Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.03.2009, Az. IX ZB 92/07

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 4412

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[X.][X.]/07 vom 19. März 2009 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter und [X.], Prof. Dr. [X.], Prof. Dr. Gehrlein und [X.] am 19. März 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten gegen den [X.]uss der 1. Zivilkammer des [X.] vom 25. April 2007 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des [X.] wird auf 5.000 • festgesetzt. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist nach §§ 7, 6 Abs. 1, § 34 Abs. 1 [X.], § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist aber unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Sachentscheidung auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 574 Abs. 2 ZPO). 1 Bei der [X.] statthaften Rechtsbeschwerde prüft der [X.] nach § 574 Abs. 2 ZPO ebenso wie bei der Nichtzulassungsbe-schwerde nur die Zulassungsgründe, welche die Rechtsmittelbegründung nach § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO schlüssig und substantiiert dargelegt hat (vgl. etwa 2 - 3 - [X.], [X.]. v. 29. September 2005 - [X.] ZB 430/02, Z[X.] 2005, 1162; [X.]. v. 18. Mai 2006 - [X.] ZB 103/05, Z[X.] 2006, 647). 1. Die Rechtsbeschwerde legt dar, das Beschwerdegericht lasse unbe-rücksichtigt, dass die Erblasserin ihre Rechte aus einem Girokonto und einem Wertpapierdepot durch Verträge zugunsten Dritter (§§ 328, 331 BGB) vom 13. Juni 2001 der [X.]zugewandt habe, weshalb diese nicht in den Nachlass gefallen seien. Der angefochtene [X.]uss enthält zu diesen [X.] jedoch keine Feststellungen und nimmt auch nicht auf entsprechendes Vorbringen Bezug. Er kann deshalb auch nicht auf einem falschen "Obersatz" beruhen. 3 2. Auf die Frage, ob Pflichtteilsansprüche - obwohl nachrangig zu befrie-digen - bei der Prüfung der Überschuldung eines Nachlasses zu berücksichti-gen sind, kommt es nicht an, weil das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, offene Pflichtteils- bzw. Pflichtteilsergänzungsansprüche bestünden nicht mehr. 4 3. Eine Sachentscheidung ist auch nicht zur Sicherung einer einheitli-chen Rechtsprechung im Hinblick auf die angeblich rechtsfehlerhafte Begrün-dung des [X.] erforderlich, dass gegen den Nachlass noch nicht geltend gemachte Forderungen bei der Prüfung der Überschuldung des Nachlasses nicht zu berücksichtigen seien. Das [X.] geht in seiner Be-gründung weder ausdrücklich noch stillschweigend von derartigen allgemeinen Obersätzen aus, sondern berücksichtigt die Besonderheiten des Einzelfalls. 5 - 4 - Selbst wenn die Beurteilung in einzelnen Punkten nicht zutreffen sollte, würde dies nicht die Einheitlichkeit der Rechtsprechung gefährden. [X.] [X.]

Gehrlein [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 21.01.2004 - 10 IN 65/02 - [X.], Entscheidung vom 25.04.2007 - 1 T 28/06 -

Meta

IX ZB 92/07

19.03.2009

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.03.2009, Az. IX ZB 92/07 (REWIS RS 2009, 4412)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 4412

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