Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.07.2008, Az. 4 StR 205/08

4. Strafsenat | REWIS RS 2008, 2754

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 205/08 vom 17. Juli 2008 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Juli 2008 gemäß §§ 349 Abs. 4, 354 Abs. 1 (analog) StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 10. Januar 2008 entsprechend dem An-trag des [X.] im Ausspruch über die [X.] der Vollstreckung dahin abgeändert, dass vor der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ein Jahr und drei Monate von der gegen den Angeklagten verhängten Gesamt-freiheitsstrafe zu vollziehen sind. 2. Die Kosten des auf die Dauer des [X.] der Frei-heitsstrafe beschränkten Rechtsmittels des Angeklagten ein-schließlich der ihm insoweit entstandenen notwendigen [X.] hat die Staatskasse zu tragen (§ 473 Abs. 3 StPO). Tepperwien RiBGH Maatz ist infolge Kuckein Urlaubs an der Unterzeichnung gehindert Tepperwien Solin-Stojanovi Mutzbauer

Meta

4 StR 205/08

17.07.2008

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.07.2008, Az. 4 StR 205/08 (REWIS RS 2008, 2754)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 2754

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