Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.04.2004, Az. I ZR 303/01

I. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 3525

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 303/01 Verkündet am: 22. April 2004 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.] : nein [X.]R : ja

[X.] UWG § 1 Ein Beschäftigter, der vor dem Ausscheiden aus einem Arbeitsverhältnis unter Ver[X.]dung des Adressenmaterials seines Arbeitgebers ein Verabschiedungs-schreiben an die bislang von ihm betreuten und ihm dabei durch ein Vertrau-ensverhältnis verbundenen Kunden richtet, handelt wettbewerbswidrig, [X.]n er direkt oder indirekt (hier u.a. durch die Angabe seiner privaten Adresse und Te-lefonnummer) auf seine zukünftige Tätigkeit als Wettbewerber oder für einen Wettbewerber hinweist.
[X.], [X.]. v. 22. April 2004 - I ZR 303/01 - [X.] - 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 22. April 2004 durch [X.] Dr. Ullmann und [X.] [X.], [X.], Dr. Schaffert und Dr. [X.] für Recht erkannt:
Auf die Revision des [X.] wird das [X.]eil des 3. Zivilsenats des [X.] vom 2. Oktober 2001 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des [X.] gegen das [X.]eil der 3. Zivilkammer des [X.] vom 14. Februar 2001 hinsichtlich des Klageantrags zu Ziffer [X.] und der darauf bezogenen Anträge auf Auskunftserteilung (Klageantrag zu Ziffer II) sowie auf Schadensersatzleistung (Klageantrag zu [X.]) zurückgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Der Kläger und der [X.] zu 1 sind Lohnsteuerhilfevereine und unter-halten beide in [X.] Beratungsstellen. Der [X.] zu 2 war seit 1991 in der Beratungsstelle des [X.] als Steuersachbearbeiter angestellt. Er [X.] sein Arbeitsverhältnis am 30. November 1998 fristgerecht zum 31. Dezember 1998. Am 19. Dezember 1998 verabschiedete er sich mit dem nachstehend wiedergegebenen Schreiben von den damals durch ihn betreuten Mitgliedern des [X.]: - 4 - - 5 - Gegenstand des Revisionsverfahrens sind, nachdem der Senat die [X.]gehende Revision des in beiden Vorinstanzen unterlegenen [X.] teilweise nicht angenommen hat, noch dessen Anträge, es dem [X.]n zu 1 unter Androhung von [X.] zu [X.], im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des [X.] Mitglie-der des [X.] durch ehemalige Mitarbeiter des [X.] unter Nennung des Vor- und Zunamens, der Adresse und Telefonnummer des Mitarbei-ters unter Ver[X.]dung des Briefpapiers des [X.] anzuschreiben und/oder anschreiben zu lassen, insbesondere wie mit dem Schreiben des [X.]n zu 2 vom 19. Dezember 1998 geschehen; die [X.]n zu verurteilen, dem Kläger unter Nennung von Vor- und Zunamen und der Adresse mitzuteilen, welche Mitglieder des [X.] der [X.] zu 2 mit dem Schreiben vom 19. Dezember 1998 angeschrieben hat, die 1998, 1999 und 2000 beim [X.]n zu 1 als Mitglieder eingetre-ten sind; die [X.]n als Gesamtschuldner zu verurteilen, einen Betrag, dessen Höhe nach Erteilung der Auskunft noch zu bestimmen ist, mindestens [X.] 100.000 DM zuzüglich Zinsen seit [X.] an den Kläger zu bezahlen. Der Kläger hat insoweit geltend gemacht, der [X.] zu 2 habe zu-sammen mit seinem späteren Arbeitgeber, dem [X.]n zu 1, im Oktober und November 1998 ein Modell zur systematischen Abwerbung von Mitgliedern des [X.] entwickelt. Der [X.] zu 2 sollte danach im Anschluß an die [X.] den bislang von ihm betreuten Mitgliedern des [X.] in einem Rundschreiben auf einem Briefpapier des [X.] unter An-gabe seiner Privatanschrift und seiner privaten Telefonnummer sein Ausschei-den mitteilen. Der Schaden des [X.] durch den infolge des Schreibens des [X.]n zu 2 vom 19. Dezember 1998 eingetretenen Verlust von Mitgliedsbei-trägen habe allein im [X.] 50.730 DM betragen. Die [X.]n beantragen, die Revision zurückzuweisen. - 6 - Entscheidungsgründe: [X.] Nach der Auffassung des Berufungsgerichts erfüllen die im [X.] aufgeführten Verhaltensweisen den Tatbestand des § 1 UWG nicht. Aus der Sicht der Empfänger sei der Kläger auch dann Absender des Schreibens vom 19. Dezember 1998 gewesen, [X.]n seine Versendung zwi-schen den beiden [X.]n abgesprochen gewesen sei. Damit fehle es, [X.]n man den Vortrag des [X.] zu der zwischen den [X.]n im Oktober und November 1998 getroffenen Vereinbarung als richtig unterstelle, zwar nicht an der für eine Störerhaftung des [X.]n zu 1 erforderlichen [X.]. Das Versenden des Rundschreibens sei aber nicht als wettbewerbswidri-ges Abwerben von Mitgliedern des [X.] zu werten. Das Schreiben fordere nicht dazu auf, die Mitgliedschaft beim Kläger zu beenden und in Zukunft mit dem [X.]n zu 2 oder dessen neuem Arbeitgeber zusammenzuarbeiten. Der Umstand, daß der [X.] zu 2 das Briefpapier des [X.] ver[X.]det habe und seinerzeit noch bei diesem angestellt gewesen sei, sei unerheblich. Eben-so[X.]ig führe die Angabe der privaten Anschrift und Telefonnummer des [X.] zu 2 in dem Schreiben zu einer unzulässigen Abwerbung von [X.] des [X.]. Die Angaben in dem Schreiben signalisierten dem [X.] weder, daß er sich mit dem [X.]n zu 2 nach dessen Ausscheiden beim Kläger in Verbindung setzen solle, um zu erfahren, ob und wie sich dieser [X.] betätige, noch erst recht, daß der Empfänger den Kläger verlassen solle. Der Kläger könne den Unterlassungsanspruch auch nicht auf den bestrit-tenen Sachvortrag stützen, der [X.] zu 2 habe die Namen und Adressen der Empfänger des Schreibens unter Verletzung seiner Pflichten als Mitarbeiter aus dem Rechner des [X.] übernommen. Zum einen komme dieser Ge-sichtspunkt im Unterlassungsantrag nicht zum Ausdruck, und zum anderen ha-- 7 - be der [X.] zu 2 im Rahmen seines [X.] gehandelt, [X.]n er sich der Üblichkeit entsprechend namens des [X.] von dessen durch ihn betreuten Mitgliedern verabschiedet habe. Die Annahme des [X.], die Ver-[X.]dung seines Briefpapiers erwecke bei einem nicht unbeträchtlichen Teil der angeschriebenen Mitglieder den Eindruck, der [X.] zu 2 scheide beim Klä-ger im Einvernehmen aus, liege ebenso fern wie diejenige, der [X.] zu 2 habe in dem Schreiben eine persönliche Steuerberatungsbefugnis in Anspruch genommen. Zudem sei nicht ersichtlich, inwiefern im ersteren Fall ein solcher falscher Eindruck Mitglieder des [X.] dazu hätte veranlassen können, sich einem Konkurrenzunternehmen zuzu[X.]den, und wäre im letzteren [X.] ein - nicht streitgegenständlicher - Unterlassungsanspruch gemäß § 3 UWG gegenüber dem [X.]n zu 2 gegeben. Fehl gehe schließlich der Hin-weis des [X.], [X.] sei es gemäß § 6 der inzwischen aufgehobenen Werbeverordnung zum Steuerberatungsgesetz verwehrt, unter Nennung der Namen von Mitarbeitern zu werben. I[X.] Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision nicht stand. Sie füh-ren zur Aufhebung und zur Zurückverweisung. 1. Aus wettbewerbsrechtlicher Sicht besteht grundsätzlich kein Anspruch auf den Fortbestand des Kundenstamms. Das Abwerben von Kunden gehört zum Wesen des [X.], auch [X.]n die Kunden noch an den [X.] gebunden sind (vgl. [X.], [X.]. v. 19.11.1965 - [X.], [X.] 1966, 263, 264 - Bau-Chemie; [X.]. v. 5.10.1966 - [X.], [X.] 1967, 104, 106 - [X.]; [X.]. v. 8.11.2001 - I ZR 124/99, [X.] 2002, 548, 549 = [X.], 524 - [X.]). Das Bestimmen zur ordnungsgemäßen Vertragsauflösung unter Beachtung der gesetzlichen oder vertraglichen Kündi-gungsfristen ist daher wettbewerbsrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden. [X.]widrig wird ein Einbrechen in fremde Vertragsbeziehungen erst - 8 - dann, [X.]n besondere Unlauterkeitsumstände hinzutreten ([X.], [X.]. v. 27.2.1986 - I ZR 210/83, [X.] 1986, 547, 548 = [X.], 379 - Handzettel-werbung; [X.] 110, 156, 170 - HBV-Familien- und Wohnungsrechtsschutz; [X.] [X.] 2002, 548, 549 - [X.]). 2. Das Versenden des beanstandeten Rundschreibens durch den [X.] zu 2 ist wettbewerbswidrig. Bei der für das Revisionsverfahren als rich-tig zu unterstellenden Absprache der beiden [X.]n kann ein [X.] Verhalten auch des [X.]n zu 1 nicht verneint werden. a) Das vom [X.]n zu 2 an die von ihm betreuten Mitglieder des [X.] versandte Schreiben vom 19. Dezember 1998 zielte auf deren Abwerbung. Der Beurteilung des Berufungsgerichts, das Schreiben erschöpfe sich in einer höflichen Verabschiedung, kann nicht zugestimmt werden. Gegen diese be-schränkte Sicht spricht die Angabe der privaten Anschrift und der [X.] des [X.]n zu 2. Es kommt hinzu, daß sich der [X.] zu 2 in dem Schreiben für das "bisherige ... Vertrauen" bedankt. Diese Formulierung sollte es den Adressaten ersichtlich nahelegen zu erwägen, mit dem [X.]n zu 2 auch nach dessen Ausscheiden beim Kläger weiterhin vertrauensvoll zusam-menzuarbeiten. Ein ernstlich gemeintes und als solches dann auch im Interesse des [X.] liegendes [X.] hätte zudem Angaben zu der die Adressaten insbesondere interessierenden Frage enthalten, wie und, falls dies schon feststand, durch [X.] deren weitere steuerliche Beratung beim Klä-ger erfolgen würde. Alles in allem genommen war das Schreiben vom 19. Dezember 1998 daher darauf ausgerichtet, die vom [X.]n zu 2 seiner-zeit betreuten Mitglieder zu veranlassen, sich auch weiterhin von diesem bera-ten zu lassen und sich hinsichtlich eines Wechsels der Mitgliedschaft in einem Lohnsteuerhilfeverein an den [X.]n zu 2 zu [X.]den. - 9 - Der [X.] zu 2 verhielt sich schon deshalb unlauter i.S. des § 1 UWG, weil er zu dem Zeitpunkt, zu dem er das Rundschreiben versandte, noch in ei-nem Arbeitsverhältnis zum Kläger stand und sich daher diesem gegenüber loyal zu verhalten hatte (vgl. RG [X.] 1939, 728, 731; [X.] Nr. 5 zu § 60 HGB = BB 1970, 1095; [X.]/Hefermehl, [X.]recht, 22. Aufl., § 1 UWG [X.]. 601; Großkomm.HGB/Konzen/[X.], 4. Aufl., § 60 [X.]. 17). Das galt zumal im Hinblick darauf, daß er als - teilweise langjähriger - steuerlicher Be-treuer der Mitglieder des [X.] diesen gegenüber eine Vertrauensstellung innehatte und deshalb auch noch nach seinem Ausscheiden beim Kläger [X.] in einem gewissen Umfang auf dessen Interessen Rücksicht nehmen mußte (vgl. Großkomm.UWG/[X.]/[X.], § 1 [X.]. [X.]). Die Wett-bewerbswidrigkeit der Verhaltensweise des [X.]n zu 2 folgt zudem daraus, daß dieser das ihm vom Kläger anvertraute wertvolle Adressenmaterial zweck-widrig und zielgerichtet für sein Unternehmen, beim Kläger noch während des dort bestehenden Beschäftigungsverhältnisses eine erhebliche Anzahl von [X.] abzuwerben, zum Einsatz brachte. b) Der [X.] zu 1 hätte danach mit der im Oktober und November 1998 mit dem [X.]n zu 2 getroffenen Vereinbarung, von deren Vorliegen das Berufungsgericht zugunsten des [X.] ausgegangen ist, unter dem Ge-sichtspunkt der Anstiftung, zumindest aber der (psychischen) Beihilfe zu dem von dem [X.]n zu 2 begangenen Verstoß wettbewerbswidrig gehandelt (vgl. [X.], [X.]. v. 17.2.1956 - I ZR 57/54, [X.] 1956, 273, 274 f. - Drahtver-schluß; [X.]. v. 20.5.1960 - I ZR 93/59, [X.] 1960, 558, 559 - Eintritt in [X.]; [X.]. v. 15.1.1987 - I ZR 215/84, [X.] 1987, 532, 533 = [X.], 606 - Zollabfertigung; Großkomm.UWG/[X.]/[X.], § 1 [X.]. [X.]). - 10 - 3. Die Schadensersatzhaftung des [X.]n zu 2 wie auch des [X.] zu 1 - die behauptete Abrede unterstellt - folgt aus § 1 UWG. Die beiden [X.]n sind danach zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Kläger durch den infolge des wettbewerbswidrigen Verhaltens der [X.]n bewirkten Wegfall von Mitgliedsbeiträgen entstanden ist. Der Umstand, daß ein Störer vom Betroffenen zwar auf Unterlassung, nicht aber auf Schadensersatz in [X.] genommen werden kann ([X.], [X.]. [X.] - I ZR 67/98, [X.] 2001, 82, 83 = [X.], 1263 - Neu in [X.]; [X.]. v. 18.10.2001 - I ZR 22/99, [X.] 2002, 618, 619 = [X.], 532 - [X.] Dekor), steht der Haftung des [X.]n zu 1 nicht entgegen. Denn dieser betätigte sich, so-weit er die vom Kläger behauptete Vereinbarung mit dem [X.]n zu 2 [X.] hat, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht lediglich als - ohne eigene [X.]absicht handelnder - Störer, sondern, wie vor-stehend unter 2. b) dargestellt, als Teilnehmer an einer i.S. des § 1 UWG wett-bewerbswidrigen Verhaltensweise. 4. Zur Durchsetzung seiner Schadensersatzansprüche benötigt der Klä-ger zudem die Auskunft, welche der bei ihm ausgetretenen 256 Mitglieder, die in der Anlage [X.] aufgeführt sind, als Adressaten des Schreibens vom 19. Dezember 1998 im zeitlichen Zusammenhang mit diesem beim [X.]n zu 1 eingetreten sind. Denn damit wäre es dem Kläger möglich, den Nachweis eines durch das Schreiben verursachten Schadens zu führen, ohne daß die [X.]n hierdurch ihrerseits in unzumutbarer Weise belastet werden. II[X.] Das [X.]eil des Berufungsgerichts konnte danach keinen Bestand ha-ben; es war deshalb aufzuheben. Da die Entscheidung des Rechtsstreits [X.]gehende Feststellungen in tatsächlicher Hinsicht erfordert, war die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. - 11 - Dieses wird im Rahmen des wiedereröffneten Berufungsverfahrens [X.] zu prüfen haben, ob die [X.]n im Oktober und November 1998 die vom Kläger behauptete Vereinbarung über die Abwerbung seiner Mitglieder getroffen haben. Sollte sich dieses ergeben, wird das Berufungsgericht zu [X.] haben, ob die von den [X.]n erhobene Einrede der [X.]. Sollte sich das Unterlassungsbegehren danach als grundsätzlich begrün-det darstellen, käme, wie das Berufungsgericht im angefochtenen [X.]eil bereits zutreffend ausgeführt hat, eine Verurteilung des [X.]n zu 1 allein wegen des "[X.]" von Mitgliedern des [X.] in Betracht. Bei der [X.] wäre zudem zu berücksichtigen, daß dem [X.] zu 1 nicht - entsprechend dem im Berufungsverfahren anders als in erster Instanz gestellten Unterlassungsantrag - das Anschreibenlassen von [X.] des [X.] durch einen früheren Mitarbeiter, sondern dasjenige durch einen (seinerzeit dort noch) aktiven Mitarbeiter als wettbewerbswidrig anzulas-ten wäre (vgl. zu vorstehend I[X.] 2. b)). Die zur Ermöglichung der Bezifferung des dem Kläger entstandenen Schadens gegebenenfalls bestehende Auskunfts-pflicht der [X.]n beschränkte sich auf diejenigen in der Anlage [X.] aufge-führten ehemaligen Mitglieder des [X.], die beim [X.]n zu 1 im - 12 - zeitlichen Zusammenhang mit der etwaigen wettbewerbswidrigen [X.] der [X.]n eingetreten sind (vgl. zu vorstehend I[X.] 4.). Ein solcher zeit-licher Zusammenhang könnte jedoch auch bei den beim [X.]n zu 1 erst im [X.] eingetretenen ehemaligen Mitgliedern des [X.] insbesondere dann anzunehmen sein, [X.]n bei diesen im [X.] kein Bedarf für eine steuerliche Beratung bestanden hatte. [X.] Büscher

Schaffert [X.]

Meta

I ZR 303/01

22.04.2004

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.04.2004, Az. I ZR 303/01 (REWIS RS 2004, 3525)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 3525

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