Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 23.08.2010, Az. 2 B 13/10

2. Senat | REWIS RS 2010, 3892

© Bundesverwaltungsgericht, Foto: Michael Moser

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Vererblichkeit des Beihilfeanspruchs; Beihilfe (Zuschuss) zu pflegebedingten Aufwendungen; Fürsorgepflicht als Anspruchsgrundlage


Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] kann keinen Erfolg haben. Der [X.]eklagte hat nicht gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargelegt, dass ein Revisionszulassungsgrund gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO gegeben ist.

2

In dem [X.]erufungsurteil hat das Oberverwaltungsgericht den [X.] verpflichtet, der Klägerin unter [X.]eachtung der gerichtlichen Rechtsauffassung weitere [X.]eihilfen (Zuschüsse) zu den pflegebedingten Aufwendungen ihrer im August 2008 verstorbenen Mutter zu gewähren. Diese war als Witwe eines [X.] beihilfeberechtigt. Im hier maßgebenden Zeitraum von Februar bis August 2006 war sie in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung untergebracht. Für Pflegeleistungen fielen monatlich Aufwendungen von durchschnittlich 1 805,88 € an, für die der [X.]eklagte den monatlichen Pauschalbetrag von 1 279 € für Pflegebedürftige der [X.] als Zuschuss gewährte.

3

In den Gründen des [X.]erufungsurteils heißt es, der eigenständige Erstattungsanspruch der Klägerin sei mit dem unvererblichen [X.]eihilfeanspruch ihrer Mutter materiell identisch. Der Pauschalbetrag von 1 279 € sei in Nr. 6.10 der Richtlinien des [X.] für die Gewährung von Zuschüssen zu den Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit ([X.]) festgelegt. Der Mutter habe jedoch ein Anspruch auf Aufstockung der Pauschale zugestanden, weil diese beihilferechtliche Leistungsbegrenzung in ihrem Fall gegen den Wesenskern der Fürsorgepflicht verstoßen habe. Sie habe dazu geführt, dass die Versorgungsbezüge für eine zumutbare Lebensführung nicht mehr ausgereicht hätten. Hierfür müssten dem vollstationär untergebrachten Pflegebedürftigen nach Abzug der Kosten für Pflege, Unterkunft und Verpflegung ungefähr 30 % des monatlichen [X.]ruttoeinkommens verbleiben. Der Mutter der Klägerin hätten aber nach den Abzügen nur 14,43 % ihres Einkommens (219 €) zur Verfügung gestanden. Sie habe weder auf zumutbare Eigenvorsorge zur Deckung des [X.] noch auf den Einsatz eines etwa vorhandenen Vermögens oder auf Hilfeleistungen nach dem [X.] verwiesen werden können.

4

1. Mit der [X.] macht der [X.]eklagte geltend, das [X.]erufungsurteil weiche von der Rechtsprechung des [X.] ab, soweit das Oberverwaltungsgericht

- von der materiellrechtlichen Identität des untergegangenen [X.] des verstorbenen [X.]eihilfeberechtigten und des rechtlich eigenständigen Erstattungsanspruchs des Erben ausgehe;

- die Gewährung von [X.]eihilfen in einer Höhe verlange, die ausschließe, dass der [X.]eihilfeberechtigte ergänzend Sozialhilfeleistungen in Anspruch nehmen müsse;

- [X.]eihilfeansprüche unmittelbar aufgrund der Fürsorgepflicht zuerkenne, obwohl die [X.]eihilfevorschriften die [X.] für bestimmte Aufwendungen beschränkten oder ausschlössen.

5

Eine Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass die Entscheidung der Vorinstanz auf einem abstrakten Rechtssatz beruht, der in Widerspruch zu einem Rechtssatz steht, den das [X.] in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt hat. Zwischen beiden Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den [X.]edeutungsgehalt ein- und derselben Rechtsvorschrift bestehen (stRspr; vgl. nur [X.]eschluss vom 19. August 1997 - [X.]VerwG 7 [X.] 261.97 - [X.] 310 § 133 n.F. VwGO Nr. 26 S. 14). Die Revisionszulassung setzt voraus, dass sich die Divergenz aus den vom [X.]eschwerdeführer bezeichneten Entscheidungen ergibt (stRspr; vgl. nur [X.]eschluss vom 13. Juli 1999 - [X.]VerwG 8 [X.] 166.99 - [X.] 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 9). Sie kommt nicht in [X.]etracht, wenn es auf den die Divergenz begründenden Rechtssatz des [X.] in einem Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich ankäme oder ihn das [X.] in späteren Entscheidungen aufgegeben hat (stRspr; vgl. nur [X.]eschluss vom 2. Februar 1994 - [X.]VerwG 1 [X.] 208.93 - [X.] 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 1). Danach hat der [X.]eklagte nicht dargelegt, dass die von ihm aufgeführten Rechtssätze des [X.] eine Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO begründen. Zu den [X.]n ist zu bemerken:

a. Das Oberverwaltungsgericht hat den Rechtssatz aufgestellt, der [X.]eihilfeanspruch des verstorbenen [X.]eihilfeberechtigten und der an seine Stelle tretende Erstattungsanspruch der Erben seien materiellrechtlich identisch.

6

Dieser Rechtssatz kann schon deshalb nicht zur Revisionszulassung wegen Divergenz führen, weil er in einem Revisionsverfahren nicht überprüft werden könnte. Die Frage nach der materiellrechtlichen Identität der Ansprüche stellt sich nur, wenn man mit dem Oberverwaltungsgericht und der früheren Rechtsprechung des [X.] annimmt, dass [X.]eihilfeansprüche unvererblich sind. Der [X.] hat die vom [X.] angeführte Rechtsprechung jedoch aufgegeben. Er geht nunmehr davon aus, dass [X.]eihilfeansprüche nicht wegen ihrer Höchstpersönlichkeit mit dem Tod des [X.]eihilfeberechtigten erlöschen, sondern nach den erbrechtlichen Regeln der §§ 1922 ff. [X.]G[X.] auf die Erben übergehen. Es ist allein Aufgabe des parlamentarischen Gesetzgebers, die Vererblichkeit von [X.]eihilfeansprüchen auszuschließen oder dem Verordnungsgeber hinreichend bestimmte Vorgaben für einen derartigen Ausschluss zu machen. Dabei hat der Gesetzgeber allerdings den grundrechtlichen Schutz des Erbrechts gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG und das daraus folgende Gebot der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Ein gesetzlicher Ausschluss der Vererblichkeit ist an der grundrechtlichen Erbrechtsgarantie zu messen. Sind danach Regelungen in einer Rechtsverordnung, die die Vererblichkeit von [X.]eihilfeansprüchen ausschließen, unwirksam, wenn es an einer ausreichenden gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage fehlt, so muss dies erst recht für Ausschlussregelungen in Verwaltungsvorschriften wie Nr. 1.2 Satz 2 [X.] gelten. Sind [X.]eihilfeansprüche vererblich, ist kein Raum für weitere Ansprüche dritter Personen auf Erstattung der beihilfefähigen Aufwendungen des Verstorbenen, wie sie etwa in Nr. 4 [X.] vorgesehen sind (zum Ganzen Urteil vom 29. April 2010 - [X.]VerwG 2 [X.] 77.08 - juris ).

7

Danach ist der [X.]eihilfeanspruch der verstorbenen Mutter der Klägerin im Wege der Erbfolge in derjenigen Höhe auf die Klägerin übergegangen, die er im Zeitpunkt des Erbfalls hatte. Es kommt nicht darauf an, ob der Anspruch auf Regelungen der [X.] oder unmittelbar auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gestützt ist.

8

b. Das Oberverwaltungsgericht hat den Rechtssatz aufgestellt, Ansprüche auf [X.]eihilfen für pflegebedingte Aufwendungen der vollstationären Pflege in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung könnten nicht ungeachtet der Auswirkungen für die Lebensführung des [X.]eihilfeberechtigten auf einen Pauschalbetrag begrenzt werden, weil diesem sozialrechtliche Ansprüche auf ergänzende Hilfeleistungen zustünden.

9

Der [X.]eklagte hat nicht dargelegt, dass dieser Rechtssatz zum Verhältnis von [X.]eihilfen und sozialrechtlichen Hilfeleistungen für Aufwendungen der vollstationären Pflege die behauptete Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO begründen kann. Den von ihm angeführten Entscheidungen des [X.] liegen ganz anders gelagerte Regelungszusammenhänge zugrunde. Sie betreffen Sachverhalte aus Lebensbereichen, die nach anderen Rechtsvorschriften als der vorliegende Fall zu beurteilen waren. Aus diesen Entscheidungen lassen sich daher keine allgemein gültigen Schlüsse auf das Verhältnis von [X.] und sozialrechtlichen Leistungen ziehen.

So hat der [X.] in dem Urteil vom 21. Januar 1982 - [X.]VerwG 2 [X.] 46.81 - ([X.]VerwGE 64, 333 = [X.] 237.1 Art. 86 [X.]ay[X.]G Nr. 7) über die Voraussetzungen eines besonderen Ausnahmefalles im Sinne von Nr. 13 Abs. 8 Ziff. 4 [X.]hV a.F. entschieden, der die Erhöhung der [X.]eihilfebemessungssätze für die Kosten der Unterkunft und Verpflegung in einer Einrichtung zur Pflege unheilbar geisteskranker Menschen rechtfertigt. Der [X.] hat darauf abgestellt, ob eine zumutbare Eigenvorsorge zur Deckung der Aufwendungen möglich war.

In dem Urteil vom 30. Juni 1983 - [X.]VerwG 2 [X.] 36.81 u.a. - ([X.] 238.911 Nr. 4 [X.]hV Nr. 1) hat der [X.] die [X.]eihilfefähigkeit der Anschaffungskosten eines Kraftfahrzeugs für einen schwerbehinderten [X.]eamten verneint, weil es sich nicht um ein "Hilfsmittel zur [X.]eseitigung oder zum Ausgleich angeborener oder erworbener Körperschäden" im Sinne von Nr. 4 Ziff. 9 [X.]hV a.F. handelte.

In dem Urteil vom 27. Oktober 1988 - [X.]VerwG 2 [X.] 62.86 - ([X.]VerwGE 80, 328 = [X.] 271 L[X.]eihilfeR Nr. 5) hat der [X.] die [X.]eihilfefähigkeit der Kosten der Unterbringung in einer Heimsonderschule im Hinblick darauf verneint, dass diese Kosten unabhängig von Einkommen und Vermögen der Eltern des Schülers als Maßnahme der Eingliederungshilfe gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 3 [X.]SHG a.F. getragen wurden.

In dem Urteil vom 24. August 1995 - [X.]VerwG 2 [X.] 7.94 - ([X.] 270 § 9 [X.]hV Nr. 3) hat der [X.] entschieden, dass die Unterkunfts- und Verpflegungskosten der dauernden Unterbringung eines Kranken nur im Falle der Unterbringung in einer hierfür bestimmten Pflegeeinrichtung im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 1 [X.]hV a.F. beihilfefähig sind.

In diesen Entscheidungen ist der [X.] jeweils davon ausgegangen, dass ungeachtet der generellen Regelungen über die [X.] ein Rückgriff auf die Fürsorgepflicht als beihilferechtliche Anspruchsgrundlage jedenfalls in besonders gelagerten Einzelfällen in [X.]etracht kommt, in denen eine Verletzung des Wesenskerns dieser Pflicht in Rede steht.

c. Schließlich hat das Oberverwaltungsgericht einen Anspruch auf [X.]eihilfe zu den pflegebedingten Aufwendungen unmittelbar aufgrund der Fürsorgepflicht zuerkannt, weil der Mutter der Klägerin ansonsten aufgrund der Pauschalierung der [X.]eihilfe zu den pflegebedingten Aufwendungen eine zumutbare Lebensführung nicht mehr möglich gewesen sei.

Auch diese rechtlichen Erwägungen können keine Divergenz begründen, weil sie nicht in Widerspruch zu Rechtssätzen des [X.] stehen. Nach dessen Rechtsprechung scheidet ein Rückgriff auf die Fürsorgepflicht als Anspruchsgrundlage nicht bereits deshalb zwingend aus, weil die konkreten Aufwendungen beihilferechtlichen Leistungsausschlüssen oder -begrenzungen unterfallen. Vielmehr hat der [X.] entschieden, dass derartige Regelungen keinen Hinderungsgrund für die [X.] darstellen, wenn sie im Einzelfall erhebliche [X.]elastungen des [X.]eihilfeberechtigten zur Folge hätten, die dieser nicht durch die Regelalimentation und durch eine zumutbare Eigenvorsorge bewältigen kann. In diesen Fällen kann die durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete Fürsorgepflicht [X.]eihilfeansprüche vermitteln, um unzumutbare Härten für [X.]eihilfeberechtigte zu vermeiden oder zu beseitigen (Urteil vom 26. Juni 2008 - [X.]VerwG 2 [X.] 2.07 - [X.]VerwGE 131, 234 = [X.] 270 § 6 [X.]hV Nr. 17 ). Daraus folgt, dass der [X.]eklagte auch nicht dargelegt hat, dass der Rechtssache insoweit grundsätzliche [X.]edeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zukommt.

Hinsichtlich der generellen Absenkung des [X.]eihilfestandards durch [X.] hat der [X.] eine Verletzung der Fürsorgepflicht verneint, weil es hierbei in der Sache nicht um beihilferechtliche Leistungsausschlüsse oder -begrenzungen für bestimmte Aufwendungen, sondern um eine Absenkung der Regelalimentation geht (Urteil vom 20. März 2008 - [X.]VerwG 2 [X.] 49.07 - [X.]VerwGE 131, 20 = [X.] 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 94 ; vgl. auch [X.]VerfG, [X.] vom 2. Oktober 2007 - 2 [X.]vR 1715/03 u.a. - NJW 2008, 137 <139>).

2. Der [X.]eklagte hat auch nicht dargelegt, dass der Rechtssache wegen des Urteils des Niedersächsischen [X.] vom 23. September 2003 - 5 L[X.] 134/03 - (NVwZ-RR 2004, 365) grundsätzliche [X.]edeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zukommt. Entgegen seinem Vortrag weicht dieses Urteil hinsichtlich der Frage, ob bei beihilferechtlichen Leistungsausschlüssen oder -begrenzungen unmittelbar auf die Fürsorgepflicht als Anspruchsgrundlage zurückgegriffen werden kann, nicht von dem [X.]erufungsurteil ab. Vielmehr stimmt der rechtliche Ansatz beider Obergerichte überein. Auch das [X.] ist davon ausgegangen, dass Ansprüche auf [X.] unmittelbar auf die Fürsorgepflicht gestützt werden können, wenn ansonsten die amtsangemessene Lebensführung unzumutbar beeinträchtigt würde. In dem zu entscheidenden Fall hat das Gericht eine derartige [X.]elastung eines Ruhestandsbeamten durch die Gesamtkosten für Pflege, Verpflegung und Unterkunft seiner Ehefrau in einer Pflegeeinrichtung verneint, weil dessen Versorgungsbezüge diese Kosten deutlich überstiegen. Dies war bei der Mutter der Klägerin gerade nicht der Fall.

3. Schließlich geht die Rüge des [X.] fehl, das Oberverwaltungsgericht habe aufklären müssen, ob die Mutter der Klägerin Vermögen oberhalb der maßgebenden Schongrenze des [X.] besessen habe. Das Gericht hat insoweit festgestellt, es fehle an jedem konkreten Anhalt für eine derartige Annahme. Der [X.]eklagte gibt keinen Hinweis darauf, aus welchen Gründen Aufklärungsbedarf bestanden haben könnte (vgl. zu den Darlegungsanforderungen für eine Aufklärungsrüge Urteil vom 12. Februar 1998 - [X.]VerwG 3 [X.] 55.96 - [X.]VerwGE 106, 177 <182> = [X.] 421.8 Stiftungsrecht Nr. 6 S. 10; [X.]eschluss vom 22. März 2010 - [X.]VerwG 2 [X.] 6.10 - juris Rn. 7).

Meta

2 B 13/10

23.08.2010

Bundesverwaltungsgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 26. November 2009, Az: 1 A 1524/08, Urteil

§ 1922ff BGB, § 1922 BGB, § 78 BBG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 23.08.2010, Az. 2 B 13/10 (REWIS RS 2010, 3892)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 3892

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

2 C 77/08 (Bundesverwaltungsgericht)

Revisibilität von Landesbeamtenrecht; Entstehen und Vererblichkeit des Beihilfeanspruchs; Ausschluss der Vererblichkeit durch den Gesetzgeber; gesetzliche …


AN 18 K 18.01835 (VG Ansbach)

Bundsverwaltungsgericht, Dauerhafte Pflegebedürftigkeit, Amtsangemessenheit, Beihilfefähige Aufwendungen, Beihilferecht, Beihilfeberechtigte, Beihilferegelungen, Beihilfeanspruch, Beihilfefähigkeit, Beihilfesystem, Beihilfevorschriften, Amtsangemessene Alimentation, …


5 C 4/17 (Bundesverwaltungsgericht)

Voraussetzungen einer Beihilfe zu pflegebedingten Aufwendungen unmittelbar aus dem Fürsorgegrundsatz


2 C 40/09 (Bundesverwaltungsgericht)

Beihilfe: Kosten einer künstlichen Befruchtung; Körperprinzip; Verursachungsprinzip


2 C 12/10 (Bundesverwaltungsgericht)

Beihilfe für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel


Referenzen
Wird zitiert von

3 K 5193/19

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.