Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.11.2013, Az. AnwZ (Brfg) 65/13

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2013, 1131

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[X.]UNDESGERICHTSHOF

[X.]ESCHLUSS
AnwZ ([X.]) 65/13
vom

14. November 2013

in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

-
2
-
Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den
Vorsitzenden Richter Prof. [X.], [X.], die Richterin Dr.
Fetzer sowie die
Rechtsanwälte
Prof. Dr. Stüer und Dr. Martini

am 14.
November 2013
beschlossen:

Der Antrag des [X.] auf Zulassung der [X.]erufung gegen das Urteil des 5.
Senats des [X.] vom 14.
Juni 2013 wird abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000

t-gesetzt.

Gründe:
I.
Der 1944 geborene Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Zu-lassung zur Rechtsanwaltschaft. Die [X.]eklagte hat mit [X.]escheid vom 14.
Januar 2013 die Zulassung des [X.] wegen [X.] (§
14 Abs.
2 Nr.
7 [X.]) widerrufen. Dessen hierauf erhobene Klage hat der [X.] abgewiesen. Dagegen richtet sich der Antrag des [X.] auf Zulassung der [X.]erufung.
1
-
3
-
II.
Der nach §
112e Satz
2 [X.], §
124a Abs.
4 VwGO statthafte Antrag des [X.] auf Zulassung der [X.]erufung hat keinen Erfolg. Der vom Kläger der Sache nach geltend gemachte [X.] der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§
112e Satz
2 [X.], §
124 Abs.
2 Nr.
1 VwGO) liegt nicht vor. Er setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung
mit schlüssigen Argumenten in [X.] gestellt wird ([X.]E
110, 77, 83; [X.], NJW 2009, 3642; Senatsbe-schluss vom 28.
Oktober 2011 -
AnwZ
([X.]) 30/11, NJW-RR 2012, 189 Rn.
5 m.w.[X.]). Daran fehlt es hier.
1. Der Kläger hat am 6.
Juli 2012 die eidesstattliche Versicherung abge-geben und ist seit diesem Zeitpunkt im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts H.

eingetragen. Die daraus resultierende Vermutung des [X.] (§
14 Abs.
2 Nr.
7 Halbs.
2 [X.]) hat der Kläger nicht widerlegt.
Gegen ihn sind in den letzten Jahren zahlreiche Zwangsvollstreckungs-verfahren betrieben worden. Insoweit hat er zwar vorgetragen, dass viele [X.] getilgt oder hierüber Ratenzahlungsvereinbarungen getroffen worden seien. Jedoch hat er weder ein vollständiges und detailliertes Verzeich-nis seiner Gläubiger und Verbindlichkeiten vorgelegt noch dargetan, dass seine Vermögens-
und Einkommensverhältnisse (nachhaltig) geordnet sind. Dass der Kläger -
wie er in seinem Antrag auf Zulassung der [X.]erufung erneut geltend macht
-
Alleineigentümer einer Immobilie ist, von deren Veräußerung er sich einen Erlös von 430.000

gesetzlichen Vermutung des [X.] nicht aus. Denn selbst wenn das -
mit
Grundpfandrechten belastete
-
Grundstück zum maßgeblichen Zeit-punkt des [X.] einen entsprechenden Verkehrswert aufgewie-2
3
4
-
4
-
sen hätte, stand es ihm -
worauf es entscheidend ankommt
-
nicht als liquider Vermögenswert zur Verfügung (vgl. Senatsbeschlüsse vom 16.
Juni 2004 -
AnwZ
([X.]) 3/03, [X.] 2004, 598
ff.; vom 19.
Mai 2011 -
AnwZ
([X.]) 12/10, juris Rn.
7).
Unbeachtlich ist, dass der Kläger zwischenzeitlich in [X.] steht. Davon abgesehen, dass die vom Kläger in seinem Zulassungsan-trag beschriebenen [X.] bislang nicht von Erfolg gekrönt [X.], ist nach der Rechtsprechung des Senats für die [X.]eurteilung der Rechtmä-ßigkeit eines Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft infolge des ab dem 1.
September 2009 geltenden Verfahrensrechts auf den Zeitpunkt des [X.] des behördlichen Widerrufsverfahrens abzustellen; danach eingetre-tene Entwicklungen bleiben der [X.]eurteilung in einem Wiederzulassungsverfah-ren vorbehalten (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 29.
Juni 2011 -
AnwZ
([X.]) 11/10, [X.]GHZ 190, 187 Rn.
9
ff.; vom 28.
Oktober 2011 -
AnwZ
([X.]) 20/11, [X.], 106 Rn.
7).
2. Nach der in §
14 Abs.
2 Nr.
7 [X.] zum Ausdruck gekommenen Wertung des Gesetzgebers ist mit einem Vermögensverfall eines Rechtsan-walts grundsätzlich
eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden [X.]. Die Annahme einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden ist hierbei regelmäßig schon im Hinblick auf dessen Umgang mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern gerechtfertigt (st. Rspr.; vgl. Senatsbeschluss vom 29.
Juni 2011 -
AnwZ
([X.]) 11/10, aaO Rn.
8 m.w.[X.]). Anhaltspunkte dafür, dass eine solche Gefährdung beim Widerruf der Zulas-sung des als Einzelanwalt tätigen [X.] ausnahmsweise nicht gegeben
war, bestehen nicht. Der Kläger kann nicht wirksam darauf überwacht werden, ob er selbst auferlegte [X.]eschränkungen hinsichtlich der Annahme von Fremdgeld einhält (vgl. Senatsbeschluss vom 15.
März 2012 -
AnwZ
([X.]) 55/11, juris 5
6
-
5
-
Rn.
10 m.w.[X.]). Sein Vorbringen, er werde von der Vereinnahmung von Fremd-geldern absehen und die Abwicklung des Zahlungsverkehrs seiner früheren Ehefrau überlassen, genügt nicht, um eine Gefährdung der Mandanteninteres-sen auszuräumen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §
112c Abs.
1 Satz
1 [X.], §
154 Abs.
2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf §
194 Abs.
2 Satz
1 [X.].
Kayser
König
Fetzer

Stüer
Martini

Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 14.06.2013 -
[X.]ayAGH I -
5 -
1/13 -

7

Meta

AnwZ (Brfg) 65/13

14.11.2013

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.11.2013, Az. AnwZ (Brfg) 65/13 (REWIS RS 2013, 1131)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 1131

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