Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.05.2016, Az. 2 StR 159/16

2. Strafsenat | REWIS RS 2016, 11164

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:190516B2STR159.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2
StR 159/16

vom
19. Mai
2016
in der Strafsache
gegen

wegen
ausbeuterischer Zuhälterei

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 19. Mai
2016
auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers
gemäß §
349 Abs.

2 und 4, § 354 Abs. 1
StPO analog beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 16. Dezember 2015 wird mit der [X.] als unbegründet verworfen, dass die von dem Angeklagten in R.

erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 ange-
rechnet wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:
Das Landgericht
hat den Angeklagten wegen ausbeuterischer Zuhälterei in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel ist unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Die [X.] hat es jedoch entgegen § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB unter-lassen, für die von dem Angeklagten in dieser Sache in R.

erlittene
Auslieferungshaft den Anrechnungsmaßstab, der vom erkennenden Gericht festzusetzen ist, zu bestimmen. Da hier nur ein solcher von 1:1 in Betracht 1
2
-
3
-
kommt, bestimmt der Senat diesen in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO selbst (vgl. [X.], Beschluss vom 7. Januar 2014 -
3 [X.]/13).
Wegen des geringfügigen Erfolgs des Rechtsmittels besteht für eine [X.] nach § 473 Abs. 4 StPO kein Anlass.
Fischer Appl

Krehl

Eschelbach Bartel
3

Meta

2 StR 159/16

19.05.2016

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.05.2016, Az. 2 StR 159/16 (REWIS RS 2016, 11164)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 11164

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