Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.04.2020, Az. AK 10/20

3. Strafsenat | REWIS RS 2020, 11676

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:BGH:2020:280420BAK10.20.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
AK 10/20

vom
28. April 2020
in dem Strafverfahren
gegen

wegen Völkermordes u.a.

-
2
-
Der 3.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des Angeklagten und seiner Verteidiger am 28.
April 2020 gemäß §§
121, 122 StPO beschlos-sen:

Eine Haftprüfung durch den [X.] ist derzeit nicht erforderlich.

Gründe:
Der Angeklagte ist nach seiner Auslieferung aus [X.] am 9.
Oktober 2019 aufgrund Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundes-gerichtshofs vom 18.
April 2019 (4
BGs
101/19) festgenommen worden und befindet sich seit dem 10.
Oktober 2019 ununterbrochen in Untersuchungs-
haft, ab dem 3.
April 2020 aufgrund des Haftbefehls, den der 5.
Strafsenat
des [X.] mit Beschluss vom 19.
März
2020 (5-3
StE
1/20-4-1-20) nach Maßgabe der Anklageschrift des [X.] vom 5.
Februar 2020 neu gefasst hat.
Gegenstand des aktuell vollzogenen Haftbefehls ist der Vorwurf, der [X.] habe sich im Zeitraum zwischen 2013 und 2019 in zwei Fällen wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland strafbar gemacht, in einem Fall in Tateinheit mit Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen gegen Personen, Mord sowie schwerem Menschenhandel zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft (§
6 Abs.
1 Nr.
1 bis
3, §
7 Abs.
1 Nr.
1, 3, 5 und 9, §
8 Abs.
1 Nr.
1 und
3 VStGB, §
129a Abs.
1 1
2
-
3
-
Nr.
1, §
129b Abs.
1 Satz
1, §
211 Abs.
2 Variante
4 und
6, §§
52, 53 StGB, §
233 Abs.
1 Satz
1, Abs.
3, §
232 Abs.
3 Nr.
1 und
2 StGB in der bis zum 14.
Oktober 2016 gültigen Fassung).
Die Hauptverhandlung vor dem 5.
Strafsenat des [X.] hat am 24.
April 2020 begonnen.
Danach ist die Prüfung durch den [X.], ob die Unter-suchungshaft über sechs
Monate hinaus
fortdauern darf (vgl. §
121 Abs.
1, 2 und 4 Satz
2 StPO), gemäß §
121 Abs.
3 Satz
2 StPO derzeit nicht erforderlich. Dem Ruhen der [X.] steht nicht entgegen, dass die Hauptverhand-lung erst nach
deren Ablauf begonnen hat.
Schäfer
Paul
Berg
3
4

Meta

AK 10/20

28.04.2020

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.04.2020, Az. AK 10/20 (REWIS RS 2020, 11676)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11676

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.