Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.01.2013, Az. 2 StR 525/12

2. Strafsenat | REWIS RS 2013, 8594

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 525/12
vom
29. Januar 2013
in der Strafsache
gegen

wegen
versuchter gefährlicher Körperverletzung u.a.

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 29. Januar 2013 gemäß §
349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 27. Juli 2012 im Ausspruch über die [X.] und im zugehörigen [X.] aufgehoben. Von der Entscheidung über den Adhäsionsantrag der Nebenklägerin wird abgesehen.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tra-gen.
Die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen gerichtli-chen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Die sonstigen durch dieses Verfahren entstandenen Auslagen trägt jeder Betei-ligte
selbst.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Beleidigung in fünfzehn Fällen, davon in elf Fällen in Tateinheit mit Bedrohung und in einem Fall in wei-terer Tateinheit mit Missbrauch von Notrufen, wegen Missbrauch von Notrufen in Tateinheit mit versuchter Nötigung und wegen versuchter gefährlicher Kör-perverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
von einem Jahr und zehn [X.]
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3
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ten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die Vollstreckung der Strafe und die Vollziehung der Maßregel hat es zur Be-währung ausgesetzt. Außerdem hat es den Angeklagten verurteilt, an die Ne-benklägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 100 Euro zu zahlen. Gegen die-ses Urteil richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Um-fang Erfolg. Im Übrigen ist es
unbegründet im Sinne von §
349
Abs.
2 StPO.
Der Ausspruch über die Zahlung eines Schmerzensgeldes hat keinen Bestand. Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädi-gung in Geld gefordert werden (§
253 Abs.
2 BGB). Nach der Rechtsprechung des [X.] ist aber auch dem durch eine schuldhafte Verletzung seines Persönlichkeitsrechts Betroffenen im Hinblick auf den Schutzauftrag aus Art.
1 Abs.
1 und Art.
2 Abs.
1 GG auch Ersatz des immateriellen Schadens zuzubilligen ([X.], Urteil vom 5.
Oktober 2004 -
VI
ZR 255/03, [X.]Z 160, 298, 302 mwN). Jedoch ist insoweit nur unter besonderen Voraussetzungen das unabweisbare Bedürfnis anzuerkennen, einem Betroffenen wenigstens einen gewissen Ausgleich für ideelle Beeinträchtigungen durch eine Geldentschädi-gung zu gewähren. Das ist nur dann zu bejahen, wenn die Verletzung des [X.] als schwer anzusehen ist. Ob ein derart schwerer Eingriff in den Eigenwert der Persönlichkeit anzunehmen ist, kann nur aufgrund der ge-samten Umstände des Einzelfalles beurteilt werden. Hierbei sind besonders die Art und Schwere der zugefügten Beeinträchtigung, aber auch der Grad des Verschuldens und gegebenenfalls Anlass und Beweggrund des Handelns zu berücksichtigen. Nach diesem Maßstab liegt ein schwerer Eingriff in das [X.] der Geschädigten durch den unter Persönlichkeitsstörungen leidenden Angeklagten nicht vor. Dies kommt auch in dem geringen [X.]
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4
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zensgeldbetrag zum Ausdruck, den das [X.] angenommen hat. Der Adhäsionsausspruch des angefochtenen Urteils ist daher aufzuheben und von einer Entscheidung über den entsprechenden Ausspruch der Nebenklägerin abzusehen (§
406 Abs. 1 Satz 3 StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§
473 Abs.
4, 472a Abs.
2 StPO.

Becker

Fischer

Berger

Krehl

Eschelbach

3

Meta

2 StR 525/12

29.01.2013

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.01.2013, Az. 2 StR 525/12 (REWIS RS 2013, 8594)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 8594

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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