Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.09.2000, Az. 1 StR 634/99

1. Strafsenat | REWIS RS 2000, 1097

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[X.] DES VOLKESURTEIL1 StR 634/99vom21. September 2000in der Strafsachegegenwegen Mordes u.a.- 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom [X.], an der teilgenommen haben:[X.] am [X.]. [X.] [X.] am [X.]. [X.],[X.],[X.],[X.],Oberstaatsanwalt beim [X.]als Vertreter der [X.],Rechtsanwalt als Verteidiger,Rechtsanwältin als Vertreterin der Nebenklägerin,Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:- 3 -Die Revision des Angeklagten gegen das [X.]eil des [X.] vom 11. Mai 1999 wird verworfen.Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels und die [X.] im Revisionsverfahren entstandenen notwendigenAuslagen.Von Rechts wegenGründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mitschwerem Raub mit Todesfolge zugleich mit Urkundenfälschung zu [X.] Freiheitsstrafe verurteilt. Die auf die Sachrüge und eine Anzahl von Verfah-rensrügen gestützte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.I.Nach den Feststellungen traf der Angeklagte am 20. März 1998 gegen16.45 Uhr zusammen mit einem derzeit in der [X.] untergetauchten [X.] und dem Mitangeklagten, der sogleich weiterfuhr, am späteren [X.],einem Autohandelsplatz am Stadtrand von [X.], ein. Einige Minuten spätererschossen sie dort in seinem Büro entsprechend dem gemeinsamen Tatplanmit einer Maschinenpistole den Gebrauchtwagenhändler G. . [X.], Bargeld und zwei Pkw des Opfers an sich und fuhren [X.] entwendeten Wagen davon. Gegen 17.15 Uhr traf sich der Angeklagte am- 4 -Bahnhof mit seiner Freundin. Etwa um 20.25 Uhr wurde die Leiche [X.]. Am folgenden Tag konnte der entwendete Pkw [X.]-Benz vor [X.] der Freundin sichergestellt und der Angeklagte festgenommen wer-den. An dem Wagen wurden - ebenso wie an der Hand und Lederjacke [X.] - Schmauchspuren festgestellt.II.Die Verfahrensrügen bleiben erfolglos.1. Die [X.], entgegen § 251 Abs. 4 StPO sei das polizeiliche Protokollvon der Vernehmung des Notarztes ohne entsprechenden [X.]verlesen worden, greift nicht durch.Zwar fehlt der gemäß § 251 Abs. 4 StPO für die Ersetzung einer Zeu-genvernehmung durch die Verlesung eines Vernehmungsprotokolls erforderli-che begründete [X.]. Der Senat schließt jedoch aus, daß [X.] auf diesem Mangel beruht (vgl. [X.]R StPO § 251 IV 1 Anordnung 1;[X.] NStZ 1986, 325; [X.], 319, 320 sowie andererseits [X.], 283; [X.], [X.]. vom 5. August 1975 - 1 [X.]; [X.], 300, 301).Dies folgt allerdings (zumindest bei polizeilichen Vernehmungsprotokol-len) nicht bereits daraus, daß der Angeklagte, sein Verteidiger und der Staats-anwalt der Verlesung zugestimmt haben und der [X.] ihnen - wiehier durch die Anordnung des Vorsitzenden - bekannt war (so jedoch Gollwitzerin [X.]. § 251 Rdn. 98). Der Beschluß dient nämlich nicht nur der [X.] -richtung der Verfahrensbeteiligten über den Grund der Verlesung und der ein-deutigen Bestimmung des Umfangs der Verlesung. Er soll bei [X.] unter Beachtung der Aufklärungspflicht auch eine Meinungsbildung desgesamten Gerichts und nicht nur des Vorsitzenden über das einzuschlagendeVerfahren sicherstellen ([X.] NStZ 1988, 283; [X.] in [X.] 251 Rdn. 30 m.w.N.) und insbesondere den Schöffen im Hinblick auf [X.] der Unmittelbarkeit den Ausnahmecharakter der Verlesung deutlichmachen. Auch die Unterscheidung zwischen richterlichen und polizeilichenVernehmungsprotokollen ist in diesem Zusammenhang nicht von wesentlicherBedeutung. Entscheidend muß vielmehr darauf abgehoben werden, ob die per-sönliche Vernehmung des Zeugen zur weiteren Aufklärung hätte [X.].Weitere Angaben des Notarztes wären hier eventuell zu der Frage zuerwarten gewesen, ob die von ihm festgestellten Leichen- bzw. Totenfleckenbereits "fixiert" oder noch "verschieblich" (wegdrückbar) waren. Insoweit stütztsich die Revision aber auf einen unzutreffenden Ausgangspunkt. Entgegenihrer Ansicht kann von noch [X.] nicht darauf [X.] werden, daß der Tod erst 20-60 Minuten vor der Untersuchungdurch den Notarzt (ca. 20.30 Uhr) und mithin nicht zum von der [X.] Zeitpunkt (durch sofort tödliche Schüsse kurz nach 16.45 Uhr)eingetreten ist. Nach etwa 20 bis 60 Minuten treten Totenflecken überhaupterst auf. Sie sind dann anschließend zumindest 5 1/2 Stunden (nach anderenBeobachtungen sogar bis zu 36 Stunden) lang noch vollständig wegdrückbar([X.], Handbuch der Naturwissenschaftlichen Kriminalistik, 1981, S. 366-369;Forster, Praxis der Rechtsmedizin, 1986, S. 18-21; [X.]/[X.], Rechtsmedizin, 1977, [X.] -Auch im übrigen kann ausgeschlossen werden, daß der Notarzt bei [X.] in der Hauptverhandlung des [X.]s Angaben hättemachen können, die über die Darlegungen in der verlesenen [X.] hinausgehen und durch die das Gericht bzw. ein medizinischerSachverständiger den anhand von Zeugenaussagen festgestellten [X.] (etwa 16.45 Uhr) als unwahrscheinlich oder unmöglich beurteilt hätte.Insoweit folgt der Senat den in sich widerspruchsfreien und überzeugendenAusführungen des vom Senat eingeholten Gutachtens des [X.]. [X.]. Demnach hätten auch weitergehende Angaben [X.] zur Ausprägung und Qualität der Totenflecken, zu ihrer Lage und zudem bei ihrem "[X.]" erforderlichen Druck keine genauere [X.] [X.] als "zwischen 16.15 und 19.45 Uhr" ermöglicht. [X.] den erfahrenen Rechtsmediziner ist es schwer, aufgrund dieser Todeszei-chen eine Einschätzung des [X.] vorzunehmen, die den [X.] erhebt, auch nur auf wenige Stunden exakt zu sein. Die bei dieser [X.] gegebene "enorme Variationsbreite" beruht u.a. dar-auf, daß der untersuchende Arzt den mit seinen Fingern entfalteten Druck nichtexakt dosieren und wiedergeben kann. Entsprechendes gilt hinsichtlich [X.]. Die in dem polizeilichen Vernehmungsprotokoll enthaltenen dies-bezüglichen Angaben des Notarztes lassen einen Todeszeitpunkt zwischen13.30 und 20.00 Uhr zu. [X.] Schätzungen hätten sich auch nicht treffenlassen, wenn der Notarzt zusätzliche Angaben zur subjektiv empfundenenGraduierung der Starre oder zur Umgebungstemperatur gemacht hätte (vgl. zurgroßen Variationsbreite bei der Feststellung des [X.] anhand [X.] der Totenstarre [X.]/[X.], Methoden zur Bestimmung [X.] an Leichen, 1988, [X.] ff.). Eine zusätzliche Aussage des [X.] -tes zu sogenannten supravitalen Reaktionen und [X.] wäre u.a. wegen der subjektiv getönten Befunderhebung und derschwierigen meßtechnischen Erfassung der Kriterien zu einer genaueren Lei-chenaltersbestimmung ungeeignet (vgl. [X.]/[X.] aaO. S. 23 ff., 126-131).2. [X.] des [X.] der [X.] konnte gemäß § 256 StPO verlesen werden. Institute für Gerichtsmedizinder Universitäten stellen Behörden im Sinne dieser Vorschrift dar ([X.] NJW1967, 299). Handelt es sich um ärztliche Befunde und ihre Begutachtung indem Protokoll einer Leichenöffnung, so kommt unter Beachtung der [X.] eine Verlesung nach § 256 StPO in Betracht, wenn - wie hier - diebeiden nach § 87 StPO erforderlichen Ärzte der Behörde angehören und esunterzeichnet haben ([X.] in [X.]. § 87 Rdn. 7; [X.]/[X.] 44. Aufl. § 87 Rdn. 16; HK-Lemke 2. Aufl. § 87 Rdn. 10; [X.] [X.]. 1999, § 87 Rdn. 15). Zweck des § 256 StPO ist die [X.] und Vermeidung unnötiger Kosten; die Verlesung soll in [X.] sein, bei denen ohne Nachteil für die Wahrheitsermittlung auf eineunmittelbare Vernehmung des Verfassers verzichtet werden kann ([X.] in[X.]. § 256 Rdn. 1). Eine besondere Verläßlichkeit des Sektionsproto-kolls ist bereits durch die Mitwirkung zweier Ärzte (§ 87 StPO) gewährleistet.Jedenfalls hinsichtlich der bloßen Befundmitteilung kommt hinzu, daß das kurznach der Sektion angefertigte Protokoll regelmäßig zuverlässiger sein dürfteals die viel später erfolgenden mündlichen Ausführungen des Arztes in [X.]. Gegenstand der [X.] sind hier lediglich solche Befundtat-sachen bzgl. Mageninhalt und Verdauungszustand, die der dazu gehörteSachverständige Dr. Höhmer für die Berechnung des [X.] heran-- 8 -zog. [X.] ist daher auch der von der Revision angeführte Umstand,daß im Sektionsprotokoll (bzgl. des Gutachtenteils) von einem "vorläufigenGutachten" unter Vorbehalt eines abschließenden Gutachtens die Rede ist.Ein die Angaben der [X.] richterliches [X.]sprotokoll, das nur unter den Voraussetzungen der §§ 251, 253 [X.] werden könnte (vgl. [X.] in LR-StPO 24. Aufl. § 87 Rdn. 25;Alsberg/[X.], Beweisantrag 5. Aufl. Seite 257; [X.]. [X.] StPO § 87Rdn. 6) liegt hier nicht vor, da die Leichenöffnung nicht nach § 87 Abs. 2 Satz 6StPO im Beisein eines Richters [X.] Auch soweit die Revision mit der Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2StPO) geltend macht, die [X.] habe zur Ermittlung des [X.]es einen weiteren medizinischen Sachverständigen anhören müssen, hatsie keinen Erfolg. Die Revision ist insoweit der Auffassung, der festgestellteMageninhalt des [X.] weise auf eine Nahrungsaufnahme hin, die - andersals vom gehörten Sachverständigen dargelegt - allenfalls zwei Stunden vordem Todeseintritt erfolgt sein könne. Der Sachverständige Dr. Höhmer habeals [X.]sarzt nicht die Sachkunde eines rechtsmedizinischen Sachver-ständigen. Gründe, allgemein an der Sachkunde des gehörten [X.] zu zweifeln, sind nicht ersichtlich, da er der Kammer seit vielenJahren als [X.]sarzt aus zahlreichen Verfahren als "äußerst gründlich[X.] erfahrener Sachverständiger" bekannt war. Allein der Umstand, daß essich bei dem Sachverständigen um einen [X.]sarzt handelt, bedeutetnicht, daß dieser keine gerichtsmedizinische Ausbildung hatte. Insoweit trägtauch die Revision nichts vor (vgl. [X.], [X.]. vom [X.]98).Anlaß zu Zweifeln an der Sachkunde eines Sachverständigen muß ein Tatge-- 9 -richt haben, wenn der Sachverständige von anerkannten [X.] abweicht ([X.], Beschluß vom [X.] = [X.], 631). Hierzu führt die Revision unter Bezugnahme auf medizinische Lite-ratur an, der festgestellte Mageninhalt deute auf eine Nahrungsaufnahme ma-ximal zwei Stunden vor Todeseintritt hin. Dies könnte mit dem verlesenen Sek-tionsprotokoll übereinstimmen, wonach die starke Füllung des Magens daraufhindeute, daß die letzte Mahlzeit "nicht lange" zurückgelegen habe. Die "[X.]" Angaben des angehörten Sachverständigen, die Streubreite für diebeginnende Verdauung könne zwischen zwei und 14 Stunden betragen, führenjedoch nicht dazu, daß sich die Beauftragung eines - damals von der Verteidi-gung nicht beantragten - weiteren Sachverständigen dem Gericht hätte [X.] müssen. Während der Hauptverhandlung wurde - soweit ersichtlich -die Sachkunde des Sachverständigen nicht angezweifelt. Zum anderen werdenauch in dem von der Revision angeführten Werk [X.]/[X.] (aaO S. 16 f.; vgl. auch [X.]/[X.] aaO Seite [X.] einer "[X.]" lediglich als "Richtwerte" geltende Zeiten zwi-schen einer und 8 1/2 Stunden genannt und hinzugefügt, daß die [X.] Nahrung im Magen auch bei gesunden Personen und sogar bei [X.] verschieden und keine genaue Schätzung möglich sei.4. [X.] (§ 244 Abs. 2 StPO) im Zusammenhang mit dernicht erfolgten Vernehmung der in den Hilfsbeweisanträgen Nr. 1 bis 3 ge-nannten Zeugen [X.], [X.]und [X.]greift nicht durch.Die [X.] ist unzulässig. Eine zulässige Aufklärungsrüge erfordert ge-mäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO die Darlegung aller Umstände und Vorgänge,die für die Beurteilung der Frage, ob sich dem Gericht die vermißte [X.] 10 -hebung aufdrängen mußte, bedeutsam sein konnten. Wird gerügt, daß das [X.] bestimmte Zeugen nicht vernommen hat, ist insbesondere der Inhalt et-waiger früherer Aussagen mitzuteilen ([X.] NJW 2000, 370, 371 m.w.N.). [X.] die Revision unterlassen.Die [X.] ist zudem unbegründet, weil nicht erkennbar ist, daß sich dieVernehmung der Zeugen dem Tatrichter aufdrängen mußte. Beim Zeugen [X.]ergibt sich aus seinen zwei polizeilichen Vernehmungen, daß er sich entgegendem Vortrag der Revision erst über eine Stunde nach der festgestellten Tatzeit,nämlich ab 18.00 Uhr für 15 Minuten in der Nähe des [X.]es aufhielt. Daß [X.] die Zeugin S. , die etwa eine viertel Stunde nach dem [X.] als Fahrgast eines Busses den [X.] passierte, auf dem Auto-handelsplatz nichts Ungewöhnliches beobachtet haben, widerspricht den Fest-stellungen nicht, da die Leiche von außen kaum sichtbar auf dem Boden hinterdem Schreibtisch lag und das Büro - zumindest im Zeitpunkt der Tatentdek-kung - verschlossen war. Daß die Zeugin [X.]bei ihrer polizeilichen Verneh-mung angab, gegen 16.40 Uhr vor dem Büro einen Pkw mit laufendem Motorgesehen zu haben, führt nicht dazu, daß sich ihre Vernehmung in der [X.] aufdrängen mußte. Der laufende Motor läßt darauf schließen, daßder Fahrer bald wieder wegfahren wollte. Die Täter trafen nach den [X.] erst einige Minuten später am [X.] ein und führten die Tat erst aus,nachdem sich alle dort anwesenden Kunden entfernt [X.] Die [X.], das [X.] habe das Gebot des fairen Verfahrensverletzt, weil die Verteidiger nicht auf einen während der Hauptverhandlung zu- 11 -den Akten gelangten Brief des Mitangeklagten hingewiesen wurden, greift [X.] im Ergebnis nicht durch.Dem Tatgericht, das während, aber außerhalb der [X.] Ermittlungen anstellt, erwächst aus dem Gebot der Ver-fahrensfairneß (Art. 6 [X.] in Verbindung mit § 147 StPO) die Pflicht, dem [X.], der Verteidigung und der Staatsanwaltschaft durch eine entspre-chende Unterrichtung Gelegenheit zu geben, sich Kenntnis von den [X.]n dieser Ermittlungen zu verschaffen. Der Pflicht zur Erteilung eines solchenHinweises ist das Tatgericht auch dann nicht enthoben, wenn es die [X.] der Ermittlungen selbst für nicht entscheidungserheblich erachtet; denn [X.] den übrigen Verfahrensbeteiligten überlassen bleiben, selbst zu beurtei-len, ob es sich um relevante Umstände handelt ([X.]St 36, 305, 308 ff.; vgl.auch [X.], Beschluß vom 17. November 1999 - 1 StR 290/99, insoweit nichtabgedruckt in [X.], 216). Entsprechendes muß auch gelten, wenn [X.] der Hauptverhandlung Urkunden oder andere Beweismittel, deren Erheb-lichkeit nicht ausgeschlossen ist, ohne Veranlassung durch das Gericht zu [X.] gelangen. Ansonsten wären die Verfahrensbeteiligten bei mehrmonati-gen Hauptverhandlungen zu hunderten von Nachfragen gezwungen, die (auch)den gerichtlichen Geschäftsbetrieb unnötig belasten würden.Hier kann jedoch ein Beruhen des [X.]eils auf diesem Verfahrensfehler(vgl. [X.]St 42, 71, 73) ausgeschlossen werden. Der fragliche Brief war [X.] der eingeholten dienstlichen Äußerungen nicht Gegenstand der Bera-tung; ihm wurde von den [X.] keine Relevanz beigemessen. Ein "über-legenes Wissen" erwuchs der [X.] aus dem Schriftstück nicht. [X.] ist eines von mehreren Schreiben des Mitangeklagten an den [X.]. Er enthält Ausführungen des Mitangeklagten über dessen persönlicheSituation und seine Gefühle während der Hauptverhandlung sowie die Zusam-menfassung von Zeugenaussagen; eine geschlossene Darstellung des [X.] enthält er dagegen nicht. Entgegen der Ansicht der Revision bein-haltet die kurze Passage über den angeblichen Tatbeteiligten Go. auchkeinen Widerspruch zur Einlassung des Mitangeklagten, der für die Glaubhaf-tigkeitsbeurteilung erheblich sein könnte. In der Hauptverhandlung berichteteder Mitangeklagte von dem geplanten Tatbeitrag des Go. , der nicht mit demtatsächlichen Tatbeitrag, von dem in dem Brief die Rede ist, identisch seinmuß. Für die Glaubhaftigkeit der Einlassung des Mitangeklagten, deren zen-trale Bedeutung offensichtlich war, enthält die angeführte Passage daher keineAnhaltspunkte, zumal die [X.] aufgrund rechtsfehlerfreier Beweiswür-digung zu dem Ergebnis gekommen ist, daß der Mitangeklagte den Go. lediglich "hinzuerfunden" hat.Aus diesen Gründen ist auch nicht ersichtlich, daß die Verteidigung [X.] dieses Briefes weitere Verteidigungsbemühungen hatte entfaltenkönnen.6. [X.] im Zusammenhang mit der nicht erfolgten [X.] des nach Osteuropa abgereisten Zeugen K. ist gemäß § 344Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig. Die Aufklärungspflicht geht grundsätzlich nichtweiter als das Tatgericht gehalten ist, entsprechenden Beweisanträgen statt-zugeben; Gründe, die zur Ablehnung eines Beweisantrages berechtigen, [X.] auch die Aufklärungspflicht entfallen ([X.] NStZ 1991, 399, 400; [X.] 4. Aufl. § 244 Rdn. 22). Hier wäre die Ablehnung eines entspre-chenden Beweisantrages wegen Unerreichbarkeit in Betracht gekommen. Ein- 13 -Zeuge, dessen Erscheinen nicht erzwungen werden kann, weil er sich im [X.] aufhält, muß zwar vor Annahme seiner Unerreichbarkeit in der [X.] geladen werden. Auf die Ladung kann jedoch verzichtet werden, [X.] zwecklos erscheint ([X.] NStZ 1991, 143). Ob das hier der Fall war, kannnur beurteilt werden, wenn die diesbezüglichen Umstände und [X.] Kammer vollständig dargelegt werden. Dies hat die Revision nicht getan.Sie verschweigt die im [X.] vom 31. März 1999 ent-haltene Mitteilung des Vorsitzenden, die in den Sachakten enthaltene Ge-sprächsnotiz vom 26. März 1999, das dortige Schreiben des [X.] in [X.] und die Übersetzung eines Telefongesprächs,die sämtlich die Erreichbarkeit des fraglichen Zeugen betreffen.7. Die [X.], die Beweiswürdigung im Zusammenhang mit dem [X.] enthalte eine unzulässige Wertung der Einlassung des [X.] ein ihn belastendes Teilschweigen, ist unbegründet. Insoweit führt die[X.] aus, daß die vom Angeklagten bei seiner Festnahme am [X.] der Tat getragene Hose in dem beim Opfer gestohlenen [X.] keineFaserspuren hinterlassen hat. Die anderen Hosen in der Wohnung des Ange-klagten seien gewaschen gewesen. Der folgende, von der Revision angegriffe-ne Satz lautet sodann: "Es steht daher, zumal sich der Angeklagte [X.]. dazuebenfalls nicht einläßt, nicht einmal fest, welche Hose er am [X.]". Dieser Satz enthält keine Wertung des Teilschweigens zum Nachteil [X.], so daß dahingestellt bleiben kann, ob trotz der Bereitschaft [X.], Fragen des Gerichts schriftlich zu beantworten, ein Teilschwei-gen vorliegt (vgl. dazu [X.] StV 1994, 521, 524, insoweit in [X.]St 40, 211nicht abgedruckt; [X.] [X.], 494).- 14 -8. Auch die weiteren Verfahrensrügen greifen aus den Gründen, die [X.] in seiner Antragsschrift vom 24. Februar 2000 dargelegthat, nicht durch.[X.] Sachrüge bleibt erfolglos, da die Überprüfung des [X.]eils keinenRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.Schäfer [X.] [X.] Boetticher [X.]

Meta

1 StR 634/99

21.09.2000

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.09.2000, Az. 1 StR 634/99 (REWIS RS 2000, 1097)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1097

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