
Leistungsbestimmungsrechts der Mutter der Beklagten unter Beachtung des mit dem Architektenvertrag verfolgten Zwecks und der sich aus dem [X.] ergebenden Absicht der Parteien, sich zu binden, auszulegen haben (§§
133, 157 [X.]). Im Zweifel ist
eine Auslegung zu bevorzugen, die nicht zur Unwirksamkeit des Vertrages führt (vgl. [X.], Urteil vom 3. März 1971 -
VIII ZR 55/70, NJW 1971, 1034, 1035 f.).
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2. Das Berufungsgericht wird des Weiteren zu klären haben, ob und in-wieweit die Vertragsparteien, wie von der Beklagten behauptet, die [X.] des Vertrages, sogar die Grundlagenermittlung, von der Bedingung ab-hängig gemacht haben, dass die Mutter der Beklagten einen Kredit für die Durchführung der Maßnahmen erhalten würde. Zudem wird gegebenenfalls zu prüfen sein, ob die Bedingung eingetreten ist oder der Eintritt der Bedingung wider Treu und Glauben verhindert wurde (§ 162 Abs. 1 [X.]).
3. Gegebenenfalls wird das Berufungsgericht den Vertrag hinsichtlich des Inhalts eines etwa vereinbarten Leistungsbestimmungsrechts auszulegen haben.
a) In Abweichung vom Regelfall der Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen (§ 315 Abs.
1 [X.]) können die Vertragsparteien andere Bewer-tungsmaßstäbe vereinbaren, insbesondere die Leistungsbestimmung in das freie Ermessen des [X.] stellen (vgl. §
319 Abs.
2 [X.]; RGRK/Ballhaus, [X.], 12.
Aufl., §
315 Rn.
12; MünchKomm[X.]/Würdinger, 6.
Aufl., §
315 Rn.
32; [X.], [X.], 12.
Aufl., §
315 Rn.
36; [X.]/[X.],
[X.], 74.
Aufl., §
315 Rn.
5).
b) Das Berufungsgericht wird zudem zu erwägen haben, ob die Mutter der Beklagten verpflichtet war, ihr Leistungsbestimmungsrecht auszuüben. Für den Fall, dass die Vertragsparteien als Bestimmungsmaßstab das freie Ermessen
des [X.] vereinbaren, ist umstritten, ob die Pflicht besteht, das Bestimmungsrecht auszuüben (vgl. [X.], [X.], 12.
Aufl., §
315 Rn.
35; RGRK/Ballhaus, [X.], 12.
Aufl., §
315 Rn.
8; MünchKomm[X.]/
Würdinger,
6.
Aufl., §
315 Rn.
39; [X.]/[X.], [X.], [2009], §
315 Rn.
381; [X.]/[X.],
[X.], 74.
Aufl., §
315 Rn.
12; [X.], Lehrbuch des [X.], 14.
Aufl., §
6
II
a). Übereinstimmung besteht aber zu Recht darüber, dass die Auslegung des Vertrages darüber entscheidet, ob der Bestimmungsberechtigte verpflichtet ist, das Bestimmungsrecht auszuüben. Aufgrund der unterschiedlichsten Fallgestaltungen verbietet sich zur Beantwor-36
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tung der Auslegungsfrage eine generalisierende Betrachtungsweise (vgl. Motive zu dem Entwurfe eines Bürgerlichen Gesetzbuches, Band II, 191). Sollte die Mutter der Beklagten nicht verpflichtet gewesen sein, ihr Bestimmungsrecht auszuüben, wird das Berufungsgericht vor diesem Hintergrund zu prüfen ha-ben, ob die Auffassung des [X.]s, das Schreiben der Mutter der Beklag-ten vom 20.
Januar 2004 beinhalte eine Kündigung, zutrifft.
Eick
[X.]
Kartzke

Jurgeleit

Graßnack
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 12.02.2010 -
304 O 105/05 -

O[X.], Entscheidung vom 02.05.2013 -
7 U 36/10 -

Meta

VII ZR 131/13

23.04.2015

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.04.2015, Az. VII ZR 131/13 (REWIS RS 2015, 12164)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 12164

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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VII ZR 131/13

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