Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.10.2000, Az. 5 StR 399/00

5. Strafsenat | REWIS RS 2000, 743

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5 StR 399/00BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 25. Oktober 2000in der Strafsachegegenwegen Steuerhinterziehung u. [X.] 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 25. Oktober 2000beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 13. Juni 2000 wird nach § 349Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zutragen.[X.][X.] hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung [X.] Fällen und wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt in 21 Fällen zu einerGesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Nach [X.] des [X.] hatte der Angeklagte als Geschäftsführerzweier [X.] Firmen, die [X.] soweit dies hier von Belang ist [X.] ihreGeschäftstätigkeit ausschließlich von ihrer [X.] Betriebsstätte aus aufdem Gebiet der [X.] ausübten, weder [X.] abgegeben noch Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherungan die jeweiligen Einzugsstellen abgeführt. Wie der Angeklagte erkannt [X.], mußte er nach dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der [X.] und der [X.] vom 15. Juli 1980auch den lohnsteuerlichen Verpflichtungen nicht in [X.], sondern inDeutschland nachkommen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des [X.] ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.- 3 -Ergänzend zum Antrag des [X.] weist der [X.]auf folgendes hin:1. Für die Darstellung einer Steuerhinterziehung gemäß § 370 [X.] istes grundsätzlich erforderlich, daß das Urteil erkennen läßt, welches steuer-lich erhebliche Verhalten des Angeklagten im Rahmen welcher [X.] (gegebenenfalls) in welchem Besteuerungszeitraum zu einer Steuerver-kürzung geführt hat und welche innere Einstellung der Angeklagte dazu hatte([X.]R § 370 Abs. 1 [X.] [X.] 5). Entsprechendes gilt [X.] Vorenthalten von Beiträgen zur Sozialversicherung gemäß § 266aAbs. 1 StGB. Soweit das [X.] hier lediglich die jeweils verkürztenLohnsteuern und die nicht abgeführten Arbeitnehmerbeiträge zur [X.] pauschal festgestellt hat und auf eine Darstellung der für die Er-mittlung des Schuldumfangs maßgeblichen Berechnungsgrundlagen ver-zichtet hat, gefährdet dies allerdings den Bestand des Urteils im [X.] nicht.Zwar ist es grundsätzlich rechtsfehlerhaft, wenn der Tatrichter die [X.] selbst nicht darlegt und sich stattdessen hinsichtlichder Richtigkeit der Berechnung auf die Angaben von als Zeugen vernomme-nen Ermittlungspersonen wie z. B. von Steuerfahndungsbeamten bezieht(vgl. [X.] NStZ-RR 1998, 97, 100 f.). Bei einem derartigen Vorgehen ist esnämlich für das Revisionsgericht nicht überprüfbar, ob der Tatrichter von zu-treffenden Besteuerungsgrundlagen ausgegangen ist und den [X.] aufgrund eigener Feststellungen zutreffend ermittelt hat([X.]R aaO [X.] [X.] 2 [X.] 7, 9). Die Anwendung steuerli-cher und sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften auf den festgestelltenSachverhalt ist ebenso Rechtsanwendung wie die daraus folgende Berech-nung der verkürzten Steuern bzw. der nicht abgeführten Arbeitnehmerbeiträ-ge zur Sozialversicherung, durch die der jeweilige Schuldumfang der [X.] wird. Diese Rechtsanwendung obliegt dem Strafrichter, nicht denals Zeugen gehörten Ermittlungsbeamten oder Beamten der [X.] -tung (vgl. [X.]R aaO [X.] [X.] 9; vgl. auch [X.], [X.], S. 661).Eine [X.] ist jedoch ausnahmsweise dann ent-behrlich, wenn ein sachkundiger Angeklagter, der zur Berechnung der [X.] Steuern bzw. der nicht abgeführten Beiträge zur Sozialversicherungin der Lage ist, ein Geständnis ablegt (vgl. [X.]R [X.] § 370 Abs. 1 [X.] Be-rechnungsdarstellung 2, 4, 8).So lag der Sachverhalt hier. Der Angeklagte hat ein Geständnis [X.]. Dieses erstreckte sich nicht nur darauf, daß die von ihm geleitetenFirmen Betriebstätten im Inland unterhielten, sondern auch auf die Höhe derverkürzten Lohnsteuern und der nicht abgeführten Arbeitnehmerbeiträge [X.]. Der Angeklagte, der verantwortlich die Bücher führte [X.] auch in der Lage war, die zu entrichtenden Abgaben zu berechnen,war hierfür ersichtlich auch sachkundig.2. Das [X.] hat auch für die Strafzumessung als Hinterzie-hungssumme diejenigen [X.] zugrunde gelegt, die aus denausgezahlten Bruttoarbeitslöhnen errechnet wurden und für den Schuld-spruch maßgeblich sind. Hierbei hat das [X.] nicht berücksichtigt,daß bei Lohnsteuerhinterziehung für die Bemessung der Strafe auf den [X.] dauerhaft entstandenen Schaden abzustellen ist, der sich nach dentatsächlichen Verhältnissen der Arbeitnehmer richtet (vgl. [X.]St 38, 285,290). Diese waren hier aber weder dem Tatrichter noch dem Angeklagten beiseinem Geständnis bekannt. Ist aber die genaue Berechnung der endgültiggeschuldeten Lohnsteuern nicht ohne weiteres möglich, kann der Tatrichterstatt der Ermittlung der tatsächlichen Verhältnisse von geschätzten, gegebe-nenfalls niedrigeren Durchschnittssteuersätzen ausgehen (vgl. [X.] aaO).Dies hat das [X.] nicht [X.] 5 -Der [X.] schließt jedoch aus, daß bei Beachtung der genanntenGrundsätze geringere Strafen verhängt worden wären. Das [X.] hateine Strafrahmenmilderung nach § 46a, § 49 Abs. 1 StGB vorgenommen,ohne daß die Voraussetzungen dafür vorgelegen haben. Der [X.] aus seinem privaten Vermögen bereits 800.000 DM an [X.] und weitere Zahlungen in Aussicht gestellt. Darin hat der Tatrichtereine Schadenswiedergutmachung und ein ernsthaftes Bemühen um [X.] gesehen.Die Nachzahlung hinterzogener Steuern stellt indes keine Wiedergut-machung im Sinne des § 46a Nr. 1 StGB dar. Diese Vorschrift bezieht [X.] allem auf die immateriellen Folgen einer Straftat, die zwar auch bei [X.] denkbar sind ([X.]R StGB § 46a Nr. 1 [X.] Ausgleich 1; [X.]NStZ 2000, 205); erforderlich ist aber jedenfalls ein kommunikativer [X.] Täter und Opfer, der auf einen umfassenden Ausgleich der durchdie Straftat verursachten Folgen gerichtet sein muß ([X.] NStZ aaO). [X.], deren geschütztes Rechtsgut allein die Sicherung des staatli-chen Steueranspruchs ist (vgl. [X.]St 36, 100, 102; 40, 109; 41, 1, 5),kommt ein Täter-Opfer-Ausgleich im Sinne des § 46a Nr. 1 StGB nicht in [X.] (vgl. [X.], 2806 und [X.], 313, 314).Die getroffenen Feststellungen tragen auch nicht die Anwendung von§ 46a Nr. 2 StGB. Die in § 46a Nr. 2 StGB normierte Fallgruppe verlangt, daßder Täter das Opfer ganz oder zum überwiegenden Teil entschädigt und dieserhebliche persönliche Leistungen oder persönlichen Verzicht erfordert. [X.] müssen Ausdruck der Übernahme von Verantwortung sein.Verlangt wird, damit die Schadenswiedergutmachung ihre friedensstiftendeWirkung entfalten kann, daß der Täter einen über die rein [X.] hinausgehenden Beitrag erbringt ([X.] wistra 2000, 176, 177;NStZ 2000, 205, 206). Der [X.] kann offen lassen, ob die Nachzahlung [X.] überhaupt ein Fall der Schadenswiedergutmachung im Sinne von§ 46a Nr. 2 StGB sein kann. Keinesfalls ausreichend ist jedenfalls die hier- 6 -allein vorliegende, mit der Inaussichtstellung weiterer Zahlungen verbundeneteilweise geleistete Steuernachzahlung.[X.] Basdorf Tepperwien [X.]Raum

Meta

5 StR 399/00

25.10.2000

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.10.2000, Az. 5 StR 399/00 (REWIS RS 2000, 743)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 743

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