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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2020:170620BAK15.20.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AK 15/20
vom
17. Juni 2020
in dem
Strafverfahren
gegen
wegen Beihilfe zum Mord u.a.
-
2
-
Der 3.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des Angeklagten und seiner Verteidiger am 17.
Juni 2020 gemäß §§
121, 122 StPO beschlos-sen:
Die Haftprüfung durch den [X.] ist derzeit nicht veranlasst.
Gründe:
Der Angeklagte wurde am 26.
Juni 2019 vorläufig festgenommen und be-findet sich seit dem 27.
Juni 2019 ununterbrochen in Untersuchungshaft, [X.] aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des [X.] vom selben Tag (3
BGs
132/19), nunmehr aufgrund des Haftbefehls des [X.] vom 2.
Juni 2020 (5
-
2
StE
1/20-5a
-
3/20).
Gegenstand dieses Haftbefehls ist der Vorwurf, der Angeklagte habe
einem Mitangeklagten
dazu Hilfe geleistet, den Regierungspräsidenten des
[X.]
, Dr.
L.
, heimtückisch und aus niedrigen
Beweggründen zu töten, sowie einen wesentlichen Teil einer vollautomatischen Schusswaffe zum Verschießen von [X.] besessen (§
211 Abs.
2, §
27 Abs.
1, §
53 Abs.
1 StGB, §
51 Abs.
1, §
1 Abs.
2 bis
4, §
2 Abs.
3 i.V.m. Anlage
2 Abschnitt
1 Nr.
1.2.1 WaffG).
Nachdem der Senat mit Beschluss vom 22.
August 2019 (StB
21/19) die Beschwerde des Angeklagten gegen den ursprünglichen Haftbefehl verworfen 1
2
-
3
-
hatte, hat er mit Beschluss vom 3.
März 2020 (AK
63/19) die [X.] über sechs Monate hinaus angeordnet.
Die Hauptverhandlung vor dem 5.
Strafsenat des [X.] hat am 16.
Juni 2020 begonnen.
Danach ist die Prüfung durch den [X.], ob die Unter-suchungshaft über neun Monate hinaus fortdauern darf (vgl. §
122 Abs.
4 Satz
2 StPO), derzeit nicht erforderlich (§
121 Abs.
3 Satz
2 StPO). Dem Ruhen der [X.] steht nicht entgegen, dass die Hauptverhandlung erst nach deren Ablauf begonnen hat.
Schäfer
Spaniol
Anstötz
3
4
Meta
17.06.2020
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.06.2020, Az. AK 15/20 (REWIS RS 2020, 11540)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 11540
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