Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.05.2000, Az. 3 StR 184/00

3. Strafsenat | REWIS RS 2000, 2154

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[X.]/00vom24. Mai 2000in der [X.] Zuhälterei u.a.- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] - zu 2. auf dessen Antrag - [X.] Mai 2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] vom 19. Januar 2000a) im Schuldspruch dahingehend abgeändert, daß [X.] wegen Zuhälterei in drei Fällen, davon ineinem Fall in Tateinheit mit schwerem Menschenhan-del und wegen Beihilfe zur Zuhälterei verurteilt wird,b) in den Fällen [X.], 3 und 5 der Urteilsgründe im [X.] über die Einzelstrafen und im Gesamtstrafen-ausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf-gehoben.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine andere [X.] des Landge-richts zurückverwiesen.2. Die weitergehende Revision wird verworfen.- 3 -Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Zuhälterei in acht Fällen,davon in einem Fall in Tateinheit mit schwerem Menschenhandel, sowie wegenBeihilfe zur Zuhälterei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.Gegen diese Entscheidung wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mitder er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Die Sachrüge führtzur Abänderung des Schuldspruchs und zur teilweisen Aufhebung des Straf-ausspruchs, weil die [X.] das Konkurrenzverhältnis unzutreffend be-urteilt hat. Im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349Abs. 2 StPO.1. Nach den Feststellungen war der Angeklagte im Zeitraum Mai 1994 [X.] 1996 Zuhälter von acht jungen Frauen, die aus osteuropäischen Ländernstammten. Die Frauen arbeiteten in [X.], wobei ihnendie Preise für die sexuellen Handlungen vorgegeben wurden. 50 % der vonjeder Frau erzielten Einnahmen erhielten die Betreiber der Bordelle, 25 % [X.] der Angeklagte. Von den verbleibenden 25 % wurden zunächst angefal-lene Kosten für die Einreise in die [X.] und die Unterkunft, [X.] sowie die Strafgelder abgezogen, die die Frauen bei Verstößen ge-gen Verhaltensvorschriften bezahlen mußten. Der Restbetrag wurde an [X.] ausbezahlt. Einer [X.] Staatsangehörigen, die die Prostitutionbeenden und sich deshalb vom Angeklagten "freikaufen" wollte, verweigerteder Angeklagte dies. Er schüchterte die Frau mit der Drohung ein, daß sie nichtwegzulaufen brauche, er werde sie überall finden, sie wisse schon, was dannpassiere. In einem weiteren Fall unterstützte der Angeklagte einen anderen- 4 -Zuhälter, indem er regelmäßig gegen eine Belohnung dessen Anteil von 25 %am Verdienst einer Prostituierten im Bordell abholte.Diese Sachverhalte hat das [X.] rechtlich zutreffend als ausbeute-rische Zuhälterei (§ 181 a Abs. 1 Nr. 1 StGB) zum Nachteil von acht Frauen, ineinem Fall in Tateinheit mit schwerem Menschenhandel (§ 181 Abs. 1 Nr. 1StGB), sowie als Beihilfe zur ausbeuterischen Zuhälterei (§§ 181 a Abs. 1Nr. 1, 27 StGB) zum Nachteil einer weiteren Frau gewertet.2. Durchgreifende Bedenken bestehen jedoch gegen die Annahme der[X.], zwischen allen acht Fällen der täterschaftlich begangenen Zu-hälterei bestehe Tatmehrheit.Die Prostituierten [X.]und [X.](Fälle [X.] und 3 der Ur-teilsgründe) waren nach den getroffenen Feststellungen zeitgleich in [X.] untergebracht und mußten dort unter denselben Bedingungen [X.]. Der Angeklagte kassierte seinen Anteil an den Verdiensten der [X.] denselben wöchentlichen Besuchen in dem Bordell. Da somit die tatbe-standlichen Ausführungshandlungen der Ausbeutung gegenüber diesen [X.] zumindest teilidentisch waren, stehen die einzelnen Taten gemäß §181 a Abs. 1 Nr. 1 StGB zum Nachteil mehrerer Frauen trotz der Höchstper-sönlichkeit des geschützten Rechtsgutes zueinander in Tateinheit gemäß § 52StGB (vgl. BGHR StGB § 181 a Abs. 1 Nr. 2 Konkurrenzen 1 und 2; [X.], 243; [X.] in [X.]. § 181 a Rdn. 19; [X.] in [X.], StGB 25. Aufl. § 181 a Rdn. 26).- 5 [X.] in Tateinheit stehen aus denselben Gründen auch die fünfFälle der Zuhälterei zum Nachteil der Prostituierten [X.],[X.], [X.], [X.]und [X.], geb.So. (Fall II. 5 der Urteilsgründe), zumal der Angeklagte dieseFrauen, als sie Mitte Februar 1996 in [X.] ankamen, zusammen in [X.] und sie anschließend gemeinsam in das Bordell brachte, in dem sie inder Folgezeit der Prostitution nachgingen und wo er wöchentlich seinen Anteilam Verdienst der Frauen abholte.Wegen fehlender (teilweiser) Identität der Ausführungshandlungen han-delt es sich bei der Zuhälterei zum Nachteil der Prostituierten [X.]in Tateinheit mit schwerem Menschenhandel (Fall II. 4 der Urteilsgründe) undder Beihilfe zur Zuhälterei (Fall [X.] der Urteilsgründe) um selbständige Taten.Der [X.] hat den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO geän-dert. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da sich der Angeklagte nicht [X.] als geschehen hätte verteidigen können.3. Die Änderung der Konkurrenzen bedingt die Aufhebung der für dieFälle [X.], 3 und 5 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen sowie der Ge-samtstrafe. Von der Aufhebung nicht erfaßt werden die in den Fällen [X.] und 4der Urteilsgründe festgesetzten Einzelstrafen von sechs Monaten und zweiJahren drei Monaten. Der [X.] schließt aus, daß diese Einzelstrafen ohne dieaufgehobenen Einzelstrafen milder ausgefallen [X.] 6 -Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.[X.] von Lienen

Meta

3 StR 184/00

24.05.2000

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.05.2000, Az. 3 StR 184/00 (REWIS RS 2000, 2154)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2154

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