Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.09.2019, Az. AK 53/19

3. Strafsenat | REWIS RS 2019, 3400

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[X.]:[X.]:BGH:2019:190919BAK53.19.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
AK 53/19

vom
19. September
2019
in dem Strafverfahren
gegen

wegen
Werbens um Mitglieder für eine ausländische terroristische
Vereinigung u.a.

-
2
-
Der 3.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des Angeklagten und seiner Verteidiger am 19.
September 2019 gemäß §§
121, 122 [X.] be-schlossen:

Die weitere Haftprüfung durch den [X.] ist nicht erforderlich.

Gründe:
I.
Der Angeklagte befindet sich seit dem 19.
Juli 2018 aufgrund des Haftbe-fehls
des Ermittlungsrichters des [X.] vom selben Tag in Unter-suchungshaft; seit dem 11.
September 2019 aufgrund des der Verfahrenslage angepassten Haftbefehls des [X.] vom 10.
September 2019 (4
St
4/19).
Unter dem 5.
August 2019 hat die Generalstaatsanwaltschaft [X.] Anklage gegen ihn beim Oberlandesgericht [X.] erhoben. Danach liegt dem Angeklagten zur Last, über seinen Mobilfunkanschluss

ab September 2017 Beiträge mit [X.] in verschiedene WhatsApp-Gruppen eingestellt und die jeweiligen Empfänger dazu aufgerufen zu haben, sich in das Gebiet des [X.] in [X.] oder im [X.] zu begeben und sich dort mit-gliedschaftlich in die Organisation einzugliedern oder sonst für den [X.] zu kämp-fen. Auf diese Weise warb er laut der mit Beschluss des [X.] vom 9.
September 2019 geringfügig abweichend zugelassenen [X.] um Mitglieder für eine ausländische terroristische Vereinigung (§
129a
1
2
-
3
-
Abs.
1 Nr.
1, Abs.
5 Satz
2, §
129b Abs.
1 Sätze
1 und 2
StGB), er stellte Ge-walt dar (§
131 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1a und Nr.
3 StGB) und verstieß gegen das Vereinsgesetz (§
20 Abs.
1 Nr.
4 und Nr.
5 VereinsG).
Durch Beschluss vom 7.
Februar 2019 hat der Senat die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus angeordnet, mit Beschluss vom 5.
Juni 2019 über neun Monate hinaus (§§
121, 122 [X.]).
II.
Die weitere Haftprüfung ist (derzeit) nicht erforderlich, nachdem die Hauptverhandlung gegen den Angeklagten am 17.
September 2019 begonnen hat und mithin der Lauf der [X.] ruht (vgl. §
121 Abs.
3 Satz
2 [X.]). Dass mit der Hauptverhandlung erst nach Fristablauf begonnen worden ist, steht dem nicht entgegen ([X.]/[X.], [X.], 62.
Aufl., §
121 Rn.
31 mwN).
Gericke
Spaniol
Erbguth
3
4

Meta

AK 53/19

19.09.2019

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.09.2019, Az. AK 53/19 (REWIS RS 2019, 3400)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 3400

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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