Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.02.2008, Az. IX ZR 244/06

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 5708

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[X.]NDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] ZR 244/06 vom 7. Februar 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], die Richter [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 7. Februar 2008 beschlossen: Dem Kläger wird die für die Durchführung der Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des [X.] vom 16. November 2006 nachgesuchte Prozesskostenhilfe versagt. Gründe: Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). 1 Das Berufungsgericht hat, wie sich aus [X.] ergibt, die Klageabwei-sung auf zwei selbständige Abweisungsgründe gestützt. Die Rechtsfrage, de-rentwegen die Vorinstanz die Revision zugelassen hat, bezieht sich nicht auf beide Gründe. Zwar ist der [X.] auch in diesem Fall an die Zu-lassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO gebunden. Es fehlt aber an der auch für die Zulassung der Revision wegen Grundsätzlichkeit erforderli-chen Entscheidungserheblichkeit der Rechtsfrage (vgl. dazu i.E. Hk-ZPO/ [X.], 2. Aufl. § 543 Rn. 40 ff). Ist ein Zulassungsgrund nicht gegeben, kommt es für die Entscheidung nach § 114 ZPO allein auf die Erfolgsaussichten in der Sache selbst an, die bereits im Prozesskostenhilfeverfahren beurteilt werden 2 - 3 - kann ([X.], [X.]. v. 16. Juli 2003 - [X.], [X.], 1552, 1553; v. 6. April 2006 - [X.] ZR 163/05). Die vom Berufungsgericht formulierte [X.] hat der [X.] inzwischen mit Urteil vom 14. Mai 2007 ([X.], [X.], 1265) im Sinne der Vorinstanz entschieden. Der Umstand, dass in dem dort zu beurteilenden Fall ein Wirtschaftsprüfer, hier aber der langjährige, mit den wirt-schaftlichen Verhältnissen der Schuldnerin vertraute Steuerberater hinzugezo-gen worden ist, begründet keinen entscheidungserheblichen Unterschied. 3 Dr. [X.] [X.] [X.]

[X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 01.09.2005 - 3 [X.][X.], Entscheidung vom 16.11.2006 - 13 U 1817/05 -

Meta

IX ZR 244/06

07.02.2008

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.02.2008, Az. IX ZR 244/06 (REWIS RS 2008, 5708)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 5708

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