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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 205/08 vom 17. Juli 2008 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Juli 2008 gemäß §§ 349 Abs. 4, 354 Abs. 1 (analog) StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 10. Januar 2008 entsprechend dem An-trag des [X.] im Ausspruch über die [X.] der Vollstreckung dahin abgeändert, dass vor der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ein Jahr und drei Monate von der gegen den Angeklagten verhängten Gesamt-freiheitsstrafe zu vollziehen sind. 2. Die Kosten des auf die Dauer des [X.] der Frei-heitsstrafe beschränkten Rechtsmittels des Angeklagten ein-schließlich der ihm insoweit entstandenen notwendigen [X.] hat die Staatskasse zu tragen (§ 473 Abs. 3 StPO). Tepperwien RiBGH Maatz ist infolge Kuckein Urlaubs an der Unterzeichnung gehindert Tepperwien Solin-Stojanovi Mutzbauer
Meta
17.07.2008
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.07.2008, Az. 4 StR 205/08 (REWIS RS 2008, 2754)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 2754
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