Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.03.2014, Az. V ZR 218/13

V. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 7086

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

VERSÄUMNISURTEIL
V [X.]
Verkündet am:
14. März
2014
Mayer
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
Hinweis:
Es ist Einspruch eingelegt worden

Hinweis:
Der Einspruch wurde zurückgenommen.
[X.] § 987, § 990 Abs. 1, § 421
a)
Der Eigentümer kann, von einem -
bösgläubigen bzw. auf Herausgabe verklagten -
Untermieter, der lediglich einen Teil des dem Hauptmieter überlassenen Hauses in Besitz
hat(te), nur die auf diesen Teil entfallenden Nutzungen herausverlangen.
b)
Nimmt der Eigentümer sowohl den mittelbaren als auch den unmittelbaren [X.] auf Herausgabe von Nutzungen in Anspruch, finden die Vorschriften über die Gesamtschuld entsprechende Anwendung (Fortführung von Senat, Urteil vom 6.
November 1968

V
ZR 85/65, WM
1968, 1370).

[X.], Versäumnisurteil vom 14. März 2014 -
V [X.] -
LG [X.]

[X.]

-
2
-
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. März 2014
durch die Vorsitzende
Richterin Dr.
Stresemann,
die
Richter [X.] und [X.], die Richterin Dr. Brückner
und
den Richter Dr.
Kazele

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 6. Zivilkammer des
[X.]s [X.] vom 25. Juli 2013 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über
die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurück-
verwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin vermietete an
den [X.]
zu 2
ein Haus. Dieses wurde in der Folgezeit
jedenfalls teilweise von der [X.] zu 1 genutzt. Den
Miet-vertrag
kündigte die Klägerin außerordentlich zum 30. Juni 2012. Die
[X.] wurden in der Folge rechtskräftig zur Räumung der Mietsache verurteilt;
diese erfolgte
am 6. November 2012 im Wege der Zwangsvollstreckung.
Die Klägerin nimmt die Beklagte
zu 1 auf Ersatz gezogener Nutzungen in Anspruch; von dem
[X.] zu 2 hat sie die
Zahlung einer Nutzungsentschä-digung verlangt.

1
2
-
3
-
Das Amtsgericht hat
den gegen die
Beklagte zu 1 ergangenen Vollstre-(Brutto-Monatsmiete als Ersatz für gezogene Nutzungen im
Juli 2012) aufrechterhalten und den [X.] zu 2
als Gesamt-schuldner
ebenfalls
zur Zahlung dieses Betrages an die Klägerin verurteilt.
[X.] hat es die [X.] (für August bis Oktober 2012) sowie bis zur Räumung und Herausgabe der [X.] zu 1 hat das [X.] den [X.] dahingehend auf-2012) nebst Zinsen verpflichtet ist, und ihre
Verurteilung im Übrigen
unter [X.] der weitergehenden Klage auf 1.472

bis 6. November 2012)
nebst Zinsen
reduziert. Mit der von dem [X.] zugelassenen Revision will
die Klägerin die vollständige Aufrechterhaltung des [X.]es sowie die Verurteilung der [X.] zu 1 zur [X.] weiterer 3.632

nebst Zinsen erreichen.
Entscheidungsgründe:
I.
Nach Ansicht des Berufungsgerichts
steht der Klägerin nach § 987, §
990 Abs. 1 Satz 2 [X.] gegen die Beklagte zu 1 lediglich ein Zahlungsan-spruch

Herauszugeben seien nur die Nutzungen, die die Beklagte zu 1 tatsächlich gezogen habe.
Nach ihrem Vortrag habe sie [X.] im Dachgeschoss sowie die [X.] genutzt. Habe sie an den anderen Räumen keinen Besitz gehabt, könne sie insoweit auch keine Nutzungen gezogen haben. Dass sie ggfs. Nutzungen der Klägerin an dem gesamten Anwesen verhindert habe, sei für den geltend gemachten [X.] auf Herausgabe von Nutzungen nicht maßgeblich, sondern lediglich für einen Schadensersatzanspruch
wegen verspäteter Herausgabe der Sache. 3
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-
4
-
Soweit dies in der Rechtsprechung anders gesehen werde, handele es sich um eine systemwidrige Ausweitung der Rechtsfolge des § 987 [X.]. Der Vortrag der Klägerin zu einer alleinigen
Nutzung der Mietsache durch die Beklagte zu 1 sei offenkundig ins Blaue hinein erfolgt und zudem auch unsubstantiiert. Eine Beweiserhebung sei damit nicht veranlasst gewesen. Soweit die Klägerin ihren Vortrag in der mündlichen Verhandlung konkretisiert habe, sei dies nach §
296 Abs. 2 ZPO verspätet
und daher nicht zu berücksichtigen.

II.
Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Über die Revision der Klä-gerin ist durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Inhaltlich beruht das Urteil [X.] nicht auf der Säumnis der [X.]
zu 1, sondern auf einer
Sachprüfung (vgl. Senat, Urteil vom 4. April 1962

[X.], [X.], 79, 82).
1. Zutreffend
legt
das Berufungsgericht allerdings
zugrunde, dass sich der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Herausgabe der [X.] nach den Vorschriften des [X.] bestimmt. Nach gefestigter Rechtsprechung finden die Vorschriften der §§ 987 ff. [X.] auf den Besitzer, dessen ursprüngliches Besitzrecht entfallen ist,
und damit auch auf den infolge des Wegfalls des [X.] nicht mehr zum Besitz be-rechtigten Untermieter oder sonstigen Nutzer Anwendung (vgl. Senat, [X.] vom 3. Juni 2005

[X.], [X.], 830; Urteil vom 19.
Oktober
1995

IX
ZR 82/94, [X.], 95, 102 jeweils mwN).

2. Ohne Rechtsfehler
geht das Berufungsgericht ferner
von dem Vorlie-gen einer Vindikationslage aus.
Das Eigentum der Klägerin an den vermieteten Räumen ist nach seinen Feststellungen nicht im Streit. Soweit sich die Beklagte zu 1 auf ein Besitzrecht beruft, verweist das Berufungsgericht zu Recht darauf, dass sie mit diesem Vortrag aufgrund des
rechtskräftigen
Räumungsurteils
präkludiert ist.
Denn die Rechtskraft des zwischen dem Eigentümer und dem 5
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5
-
Besitzer ergangenen Urteils auf Herausgabe der Sache hat auch die Feststel-lung zum Gegenstand, dass dem Besitzer
bei Schluss
der mündlichen Ver-handlung kein Recht zum Besitz zustand ([X.], Urteil vom 26. Juli 2005

[X.], [X.], 63, 64; Senat, Urteil vom 20. Februar 1998

[X.], NJW 1998, 1709, 1710).
3. Richtig ist auch, dass es für den Anspruch nach § 987, §
990 Abs. 1 [X.] darauf ankommt, in welchem Umfang die Beklagte zu 1 Besitz an der [X.] hatte.
a) Soweit vereinzelt vertreten wird, dass die von dem Untermieter her-auszugebenden Nutzungen sich nicht auf die von ihm genutzten Räume [X.] ([X.], [X.], 755 f.), kann dem nicht gefolgt wer-den. Die hierfür gegebene Begründung, dass eine Wohnung ebenso wie ein Einfamilienhaus nur als Einheit zurückgegeben werden könne, hat
im Rahmen
eines Schadensersatzanspruchs nach § 990 Abs. 2, § 286 [X.] ihre Berechti-gung;
auf Ansprüche nach § 987, § 990 Abs. 1 Satz 2 [X.]
lässt sie sich jedoch nicht übertragen.
Gibt ein unmittelbarer Besitzer eines Raums einer Wohnung diesen nicht heraus und ist es dem Eigentümer nicht zumutbar, nur Teile der Wohnung zu vermieten, so setzt der unmittelbare Besitzer des
Raums die [X.] dafür, dass die gesamte Wohnung nicht vermietet werden kann und [X.] ein entsprechender Mietausfallschaden entsteht ([X.], NJW 1961, 30; [X.], [X.], 298; [X.], [X.], 540). Im Rahmen der §
987, § 990 Abs. 1 [X.] geht es demgegenüber um von dem Besitzer [X.] oder schuldhaft nicht gezogene Nutzungen. An Räumlichkeiten, an denen kein Besitz besteht, können Nutzungen nicht gezogen werden (vgl. Senat,
Urteil vom 6.
November 1968

[X.], [X.], 1370, 1371).
b) [X.] geht ferner auch zutreffend davon aus, dass die Beklagte zu 1 durch das gegen sie ergangene Räumungsurteil nicht daran ge-8
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hindert ist, einen Besitz an sämtlichen Räumen in Abrede zu stellen. Durch die Rechtskraft des Räumungsurteils
steht
nicht fest, in welchem Umfang die Be-klagte
zu 1 Besitz an den herauszugebenden Räumen hatte. Ebenso wenig wie bei der auf § 985 [X.] gestützten Räumungsklage rechtskräftig über das [X.] entschieden wird
(vgl. Senat, Urteil vom 13. November 1998

[X.], NJW-RR 1999, 376, 377), kann dem Räumungsurteil eine Bindungswirkung dahingehend entnommen werden, in welchem Umfang der Beklagte Besitzer
der herauszugebenden Sache war.
4. [X.] legt seiner Entscheidung im Ergebnis auch zu Recht zugrunde, dass die Klägerin beide [X.] wie Gesamtschuldner in Anspruch nehmen kann.
a) Der Eigentümer kann unter den Voraussetzungen der § 987, § 991
[X.] den mittelbaren Besitzer auf Herausgabe der Rechtsfrüchte

wie etwa den
Mietzins oder eine Nutzungsentschädigung nach § 546a Abs. 1 [X.] aus dem [X.]

in Anspruch nehmen. Von dem unmittelbaren [X.] kann der Eigentümer unter den Voraussetzungen der § 987, § 990
[X.] die tatsächlich gezogenen Nutzungen, also den objektiven Mietwert der innegehab-ten Räume ([X.], Urteil
vom 22.
Oktober 1997
-
XII ZR 142/95,
NJW-RR 1998, 803, 804
f.), verlangen. Zwischen dem mittelbaren und dem
unmittelbaren Be-sitzer liegt in diesen Fällen keine Gesamtschuld vor ([X.]/[X.], 6. Aufl., § 991 Rn. 9; [X.] [X.]/[X.], [X.], § 987 Rn. 73). Die Ansprüche haben jeweils einen anderen Inhalt. Sie decken sich bei einer Ab-weichung des objektiven Mietwerts von dem jeweils vereinbarten Mietzins auch nicht in ihrer Höhe (vgl. [X.], Urteil
vom 12. August 2009
-
XII [X.], NJW-RR 2009, 1522
Rn.
24). Der Eigentümer wiederum darf keine doppelte Befrie-digung erlangen (Senat, Urteil vom 6.
November 1968

[X.], [X.], 1370; RGRK/Pickart, [X.], 12.
Aufl., § 991 Rn. 6; [X.]/[X.], [X.] [2013], §
987 Rn. 28; [X.]/[X.], [X.], 13. Aufl., § 987 Rn. 27; Scheu-11
12
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7
-
er/[X.] in Bub/[X.], Handbuch der Geschäfts-
und Wohnraummiete, 4. Aufl., [X.] Rn. 168).
b) Der Senat hat dem Eigentümer daher ein Wahlrecht eingeräumt, wel-chen Schuldner er in Anspruch nehmen will. Dieses Wahlrecht ist aber noch nicht dadurch endgültig ausgeübt, dass er einen der Schuldner verklagt. Viel-mehr
hat es der Senat zugelassen, dass der Eigentümer nach der erfolglosen Inanspruchnahme eines Besitzers auch noch gegen den anderen Besitzer vor-geht. Mit der bloßen Inanspruchnahme des einen Schuldners erlischt die Haf-tung des anderen nicht; jeder von ihnen haftet vielmehr weiter, solange der Ei-gentümer nicht in voller Höhe befriedigt ist (Senat, Urteil vom 6. November 1968

[X.], aaO, 1370).
c) Die Gefahr einer
unstatthaften
doppelten
Befriedigung ist allerdings auch dann nicht gegeben, wenn der Eigentümer zugleich beide Besitzer

so-wohl den mittelbaren als
auch den unmittelbaren

in Anspruch nimmt und si-chergestellt ist, dass er die Leistung

wie bei einer Gesamtschuld

nur einmal beanspruchen kann. Insoweit sind die §§ 421 ff. [X.] entsprechend heranzu-ziehen ([X.]/[X.], 6.
Aufl., § 991 Rn. 9). Diese Analogie liefert über die entsprechende Anwendung des § 422 Abs. 1 [X.] die Begründung dafür, dass die Erfüllung durch einen Schuldner auch zugunsten des anderen wirkt. Auch erscheint die entsprechende Heranziehung des § 426 [X.] für den Ausgleich zwischen den Schuldnern sachgerechter als die Heranziehung der Vorschriften über die Rechtsmängelhaftung, auf die sich der Innenausgleich ansonsten beschränkte
(vgl. dazu [X.]/[X.], [X.] [2013], §
987 Rn.
28). Zudem führt die Analogie zu §§ 421 ff. [X.] zu prozessökonomischen Ergebnissen. Würde eine Inanspruchnahme der [X.] nur zugelassen, wenn die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen den [X.] zu 2
fruchtlos bliebe und ließe sich dies noch nicht feststellen, so müsste die Klage gegen die Beklagte
zu 1
als derzeit unbegründet abgewiesen werden. Eine nur nachran-13
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gige Haftung eines der Besitzer, die zudem davon abhängig wäre, gegen wel-chen der Eigentümer zunächst vorgeht (vgl. [X.], [X.], 223; [X.], [X.], 217 f.), nähme
diesem auch die Möglichkeit, zeitnah die Zwangsvollstreckung gegen beide zu betreiben. [X.] stehen dem nicht entgegen, weil die entsprechende Heranziehung der §§
421
ff. [X.] hinreichende Absicherungen bietet.
5. Verfahrensfehlerhaft ist jedoch die Feststellung des
Berufungsgerichts, die Beklagte zu
1 habe lediglich Besitz an zwei Zimmern und Mitbesitz an der [X.] gehabt.
Richtig ist zwar, dass die Klägerin für den
Umfang des Besitzes der [X.] zu 1 an den Räumen zum Zeitpunkt der Rechts-hängigkeit (§ 987 [X.]) oder des Eintritts ihrer Bösgläubigkeit (§ 990
Abs. 1 Satz 2 [X.]) darlegungs-
und beweisbelastet ist (vgl. [X.]/[X.], 6. Aufl., § 985 Rn. 141).
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist ihr Vortrag, die Beklagte zu 1 habe das von dem [X.] zu 2 gemietete Haus allein genutzt, jedoch hinreichend substantiiert, so dass die von ihr [X.] Zeugen zu dieser Behauptung hätten vernommen werden müssen.
a) Eine [X.] genügt ihrer Darlegungslast, wenn sie eine Tatsache vor-trägt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet ist, das geltend ge-machte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen ([X.], [X.] vom 9. Februar 2009

[X.], [X.], 1154 Rn. 4 st. Rspr.). Unerheblich ist dagegen, wie wahrscheinlich die Darstellung ist und ob sie auf eigenem Wissen oder auf einer Schlussfolgerung von Indizien beruht
(Senat, Beschluss vom 8. Mai 1992

[X.], [X.], 3106 mwN). Eine [X.] darf grundsätzlich auch Tatsachen behaupten, über die sie keine genauen Kenntnisse hat, die sie nach Lage der Dinge aber für wahrscheinlich hält ([X.],
Beschluss vom 12. Juni 2008

[X.], [X.], 2068 Rn. 9 mwN). Der Pflicht zur Substantiierung ist erst dann nicht entsprochen, wenn das [X.] anhand der Darstellung nicht beurteilen kann, ob die gesetzlichen Voraus-15
16
-
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setzungen der an eine Behauptung geknüpften Rechtsfolgen erfüllt sind ([X.], Beschluss vom 9.
Februar 2009

II
ZR 77/08, aaO; [X.], [X.], 492, 493 jeweils mwN).
b) Nach diesen Maßstäben ist bereits der vor der mündlichen Verhand-lung vor dem Berufungsgericht erfolgte Vortrag der Klägerin hinreichend sub-stantiiert. Hiervon ist

wie die Klägerin mit Erfolg rügt

zunächst auch das Be-rufungsgericht ausgegangen. In seinem Beschluss vom 29. April 2013 hat es darauf hingewiesen, dass mangels substantiierten Sachvortrages der [X.] zu 1 deren alleinige Nutzung des Objekts

und damit auch ihr unmittelbarer
Besitz hieran

als zugestanden anzusehen ist. Daran änderte der spätere Vor-trag der Klägerin im Schriftsatz vom 10. Mai 2013 nichts. Darin hat sie zwar e-nutzt habe. Es sind aber keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Kläge-rin damit von ihrem ursprünglichen Vortrag, unmittelbare Besitzerin des gesam-ten Anwesens sei die Beklagte zu 1 gewesen, abrücken wollte, zumal sie in dem Schriftsatz auch deren Darstellung bestritten hat, dass die
M.

GmbH das Objekt teilweise genutzt habe. Sofern das Berufungsgericht diesen Vortrag gleichwohl als unklar ansah, wäre es verpflichtet gewesen, die Klägerin hierauf hinzuweisen.
c) Rechtsfehlerhaft sieht das Berufungsgericht diesen Vortrag der Kläge-rin zudem als unbeachtlich an. Richtig ist zwar, dass es unzulässig ist, eine Be-hauptung ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich aufs Geratewohl, gleichsam ins Blaue hinein

aufzu-stellen (Senat, Urteil vom 13. Dezember 2002

[X.], NJW-RR 2003, 491 mwN). Bei der Annahme eines solch missbräuchlichen Beweisantritts ist jedoch Zurückhaltung geboten, da es oftmals einer [X.] nicht erspart bleibt, in einem Zivilprozess Tatsachen zu behaupten, über die
sie keine genauen Kenntnisse haben kann (Senat, Urteil vom 13. Dezember 2002

V
ZR 359/01, 17
18
-
10
-
NJW-RR 2003, 491). Für einen rechtsmissbräuchlichen Beweisantritt ist hier nichts festgestellt oder ersichtlich. Im Gegenteil legt das Schreiben des Beklag-ten zu 2
vom 11.
Dezember 2009 an die Beklagte zu 1, auf das sich die Kläge-rin in der Revisionsbegründung bezogen hat, gerade nahe, dass die Beklagte zu
1
die alleinige Nutzerin des Anwesens war.
III.
Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben und die Sache an das [X.] zurückzuverweisen (§ 562, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der [X.] ist nicht im Sinne von § 563 Abs. 3
ZPO zur Endentscheidung reif, weil das Berufungsgericht zu der streitigen Frage, in welchem Umfang die Beklagte zu
1 Besitz an Räumlichkeiten hatte, Beweis zu erheben haben wird. Für die weitere Sachbehandlung weist der Senat auf Folgendes hin:
Da die Räumungsklage gegen die Beklagte zu 1 erst am 5. Juli 2012 rechtshängig geworden ist, kommt es für das Bestehen eines Anspruchs auf Herausgabe von Nutzungen für den Zeitraum vom 1. bis 4. Juli 2012 darauf an, ob sie bösgläubig im Sinne des § 990 Abs. 1 Satz 2 [X.] war. Das Berufungs-gericht bejaht dies im Hinblick auf eine am 14. Juni 2012 ihr gegenüber erklärte Räumungsaufforderung. Soweit sie eine solche pauschal bestreite, sei dies nach §
138 Abs. 4 ZPO unbeachtlich. Letzteres ist rechtsfehlerhaft. Auch wenn die Beklagte zu 1 ein Gespräch mit dem Ehemann der Klägerin an diesem Tag einräumt, reicht es für ein erhebliches Bestreiten aus, dass
sie eine [X.] anlässlich der Unterredung in Abrede stellt. Misst das Gericht den Einzelheiten zu dem Inhalt und Ablauf des Gesprächs Bedeutung für die [X.] oder die Wahrscheinlichkeit der zu beweisenden Behauptung zu, sind diese Umstände durch entsprechende Nachfrage bei der Beweisaufnahme zu klären (vgl. Senat, Beschluss vom 12. September 2013

[X.], Rn. 15
juris; Beschluss vom 12. Juni 2008 -
V [X.], Rn. 7, juris). Daher wird das 19
20
-
11
-
Berufungsgericht den Vortrag der Klägerin zu
einer Räumungsaufforderung im Juni 2012 nachzugehen und zu prüfen haben, ob diese
die erforderliche Kennt-nis der [X.] zu 1 im
Sinne von § 990 Abs. 1 Satz 2 [X.] begründete.

Stresemann

Lemke

Czub

Brückner

Kazele

Hinweis:
Es ist Einspruch eingelegt worden
Hinweis:
Der Einspruch wurde zurückgenommen.

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 31.10.2012 -
3 C 134/12 -

LG [X.], Entscheidung vom 25.07.2013 -
6 [X.] -

Meta

V ZR 218/13

14.03.2014

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.03.2014, Az. V ZR 218/13 (REWIS RS 2014, 7086)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 7086

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V ZR 218/13

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