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PDF anzeigen[X.] vom 7. August 2008 in der Strafsache gegen wegen Betruges Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. August 2008 gemäß § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 a Satz 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 19. März 2008 wird aus den in der Antragsschrift des [X.] vom 17. Juli 2008 genannten Gründen mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die im [X.] der Urteilsgründe verhängte [X.] von einem Jahr und drei Monaten auf sechs Monate herabgesetzt wird. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Tepperwien Maatz Kuckein Athing [X.]
Meta
07.08.2008
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.08.2008, Az. 4 StR 297/08 (REWIS RS 2008, 2478)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 2478
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