Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.04.2010, Az. IX ZB 172/08

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 7225

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[X.][X.]/08 vom 27. April 2010 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter und [X.], Prof. Dr. [X.], Prof. Dr. Gehrlein und [X.] am 27. April 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 8. Zivilkammer des [X.] vom 6. Juni 2008 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 844,90 • festgesetzt. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 6, 64 Abs. 3 Satz 1 [X.], § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzulässig. Weder hat die Rechtssache grund-sätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] (§ 574 Abs. 2 ZPO). 1 Die von der Rechtsbeschwerde für grundsätzlich gehaltene Frage, ob auf die Mindestvergütung nach § 2 Abs. 2 [X.] Zuschläge nach § 3 [X.] ge-währt werden können, ist jedenfalls für die Vergütung des Insolvenzverwalters geklärt. Sie wird in Rechtsprechung und Schrifttum übereinstimmend bejaht 2 - 3 - ([X.], 282, 299 f; [X.], [X.]. v. 13. März 2008 - [X.] ZB 63/05, [X.], 976, 979 Rn. 29-31; v. 25. Juni 2009 - [X.] ZB 118/08, Z[X.] 2009, 1511 Rn. 2 m.w.N.). Ob die Frage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters anders zu beantworten ist (so [X.] Z[X.] 2008, 314), ist für den vorlie-genden Fall nicht entscheidungserheblich. Die Auffassung des weiteren Beteiligten, das Beschwerdegericht habe bei der Bemessung des Zuschlags die [X.], die er für die Ausarbeitung des [X.] habe aufwenden müssen, nicht genügend berücksichtigt, begrün-det ebenfalls nicht die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist die Bemessung vorzunehmender Zu- und [X.] grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters. Sie ist in der [X.] nur darauf zu prüfen, ob sie die Gefahr der Verschiebung von Maß-stäben mit sich bringt ([X.], [X.]. v. 13. November 2008 - [X.] ZB 141/07, Z[X.] 2009, 55, 56 Rn. 8 m.w.N.). Diese Gefahr besteht hier nicht. In Überein-stimmung mit der Rechtsprechung des Senats haben die Vorinstanzen den im konkreten Fall erforderlichen Aufwand für die Ausarbeitung des Insolvenzplans nach allgemeinen Kriterien bewertet. Eine Bemessung der Vergütung nach dem exakten [X.]aufwand ist dem System des § 63 Abs. 1 Satz 3 [X.] i.V.m. § 3 [X.] fremd. Dass sich auf diese Weise im Einzelfall eine nicht auskömmliche Vergütung ergeben kann, ist vom Insolvenzverwalter im Hinblick auf den 3 - 4 - Grundsatz der Querfinanzierung hinzunehmen ([X.], [X.]. v. 25. Juni 2009 aaO S. 1512 Rn. 3 m.w.N.). [X.] [X.] Gehrlein [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 23.01.2008 - 404 IN 4013/06 - [X.], Entscheidung vom 06.06.2008 - 8 [X.]/08 -

Meta

IX ZB 172/08

27.04.2010

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.04.2010, Az. IX ZB 172/08 (REWIS RS 2010, 7225)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 7225

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