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PDF anzeigen 5 [X.] [X.] vom 26. Oktober 2010 in dem Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 26. Oktober 2010 einstim-mig beschlossen: Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 14. September 2010 wird zurückgewiesen. Von der Erhebung von Kosten wird abgesehen (§ 21 GKG). G r ü n d e
1 1. Mit Beschluss vom 14. September 2010 hat der Senat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des [X.] vom 6. Mai 2010 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Dabei haben ihm die beim [X.] eingereichten Schriftsätze des Verteidigers vom 11. und 22. August 2010, mit denen die Sachrüge näher begründet wurde, nicht vor-gelegen. Diese sind erst nach Erlass der Revisionsentscheidung beim Bun-desgerichtshof eingegangen. 2. Die Anhörungsrüge ist zulässig, im Ergebnis jedoch [X.] im Einklang mit dem erneuten Antrag des [X.] [X.] unbegründet: 2 Dass der Senat den Anspruch des Verurteilten auf Gewährung rechtli-chen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) objektiv verletzt hat, verhilft der [X.] nicht zum Erfolg. Die unterbliebene Kenntnisnahme von den ge-nannten Schriftsätzen hat sich auf das Ergebnis der Revisionsentscheidung nicht ausgewirkt, so dass der Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Ge-hör hierdurch nicht —in entscheidungserheblicher Weise" verletzt worden ist (vgl. [X.], [X.] Aufl. § 356a [X.]. 3). 3 - 3 - Die Beanstandungen zeigen keine durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten auf: [X.] hat schlüssig dargelegt, dass der Brandausbruch zumindest auf fahrlässiges Verhalten des Beschul-digten zurückgeht. Im Zusammenhang mit seiner Krankheitsgeschichte und seinem Vorverhalten ist es fern liegend, hier eine bloße Unachtsamkeit an-zunehmen, wie sie —auch bei psychisch nicht erkrankten Menschen vor-kommtfi. In der Zusammenschau mit der Darstellung des Lebenswegs des Beschuldigten und insbesondere seines der Tat vorausgehenden krankheits-bedingten Fehlverhaltens ist die [X.] wenn auch knappe [X.] Begründung für die Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB und die Versagung ihrer [X.] zur Bewährung aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Über die Darlegungen auf [X.] hinausgehend hat die [X.] festgestellt, dass es noch kurz vor Beginn der Hauptverhandlung zu —[X.] im Krankenhaus des [X.] gekommen ist, der Beschuldigte der Medikation ambivalent gegenüber steht und wenig Interesse an den Behand-lungsangeboten zeigt ([X.]). Das steht einer Aussetzung der Maßregel zum jetzigen Zeitpunkt entgegen. 4 [X.][X.]
Meta
26.10.2010
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.10.2010, Az. 5 StR 360/10 (REWIS RS 2010, 2022)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 2022
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