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PDF anzeigen [X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 6. Dezember 2007 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja BGB §§ 631, 635 a.F.; [X.] § 15 a) Leistungen zur Grundlagenermittlung (Leistungsphase 1), Vorplanung ([X.]) und Entwurfsplanung (Leistungsphase 3) werden nicht allein deshalb Gegenstand eines [X.] über Leistungen bei Gebäuden, weil sie einen der übertragenen Leistungsphase 4 des § 15 [X.] notwendig vorangehen-den Entwicklungsschritt darstellen (im [X.] an [X.], Urteil vom 23. November 2006 - [X.], [X.], 571 = NZBau 2007, 180 = [X.] 2007, 235). b) Zur Verpflichtung eines Architekten, den notwendigen Schutz gegen drückendes Grundwasser zu planen. [X.], Urteil vom 6. Dezember 2007 - [X.] - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Dezember 2007 durch [X.], die [X.] Dr. Kuffer, [X.], die Richterin [X.] und [X.] Eick für Recht erkannt: Auf die Revision des [X.]n wird unter Zurückweisung seiner weitergehenden Revision das Urteil des 22. Zivilsenats des [X.] vom 7. Juli 2006 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des [X.]n hinsichtlich der Hilfsaufrechnung mit einem Betrag in Höhe von 5.580,63 • zu-rückgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen
Tatbestand: Im [X.] verlangt nur noch der Kläger zu 1 (künftig nur: der Kläger) vom beklagten Architekten Schadensersatz wegen eines Planungsfeh-lers. 1 Der Kläger beauftragte im Jahre 1993 den [X.]n "zumindest" mit der Genehmigungsplanung, der Statik und den Nachweisen für Wärme-, Schall- 2 - 3 - und Brandschutz für ein in der Nähe des [X.] gelegenes [X.] in [X.] zum Festpreis von 25.000 DM zuzüglich Mehrwertsteuer. In der [X.] vom 2. Juni 1993 bedankt sich der [X.] für die Erteilung des Auftrags —zur Erstellung der [X.] stat. Berechnung –". 3 Der [X.] erbrachte Leistungen zur Genehmigungs- und Tragwerks-planung. Die Planung befasst sich nicht mit dem Schutz gegen drückendes Grundwasser. In den vom [X.]n verfassten Erläuterungen zur statischen Berechnung vom 7. September 1993 findet sich formularmäßig der Hinweis, dass ein Bodengutachten nicht vorliege und die (vorausgesetzte) Baugrundan-nahme vor Baubeginn vom ausführenden Unternehmer und der Bauleitung [X.] verantwortlich zu überprüfen sei. Werde schlechterer Baugrund angetrof-fen, seien die Fundamente entsprechend [X.]. Das Haus wurde erstellt und in Wohnungen aufgeteilt, die an Erwerber veräußert wurden. Bei einem [X.] im Februar 1995 drang [X.] in das Kellergeschoss ein. Die nachträglichen Feststellungen (Auskunft der Stadt [X.] und Sachverständigengutachten) ergaben, dass die [X.] des Hauses bei 23,39 m über NN liegt und der höchste Grundwasserstand (im Jahre 1958) bei 24,66 m über NN lag. Die Wohnungseigentümer verlangten daher vom Kläger zum Schutze des Hauses eine nachträgliche Isolierung des Kellers. Ihre auf Zahlung von Schadensersatz gerichtete Klage endete mit ei-nem Vergleich, in dem sich der Kläger unter anderem zur Zahlung für die [X.] verpflichtete. 4 Der Kläger verlangt vom [X.]n die Zahlung von 187.616,05 DM (= 95.926,56 •) sowie weiterer 21.840 • jeweils zuzüglich Zinsen. 5 Das [X.] hat der Klage in Höhe von 80.350 • stattgegeben. Nach beiderseitiger Berufung und Rücknahme der Berufung des [X.]n [X.] - 4 - über dem früheren Kläger zu 2 hat das Berufungsgericht den [X.]n zur Zahlung von [X.] • verurteilt und die weitergehenden Berufungen zurück-gewiesen. 7 Das Berufungsgericht hat die Revision im Hinblick auf den Grund der Haftung des [X.]n zugelassen. Die vorliegende Sache habe insofern rechtsgrundsätzliche Bedeutung als das Berufungsgericht - soweit ersichtlich - höchstrichterlich noch nicht geklärte und klärungsbedürftige Rechtsfragen zu entscheiden gehabt habe, die in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu er-warten seien, —nämlich diejenigen, welche Leistungen der nur mit der [X.] beauftragte Architekt grundsätzlich zu erbringen und welche Pflichten zur Überprüfung von Vorarbeiten er hat". Der [X.] hat auf die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.]n die Revision insoweit zugelassen, als dem [X.]n die hilfsweise erklärte [X.] mit einem Honoraranspruch von 5.580,63 • versagt worden ist. 8 Mit Beschluss vom 11. August 2006 hat das Berufungsgericht die [X.] des Berufungsvorbringens des [X.]n im Tatbestand des Beru-fungsurteils wie folgt ergänzend berichtigt: 9 "Für den Fall, dass der [X.] von einem Schadensersatzanspruch des [X.] ausgehen sollte, macht der [X.] sich hilfsweise den Vortrag des [X.] zu eigen, dieser habe ihn mit der [X.] beauftragt, und weiter hilfsweise macht er sein [X.] nur für die Erbringung der [X.] eins bis vier geltend, falls der [X.] ihn nur in diesem Umfang für beauftragt halten sollte". 10 Mit seiner Revision verfolgt der [X.] sein Begehren auf Klageabwei-sung sowie seine Hilfsaufrechnung mit dem Betrag von 5.580,63 • weiter. 11 - 5 - Entscheidungsgründe: 12 Die Revision des [X.]n führt insoweit zur Aufhebung des [X.] und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, als ihm die Aufrechnung mit einer Forderung von 5.580,63 • versagt worden ist. Im Üb-rigen ist die Revision unbegründet. 13 Auf das Schuldverhältnis sind die bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Rechtsvorschriften anwendbar (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB). [X.] 1. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, dass der [X.] dem Kläger für das Fehlen von Abdichtungsmaßnahmen gegen drückendes Grundwasser haftet. 14 Ein Architekt sei auch ohne entsprechende Anhaltspunkte oder Hinweise verpflichtet, sich nach den [X.] zu erkundigen und sie [X.] zu berücksichtigen. Insbesondere in Gebieten mit relativ hohen [X.] gehöre dies zu den zentralen Aufgaben des planenden Architekten. Diese Verpflichtung treffe zwar in erster Linie den Architekten, der die Grundlagenermittlung zu erbringen habe und spätestens denjenigen, der die Ausführungsplanung erstelle. Dagegen schulde ein Architekt, der sich zur Ge-nehmigungsplanung verpflichte, grundsätzlich (nur) eine dauerhaft genehmi-gungsfähige Planung. Auch wenn der [X.] nur "nominell" mit der [X.] für Objekt und Tragwerk beauftragt worden sei, hafte er [X.] der Besonderheiten des zu beurteilenden Sachverhalts für die fehlende Planung der Bauwerksabdichtung. Der Kläger habe den [X.]n mit den Leistungen der Leistungsphasen eins bis vier des § 15 [X.] beauftragt. Die 15 - 6 - unstreitige Beauftragung mit der Leistungsphase vier bedeute in der Regel, dass die Leistungsphasen eins bis vier erbracht werden sollten, weil die Ge-nehmigungsplanung auf den Leistungen der Phasen eins bis drei aufbaue. [X.] gelte nur, wenn die Leistungen der Phasen eins bis drei vollständig an-derweit erbracht worden seien und der mit der Leistungsphase vier beauftragte Architekt auf diesen Vorleistungen aufbauen könne. Dies könne hier nicht fest-gestellt werden. Die vorgelegten Unterlagen hätten dies nicht ergeben. Die Be-weisaufnahme habe zur Überzeugung des [X.]s geführt, dass sich der dem [X.]n erteilte Auftrag nicht auf die Erarbeitung einer Genehmigungspla-nung beschränkt, sondern auch die Leistungsphasen erfasst habe, die Gegens-tand der Leistungsphasen eins bis drei des § 15 [X.] gewesen seien. Soweit der Kläger dem [X.]n die Grundleistungen der Phasen eins bis drei des § 15 [X.] abdeckende Arbeitsergebnisse übergeben habe, habe er diese wie die Vorarbeiten anderer Planer oder [X.] auf ihre Vollständigkeit und Tragbarkeit für die eigene Planung überprüfen müssen. Die nicht streitige Lage des Grundstücks in [X.] hätte den [X.]n veranlassen müssen zu prüfen, welche Maßnahmen zur Bauwerksabdichtung vorzusehen seien. Er hätte dem Kläger die Grundwasserproblematik darlegen müssen. Die [X.] zum Baugrund und in den Erläuterungen zur Tragwerksplanung seien nicht ausreichend gewesen. Der [X.] habe daher die Kosten für die Innen-wanne und eine schwarze Wanne zu ersetzen, wovon lediglich Sowieso-Kosten in Abzug zu bringen seien. 2. Über die Hilfsaufrechnung des [X.]n mit einem Gegenanspruch auf [X.] sei nicht zu entscheiden. 16 Der [X.] stelle die [X.], dass un-terstellt werde, er sei mit der [X.] beauftragt worden. Dies sei zwar zulässig, weil es sich um eine von einer rechtlichen Würdigung abhängige, [X.] - 7 - nerprozessuale Bedingung handele. Die Bedingung sei jedoch nicht eingetre-ten, weil die rechtliche Würdigung nicht davon ausgehe, dass der [X.] mit der [X.] beauftragt worden sei. I[X.] 18 Die Revision des [X.]n wendet sich mit Erfolg dagegen, dass die hilfsweise erklärte Aufrechnung mit dem Betrag von 5.580,63 • abgelehnt [X.] (2.). Im Übrigen ist die Revision des [X.]n unbegründet. Das Berufungs-gericht nimmt im Ergebnis zu Recht an, dass der [X.] gemäß § 635 BGB für die fehlende Planung gegen drückendes Grundwasser haftet (1.). 19 1. Da das Berufungsgericht die Revision in zulässiger Weise (vgl. [X.], Urteil vom 13. Juli 2004 - [X.], NJW 2004, 3176 m.w.N.) nur im [X.] auf den Grund der Haftung des [X.]n zugelassen hat, beschränkt sich die Überprüfung des [X.]s hierauf. Insoweit hält das Berufungsurteil der recht-lichen Nachprüfung im Ergebnis stand. 20 a) Verfehlt ist allerdings die Ansicht des Berufungsgerichts, die Beauftra-gung mit der Genehmigungsplanung bedeute "in der Regel", dass die Leistun-gen der Leistungsphasen eins bis vier des § 15 Abs. 1 [X.] erbracht werden sollen. Wird ein Architekt beauftragt, so ist Umfang und Inhalt der Beauftragung nicht, soweit dies nicht vereinbart wird, nach der [X.] zu bemessen. Denn die [X.] enthält keine normativen Leitbilder für den Inhalt von Architektenverträ-gen. Die Auslegung des Werkvertrags und der Inhalt der vertraglichen Ver-pflichtung des Architekten kann nicht in einem Vergleich der Gebührentatbe-stände der [X.] und der vertraglich vereinbarten Leistung bestimmt werden 21 - 8 - ([X.], Urteile vom 24. Oktober 1996 - [X.] ZR 283/95, [X.] 133, 399 und vom 22. Oktober 1998 - [X.] ZR 91/97, [X.], 187 = NJW 1999, 427 = [X.] 1999, 92). Der [X.] hat daher für den Bereich der Ingenieurleistungen ent-schieden (Urteil vom 23. November 2006 - [X.], [X.], 571 = NZBau 2007, 180 = [X.] 2007, 235), dass die Grundlagenermittlung der Leistungsphase eins des § 64 [X.] nicht allein deshalb Gegenstand eines [X.] über die Vor- und Entwurfsplanung der Leistungsphasen zwei und drei wird, weil sie einen den weiteren Leistungsphasen notwendig vorange-henden Entwicklungsschritt darstellt oder weil sie tatsächlich erbracht wurde. Denn diese Wechselbeziehung besteht regelmäßig zwischen jeder vorange-henden und nachfolgenden Leistungsphase. Sie allein macht eine Teilleistung nicht zu einer Leistung, die nach dem Vertrag über die jeweils nachfolgenden Leistungen geschuldet ist und deshalb zu vergüten wäre. Für den Architektenvertrag gilt nichts anderes. Die Leistungsphasen eins bis drei des § 15 Abs. 1 [X.] werden nicht allein deswegen Gegenstand des [X.] über Leistungen bei Gebäuden, weil sie notwendige Vor-leistungen der Leistungsphase vier sind. 22 Die Erwägungen des Berufungsgerichts sind daher insofern unzutref-fend. 23 b) Für die Frage, was der Architekt zu leisten hat, ist nur der [X.] nach Maßgabe der Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und der dazu getroffenen Vereinbarung von Bedeutung ([X.], Urteil vom 24. Oktober 1996 - [X.] ZR 283/95 aaO). 24 Die weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts belegen, dass es zum Umfang der werkvertraglichen Verpflichtung des [X.]n gehörte, den notwendigen Schutz gegen drückendes Grundwasser zu planen. Der Umfang 25 - 9 - der vom [X.]n übernommenen Verpflichtung ist gemäß §§ 133, 157 BGB aus der Sicht des [X.] zu bestimmen. Der [X.], dem wie dem Kläger die Lage des Grundstücks in der Nähe des [X.] bekannt war und dem daher auch die Hochwassergefahren bekannt sein mussten, hat nach seinem eigenen Schreiben vom 2. Juni 1993 einen Auftrag "zur Erstellung der [X.]. Berechnung" erhalten. Er hatte vom Kläger nur Skizzen der [X.] Bebauung bekommen, denen zu entnehmen war, dass bisher keine Planungsleistungen vorlagen, auf denen er hätte aufbauen können. Unter die-sen Umständen hatte die werkvertraglich übernommene Verpflichtung des [X.] entgegen der Ansicht der Revision nicht nur den Inhalt, eine Vorlage für die nach öffentlichen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen nach der [X.] sowie der [X.] des [X.] zu erstellen. Der [X.], der unstreitig auch mit der statischen Berechnung beauftragt war, die ohne Kenntnis der Bodenverhältnisse nicht ordnungsgemäß erledigt werden kann, übernahm aus der Sicht des [X.] die Verpflichtung, eine mangelfreie funktionstaugliche Planung zu erstellen, die auch den nach Sachlage erforderlichen Schutz gegen drückendes [X.] vorsehen musste. Von dieser übernommenen werkvertraglichen Verpflichtung konnte sich der [X.] nicht durch einseitigen formelhaften Hinweis freizeichnen, die Baugrundannahme sei vor Baubeginn vom ausführenden Unternehmer und von der Bauleitung allein verantwortlich zu überprüfen. 26 c) Es steht fest, dass ein Schutz gegen drückendes Grundwasser erfor-derlich war, weil die [X.] 23,39 Meter über NN liegt und der höchste Grundwasserstand im Jahre 1958 24,66 Meter über NN gelegen war. Die Pla-nung des [X.]n sah einen Schutz dagegen nicht vor. Sie ist fehlerhaft. [X.] seine Haftung aus § 635 BGB kann der [X.] nicht einwenden, den 27 - 10 - Kläger treffe ein Mitverschulden, weil er selbst für [X.] tragen müssen. Der Kläger hatte gegenüber dem [X.]n keine Verpflichtung mit diesem Inhalt. 28 2. Die Revision des [X.]n beanstandet zu Recht, dass ihm das Be-rufungsgericht die hilfsweise erklärte Aufrechnung mit einem Honoraranspruch für die Phasen eins bis vier des § 15 Abs. 1 [X.] und für die Phase vier des § 64 [X.] versagt hat. Das Berufungsgericht hat richtig erkannt, dass die Aufrechnung des [X.] mit Honoraransprüchen zulässig war, weil sie unter einer innerprozes-sualen Bedingung stand. [X.] ist jedoch seine Annahme, die Bedin-gung sei nicht eingetreten. Insofern nimmt das Berufungsgericht an, der [X.] habe nur für den Fall, dass er nach tatrichterlicher Feststellung mit einer Voll-architektur beauftragt worden sein sollte, den hieraus resultierenden Anspruch zur Aufrechnung gestellt. Das trifft nicht zu. Nach dem Vortrag des [X.]n und dem (mit Beschluss vom 11. August 2006) berichtigten Tatbestand hat sich der [X.] für den Fall, dass das Berufungsgericht von einem Schadenser-satzanspruch des [X.] ausgehen sollte, dessen Vortrag zu eigen gemacht, dieser habe ihn mit der [X.] beauftragt. Der [X.] hat weiter [X.] sein [X.] auch für die Erbringung der Leistungsphase eins bis vier des § 15 Abs. 1 [X.] geltend gemacht, falls das Gericht ihn nur in [X.] Umfang für beauftragt halten sollte. Der [X.] hat somit auch hilfsweise mit einem Honorar für die Beauftragung mit den Phasen eins bis vier des § 15 Abs. 1 [X.] aufgerechnet. 29 Ob und inwieweit der [X.] mit den Leistungen der Phasen eins bis drei des § 15 Abs. 1 [X.] beauftragt war und diese erbracht hat, kann auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen nicht abschließend beurteilt werden. 30 - 11 - Nach dem Vortrag des [X.]n, der zu seinen Gunsten im [X.] zu Grunde zu legen ist, könnte er unter Berücksichtigung einer unstreitigen Zahlung von 29.900 DM (= 15.284,63 •) brutto noch in Höhe von 5.580,63 • aufrechnen. Dressler Kuffer [X.] [X.] Eick Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 08.06.2004 - 6 O 459/01 - [X.], Entscheidung vom 07.07.2006 - [X.] -
Meta
06.12.2007
Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.12.2007, Az. VII ZR 157/06 (REWIS RS 2007, 439)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 439
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