Bundesgerichtshof, Urteil vom 04.05.2021, Az. II ZR 37/20

2. Zivilsenat | REWIS RS 2021, 6229

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Kommandistenhaftung: Nachhaftung eines aus einer Fondsgesellschaft ausscheidenden Gesellschafters


Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des [X.] vom 31. Januar 2020 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Kläger.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger ist Verwalter in einem am 11. November 2016 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Publikumsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG (im Folgenden: [X.]), deren Unternehmensgegenstand der Erwerb und der Betrieb eines Containerschiffs ist. Der Beklagte beteiligte sich als Kommanditist mit einer Einlage von 100.000 €. Er erhielt in den Jahren 2006 und 2007 Ausschüttungen in Höhe von 18.000 €. Der Kläger behauptet, die Kapitalkonten der Kommanditisten seien bereits im Beitrittsjahr unter den Betrag der jeweiligen Hafteinlage herabgemindert worden. Zu einer Auffüllung sei es nicht gekommen.

2

Am 14. Dezember 2012 wurde von den Gesellschaftern der [X.] im Rahmen einer als "Fortführungskonzept 2012" bezeichneten Sanierungsplanung der Beschluss gefasst, die Einlagen der Kommanditisten um die Summe der erhaltenen Ausschüttungen zu verringern und die Hafteinlagen sodann auf 10 % des verringerten Betrags herabzusetzen. Die Herabsetzung der Hafteinlage wurde am 16. Juli 2013 in das Handelsregister eingetragen, für den Beklagten auf 14.700 €. Die Beschlussfassung über die Herabsetzung des [X.] der Kommanditisten war den beiden Hauptgläubigern der [X.], der [X.] und der [X.], die in die Entwicklung der Sanierungsplanungen einbezogen worden waren, im Dezember 2012 bekannt.

3

Der Beklagte erwarb eine weitere Beteiligung, die sich ursprünglich auf 500.000 € belief und auf die in den Jahren 2006 und 2007 Ausschüttungen in Höhe von 90.000 € gezahlt wurden. Der Beklagte wurde nach der Herabsetzung des [X.] 2014 für diese Beteiligung mit einer Haftsumme von 55.700 € in das Handelsregister eingetragen.

4

Zur Insolvenztabelle wurden Gläubigerforderungen in Höhe von insgesamt 14.556.078,71 € angemeldet. Die von der [X.] angemeldete Darlehensforderung in Höhe von 13.439.875,16 € wurde vom Insolvenzverwalter für den Ausfall festgestellt. Die von der [X.] angemeldete Darlehensforderung in Höhe von 1.115.473 € wurde vom Kläger bestritten. Zwei weitere Forderungen in Höhe von 239,80 € und in Höhe von 490,75 € wurden zur Insolvenztabelle festgestellt.

5

Der Kläger nimmt den Beklagten unter dem Gesichtspunkt der nach Rückgewähr von Ausschüttungen wiederaufgelebten Außenhaftung auf Zahlung von 43.000 € in Anspruch, nachdem dieser bereits 65.000 € zurückgezahlt hat und begehrt daneben den Ersatz vorgerichtlich angefallener Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.706,94 €. Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat sie auf die Berufung des Beklagten hin abgewiesen. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision des [X.] hat keinen Erfolg.

7

I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

8

Ob der Beklagte selbst Ausschüttungen i.S.d. § 172 Abs. 4, § 171 Abs. 1 und 2 [X.] erhalten habe, ob er für von der Veräußerin der mittelbaren Beteiligung empfangene Ausschüttungen nach Übernahme von deren Beteiligung und Eintragung als Direktkommanditist in das Handelsregister hafte und ob auch im Übrigen die haftungsbegründenden Voraussetzungen der vorstehenden Normen erfüllt seien, könne dahinstehen. Der Beklagte hafte den hier in Rede stehenden Altgläubigern infolge der Herabsetzung seiner [X.] deshalb nicht mehr, weil in diesem Verhältnis die fünfjährige Nachhaftungsfrist analog § 160 [X.] abgelaufen sei.

9

Im Fall der Herabminderung des [X.] sei eine vormals begründete Außenhaftung des Kommanditisten für "Altverbindlichkeiten" analog § 160 [X.] zeitlich begrenzt. Für den Fristbeginn sei auf die positive Kenntnis der Gläubiger abzustellen, nicht auf die spätere Eintragung der Herabminderung der [X.] in das Handelsregister. Die [X.] habe demnach mit Kenntnis der [X.] und der [X.] von den Beschlüssen der [X.] vom 14. Dezember 2012 im Dezember 2012 begonnen und sei fünf Jahre später, im Dezember 2017, abgelaufen. Die Klage sei nach Ablauf dieser Frist, am 19. Dezember 2018, eingereicht worden.

Der Fristablauf habe zur Folge, dass die Haftung des [X.] vollumfänglich erloschen sei. Das in der Reduzierung des [X.] liegende [X.] des [X.] bzw. der Veräußerin der von ihm erworbenen Beteiligung habe mit Ablauf der Nachhaftungsfrist zu einem Erlöschen der Außenhaftung in diesem Umfang geführt.

II. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Der Beklagte kann gegenüber den vom Kläger geltend gemachten [X.]sgläubigeransprüchen erfolgreich einwenden, es sei entsprechend § 160 Abs. 1 [X.] Enthaftung eingetreten.

1. Nach dem für die Revisionsinstanz zugrunde zu legenden Sachverhalt haftet der Beklagte dem Kläger grundsätzlich nach § 172 Abs. 4, § 171 Abs. 1 und 2, § 161 Abs. 2, § 128 [X.]. Es ist zu unterstellen, dass die Ausschüttungen an den [X.] die Außenhaftung des [X.] in Höhe der Ausschüttungen gemäß §§ 172 Abs. 4, 171 Abs. 1 und 2 [X.] wieder aufleben ließen und auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, die den Kläger als Insolvenzverwalter berechtigen, Ansprüche von [X.] in treuhänderischer Einziehungsbefugnis gegen den [X.] geltend zu machen (vgl. [X.], Urteil vom 5. Mai 2008 - [X.], [X.], 1175 Rn. 10 mwN; Urteil vom 12. März 2013 - [X.], [X.], 1222 Rn. 10 ff.; Urteil vom 21. Juli 2020 - [X.]/19, [X.], 1869 Rn. 26; Urteil vom 15. Dezember 2020 - [X.], [X.], 255 Rn. 14, 18 ff. z.[X.]. in [X.]Z).

2. Der Beklagte haftet den Altgläubigern gegenüber, deren Forderungen der Kläger geltend macht, infolge der Herabsetzung der [X.] deshalb nicht mehr, weil in diesem Verhältnis die fünfjährige Nachhaftungsfrist analog § 160 Abs. 1 [X.] vor Klageerhebung abgelaufen ist.

a) Zu Recht geht das Berufungsgericht davon aus, dass im Fall der Herabsetzung der [X.] die Außenhaftung des Kommanditisten für Altverbindlichkeiten im Umfang des die neue [X.] übersteigenden Betrags entsprechend § 160 Abs. 1 und 2, § 161 Abs. 2 [X.] zeitlich begrenzt ist. Nach Ablauf der Nachhaftungsfrist von fünf Jahren haftet der Kommanditist auch gegenüber Altgläubigern nur noch bis zur Höhe der neuen verminderten Hafteinlage.

Die zeitliche Begrenzung der Nachhaftung findet auch bei einer Herab-setzung der Hafteinlage Anwendung. Dies entspricht der einheitlichen Auffassung in der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung ([X.], [X.], 51, 52; [X.], [X.], 765, 766; [X.], [X.] 2020, 976; [X.], BeckRS 2019, 41231 Rn. 10) und im Schrifttum ([X.], GmbHR 2013, 180, 181; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 65, 107; [X.], jurisPRHa[X.] 2/2021 [X.] 2; Gummert in Henssler/[X.], [X.], 5. Aufl., §§ 174, 175 [X.] Rn. 7; MünchHdb[X.] II/Herchen, 5. Aufl., § 30 Rn. 11; [X.] [X.]/Häublein, [X.] Januar 2021, § 174 Rn. 9; BeckOGK [X.]/[X.], Stand: 15. Dezember 2020, § 174 Rn. 20; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 9. Aufl., § 174 Rn. 2; Schall in Heidel/Schall, [X.], 3. Aufl., § 174 Rn. 2; [X.] in Baumbach/[X.], [X.], 40. Aufl., § 174 Rn. 2; [X.] in Röhricht/[X.] von Westphalen/[X.], [X.], 5. Aufl., § 174 Rn. 5; [X.]/[X.], [X.], 7. Aufl., § 174 Rn. 8; [X.] in [X.]/Boujong/[X.]/[X.], [X.], 4. Aufl., § 174 Rn. 4; [X.]/[X.], [X.], 5. Aufl., § 175 Rn. 19; MünchKomm[X.]/[X.], 4. Aufl., §§ 174, 175 Rn. 19). Die Herabsetzung der Hafteinlage wirkt aus Sicht der Gläubiger wie ein teilweises Ausscheiden des Kommanditisten. Wer teilweise ausscheidet, haftet im Umfang seines Ausscheidens nicht strenger als ein [X.]er, der vollständig ausscheidet. Es sind keine Gründe dafür ersichtlich, dass bei grundsätzlicher Eröffnung der Möglichkeit zur Enthaftung derjenige, der in Zukunft als Kommanditist nur noch in geringerem Umfang haften will, schlechter stehen soll als derjenige, der künftig überhaupt nicht mehr haften will. Der in § 174 Halbs. 2 [X.] niedergelegte Grundsatz der Unwirksamkeit der Herabsetzung der Hafteinlage gegenüber Altgläubigern wird deshalb durch die entsprechende Anwendung von § 160 Abs. 1 und 2, § 161 Abs. 2 [X.] zeitlich begrenzt. Das stellt auch die Revision nicht in Frage.

b) Bei der entsprechenden Anwendung der § 160 Abs. 1 und 2, § 161 Abs. 2 [X.] auf die Herabsetzung der Hafteinlage eines Kommanditisten beginnt die fünfjährige Nachhaftungsfrist unabhängig von der Eintragung der Kapitalherabsetzung in das Handelsregister bereits mit dem Ende des Tages, an dem der [X.]sgläubiger positive Kenntnis von dem Herabsetzungsbeschluss erlangt. Die Registereintragung markiert nur den letzten Tag des Fristbeginns.

aa) Die Frage, ob für den Beginn des Laufs der fünfjährigen Nachhaftungsfrist bei der entsprechenden Anwendung auf die Situation der Herabsetzung der Hafteinlage des Kommanditisten auf den Wortlaut des § 160 Abs. 1 Satz 2 [X.] und damit auf den [X.]punkt der Eintragung in das Handelsregister abgestellt werden muss, oder ob es auf eine bereits früher erlangte Kenntnis des Altgläubigers von der Herabsetzung der Hafteinlage des Kommanditisten ankommen kann, wird nicht einheitlich beantwortet. Die Oberlandesgerichte, die den vorliegenden oder vergleichbare Sachverhalte zu beurteilen hatten, stellen auf den [X.]punkt der positiven Kenntnis des Altgläubigers ab, wenn dieser vor der Eintragung der herabgesetzten Hafteinlage in das Handelsregister liegt (vgl. [X.], BeckRS 2019, 41231; [X.], [X.], 51, 52; [X.], [X.], 765, 766; [X.], [X.] 2020, 976, 977; [X.], Urteil vom 12. Februar 2020 - 2 U 1467/19 n.v.; [X.], Urteil vom 31. Januar 2020 - 11 U 112/19 n.v.; [X.], Urteil vom 2. September 2020 - 13 U 1560/19 n.v.). Diese Rechtsprechung hat überwiegend Zustimmung erfahren (Blöse, [X.] 2020, 346, 350; [X.], [X.] 2020, 096; Hippeli, jurisPRHa[X.] 3/2020 [X.] 4; Hölken, [X.] 6/2019 [X.] 2; [X.], jurisPR-Ha[X.] 2/2021 [X.] 2; [X.]/[X.], EWiR 2020, 423, 424; [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 174 Rn. 4; [X.] in Baumbach/[X.], [X.], 40. Aufl., § 174 Rn. 2; BeckOGK [X.]/[X.], Stand: 15. Dezember 2020, § 174 Rn. 20), wird aber auch kritisiert ([X.] [X.]/Häublein, Stand: 15. Januar 2021, § 174 Rn. 9). Soweit im Übrigen auf den [X.]punkt der Eintragung abgestellt wird, befassen sich diese Autoren nicht mit der Möglichkeit einer Vorverlagerung bei Kenntnis (vgl. [X.], GmbHR 2013, 180, 181; MünchHdb[X.] II/Herchen, 5. Aufl., § 30 Rn. 11; [X.] in [X.]/Boujong/[X.]/[X.], [X.], 4. Aufl., § 174 Rn. 4; [X.]/[X.], [X.], 5. Aufl., § 175 Rn. 19).

bb) Die erstgenannte Auffassung ist richtig. Die Nachhaftungsfrist beginnt bei teilweisem Rückzug aus der Haftungsverantwortung ebenso wie bei dem vollständigem Ausscheiden eines [X.]ers aus der [X.], der offenen Handelsgesellschaft oder der Kommanditgesellschaft mit der positiven Kenntnis des Gläubigers von der Kapitalherabsetzung. Damit, dass die Eintragung in das Handelsregister im Außenverhältnis konstitutive Wirkung für die Kapitalherabsetzung hat, lässt sich eine Ungleichbehandlung der Statusveränderungen im Hinblick auf den Beginn der Nachhaftung nicht rechtfertigen.

(1) Bei der [X.] beginnt die [X.] bei der in § 736 Abs. 2 [X.] bestimmten sinngemäßen Anwendung des § 160 Abs. 1 [X.] mit der positiven Kenntnis des jeweiligen Gläubigers von dem Ausscheiden des [X.]ers aus der [X.], da man insoweit, anders als bei einer Personenhandelsgesellschaft, schon nicht an die Publizität durch Registereintragung des Ausscheidens anknüpfen kann ([X.], Urteil vom 24. September 2007 - [X.], [X.]Z 174, 7 Rn. 17; Urteil vom 3. Juli 2020 - [X.], [X.], 1704 Rn. 28; so bereits [X.], Urteil vom 10. Februar 1992 - [X.], [X.]Z 117, 168, 178 f. zu § 159 [X.] aF). Die Beweislast für die fristauslösende positive Kenntnis trägt der ausgeschiedene [X.]er ([X.], Urteil vom 8. September 2016 - [X.], [X.], 287 Rn. 22).

(2) Bei der offenen Handelsgesellschaft und bei der Kommanditgesellschaft beginnt die Nachhaftungsfrist ebenfalls mit positiver Kenntnis des Gläubigers vom Ausscheiden eines [X.]ers aus der [X.] zu laufen, obwohl das Ausscheiden bei den Personenhandelsgesellschaften anmelde- und eintragungspflichtig ist (§ 143 Abs. 2, § 162 Abs. 3 [X.]).

(a) Der Senat hat für die offene Handelsgesellschaft bereits entschieden, dass die Eintragung des Ausscheidens im Handelsregister für den Beginn der fünfjährigen Enthaftungsfrist des § 160 Abs. 1 [X.] nicht konstitutiv ist. Der Lauf der Frist beginnt bereits mit der positiven Kenntnis des [X.]sgläubigers vom Ausscheiden des [X.]ers einer offenen Handelsgesellschaft, wenn das Ausscheiden nicht oder später in das Handelsregister eingetragen wird (vgl. [X.], Urteil vom 24. September 2007 - [X.], [X.]Z 174, 7 Rn. 13 ff.).

(b) Für den ausscheidenden Kommanditisten gilt wegen der identischen Interessenlage nichts anderes. Die [X.] kommt auch dem Kommanditisten im Fall seines Ausscheidens über § 161 Abs. 2 [X.] zugute ([X.], Urteil vom 15. Dezember 2020 - [X.], [X.], 255 Rn. 35 aE z.[X.]. in [X.]Z; vgl. Regierungsentwurf eines Gesetzes zur zeitlichen Begrenzung der Nachhaftung von [X.]ern [[X.]sgesetz - [X.]], BT-Drucks. 12/1868, [X.]). Die Anwendung des § 160 Abs. 1 [X.] über § 161 Abs. 2 [X.] auf diesen Fall ist auch im Schrifttum allgemein anerkannt, ohne dass, soweit ersichtlich, im Hinblick auf den Beginn der Enthaftungsfrist differenziert würde (vgl. [X.] [X.]/[X.], Stand: 15. Januar 2021, § 160 Rn. 3, 9; [X.] in Heidel/Schall, [X.], 3. Aufl., § 160 Rn. 3, 7; [X.] in Baumbach/[X.], [X.], 40. Aufl., § 160 Rn. 1, 5; [X.] in Röhricht/[X.] von Westphalen/[X.], [X.], 5. Aufl., § 160 Rn. 3, 7; [X.] in [X.]/Boujong/[X.]/[X.], [X.], 4. Aufl., § 160 Rn. 4, 9; [X.]/[X.], [X.], 7. Aufl., § 160 Rn. 4, 5; MünchKomm[X.]/[X.], 4. Aufl., § 160 Rn. 21, 27; [X.]/[X.], [X.], 5. Aufl., § 160 Rn. 4, 16). Soweit sich einzelne Autoren mit der Frage befassen, wird der kenntnisabhängige Beginn der Nachhaftungsfrist im Fall des Ausscheidens aus einer Kommanditgesellschaft ausdrücklich bejaht (Wertenbruch, [X.] 2008, 216, 217 f.; [X.] in Henssler/ [X.], [X.], 5. Aufl., § 160 [X.] Rn. 5, 14; BeckOGK [X.]/Temming, Stand: 1. Dezember 2020, § 160 Rn. 10, 26).

(3) Wird die Hafteinlage eines Kommanditisten herabgesetzt, beginnt die Nachhaftungsfrist entsprechend § 160 Abs. 1 [X.] ebenfalls nicht erst mit der Eintragung der Kapitalherabsetzung in das Handelsregister, sondern bereits mit der positiven Kenntnis des Altgläubigers von dem Herabsetzungsbeschluss.

(a) Der Gesetzgeber hat mit der konzeptionellen Neuregelung des Enthaftungsrechts der Personengesellschaften durch das [X.]sgesetz vom 18. März 1994 ([X.] I S. 560 ff.) in § 736 Abs. 2 [X.] einerseits und in § 160 Abs. 1 Satz 2 [X.] andererseits den Zweck verfolgt, eine einheitliche Haftungsbegrenzung im gesamten Personengesellschaftsrecht herzustellen ([X.], Urteil vom 24. September 2007 - [X.], [X.]Z 174, 7 Rn. 16). Dieses [X.] verlangt es, den teilweisen Rückzug des Kommanditisten aus der [X.] durch Verminderung seiner Haftungssumme und den vollständigen Rückzug des ausscheidenden Kommanditisten aus der [X.] im Hinblick auf die [X.] gleich zu behandeln. Zu den vom [X.] erfassten Personengesellschaften gehört auch die Kommanditgesellschaft und dabei nicht nur der persönlich haftende [X.]er, sondern auch die Kommanditisten, etwa beim Ausscheiden eines Kommanditisten unter Rückgewähr der Einlagen (vgl. [X.]. 12/1868, [X.]; [X.], Urteil vom 15. Dezember 2020 - [X.], [X.], 255 Rn. 35 aE z.[X.]. in [X.]Z).

(b) Ohne Erfolg bleibt der Einwand, es könne deshalb für den Beginn der Enthaftungsfrist nicht auf die positive Kenntnis des [X.]sgläubigers von der Herabsetzung des [X.] abgestellt werden, weil anders als für das Ausscheiden des [X.]ers die Eintragung im [X.] gemäß § 174 Halbs. 1 [X.] konstitutiv ist. Der Einwand verkennt, dass die Eintragung keine konstitutive Wirkung für die Altgläubiger entfaltet.

Im Innenverhältnis der [X.] wird eine [X.]nherabsetzung bereits mit der Änderung des [X.]svertrags wirksam. Die Eintragung der Herabsetzung der Hafteinlage entfaltet konstitutive Wirkung nur im Außenverhältnis (vgl. [X.], Urteil vom 6. Dezember 1982 - [X.], [X.] 1983, 160, 161; [X.] [X.]/Häublein, Stand: 15. Januar 2021, [X.] § 174 Rn. 3; BeckOGK [X.]/[X.], Stand: 15. Dezember 2020, § 174 Rn. 9; [X.]/[X.], [X.], 7. Aufl., § 174 Rn. 3; [X.]/[X.], [X.], 5. Aufl., § 175 Rn. 10). Gerade für die Altgläubiger, um deren Ansprüche es bei der hier zu beantwortenden Frage geht, hat die Eintragung der Kapitalherabsetzung aber auch im Außenverhältnis keine konstitutive Wirkung. Für die Altgläubiger ändert sich allein durch die Eintragung nichts. Nach § 174 Halbs. 2 [X.] müssen Gläubiger, deren Forderungen zur [X.] der Eintragung begründet waren, die Herabsetzung nicht gegen sich gelten lassen. Bildet die konstitutive Wirkung der Eintragung der [X.]herabsetzung keine Haftungszäsur gegenüber den Altgläubigern, spricht dies dafür, die Eintragung auch nicht notwendig als Anknüpfungspunkt für den Beginn der Nachhaftungsfrist heranzuziehen, sondern den [X.]punkt des Beginns der Nachhaftungsfrist auch im Fall der Herabsetzung der [X.] unabhängig von der in § 174 Halbs. 1 [X.] festgelegten konstitutiven Wirkung der Eintragung zu bestimmen.

Entsprechend der gesetzgeberischen Wertung des § 176 Abs. 1 Satz 1 [X.] ist es gerechtfertigt, dass bei Kenntnis des Altgläubigers von der im Innenverhältnis beschlossenen [X.]nherabsetzung diese schon mit dem [X.]punkt der Kenntnis dem Altgläubiger gegenüber Wirkung entfaltet und nicht erst mit deren späteren Eintragung im Handelsregister ([X.], [X.] 2020, 976, 977). Die Eintragung der Herabsetzung der [X.] ist danach nur wie bei der offenen Handelsgesellschaft der späteste [X.]punkt für den Beginn der Nachhaftung, wenn keine positive Kenntnis vorliegt. So wird dem Anliegen des Gesetzgebers, eine einheitliche Haftungsbegrenzung im gesamten Personengesellschaftsrecht herzustellen (vgl. [X.], Urteil vom 24. September 2007 - [X.], [X.]Z 174, 7 Rn. 16), weitestgehend Rechnung getragen. Bei diesem Verständnis steht der Wortlaut des § 174 Halbs. 1 [X.] der hier vorgenommenen Gesetzesauslegung nicht entgegen.

(c) Darüber hinaus wird die gesetzgeberische Wertung des § 176 Abs. 1 Satz 1 [X.] ungeachtet der konstitutiven Wirkung der Eintragung für die Herabsetzung im Außenverhältnis im unmittelbaren Anwendungsbereich des § 174 [X.] berücksichtigt, was im Hinblick auf die Vergleichbarkeit der Interessenlagen dafür spricht, diese auch bei der Enthaftung des Kommanditisten gegenüber Altgläubigern heranzuziehen. Die begründungslose Argumentation des [X.], für den Beginn der Nachhaftungsfrist könne nicht auf die positive Kenntnis des Gläubigers abgestellt werden, weil nur eine Kenntnis des Gläubigers von der [X.]nherabsetzung im [X.]punkt der Begründung der Forderung von Bedeutung sei, welche vorliegend nicht vorgelegen habe, überzeugt nicht.

Der im Handelsregister nicht eingetragene Kommanditist haftet gemäß § 176 Abs. 1 Satz 1 [X.] denjenigen Gläubigern, die seine Beteiligung als Kommanditist kannten, nur in Höhe der vereinbarten [X.]. Diese gesetzgeberische Wertung wird auf § 174 [X.] übertragen. Soweit die [X.] durch Änderung des [X.]svertrags herabgesetzt, aber diese Herabsetzung noch nicht im Handelsregister eingetragen ist, muss sich ein Gläubiger, der von der nicht eingetragenen Herabsetzung der [X.] bei Begründung seiner Forderung positive Kenntnis hat, diese trotz der Konstitutivwirkung der Eintragung entgegenhalten lassen (vgl. [X.], [X.] 2020, 976, 977; [X.], [X.], 765, 767; [X.]/[X.], [X.], 65, 87; Gummert in Henssler/[X.], [X.], 5. Aufl., §§ 174, 175 [X.] Rn. 6; [X.] [X.]/Häublein, Stand: 15. Januar 2021, § 174 Rn. 7; BeckOGK [X.]/[X.], Stand: 15. Dezember 2020, § 174 Rn. 15 f.; [X.] in Baumbach/[X.], [X.], 40. Aufl., § 174 Rn. 1; Schall in Heidel/Schall, [X.], 3. Aufl., § 174 Rn. 2; [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 174 Rn. 2; [X.]/[X.], [X.], 7. Aufl., § 174 Rn. 10; [X.] in Röhricht/[X.] von Westphalen/[X.], [X.], 5. Aufl., § 174 Rn. 3; [X.] in [X.]/Boujong/[X.]/[X.], [X.], 4. Aufl., § 174 Rn. 3; MünchKomm[X.]/[X.], 4. Aufl., §§ 174, 175 Rn. 17; [X.]/[X.], [X.], 5. Aufl., § 174 Rn. 20, § 175 Rn. 21 f.).

Der Umstand, dass die Eintragung nach der gesetzlichen Konstruktion zwar die Neu- von den Altgläubigern scheidet, dies aber nach einhelliger Auffassung dann nicht gilt, wenn der Gläubiger die Kapitalherabsetzung kennt, spricht dafür, dies bei der Nachhaftung zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen genauso zu handhaben. Entscheidend ist nicht die Frage der konstitutiven oder deklaratorischen Wirkung der Handelsregistereintragung, sondern die mit der Eintragung verbundene und bezweckte Publizitätswirkung. Hinter der gesetzlichen Regelung zum Fristbeginn bei der Nachhaftung steht der Gedanke der Kenntnisnahmemöglichkeit des [X.]sgläubigers. Sinn des Abstellens des § 160 Abs. 1 Satz 1 [X.] auf die Eintragung für den Fristbeginn ist es, den [X.]er einer offenen Handelsgesellschaft der Notwendigkeit zu entheben, alle Gläubiger einzeln von seinem Ausscheiden in Kenntnis zu setzen. Stattdessen lässt es der Gesetzgeber für den Fristbeginn ausreichen, dass die Gläubiger von dem Ausscheiden durch Einsichtnahme in das Handelsregister und die dortige Eintragung Kenntnis erlangen können ([X.], Urteil vom 24. September 2007 - [X.], [X.]Z 174, 7 Rn. 18 f.). Hat ein Gläubiger allerdings auf andere Weise als durch die Handelsregistereintragung schon Kenntnis vom Ausscheiden eines [X.]ers oder von einem vergleichbaren, dessen Haftung beschränkenden Umstand erlangt, so ist der Zweck des § 160 Abs. 1 Satz 2 [X.] bereits ohne eine solche Eintragung erreicht. Zum Schutz des betreffenden Gläubigers ist eine zusätzliche Eintragung nicht mehr erforderlich (vgl. Wertenbruch, [X.] 2008, 216, 217).

Zuzugeben ist, dass der [X.], anders als der Altgläubiger, bei positiver Kenntnis von der im Handelsregister noch nicht eingetragenen, im Innenverhältnis aber bereits wirksamen [X.] bewusst ein Risiko in Kauf nimmt. Auf der anderen Seite erlangt der Altgläubiger mit der positiven Kenntnis von der Kapitalherabsetzung auch positive Kenntnis von der im Innenverhältnis wirksamen [X.] und hat fünf Jahre [X.], auf die veränderte [X.] zu reagieren. Eine unangemessene Gläubigerbenachteiligung steht mithin nicht zu besorgen. Demgegenüber wäre es nicht sachgerecht, das Ausscheiden eines persönlich haftenden [X.]ers aus einer offenen Handelsgesellschaft und das [X.] eines ohnehin nur beschränkt persönlich haftenden Kommanditisten aus einer Kommanditgesellschaft unter [X.] unterschiedlich zu behandeln. Darin läge, weil mit dem [X.] der positiven Kenntnis von der im Innenverhältnis wirksamen teilweisen Enthaftung die fristgebundene Möglichkeit der Anspruchsverfolgung eröffnet ist und der gebotene Interessenausgleich hergestellt werden kann, eine vor dem Hintergrund der mit dem [X.]sgesetz beabsichtigten Einheitlichkeit der Haftungsbegrenzung im Personengesellschaftsrecht nicht vertretbare Besserstellung der Gläubiger einer Kommanditgesellschaft, bei der das [X.] herabgesetzt wird, gegenüber den Gläubigern einer Personengesellschaft, bei denen ein haftender [X.]er ganz ausscheidet (vgl. [X.], Urteil vom 24. September 2007 - [X.], [X.]Z 174, 7 Rn. 19).

c) Die vom Kläger geltend gemachten Forderungen der [X.] und der [X.] sind Altverbindlichkeiten im Sinne des § 160 Abs. 1 Satz 1 [X.].

Ob eine Forderung eine "bis dahin begründete Verbindlichkeit" i.S.v. § 160 Abs. 1 Satz 1 [X.] darstellt, hängt weder von dem [X.]punkt ihres Entstehens noch von dem Eintritt ihrer Fälligkeit ab. Altverbindlichkeiten in diesem Sinn sind vielmehr alle Schuldverpflichtungen, deren Rechtsgrundlage bis zum Ausscheiden des [X.]ers gelegt worden ist, auch wenn die einzelnen Verpflichtungen erst später entstehen und fällig werden ([X.], Urteil vom 21. Dezember 1970 - [X.], [X.]Z 55, 267, 269 f.; Urteil vom 27. September 1999 - [X.], [X.]Z 142, 324, 329; Urteil vom 29. April 2002 - [X.]/00, [X.]Z 150, 373, 376; Urteil vom 17. Januar 2012 - [X.], [X.] 2012, 369 Rn. 14; Urteil vom 3. Juli 2020 - [X.], [X.], 1704 Rn. 13; Urteil vom 15. Dezember 2020 - [X.], [X.], 255 Rn. 43 z.[X.]. in [X.]Z).

Stellt man für den Beginn der Nachhaftungsfrist bei der entsprechenden Anwendung des § 160 Abs. 1 [X.] auf die Herabsetzung der Hafteinlage eines Kommanditisten auf einen vor der Eintragung der Herabsetzung in das Handelsregister liegenden [X.]punkt der positiven Kenntnis eines Gläubigers von dem Beschluss über die [X.]herabsetzung ab, kommt es für die Abgrenzung zwischen Alt- und [X.]n darauf an, ob die Rechtsgrundlage für die Verbindlichkeit bis zum [X.]punkt der Kenntniserlangung gelegt wurde. Wird die Forderung nach Kenntnis von der Kapitalherabsetzung begründet, ist der Gläubiger ohnehin [X.] im Sinne des § 174 [X.] und muss die Herabsetzung gegen sich gelten lassen. Dann kommt es auf § 160 [X.] nicht an.

Die Zugehörigkeit der vom Kläger geltend gemachten Darlehensforderungen zur Gruppe der Altforderungen, weil diese vor dem [X.]punkt der Beschlussfassung und vor der Eintragung des Beschlusses in das Handelsregister begründet waren, hat das Berufungsgericht unbeanstandet festgestellt.

d) Die Nachhaftungsfrist des § 160 Abs. 1 Satz 1 [X.] ist im Verhältnis zu der [X.] und zu der [X.] abgelaufen. Die Frist begann am Tag der Kenntniserlangung im Dezember 2012 und endete mit Ablauf des entsprechenden Tags im Dezember 2017 (§ 188 Abs. 2, § 187 Abs. 1 [X.]; [X.], Urteil vom 24. September 2007 - [X.], [X.]Z 174, 7 Rn. 13). Die Klage ist nach Ablauf dieser Frist bei Gericht eingegangen.

Der Fristablauf hat zur Folge, dass die durch die Ausschüttungen wiederaufgelebte Außenhaftung des [X.] erloschen ist (vgl. [X.], [X.] 2020, 976; [X.], Urteil vom 31. Januar 2020 - 11 U 90/19, [X.], 765, 767).

3. Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Abweisung eines Anspruchs des [X.] auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten. Eine Haftung des [X.] scheidet aus, weil mit Ablauf der Nachhaftungsfrist des § 160 [X.] in entsprechender Anwendung des § 217 [X.] nicht nur die Haftung für den geltend gemachten [X.], sondern auch die Haftung für die von ihm abhängenden Nebenleistungen entfällt. Dass der vom Kläger geltend gemachte [X.] nicht wegen der Verfolgung der Altforderung gegen die [X.], sondern aus der Geltendmachung der Außenhaftung gegenüber dem [X.]er entstanden ist, führt zu keiner anderen Beurteilung.

a) § 217 [X.] findet auf die fünfjährige Nachhaftungsfrist des § 160 Abs. 1 Satz 1 [X.] entsprechende Anwendung.

Bei der Nachhaftungsfrist des § 160 Abs. 1 Satz 1 [X.] handelt es sich um keine Verjährungsvorschrift, sondern um eine Ausschlussfrist ([X.]BT-Drucks. 12/1868, [X.]; [X.], Urteil vom 27. September 1999 - [X.], [X.]Z 142, 324, 331; Urteil vom 29. April 2002 - [X.]/00, [X.]Z 150, 373, 376; Urteil vom 26. März 2019 - [X.], [X.] 2019, 965 Rn. 17; Urteil vom 3. Juli 2020 - [X.], [X.], 1704 Rn. 19).

Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] können einzelne Verjährungsvorschriften auf Ausschlussfristen entsprechend angewendet werden, auch wenn nicht ausdrücklich auf sie verwiesen wird. Das ist im Einzelfall nach Sinn und Zweck der jeweiligen einzelnen Bestimmung zu entscheiden ([X.], Urteil vom 8. Februar 1965 - [X.], [X.]Z 43, 235, 237; Urteil vom 24. Februar 1970 - [X.], [X.]Z 53, 270, 272 ff.; Urteil vom 15. Dezember 1978 - [X.], [X.]Z 73, 99, 101 f.; Urteil vom 16. Oktober 1980 - [X.], [X.]Z 79, 1, 2 ff.; Urteil vom 8. Dezember 2017 - [X.], NJW-RR 2018, 394 Rn. 20 mwN). Anders als für Verjährungsfristen gibt es für gesetzliche Ausschlussfristen keine allgemein geltenden Bestimmungen. Die getroffenen Regelungen sind verschieden je nach der Art und dem Inhalt des Rechts, das nach Fristablauf erlöschen soll. Hiernach richtet sich, welcher Zweck mit einer Ausschlussfrist verfolgt wird und welche Interessen dabei zu berücksichtigen sind ([X.], Urteil vom 8. Dezember 2017 - [X.], NJW-RR 2018, 394 Rn. 20).

b) Ob die für Verjährungsfristen geltende Koppelung der Verjährung der von dem [X.] abhängenden Nebenleistungen an die Verjährung des [X.]s in § 217 [X.] auf die Ausschlussfrist des § 160 Abs. 1 Satz 1 [X.] entsprechend anzuwenden ist, hängt mithin vom Sinn dieser Vorschrift ab.

Der Gesetzgeber hat mit § 160 [X.] nicht lediglich eine zeitliche Obergrenze festgelegt. Er hat vielmehr eine umfassende Regelung des Problems der [X.] vorgenommen und im Interesse der Rechtssicherheit für alle Verbindlichkeiten ([X.]. 12/1868, [X.]) einheitlich den Weg einer klar festgelegten Ausschlussfrist gewählt. Sinn dieser Regelung ist es in erster Linie zu vermeiden, dass ein ausgeschiedener [X.]er zu lange [X.] mit einer Haftung für Verbindlichkeiten belastet wird, obwohl er wegen seines Ausscheidens weder weiteren Einfluss auf die [X.] nehmen noch von den Gegenleistungen und sonstigen Erträgen profitieren kann ([X.], Urteil vom 27. September 1999 - [X.], [X.]Z 142, 324, 328 f.; Urteil vom 29. April 2002 - [X.]/00, [X.]Z 150, 373, 376; Urteil vom 3. Juli 2020 - [X.], [X.], 1704 Rn. 19). Dieses [X.] würde verfehlt, wenn der ausgeschiedene [X.]er zwar nicht mehr für die Altgläubigerforderung, aber für von ihr abhängige Verzugszinsen oder Schadensersatzansprüche wegen Verzögerung der Leistung nach § 280 Abs. 2, § 286 [X.], insbesondere für die vom Kläger verlangten vorgerichtlichen Anwaltskosten weiterhaften müsste. Dass diese [X.] nicht wegen der Verfolgung der Altforderung gegen die [X.], sondern aus der Geltendmachung der Außenhaftung gegenüber dem [X.]er entstanden sind, rechtfertigt im Hinblick auf das Ziel der umfänglichen Enthaftung des ausgeschiedenen [X.]ers für alle Ansprüche zu einem klar festgelegten [X.]punkt keine andere Wertung. Es wäre widersinnig, den ausgeschiedenen [X.]er einerseits davor zu schützen, sich nach Ablauf der Ausschlussfrist inhaltlich gegen den [X.] verteidigen zu müssen, ihm aber genau dies aufzuerlegen, um einen fortbestehenden Anspruch auf Ersatz eines [X.]s abzuwehren (vgl. BeckOGK [X.]/Bach, Stand: 1. Mai 2021, § 217 Rn. 9).

Der entsprechenden Anwendung des § 217 [X.] steht nicht entgegen, dass § 160 Abs. 1 Satz 3 [X.] zwar auf einige Verjährungsvorschriften, nicht aber auf § 217 [X.] verweist. § 160 Abs. 1 Satz 3 [X.] befasst sich lediglich mit der Hemmung der Ausschlussfrist. Dies schließt die entsprechende Anwendung weiterer, in den §§ 214 ff. [X.] geregelter Vorschriften über die Rechtsfolgen der Verjährung nicht aus.

Drescher     

        

Wöstmann     

        

Born   

        

Bernau     

        

Sander     

        

Meta

II ZR 37/20

04.05.2021

Bundesgerichtshof 2. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 31. Januar 2020, Az: 11 U 112/19

§ 128 HGB, § 160 Abs 1 BGB, § 161 Abs 2 HGB, § 171 Abs 1 HGB, § 171 Abs 2 HGB, § 172 Abs 4 HGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 04.05.2021, Az. II ZR 37/20 (REWIS RS 2021, 6229)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 6229


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. II ZR 37/20

Bundesgerichtshof, II ZR 37/20, 04.05.2021.


Az. 11 U 112/19

Oberlandesgericht Hamm, 11 U 112/19, 05.08.2020.


Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

II ZR 150/20 (Bundesgerichtshof)

Kommanditbeteiligung an einem Containerschiff: Außenhaftung des Kommanditisten für Altverbindlichkeiten bei Herabsetzung der Haftsumme; zeitliche Begrenzung …


II ZR 38/20 (Bundesgerichtshof)

Außenhaftung des Kommanditisten: Nachhaftung im Falle der Herabsetzung der Hafteinlage; Beginn der Nachhaftungsfrist


6 U 156/18 (Oberlandesgericht Düsseldorf)


8 O 4235/18 (LG Nürnberg-Fürth)

Insolvenzverwalter, Insolvenzverfahren, Eintragung, Gesellschaft, Kommanditist, Insolvenzmasse, Haftsumme, Beteiligung, Anspruch, Gesellschafter, Einlage, Rechtsverfolgungskosten, Haftung, Handelsregister, Dauer …


II ZR 10/19 (Bundesgerichtshof)

Auszahlung des Abfindungsguthabens an aus GmbH & Co. KG ausscheidenden Kommanditisten keine einfache Insolvenzforderung


Referenzen
Literatur & Presse BETA

Diese Funktion steht nur angemeldeten Nutzern zur Verfügung.

Anmelden
Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.