Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.04.2006, Az. X ZR 155/03

X. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 4149

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/03 Verkündet am: 4. April 2006 [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja
[X.] [X.] § 37 Abs. 1; ZPO § 286 a) Bei der Feststellung der anspruchsbegründenden Tatsache, dass der Kläger [X.] oder -miterfinder ist, darf im Rahmen freier Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) die Benennung durch den Arbeitgeber anlässlich der Anmeldung der Diensterfindung als Hin-weis hierauf berücksichtigt werden. [X.] § 6 Abs. 2 b) Fehlt es an einer ordnungsgemäßen Meldung der Diensterfindung durch den [X.], kann die vom Arbeitgeber einzuhaltende Frist zur Inanspruchnahme mit der Anmeldung der Erfindung zum Schutzrecht zu laufen beginnen. Bei der Frist zur Inanspruchnahme einer Diensterfindung handelt es sich um eine Aus-schlussfrist. BGB § 812 c) Gehen Rechte an der durch ein technisches Schutzrecht geschützten Diensterfindung we-der durch ordnungsgemäße Inanspruchnahme noch durch eine Vereinbarung zwischen dem [X.] und dem Arbeitgeber auf diesen über, haftet der die geschützte Erfindung benutzende Arbeitgeber jedenfalls nach Bereicherungsrecht. BGB §§ 280, 286 B, 276 a.[X.], 249 [X.]) Wird die Diensterfindung in einem ausländischen Staat benutzt, in dem der Arbeitgeber ein technisches Schutzrecht nicht angemeldet hat, kommt ein Ersatzanspruch wegen Verlet-zung des Arbeitsvertrags (positive Vertragsverletzung) in Betracht, wenn der Arbeitgeber den [X.] nicht rechtzeitig darauf hingewiesen hat, dort die Diensterfindung selbst zum Schutzrecht anzumelden. [X.], [X.]. v. 4. April 2006 - [X.]/03 - O[X.] [X.] - 2 - [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 4. April 2006 durch [X.] Melullis und [X.] Scharen, [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt: Die Revision gegen das am 18. September 2003 verkündete [X.]eil des 2. Zivilsenats des [X.] wird auf Kos-ten der [X.] zurückgewiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand: Der Kläger war vom 1. April 1981 bis zum 30. September 1987, zuletzt als Leiter der Hauptabteilung Forschung, Entwicklung und Qualitätskontrolle, Arbeitnehmer der [X.]. Er brachte dieser am 21. Juli 1986 ein von ihm verfasstes Schriftstück mit der Bezeichnung "Patentanmeldung (Entwurf)" zur Kenntnis. Der Entwurf betraf ein wieder abziehbares Haftpapier und dessen Herstellung unter Verwendung eines lösungsmittelfreien [X.] aus [X.] Polyurethanen. Er war am 25. Juli 1986 Gegenstand einer Bespre-chung zwischen dem Kläger, dem Leiter der Rechtsabteilung der [X.] und deren patentanwaltlichem Berater. Die Besprechung, deren Inhalt zwi-schen den [X.]en streitig ist, führte im September 1986 zu einer Patentan-meldung der [X.]. Hierbei benannte die [X.] den Kläger und einen 1 - 3 - weiteren Mitarbeiter, den [X.], als Erfinder. Auf diese An- meldung wurde der [X.] das [X.] Patent 36 31 397 erteilt. Dessen Patentansprüche 1 bis 3 lauten wie folgt: 1. [X.], bestehend aus einem Druckträger, einem [X.] auf der Rückseite des Druckträgers, einer [X.] auf der vom Druckträger abgewandten Seite des [X.], einer Abdeckschicht auf der vom [X.] abgewandten Seite der [X.] und gegebenenfalls einer klebstoffabweisen-den Schicht zwischen der [X.] und der [X.], wobei die [X.] wieder ablösbar ist, da-durch gekennzeichnet, dass der [X.] aus isocyanattermi-nierten ([X.]) polymeren Verbindungen besteht. 2. [X.] nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass der [X.] aus isocyanatterminiertem Polyurethan besteht. 3. [X.] nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass der [X.] aus isocyanatterminiertem Kautschuk besteht. Die Patentansprüche 4 bis 11 betreffen wie die Ansprüche 2 und 3 auf den Patentanspruch 1 (unmittelbar oder mittelbar) rückbezogene [X.]. Die Patentansprüche 12 bis 14 beinhalten Verfahren zur Herstellung derartiger [X.]en. 2 3 Durch weitere Anmeldungen innerhalb eines Jahres erlangte die [X.] ferner ein europäisches Patent sowie Patente in [X.], [X.] und [X.]. - 4 - Die [X.] stellte in [X.] unter Verwendung eines lösungs-mittelhaltigen isocyanatterminierten [X.] als [X.] Bahnen für wieder ablösbare [X.]en her und vertrieb diese. Ein Haftpapier, wie es in dem Entwurf vom 21. Juli 1986 beschrieben ist, wurde in [X.] und [X.] von der dortigen über eine gemeinsame Muttergesellschaft mit der [X.] ge-sellschaftsrechtlich verbundenen Gesellschaft hergestellt und vertrieben. Für die Nutzungen bis zum 30. Juni 1996 in [X.] und [X.] erhielt der Klä-ger von der [X.] einen insoweit einvernehmlich ausgehandelten Betrag. 4 Wegen der Regulierung der "Erfindervergütung" hatte sich der Kläger erstmals mit Schreiben vom 25. Januar 1995 an die [X.] gewandt. In der Korrespondenz verlangte er [X.]vergütung unter Angabe sei-ner Vorstellungen zu Miterfinderanteil und [X.]. Im August 1996 bot die [X.] dem Kläger an, das [X.] Patent und die parallelen ausländischen Patente auf ihn zu übertragen. Dieses Angebot lehnte der Kläger mit Schreiben vom 12. November 1996 ab. Mit Schreiben vom 30. April 1997 verlangte er erstmals [X.]vergütung auch für unter Verwendung eines lö-sungsmittelhaltigen isocyanatterminierten [X.] als [X.] in [X.] begangene [X.]. 5 Die [X.] gab alle Schutzrechte auf. Das [X.] Patent erlosch am 11. September 1997. 6 7 Mit seiner am 19. März 1998 eingegangenen Klage hat der Kläger im Wege der Stufenklage Zahlung einer angemessenen [X.]ver-gütung gerichtlich geltend gemacht. Durch Teilurteil hat das [X.] auf das Gesetz über [X.] und unter Feststellung, - 5 - dass auch diese Art der Herstellung das [X.] Patent benutze, die [X.] zur Rechnungslegung verurteilt, in welchem Umfang sie und/oder ihr rechtlich und wirtschaftlich verbundene Unternehmen in der [X.] vom 16. September 1986 bis zum 11. September 1997 näher bezeichnete Bahnen zur Herstellung von [X.]en hergestellt oder vertrieben haben und/oder haben herstellen oder vertreiben lassen, bei denen der [X.] aus isocyanatterminiertem [X.] besteht. Das [X.] hat die [X.] ferner zu entsprechender Rechnungslegung über Bahnen verurteilt, bei denen der [X.] aus isocyanat-terminiertem Polyurethan besteht und die nach dem 30. Juni 1996 von der [X.]n und/oder ihr rechtlich und wirtschaftlich verbundenen Unternehmen, insbesondere einem bestimmten [X.] Unternehmen in [X.] her-gestellt oder vertrieben worden sind. Gegen dieses [X.]eil hat die [X.] Berufung eingelegt. Der Kläger hat mittels Anschlussberufung zweitinstanzlich Rechnungslegung für sich und den [X.]

als Mitgläubiger sowie Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung einer Entschädigung an sich und Dipl.-Ing.
F. als Mit- gläubiger begehrt und diese Anträge auf unberechtigte Nutzung gemeinsamer Erfindung gestützt. Das Be[X.] hat die Berufung der [X.] zu-rückgewiesen, dem Begehren des [X.] aber - unter Zurückweisung im Übri-gen - im Wesentlichen entsprochen, indem es die [X.] zur Rechnungsle-gung über Handlungen in [X.] in der [X.] vom 16. September 1986 bis 11. September 1997 und über Handlungen in [X.] nach dem 30. Juni 1996 verurteilt und festgestellt hat, dass die [X.] verpflichtet ist, an den Kläger und [X.] als Mitgläubiger für die aus diesen Hand- lungen gezogenen Nutzungen eine Entschädigung zu zahlen ([X.]eil abgedruckt in [X.], 163). 8 - 6 - Die [X.] hat hiergegen die vom Be[X.] zugelassene Revi-sion eingelegt, mit der sie ihr Begehren nach vollständiger Klageabweisung weiterverfolgt. Der Kläger tritt dem Rechtsmittel entgegen. 9 Entscheidungsgründe: [X.] 1. Hinsichtlich der die [X.] vom Anmeldetag bis zum Erlöschen des [X.]n Patents umfassenden, wegen Benutzung seines Gegenstands aus-gesprochenen Verurteilung ist das Be[X.] davon ausgegangen, dass der Kläger Rechte verfolgt, die ihm und [X.]

als Miterfinder der durch das [X.] Patent geschützt gewesenen Erfindung zustehen, und dass der Kläger befugt ist, solche Rechte gerichtlich geltend zu machen. [X.] begegnet keinen rechtlichen Bedenken. [X.] steht nach § 6 Satz 2 [X.] das Recht auf das Patent gemeinschaftlich zu. Das weist auch die Mög-lichkeit, die Erfindung zu nutzen, den [X.] zu (vgl. [X.].[X.]. v. 21.12.2005 - [X.], [X.], 483, 484 - Zylinderrohr). Dritte, die sich ohne Rechtsgrund in Widerspruch zu der durch § 6 Satz 2 [X.] gesetzlich normierten Zuweisung verhalten, insbesondere ohne Rechtsgrund die Erfin-dung benutzen, haften deshalb den [X.] jedenfalls nach Bereicherungs-recht. Da es um die Verletzung eines gemeinschaftlichen Rechts geht, steht auch dieser Anspruch den [X.] nur gemeinschaftlich zu. Dem ist - wie mit dem zweitinstanzlichen Feststellungsantrag des [X.] und dem [X.]eilste-nor zu II geschehen - auch bei bloßer Feststellung der Haftung Rechnung zu tragen. Die entsprechende Klage kann jedoch nicht nur von den [X.] gemeinsam, sondern auch von einem Miterfinder allein erhoben und durchge-führt werden. Das folgt aus § 432 Abs. 1 BGB, der nach höchstrichterlicher Rechtsprechung bei Bruchteilsgemeinschaften heranzuziehen ([X.], [X.]. v. 10 - 7 - 11. 12.1992 - [X.], NJW 1993, 727, 728 m.w.[X.]) und deshalb auch im Streitfall anwendbar ist, weil Miterfinder im Zweifel eine solche Gemeinschaft bilden ([X.].[X.]. v. 17.12.2000 - [X.], [X.], 226 - Rollenan-triebseinheit; [X.].[X.]. v. 18.03.2003 - [X.], [X.], 702, 704 - Gehäusekonstruktion) und nichts dazu festgestellt ist, dass der Kläger und [X.] für ihr Verhältnis zueinander eine hiervon abweichen- de Rechtsform vereinbart haben. Die Klagebefugnis des [X.] umfasst auch das Verlangen nach Erteilung der zuerkannten Rechnungslegung, weil dieses Begehren dazu dienen soll, den gemeinschaftlichen Leistungsanspruch sub-stantiieren zu können. 2. Das Be[X.] hat ausgeführt, das [X.] Patent schlage zur Verbesserung der Wiederablösbarkeit, Alterungsbeständigkeit, Verarbeit-barkeit, Umweltverträglichkeit und Preiswürdigkeit aus dem Stand der Technik bekannter [X.]en einen Gegenstand vor, der sich merkmalsmäßig wie folgt gliedern lasse: 11 [X.], bestehend aus 1. einem Druckträger, 2. einem [X.] auf der Rückseite des Druckträgers, 3. einer wieder ablösbaren [X.] auf der vom Druck-träger abgewandten Seite des [X.], 4. einer Abdeckschicht auf der vom [X.] abgewandten Seite der [X.] und gegebenenfalls 5. einer klebstoffabweisenden Schicht zwischen der [X.] und der Abdeckschicht, wobei die [X.] wieder ablösbar ist, - 8 - gekennzeichnet dadurch, dass 6. der [X.] aus isocyanatterminierten ([X.]) po-lymeren Verbindungen besteht. Der Vorrichtungsanspruch 1 umfasse danach sowohl Gestaltungen, bei denen ein lösungsmittelfreier [X.] aus isocyanatterminierten polymeren [X.] bei der Produktion verwendet worden sei (im Folgenden auch: lö-sungsmittelfreie Variante), als auch Gestaltungen, die mit einem lösungsmittel-haltigen [X.] dieser Qualität hergestellt seien (im Folgenden auch: lösungs-mittelhaltige Variante). 12 Dieser Auslegung tritt der [X.]at bei. Da Merkmal 6 nur darauf abstellt, dass der [X.] aus isocyanatterminierten polymeren Verbindungen besteht, ist die Lehre nach Patentanspruch 1 des [X.]n Patents nicht auf die Verwen-dung lösungsmittelfreier Verbindungen beschränkt. Das wird auch an den [X.] und 3 deutlich, weil zwar Patentanspruch 2 die Lehre nach Pa-tentanspruch 1 dahin konkretisiert, als [X.] ein isocyanatterminiertes Polyu-rethan einzusetzen, das ohne weiteres lösungsmittelfrei hergestellt werden kann (so Beschreibung S. 4 Zeile 6), mit Patentanspruch 3 aber als ebenfalls patentgemäße Ausführung auch eine Alternative aus isocyanatterminiertem Kautschuk beansprucht ist, der nicht ohne Lösungsmittel nutzbar gemacht wer-den kann. Auch die Beschreibung des [X.]n Patents, die gemäß § 14 [X.] heranzuziehen ist, besagt nichts Gegenteiliges. Ihr lässt sich nur ent[X.], dass der Einsatz eines [X.] aus isocyanatterminiertem Polyurethan die zu bevorzugende Alternative ist (S. 3 Zeilen 20 f.); andere isocyanattermi-nierte Verbindungen sind aber als ebenso denkbar bezeichnet (S. 3 [X.] - 9 - [X.] f.). Dem Sinngehalt des Patentanspruchs 1 nach schützt das [X.] Patent daher ein [X.], dessen [X.]chicht aus einer lösungsmittelfreien oder lösungsmittelhaltigen isocyanatterminierten Verbindung entstanden ist, sowie gemäß Patentanspruch 12 ein Verfahren zur Herstellung eines solchen [X.]s. Gegen diese Auslegung erhebt die [X.] mit ihrer Revision auch [X.] (mehr). 14 3. Das Be[X.] hat festgestellt, dass der Kläger und Dipl.-Ing.

F. Miterfinder der durch das [X.] Patent geschützt gewese- nen Lehre zum technischen Handeln sind. Zu der Verwendung eines lösungs-mittelfreien [X.] bei der Herstellung patentgemäßer [X.]en hätten 1986 unstreitig der Kläger und [X.]

gefunden. Was die zweite Möglichkeit anbelange, nämlich einen lösungsmittelhaltigen [X.] aus Kautschuk einzusetzen, sei nach dem eigenen Bekunden des als Zeuge ver-nommenen [X.]. ausgeschlossen, dass sie von diesem Mitarbeiter [X.], auf dessen Tätigwerden in den Jahren 1983/84 die [X.] diesen Teil der Erfindung zurückführe. Auch der insoweit von der [X.] ferner be-nannte und als Zeuge vernommene Mitarbeiter [X.]habe selbst nicht in An- spruch genommen, zu der Toluol als Lösungsmittel, [X.] als Isocyanat und [X.] 110 als synthetischen Kautschuk enthaltenden Mischung A-BK gemäß Anlage [X.] gefunden zu haben. Da die Aussagen der weiterhin als Zeugen vernommenen Mitarbeiter [X.]und [X.]eindeutig bewiesen, dass der Kläger 1983/84 zu diesem dann von der [X.] verwendeten [X.] gefun-den habe, spreche mithin alles dafür, dass die Erfinderbenennung der [X.] in der Patentanmeldung richtig sei. 15 - 10 - Diese Würdigung bekämpft die Revision nur insoweit, als sie beinhaltet, derjenige Beitrag zu der durch das [X.] Patent geschützt gewesenen Er-findung, der die Verwendung eines lösungsmittelhaltigen [X.] als [X.] ermöglicht habe, stamme von dem Kläger. Die insoweit erhobenen [X.] [X.]n jedoch keinen Erfolg. 16 a) Entgegen der Meinung der Revision hat das Be[X.] die [X.] und Beweislast nicht verkannt. [X.] derjenige, der sich für den Erfinder hält, Ansprüche wegen Beeinträchtigung des Rechts auf ein technisches Schutzrecht geltend machen, so hat er als Anspruchsteller nach den allgemei-nen Regeln zur Verteilung der Beweislast darzutun und im Bestreitensfalle zu beweisen, dass er Erfinder ist und in seiner Person das Recht auf das Schutz-recht entstanden ist. Behauptet der Kläger, Miterfinder zu sein, trifft ihn [X.] auch hierfür die Darlegungs- und Beweislast. Angesichts der un-ter [X.] 1. behandelten gemeinschaftlichen Bindung des Rechts auf das Schutz-recht im Falle einer [X.] hat der Kläger hierbei auch darzulegen und im Bestreitensfalle zu beweisen, dass gerade die Personen, zu deren Gunsten er klagt, die berechtigten Miterfinder sind. 17 Von diesen Grundsätzen ist auch das Be[X.] ausgegangen. Das wird sowohl an seiner einleitenden Angabe, aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme sei der [X.]at überzeugt, als auch an seiner resümierenden Wertung deutlich, alles spreche für die Richtigkeit der Erfinderbenennung der [X.] gegenüber dem [X.]. Danach hat das Berufungs-gericht den erforderlichen Beweis als geführt angesehen. Es hat nicht danach entschieden, ob die [X.] Beweis für ihre (gegenteilige) Behauptung [X.] habe, sondern in Würdigung der Umstände des Falls und der erhobenen Beweise die Überzeugung gewonnen, dass bezüglich der Streitfrage, wer [X.] - 11 - erfinder der durch das [X.] Patent geschützt gewesenen Lehre zum tech-nischen Handeln ist, die anspruchsbegründenden Voraussetzungen vorliegen. Die Tatsache, dass das Be[X.] sich dabei auch von dem unstreitigen Umstand hat leiten lassen, dass die [X.] gegenüber dem [X.] (nur) den Kläger und [X.]
als Miterfinder benannt hatte, liegt dabei im Rahmen ordnungsgemäßer Beweiswürdigung. Der Tatrich-ter darf sich seine Überzeugung mit Hilfe aller Tatumstände bilden, die als Hin-weis gewertet werden können, ob die zu beweisende Voraussetzung des mate-riellen Rechts gegeben ist. Zu diesen [X.] gehörte im Streitfall die Er-finderbenennung durch die [X.]. Nach § 37 Abs. 1 Satz 1 [X.] muss mit dieser Angabe das Wissen des Anmelders darüber, wer Erfinder ist, offenbart werden, und zwar vollständig und der Wahrheit gemäß, weil auch die [X.] gemäß § 124 [X.] der Wahrheitspflicht unterliegt. Die Benennung durch die [X.] anlässlich der Anmeldung des [X.]n Patents bildete deshalb einen Hinweis, dass die [X.] selbst jedenfalls zur damaligen [X.] der Auffassung war, dass die [X.] des [X.] und des Dipl.-Ing.

F. für den gesamten Gegenstand der angemeldeten Erfindung be- stehe und es andere Erfinder daneben nicht gebe. Dies wiederum konnte als für die Sachdarstellung des [X.] sprechend gewertet werden. Denn entge-gen der Meinung der Revision ergeben sich Zweifel daran, dass die [X.] die Erfinderbenennung ihrer damaligen Kenntnis entsprechend abgegeben hat, oder Zweifel an der Richtigkeit der Erfinderbenennung durch die [X.] we-der aus dem vom Kläger stammenden Entwurf einer Patentanmeldung, noch aus der Aussage des [X.]

als Zeuge, mit der lösungsmit- telhaltigen Variante der patentierten Lehre zum technischen Handeln nichts zu tun zu haben. Die [X.]eilung des [X.], nunmehr einen für die Herstellung wieder ablösbarer [X.]en geeigneten lösungsmittelfreien [X.] erkannt zu haben, beinhaltet ebenso wenig eine Aussage, wer dem Unternehmen die - 12 - Verwendung anderer brauchbarer [X.] erschlossen hat, wie die Angabe des Zeugen, hiermit nichts zu tun haben. Da dies auch für die Behauptung der [X.]n zutrifft, es sei [X.] gewesen, der anlässlich des streitigen Ge- sprächs auf den Gedanken gekommen sei und die Entscheidung getroffen [X.], die im Betrieb der [X.] bereits praktizierte Verwendung des lösungs-mittelhaltigen [X.] in die Patentanmeldung einzubeziehen, kann im [X.] auch kein Rechtsfehler darin gesehen werden, dass das Be[X.] dem entsprechenden Beweisantritt der [X.] nicht nachgegangen ist. Auch der unter Beweis gestellte Umstand hinderte die von dem Be[X.] gewonnene Überzeugung nicht, dass auch die bereits benutzte Variante vom Kläger gefunden wurde. b) Was die Aussage von [X.].

als Zeuge anbelangt, hat das Be- [X.] aus dessen Angabe, nichts dazu sagen zu können, wer der [X.]n die Verwendung des lösungsmittelhaltigen [X.] als [X.] eröff-net habe, lediglich die Überzeugung gewonnen, dass diese Variante nicht von diesem Mitarbeiter der [X.] herrührt. Das ist eine mögliche und damit im Rahmen des § 286 ZPO liegende Bewertung. Die weitere Angabe des Zeugen, es könne sein, dass der Mitarbeiter [X.]
diesen [X.] entwickelt habe, ändert daran schon deshalb nichts, weil sie ebenfalls nicht für eine Erfinderschaft von [X.]. spricht. Das von der Revision ferner entgegengehaltene Schrei- ben vom 21. März 2001, wonach [X.].

Anfang der achtziger Jahre auch auf der Basis von [X.] Versuche hat ausführen lassen, besagt über deren Abschluss nichts und kann deshalb ebenfalls nicht in Frage stellen, dass es sich bei der tatrichterlichen Würdigung der Aussage von [X.]. um eine nach den Umständen des Falles mögliche und daher der Korrektur durch das Revisionsgericht entzogene Wertung handelt. 19 - 13 - c) Was die Aussage des Zeugen [X.]anbelangt, hat das Berufungsge- richt - wie auch die Revision zugesteht - durchaus erwogen, dass die Verwen-dung des lösungsmittelhaltigen [X.] bei dem in [X.] hergestellten Produkt auf Arbeiten dieses Mitarbeiters der [X.] zurückgehen könne. Die Überzeugung, dass dieser Gedanke gleichwohl nicht von diesem Zeugen stammt, hat das Be[X.] aber unter anderem darauf gestützt, dass der Mitarbeiter [X.]nicht für sich in Anspruch genommen habe, zu der Mischung A-BK gemäß Anlage [X.] gefunden zu haben. Das Be[X.] hat sich also - wie bei der Aussage von [X.].

- auch hinsichtlich des Zeugen [X.]die Überlegung zunutze gemacht, dass dieser es eigentlich noch hätte wissen müssen und deshalb bei seiner Vernehmung vor dem Oberlandesge-richt auch für sich in Anspruch genommen hätte, wenn er zu der lösungsmittel-haltigen Variante gefunden hätte. Bereits dies trägt die Überzeugung des [X.]. Die weiteren Erwägungen des Be[X.]s zu den [X.] des Zeugen [X.]behandeln zusätzliche Gesichtspunkte, auf die es hier- nach nicht mehr entscheidend ankommt, so dass die im Hinblick auf die Würdi-gung der Aussagen des Zeugen [X.]allein insoweit erhobenen [X.] der [X.] dahinstehen können. 20 d) Soweit die Revision beanstandet, von der [X.] im Einzelnen vorgetragene und unter Beweis gestellte Vorgänge, die zur Erweiterung des vom Kläger vorgelegten Entwurfs und zu der auch die lösungsmittelhaltige Va-riante einschließenden Patentanmeldung geführt hätten, ließen nicht den Schluss darauf zu, dass der Kläger auch insoweit Erfinder sei, gehen die Rü-gen der Revision ebenfalls ins Leere. Das Be[X.] hat die in Bezug genommene zweitinstanzliche Sachverhaltsdarstellung der [X.] ausweis-lich deren Wiedergabe im Tatbestand (S. 8 des angefochtenen [X.]eils) zur Kenntnis genommen, ersichtlich aber angesichts der von ihm festgestellten für 21 - 14 - einen schöpferischen Beitrag des [X.] auch in Ansehung der lösungsmittel-haltigen Variante sprechenden Umstände nicht als der gewonnenen Überzeu-gung entgegenstehend erachtet. Auch das ist als tatrichterliche Würdigung hin-zunehmen, weil es sich hierbei ebenfalls um eine durchaus mögliche, wenn nicht sogar nahe liegende Bewertung handelt. Auch eine weitere Sachaufklä-rung war daher nicht geboten. e) Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend für die Rüge der Revision, das Be[X.] habe unberücksichtigt gelassen, dass der Klä-ger zunächst selbst nicht geltend gemacht habe, die lösungsmittelhaltige Vari-ante gehe allein auf ihn zurück, dass er über Jahre hinweg nur wegen der lö-sungsmittelfreien Variante Ansprüche geltend gemacht habe und dass er das Angebot der [X.] abgelehnt habe, das [X.] Patent zu übernehmen. Denn dieses Verhalten schließt nicht aus, gleichwohl in Würdigung anderer Umstände zu der Überzeugung zu gelangen, dass der Kläger dazu den [X.] Beitrag geleistet hat. Die von der Revision insoweit in Bezug genom-menen Schreiben des [X.] oder seines Rechtsanwalts sind überwiegend im Tatbestand des angefochtenen [X.]eils erwähnt, so dass entgegen dem Vorwurf der Revision auch nichts dafür spricht, dass das Be[X.] bei seiner Würdigung deren Inhalt übersehen oder sonstwie außer [X.] gelassen haben könnte. Der Hinweis des Be[X.]s, derjenige, der aus Vorsicht oder wegen einer Fehleinschätzung eigener Rechte nur einen Teil seiner Ansprüche oder nur bestimmte Ansprüche geltend mache, erkläre damit noch nicht, auf weitergehende Ansprüche zu verzichten, zeigt vielmehr, dass das Berufungs-gericht das von der Revision in Bezug genommene Geschehen insgesamt bei seiner Entscheidung erwogen hat. 22 - 15 - 4. Das Be[X.] hat angenommen, das Recht auf das [X.] Patent habe dem Kläger und [X.]

als [X.] zuge- standen, obwohl es eine während der Dauer des Arbeitsverhältnisses dieser Mitarbeiter gemachte Diensterfindung (§ 4 Abs. 2 [X.]) geschützt habe und Diensterfindungen im Regelfall zu einem ganz erheblichen Teil auch auf Leistungen des Arbeitgebers beruhten. Auch insoweit ist aus rechtlicher Sicht nichts zu erinnern. Die Regeln des Gesetzes über [X.] lassen die Entstehung des Rechts auf das Schutzrecht in der Person des Erfin-ders unberührt. Sie schränken lediglich den Bestand in der Person des Erfin-ders ein, indem § 6 [X.] dem Arbeitgeber ermöglicht, eine Diensterfin-dung unbeschränkt oder beschränkt binnen bestimmter Frist in Anspruch zu nehmen und auf diese Weise entweder alle Rechte oder ein nicht [X.] Recht zur Benutzung zu erlangen (§ 7 [X.]). Aus § 13 [X.] kann etwas anderes nicht entnommen werden. Diese Bestimmung beinhaltet keine von einer gesetzmäßigen Inanspruchnahme unabhängige Zuweisung der Erfindung und des Rechts auf das Schutzrecht an den Arbeitgeber, wie [X.] 4 der Vorschrift entnommen werden muss. Die Berechtigung und die Ver-pflichtung des Arbeitgebers zur unverzüglichen Anmeldung der Diensterfindung sollen nur verhindern, dass die materiellen Rechte und rechtlichen Möglichkei-ten, die eine Diensterfindung bietet, durch Zuwarten verloren gehen. 23 5. Im Streitfall hat das Be[X.] einen Übergang aller Rechte an der durch das [X.] Patent geschützt gewesenen Erfindung auf die [X.] nach § 7 Abs. 1 [X.] nicht festzustellen vermocht, weil eine [X.] Inanspruchnahme durch die [X.] in rechter Form und Frist nicht erfolgt sei. Was die lösungsmittelhaltige Variante anbelange, könne zwar eine Erfindungsmeldung des [X.] nicht festgestellt werden. Darauf, ob ein Ar-beitnehmererfinder seine Diensterfindung ordnungsgemäß dem Arbeitgeber 24 - 16 - gemeldet habe, könne aber nicht mehr abgestellt werden, wenn der [X.] tatsächlich darüber unterrichtet sei, dass in seinem Betrieb eine Dienster-findung entstanden, was deren Gegenstand und wer der Erfinder sei. Denn dann sei der Zweck einer ordnungsgemäßen Erfindungsmeldung erreicht. Das könne regelmäßig angenommen werden, wenn der Arbeitgeber unter Nennung des/der Erfinder die Erfindung zum Patent anmelde, weil hierdurch die erforder-liche Unterrichtung dokumentiert werde. Im Streitfall gelte nichts anderes. Die gemäß § 6 Abs. 2 [X.] vier Monate betragende Frist zur unbeschränkten Inanspruchnahme der Erfindung habe deshalb mit der Anmeldung des deut-schen Patents zu laufen begonnen. Innerhalb dieser Frist sei eine schriftliche Inanspruchnahme durch die [X.] nicht erfolgt. Weder die schriftliche [X.] des [X.]n Patents noch die Erfinderbenennung durch die [X.] könnten als solche gewertet werden. Ein Verzicht des [X.] auf die Schrift-form sei nicht ersichtlich. Im Übrigen sei schon nicht erkennbar, dass innerhalb der Frist eine mündliche Inanspruchnahme durch die [X.] erfolgt sei. [X.], dass der Kläger im Prozess zunächst selbst von einer unbeschränkten In-anspruchnahme ausgegangen sei, ergebe sich schließlich auch kein eine wirk-same Inanspruchnahme [X.] Geständnis des [X.] [X.]. § 288 Abs. 1 ZPO. Diese Feststellungen und die ihnen zugrunde liegenden Ausführungen des Be[X.]s greift die Revision nur im letzten Punkt an, also lediglich insoweit, als das Be[X.] das erstinstanzliche Vorgehen des [X.] nicht als Geständnis gewertet hat, die durch das [X.] Patent geschützt gewesene Erfindung sei von der [X.] wirksam unbeschränkt in Anspruch genommen worden (hierzu unten b). Im Übrigen kann mangels ausgeführter [X.] eine revisionsrechtliche Kontrolle insoweit nicht erfolgen, als es um die vom Be[X.] zu Grunde gelegten Tatumstände und deren [X.] - 17 - lung geht (§§ 551 Abs. 3 Nr. 2 b, 559 Abs. 2 ZPO). Die verbleibende [X.] der richtigen Anwendung des Rechts auf den insoweit festgestellten Sach-verhalt lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Das trifft insbesondere auf die unterschiedliche Formenstrenge zu, mit der das Be[X.] einerseits die im Falle einer Diensterfindung von den [X.] gemäß § 5 [X.] zu [X.] Meldepflicht und andererseits die Erklärung behandelt hat, die der Ar-beitgeber gemäß § 6 [X.] abzugeben hat, wenn er Rechte an der [X.] will. a) Die in § 5 [X.] normierte, den [X.] treffende Pflicht zur Meldung der Diensterfindung in gesonderter schriftlicher Form dient nicht nur der allgemeinen Unterrichtung des Arbeitgebers über etwaige Ent-wicklungstätigkeit seiner Arbeitnehmer. Sie soll sicherstellen, dass dem [X.] die unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 [X.] gemachten Er-findungen seiner Arbeitnehmer und die insoweit maßgeblichen Umstände so bekannt werden, dass er den [X.] erkennen kann und in der Lage ist, sachgerecht über eine Inanspruchnahme oder Freigabe allen etwai-gen [X.] gegenüber (vgl. [X.].[X.]. v. 17.01.1995 - [X.], [X.]. 1996, 16 - gummielastische Masse I), über den der gemachten Erfindung [X.] werdenden Inhalt einer Schutzrechtsanmeldung (vgl. [X.] 106, 84, 89 - Schwermetalloxidationskatalysator) und über die Festsetzung einer Vergütung allen [X.] gegenüber zu entscheiden. Zu diesen Zwecken müssen das Wissen und die Erkenntnismöglichkeiten vermittelt werden, die der oder die Er-finder aufgrund ihrer schöpferischen Tätigkeit haben, weil in der Regel nicht davon ausgegangen werden kann, dass diese Erkenntnisse dem Arbeitgeber ohne entsprechende Meldung gleichermaßen zur Verfügung stehen. Da es [X.] um Wissensvermittlung geht, kann die Meldung einer Diensterfindung zum einen nicht in der Form einer [X.]enserklärung erfolgen (a.[X.] [X.]. 26 - 18 - 2001, 195, 196), was zur Folge hat, dass ohnehin nicht ohne weiteres die [X.] anwendbar wären, die für den Fall einer unterbliebenen oder mangelhaften [X.]enserklärung gelten (vgl. [X.], [X.]. v. 24.11.1961 - I ZR 156/59, [X.], 305 - Federspannvorrichtung, für § 125 BGB); zum anderen muss ein Verstoß gegen § 5 [X.] überhaupt ohne Nachteile für den [X.] bleiben, wenn in einer der ordnungsgemäßen Meldung vergleichbaren anderweitigen Form dokumentiert ist, dass der Arbeitgeber das Wissen und die Erkenntnismöglichkeiten hat, die ihm nach § 5 [X.] vermittelt werden müssen. Denn dann steht ohne weiteres fest, dass es einer entsprechenden Meldung in der nach § 5 [X.] vorgeschriebenen Form nicht mehr bedarf, und es wäre eine vom Zweck dieser Bestimmung nicht mehr gedeckte und treuwidrige [X.], wenn der Arbeitgeber im Hinblick auf die von ihm im Falle einer Diensterfindung zu treffenden Entscheidungen gleichwohl auf der Einhal-tung von § 5 [X.] bestehen könnte (a.[X.] aaO S. 198). Ein sol-cher Fall ist gegeben, wenn - wie hier - der Arbeitgeber die Diensterfindung mit dem Inhalt der von seinen Arbeitnehmern entwickelten Lehre zum technischen Handeln anmeldet und dabei alle an der Entwicklung beteiligten Erfinder [X.]. Damit hat er zu erkennen gegeben, dass er auch aus seiner Sicht über die maßgeblichen Umstände, insbesondere über die Bedeutung der Erfindung und ihre Erfinder informiert war, so dass er jedenfalls nunmehr in der Lage und es ihm zuzumuten war, die Diensterfindung sobald wie möglich in Anspruch zu nehmen, wenn er von dieser gesetzlichen Möglichkeit Gebrauch machen [X.]. Fehlte es bislang an einer ordnungsgemäßen Meldung der Diensterfindung durch den [X.], beginnt deshalb die nach § 6 Abs. 2 [X.] vom Arbeitgeber einzuhaltende Frist mit der Anmeldung der Erfindung zum Schutzrecht zu laufen. - 19 - b) Die Inanspruchnahme durch den Arbeitgeber ist hingegen eine emp-fangsbedürftige rechtsgestaltende [X.]enserklärung. Der Arbeitgeber muss durch eine an den [X.] gerichtete und diesem zugegangene schriftliche Erklärung den [X.]en zu einem bestimmten rechtlichen Erfolg zum Ausdruck bringen, nämlich dass er die Diensterfindung für sich in Anspruch nimmt. Insoweit gelten demgemäß [X.] die gesetzlichen Regeln für rechtsgeschäftliches Handeln. Eine Inanspruchnahme, die der Schriftform ermangelt, ist nach § 125 BGB nichtig. Eine schriftliche Inanspruchnahme, die nicht innerhalb der viermonatigen Frist erfolgt, bleibt als verspätet ohne den gewollten rechtlichen Erfolg. Denn bei der in § 6 Abs. 2 [X.] normierten Frist handelt es sich um eine Ausschlussfrist (Bartenbach [X.]. 1971, 232, 234), wie der Regelung in § 8 Abs. 1 Nr. 3 [X.] entnommen werden muss. Auf die im [X.]atsurteil vom 9. Januar 1964 ([X.], [X.], 449, 452 - Drehstromwicklung, m.w.[X.]) bejahte Frage, ob auf die Schriftform der Inan-spruchnahmeerklärung verzichtet werden kann, kommt es im Streitfall nicht an, weil nach den unbeanstandet gebliebenen tatrichterlichen Feststellungen des Be[X.]s nichts dafür ersichtlich ist, dass die [X.] während des [X.]raums von vier Monaten nach Anmeldung des [X.]n Patents die [X.] Inanspruchnahme dem Kläger gegenüber auf andere Weise kundge-tan hat. Ein Verzicht auf die Einhaltung der gesetzlichen Frist kann angesichts der in der soeben erwähnten Vorschrift (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 [X.]) gesetzlich angeordneten Rechtsfolge, nämlich dass die Diensterfindung mit dem [X.] und ist, allenfalls während des Laufs dieser Frist erfol-gen. Auch dafür, dass es eine solche Handlung innerhalb vier Monaten nach Anmeldung des [X.]n Patents gegeben hat, ist nichts festgestellt oder er-sichtlich. Im Streitfall kann deshalb dahinstehen, ob ein Verzicht auf die Einhal-tung der gesetzlichen Frist bzw. deren Verlängerung während deren Laufs durch einseitige Erklärung des [X.]s oder durch Vereinbarung 27 - 20 - der Arbeitsvertragsparteien überhaupt wirksam erfolgen kann. Nachdem im Streitfall die gesetzliche Inanspruchnahmefrist abgelaufen war, hätte die von dem Kläger und dem [X.]

gemachte Diensterfindung als nunmehr freie Erfindung nur noch durch eine Vereinbarung auf die [X.] übergehen können, wie sie durch § 22 [X.] ausdrücklich zugelassen ist. c) Daran ändert das erstinstanzliche Verhalten des [X.] nichts, dem die [X.] ein Geständnis der Inanspruchnahme der Erfindung glaubt ent-nehmen zu können. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die unbeschränkte In-anspruchnahme einer Diensterfindung durch den Arbeitgeber zu den tatsächli-chen [X.], juristisch eingekleideten Tatsachen oder präjudiziellen Rechtsverhältnissen gehört, die nach herrschender Meinung (vgl. [X.], [X.]. v. 16.07.2003 - [X.]/00, [X.], 1433) Gegenstand eines Geständnis-ses sein können, und ob die Geständnisfähigkeit mit der vom Be[X.] gegebenen Begründung verneint werden könnte. Da Prozesshandlungen zu beurteilen sind, ist die tatrichterliche Beantwortung der Frage, ob ein Geständ-nis vorgelegen hat, revisionsrechtlich uneingeschränkt nachprüfbar ([X.], [X.]. v. 22.05.2001 - [X.]/00, NJW 2001, 2550 m.w.[X.]). Diese Überprüfung [X.] im Streitfall, dass es zu einem Geständnis der Inanspruchnahme der Diensterfindung nicht gekommen ist. 28 Zwar hat der Kläger seine Klage erstinstanzlich auf das [X.] gestützt, indem er auf die unbeschränkte Inanspruch-nahme der Erfindung abgestellt hatte. Wollte man in der unbeschränkten Inan-spruchnahme der Erfindung einen geständnisfähigen Umstand sehen, könnte ein Geständnis in Betracht kommen, wenn die [X.] die unbeschränkte In-anspruchnahme der Erfindung hilfsweise zum Bestandteil auch ihres Vortrags gemacht hätte (so genanntes vorweggenommenes Geständnis, [X.], [X.]. v. 29 - 21 - 15.12.1993 - [X.], NJW-RR 1994, 1405; [X.]. v. 29.09.1999 - XII ZR 243/97, [X.]R ZPO § 288 Abs. 1 - Vorbringen, widerrufenes 1; [X.], [X.]. v. 26.01.1994 - 10 [X.], in Juris nachgewiesen). Dies kann jedoch nicht festgestellt werden, denn die Behauptung des [X.] in erster Instanz ging nach Sinngehalt und Formulierung dahin, die [X.] habe die Dienster-findung insgesamt (so ausdrücklich Schriftsatz v. 23.10.1998, [X.]), also un-ter Einschluss auch der lösungsmittelhaltigen Variante in Anspruch genommen. Das aber hat die [X.] sich in erster Instanz gerade nicht zu eigen gemacht, weil sie sich schon damals gegen das Klagebegehren damit verteidigt hat, [X.] Variante beruhe nicht auf einer Leistung des [X.], Ansprüche des [X.] könnten nur wegen der von ihm und dem Dipl.-Ing.

F. gefun- denen lösungsmittelfreien Variante bestehen. Bei dieser Sachlage könnte ein Geständnis im Sinne des § 288 Abs. 1 ZPO, das vorliegt, wenn die [X.]en sich mindestens in einer mündlichen [X.] über eine Frage einig waren ([X.], [X.]. v. 29.09.1999 - XII ZR 243/97, [X.]R ZPO 288 Abs. 1 - Vorbringen, widerrufenes 1), weil eine [X.] mit entsprechendem [X.]en (vgl. hierzu [X.], [X.]. v. 12.03.1991 - [X.], NJW 1991, 1683) eine Erklärung abgegeben hat, dass die vom Gegner behauptete, ihr im Rechtssinne ungünstige Tatsache wahr sei ([X.], [X.]. v. 19.05.2005 - [X.], [X.], 1307), nur in Ansehung der lö-sungsmittelfreien Variante in Betracht kommen. An einem solchen Geständnis fehlt es schon deshalb, weil nicht ersichtlich ist, dass überhaupt eine [X.] in erster Instanz die Behauptung aufgestellt hätte, dass ein solche (inhaltlich ein-geschränkte) Inanspruchnahme der Diensterfindung erfolgt sei. 30 31 6. Was eine einvernehmliche Übertragung der durch das [X.] Pa-tent geschützt gewesenen Erfindung mittels einer - wie ausgeführt - nach § 22 - 22 - [X.] möglichen Vereinbarung anbelangt, hat das Be[X.] weder eine ausdrückliche noch eine konkludente Übereinkunft der [X.]en mit einem solchen Inhalt festzustellen vermocht. Entgegen der Meinung der [X.] komme weder in der auf das [X.]recht gestützten Klage des [X.] noch durch den Umstand, dass die [X.] sich hierauf eingelassen habe, in der erforderlichen deutlichen Weise zum Ausdruck, dass die [X.]en einen Rechtsübergang gewollt hätten. Denn die [X.] habe nach eigenem Vorbringen angenommen, ihr stehe die Erfindung infolge mündlicher Inan-spruchnahme bereits zu. Ähnliches gelte für die Erfinderbenennung anlässlich der Anmeldung des [X.]n Patents und für die entsprechenden die auslän-dischen Patentanmeldungen betreffenden schriftlichen Erklärungen gemäß [X.] bis [X.] Aus ihnen könne dafür, dass es zu einer konstitutiven Rechtsübertragung gekommen sei, nichts abgeleitet werden, weil die [X.] und der Kläger ersichtlich geglaubt hätten, die Patentrechte stünden der [X.]n bereits zu. Schließlich reiche auch der Hinweis der [X.] nicht aus, dass der Kläger sein Verhalten, eine [X.]vergütung [X.], auch noch fortgesetzt habe, nachdem man sich bewusst gewesen sei, dass eine Inanspruchnahme durch die [X.] nicht vorliege. Denn derjenige, der aus Vorsicht oder wegen einer Fehleinschätzung eigener Rechte nur einen Teil seiner Ansprüche oder nur bestimmte Ansprüche geltend mache, erkläre damit noch nicht, er verzichte hiermit auf weitergehende Ansprüche. Das ist eine mögliche tatrichterliche Würdigung der festgestellten Um-stände des Streitfalls, welche die aus §§ 133, 157 BGB abgeleitete [X.] ([X.], [X.]. v. 29.11.1994 - [X.], NJW 1995, 953 m.w.[X.]; [X.] 109, 171, 177) berücksichtigt, dass ein Verhalten regelmäßig nur dann eine auf einen bestimmten Rechtserfolg gerichtete [X.]enserklärung darstellen kann, wenn der Betreffende in dem Bewusstsein gehandelt hat, dass diese [X.] - 23 - schäftliche Erklärung wenigstens möglicherweise erforderlich ist, und dass oh-ne ein derartiges Erklärungsbewusstsein ein Verhalten nur dann als [X.]enser-klärung eines bestimmten Inhalts zugerechnet werden kann, wenn der [X.] der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen und vermeiden können, dass sein Verhalten nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte als [X.]enserklärung dieses Inhalts aufgefasst werden durfte, und der Gegner sie auch tatsächlich so verstanden hat. Die Rüge der Revision, im Streitfall sei jedenfalls deswegen von einer konkludenten Vereinbarung im [X.] des § 22 Satz 2 [X.] auszugehen, weil der Kläger zunächst außerge-richtlich und sodann mit seiner Klage ausschließlich Ansprüche nach dem [X.] über [X.] geltend gemacht und sich die [X.] hierauf unwidersprochen eingelassen habe und weil die [X.]en ihre rechtliche Auseinandersetzung außerdem auf dieser Basis weitergeführt hätten, obwohl ihnen jedenfalls im Oktober 1997 klar gewesen sei, dass es an einer wirksamen Inanspruchnahme durch die [X.] fehle, beinhalten deshalb lediglich den revisionsrechtlich unbeachtlichen Versuch, die eigene Würdigung der vom Be-[X.] berücksichtigten Tatumstände an die Stelle der im Rahmen des § 286 ZPO liegenden Bewertung des Tatrichters zu setzen. Soweit die Revision noch damit argumentiert, für eine konkludente Über-tragung einer Erfindung auf dem durch § 22 [X.] zugelassenen Weg sei nicht der Übertragungswille, sondern der Zuordnungswille von Arbeitnehmer und Arbeitgeber maßgeblich (so auch Hellebrand [X.]. 2001, 195, 198), wird der Charakter eines solchen Vorgangs verkannt. Hierbei handelt es sich um ei-nen Vertrag, der nur durch rechtsgeschäftliche [X.]enserklärungen in Form von Angebot und Annahme zustande kommen kann. Sein Inhalt besteht in der [X.] über ein Recht. Dies führt zwingend dazu, dass Übertragungswille der einen [X.] und [X.]e der anderen [X.], die Verfügung über das Recht [X.] nehmen, vorhanden sein müssen, oder dass - wie ausgeführt - wenigstens ein Tatbestand gegeben ist, der rechtfertigt, auf das Vorliegen einer solchen [X.] zu vertrauen (vgl. hierzu auch [X.] 91, 324, 330). [X.] wird auch zu berücksichtigen sein, dass es auf Seiten des [X.] um die Aufgabe eines geldwerten Rechts geht und eine vernünftige [X.] sich hierzu regelmäßig nur bereit finden wird, wenn auch über eine geldwer-te Gegenleistung Einigkeit erzielt wird. Eine vertragliche Übertragung einer frei gewordenen Diensterfindung wird deshalb in der Regel nur bejaht werden [X.], wenn auch angenommen werden kann, dass die Arbeitsvertragsparteien sich über eine Vergütung hierfür ebenfalls geeinigt haben (vgl. Bartenbach [X.]. 1971, 232, 239). 7. Da unstreitig ist, dass die [X.] in [X.] Bahnen für Hafteti-ketten hergestellt und vertrieben hat, die sämtliche Merkmale der Erfindung so verwirklichten wie durch Anspruch 1 des [X.]n Patents in der Kennzeich-nung des Anspruchs 3 geschützt (lösungsmittelhaltige Variante), ist nach allem die Verurteilung der [X.] wegen Herstellungs- und Vertriebshandlungen in [X.] gerechtfertigt. Hierdurch hat die [X.] Nutzungsmöglichkei-ten wahrgenommen, welche sie nur auf Grund des Arbeitsverhältnisses und der im Rahmen dieses Verhältnisses gemachten Diensterfindung erhalten konnte, die der [X.] als Arbeitgeberin mangels ordnungsgemäßer Inanspruch-nahme oder Übertragung der Diensterfindung jedoch nicht zugewiesen waren. Das auf diese Weise [X.] muss die [X.] deshalb als auf Kosten des [X.] und des [X.] erfolgte ungerechtfertigte Bereiche- rung herausgeben. Dies hat das Be[X.] ersichtlich mit seiner Fest-stellung zum Ausdruck bringen wollen, die [X.] habe für die aus den Herstellungs- und Vertriebshandlungen in [X.] gezogenen Nutzungen eine Entschädigung zu zahlen. 34 - 25 - Es ist auch nicht zu beanstanden, dass diese Verurteilung sich nicht auf [X.] beschränkt, die nach der Erteilung des [X.]n Pa-tents oder dessen Offenlegung begangen wurden. Denn die besondere Aus-gestaltung, die das Recht auf das Patent durch das Gesetz über Arbeitnehmer-erfindungen erfahren hat, führt dazu, dass der Arbeitgeber, der keine Rechte an der Diensterfindung erworben hat, jedenfalls seit einer Patentanmeldung, aus der sich ergibt, dass er - wie es das Gesetz verlangt - umfassend über diese in-formiert ist, sich mit der Nutzung der Diensterfindung in Widerspruch zu deren gesetzlicher Zuweisung setzt. 35 Entgegen der Meinung der Revision bestehen ebenfalls keine rechtli-chen Bedenken insoweit, als die ausgesprochene Verurteilung auch Benut-zungshandlungen betrifft, die begangen wurden, nachdem der Kläger die Über-nahme des [X.]n Patents abgelehnt hatte. Ist es auch in der danach lie-genden [X.] bis zum Erlöschen des [X.]n Patents zu Benutzungshandlun-gen gekommen, bedeuteten nämlich auch diese eine Missachtung der dem Kläger und Dipl.-Ing.

F. durch § 6 [X.] und das Gesetz über Ar- beitnehmererfindungen zugewiesenen Rechtsposition, weil die Diensterfindung noch nicht gemeinfrei geworden war, mangels ordnungsgemäßer Inanspruch-nahme aber nicht der [X.] zustand. Im Übrigen hatte es die [X.] selbst in der Hand, durch sofortigen Verzicht (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 [X.]) auf das [X.] Patent der Ablehnung einer Übernahme Rechnung zu tragen. 36 37 Die vom Be[X.] ausgesprochene Verurteilung begegnet schließlich auch nicht etwa insoweit durchgreifenden rechtlichen Bedenken, als [X.] verbundener Unternehmen einbezogen sind. Das Be-[X.] hat ersichtlich unterstellt, dass die [X.] als Patentinhaberin - 26 - diesen Unternehmen in Anbetracht der bestehenden gesellschaftsrechtlichen Verbindungen [X.], die nach dem Vorgesagten die dem Kläger und Dipl.-Ing.

F. gemeinsam zustehende Rechtsposition beeinträchtigten, gestattet hat, deshalb hierfür verantwortlich ist und auch hier-durch die [X.] bereichert ist. Das ist eine nahe liegende Annahme. Ein An-lass zur Korrektur besteht nicht, weil auch die Revision die Frage der Verant-wortlichkeit der [X.] für [X.] verbundener Unter[X.] und die hieraus folgende Verpflichtung, auch hierüber Rechnung zu legen und für eine Entschädigung auch insoweit einstehen zu müssen, nicht proble-matisiert hat. Dasselbe trifft auf die Frage der Verwirkung zu, die das Be[X.] verneint hat. Auch insoweit ist weder ein Rechtsfehler ersichtlich noch von der Revision geltend gemacht. 38 I[X.] Hinsichtlich der Benutzung der Erfindung in [X.] in der [X.], für welche die [X.]en noch keine Einigung über eine Entschädigung des [X.] erzielt haben, hat das Be[X.] seine Verurteilung der [X.] wie folgt begründet: Durch die Anmeldung des [X.]n Patents habe die [X.] den - unzutreffenden - Eindruck erweckt, ihr stehe die Erfindung zu und es bestehe insoweit ein [X.]verhältnis. Die [X.] habe des-halb die Diensterfindung auch in [X.] zum Schutzrecht anmelden oder dem Kläger den Erwerb des dortigen Schutzrechts ermöglichen müssen. Im Streitfall habe sich hieraus eine Informationspflicht ergeben, welche die [X.] verletzt habe, bei deren Befolgung der Kläger aber selbst ein Schutzrecht in [X.] angemeldet und nicht vor seinem [X.]ablauf aufgegeben hätte. Der Kläger hätte deshalb für eine Benutzung der Erfindung in [X.] durch die 39 - 27 - [X.] bzw. durch mit dieser verbundene Unternehmen, insbesondere die J. [X.], Lizenzen bezogen. Auch diese somit auf eine Verletzung des Arbeitsvertrags der [X.]en (positive Vertragsverletzung) in Verbindung mit §§ 249, 252, 242, 259 BGB ge-stützte Verurteilung bekämpft die Revision vergeblich. 40 Ebenso wenig wie bei Inanspruchnahme der Erfindung (vgl. § 14 [X.]) kann allerdings dann, wenn eine Diensterfindung vom Arbeitgeber nicht in Anspruch genommen worden ist und es auch an einer Übertragung durch Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien fehlt, eine Pflicht des [X.]s zur Anmeldung der Diensterfindung im Ausland bestehen. Auf eine solche Pflicht hat das Be[X.] letztlich aber auch nicht abgestellt. Es hat sich vielmehr davon leiten lassen, dass zwischen Arbeitgeber und dem [X.] ein arbeitsvertragliches Verhältnis besteht, das besondere, durch die Diensterfindung geprägte Fürsorgepflichten beinhaltet, die als nachvertrag-liche Pflichten auch das Ende des Arbeitsverhältnisses überdauern können. In-halt und Umfang der sich daraus ergebenden Pflichten des Arbeitgebers richten sich danach, was im berechtigten Interesse des [X.]s liegt, von letzterem erwartet und von dem Arbeitgeber in zumutbarer Weise erfüllt werden kann. Hat der Arbeitgeber die Diensterfindung im Inland angemeldet, aber nicht davon Gebrauch gemacht, die Diensterfindung in Anspruch zu [X.], erlangt bei der hiernach vorzunehmenden Abwägung vor allem Bedeu-tung, dass die Schutzrechtsanmeldung im Inland durch den Arbeitgeber von Einfluss darauf ist, ob dem Arbeitnehmer im Ausland eine Schutzrechtsanmel-dung so rechtzeitig gelingt, dass dort Immaterialgüterrechtsschutz erlangt wer-den kann. Kommt - wie im Streitfall - hinzu, dass ein solcher Schutz gerade deshalb veranlasst ist, weil der Arbeitgeber oder ein mit diesem verbundenes 41 - 28 - Unternehmen in dem betreffenden Ausland die Erfindung nutzt oder nutzen will, obwohl der Arbeitgeber von der Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Erfin-dung nicht Gebrauch machen will oder gemacht hat, kann von dem Arbeitgeber verlangt werden, der von ihm geschaffenen Interessenlage dadurch Rechnung zu tragen, dass er auch ohne Aufforderung durch den [X.], etwa durch notwendige Aufklärung, das seinerseits Mögliche dazu beiträgt, dass der [X.] das Auslandsschutzrecht rechtzeitig anmelden und erlangen kann. Das steht in Einklang mit der höchstrichterlichen Recht-sprechung, weil diese auch sonst aus Sonderbeziehungen die Pflicht ableitet, die andere [X.] unaufgefordert aufzuklären, wenn dieser als Folge des eige-nen Verhaltens Schäden drohen, die durch Aufklärung unschwer zu vermeiden wären (vgl. [X.], [X.]. v. 07.12.1989 - I ZR 62/88, [X.], 542 - [X.]). Der Regelung in § 14 Abs. 2 [X.], wonach für eine Hilfestellung des Arbeitgebers ein entsprechendes Verlangen des [X.]s vorausgesetzt wird, kann eine gegenteilige Wertentscheidung im Gesetz über [X.] nicht entnommen werden. Denn diese Vorschrift be-trifft Fälle, in denen der [X.] durch eine Freigabeerklärung des Arbeitgebers, die unzweideutig erfolgen muss, darauf aufmerksam gemacht ist, dass eine eigene Schutzrechtsanmeldung in Betracht zu ziehen ist. Im Streitfall war der Kläger dagegen nicht in vergleichbarer Weise informiert. Nach den Feststellungen des Be[X.]s stand er zu der [X.], zu der eine Patent-anmeldung in [X.] in Betracht zu ziehen war, infolge des Verhaltens der [X.] unter dem Eindruck, die Erfindung stehe dieser zu und es bestehe ein [X.]verhältnis. Dem hätte die [X.] deshalb durch die vom Be[X.] vermisste Information begegnen müssen. Dem Umstand, auf den die Revision insoweit hinweist, nämlich dass die [X.] den Kläger 42 - 29 - zwar Unterlagen, die Patentanmeldungen in anderen [X.] betrafen, nicht aber solche für [X.] habe unterschreiben lassen, musste der Kläger schon nicht entnehmen, dass in [X.] eine Schutzanmeldung durch die [X.] nicht vorgenommen werden solle, weil eine dortige Anmeldung durch die [X.] auch noch nach der Vorlage der vom Kläger unterzeichneten Schriftstücke möglich gewesen wäre. Darauf, dass es an dem für eine Scha-densersatzpflicht der [X.] zwar erforderlichen, bei fehlendem Entlas-tungsbeweis aber entsprechend § 282 BGB a.F. anzunehmenden Verschulden mangeln könnte, stellt auch die Revision nicht ab; Anhaltspunkte hierfür sind auch nicht ersichtlich. Auch wenn man zu Grunde legt, dass die [X.] ge-glaubt hat, die Diensterfindung erworben zu haben, hätte sie den Kläger davon in Kenntnis setzen müssen, dass sie in [X.] kein Schutzrecht erwerben will (vgl. § 14 Abs. 2 [X.]). Nichts spricht daher dafür, dass die [X.], wenn sie sich in Beachtung der besonderen vertraglichen Beziehung zu dem Kläger für dessen berechtigte Belange interessiert hätte, bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt die Unkenntnis des [X.] nicht hätte erken-nen und hier nicht Abhilfe hätte schaffen können. Dass das Be[X.] schließlich zu der Überzeugung gelangt ist, der Kläger hätte bei gehöriger Information durch die [X.] für eine rechtzei-tige Anmeldung der Diensterfindung in [X.] und für die Aufrechterhaltung des dortigen Schutzrechts für die Dauer der Benutzung gesorgt, bedeutet wie-derum eine mögliche, durch § 286 ZPO gedeckte Würdigung der Umstände des Streitfalls. Sie steht im Einklang mit dem Grundsatz des aufklärungsrichti-gen Verhaltens. Die Wertung des Be[X.]s wird auch nicht dadurch berührt, dass auch von der Revision wieder ins Feld geführt wird, der Kläger habe mit Schreiben vom 12. November 1996 insbesondere die ihm angebotene Übertragung des [X.]n Patents abgelehnt, obwohl in [X.] von der 43 - 30 - [X.] nach diesem Patent produziert worden sei. Denn dieser vom [X.] bei seiner Würdigung berücksichtigte Umstand schließt nicht aus, dass der Kläger sich im Hinblick auf Nutzungen der [X.] bzw. deren Schwesterunternehmen in [X.] im - wie es das Be[X.] formu-liert hat - wohl verstandenen Eigeninteresse seine Rechte gesichert hätte. [X.] als in [X.] galt es nicht nur, sich eine Restlaufzeit zu erhalten. Hat man sich ein Schutzrecht erst einmal durch eigenes Bemühen und unter [X.] von Kosten verschafft, kann auch die Frage, ob es vorzeitig aufgege-ben werden soll, obwohl aus ihm noch Einkünfte zu erzielen sind, eine andere Bedeutung haben als bei der Entscheidung, ob die Übernahme eines anderweit erwirkten Schutzrechts unterlassen werden kann und soll. Auch die Behauptung der [X.], für die Nutzung der Diensterfindung in [X.] nach dem 30. Juni 1996 einen Betrag von 2.100 DM an den Klä-ger gezahlt zu haben, stellt die Berechtigung der Verurteilung der [X.] nicht in Frage. Denn die Revision legt nicht unter Hinweis auf entsprechenden Vortrag der [X.] in den Tatsacheninstanzen dar, dass mit Zahlung dieses Betrags die dem Kläger und Dipl.-Ing.

F. wegen der Benutzungs- handlungen in [X.] zustehende Forderung insgesamt erloschen sein könnte. Die von der [X.] behauptete Leistung ist deshalb erst bei der Festlegung des Betrags, den die [X.] (noch) zu zahlen hat, zu [X.]. 44 - 31 - II[X.] [X.] folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. 45 [X.]Scharen

[X.]

[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 23.02.1999 - 4 O 117/98 - O[X.], Entscheidung vom 18.09.2003 - 2 U 70/99 -

Meta

X ZR 155/03

04.04.2006

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.04.2006, Az. X ZR 155/03 (REWIS RS 2006, 4149)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 4149

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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