Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 05.07.2018, Az. 3 C 9/17

3. Senat | REWIS RS 2018, 6545

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Gegenstand

Offensichtlicher Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis wirkt auch in einem umgetauschten EU-Führerschein fort


Leitsatz

1. Hat ein Mitgliedstaat einen EU-Führerschein unter offensichtlichem Verstoß gegen die Voraussetzung eines ordentlichen Wohnsitzes ausgestellt und tauscht ein anderer Mitgliedstaat diesen Führerschein um, wirkt der Wohnsitzmangel in dem umgetauschten Führerschein fort.

2. Ein Führerschein, den ein anderer Mitgliedstaat nach Ablauf einer Sperrfrist im Wege des bloßen Umtauschs ausgestellt hat, berechtigt vor deren Tilgung nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung, dass er nicht berechtigt ist, mit seinem [X.] Führerschein in der [X.] fahrerlaubnispflichtige Kraftfahrzeuge zu führen.

2

Der 1959 geborene Kläger ist [X.] Staatsangehöriger. Er erhielt am 2. Oktober 1990 eine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen der damaligen [X.] der [X.], die ihm durch Entscheidung des [X.] vom 18. November 1991 im [X.] an eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr entzogen wurde. Der Kläger nahm nachfolgend gleichwohl mit erlaubnispflichtigen Kraftfahrzeugen am Straßenverkehr teil und wurde in den Jahren 1992 bis 2006 [X.] wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr, vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs, unerlaubten Entfernens vom Unfallort u.a. verurteilt. Anträge auf Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis blieben erfolglos.

3

Am 21. Januar 2009 erhielt der Kläger einen [X.] Führerschein mit der Nummer 995733. Nachdem er bei einer Polizeikontrolle in [X.] mit diesem Führerschein angetroffen worden war, erkannte die [X.] ihm mit [X.]escheid vom 19. Juni 2009 die [X.]erechtigung ab, mit seinem [X.] Führerschein im [X.] Kraftfahrzeuge zu führen, und versah diesen mit einem entsprechenden Sperrvermerk. Die hiergegen gerichtete Klage wies das [X.] mit Urteil vom 16. April 2013 ab, weil der Führerschein unter Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip erteilt worden sei. Der Kläger habe nach Mitteilung des Gemeinsamen Zentrums der deutsch-[X.] Polizei- und Zollzusammenarbeit in der [X.] nur einen [X.] begründet und dort tatsächlich nie gewohnt.

4

Da der Kläger auch nachfolgend im [X.] Kraftfahrzeuge führte, wurde er durch Urteile des [X.] vom 10. Juni 2010 und des [X.] vom 29. Juni 2011 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt; dabei wurde jeweils eine Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis (zuletzt für 18 Monate) angeordnet. Weil der Kläger den Sperrvermerk auf dem [X.] Führerschein entfernt hatte, verurteilte ihn das [X.] auch wegen Urkundenfälschung.

5

Mit Datum vom 23. Mai 2014 stellte die Landespolizeidirektion [X.] dem Kläger einen [X.] Führerschein für die Fahrerlaubnisklassen AM, A und [X.] aus. In Spalte 10 ist dort das Datum 21. Januar 2009 und unter Nummer 12 die Angabe "70CZ995733" eingetragen. Der Kläger hatte dort den [X.] Führerschein ohne den [X.] Sperrvermerk vorgelegt.

6

Nachdem der Kläger am 23. Juni 2015 mit diesem Führerschein bei einer Fahrt im [X.] angetroffen worden war, stellte das Landratsamt [X.]amberg mit [X.]escheid vom 7. September 2015 fest, dass der Kläger nicht berechtigt ist, mit seinem [X.] Führerschein in der [X.] fahrerlaubnispflichtige Kraftfahrzeuge zu führen. Gleichzeitig forderte es den Kläger auf, den Führerschein zur Eintragung eines Sperrvermerks vorzulegen.

7

Die hiergegen erhobene Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Zur [X.]egründung hat das [X.]erufungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, der Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis hafte auch dem [X.] Führerschein an, weil dieser nur auf dem Umtausch der fehlerhaften [X.] Fahrerlaubnis beruhe und auch nur diese dokumentiere. Folgerichtig habe eine Prüfung der Fahreignung durch die [X.] [X.]ehörden nicht stattgefunden. Die in dem [X.] Führerschein dokumentierte [X.] Fahrerlaubnis könne überdies deshalb nicht anerkannt werden, weil das [X.] eine isolierte Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis gegen den Kläger verhängt habe. Auch der Inhaber einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis sei nach einer derartigen Sperre erst dann wieder zum Führen von Kraftfahrzeugen in [X.] berechtigt, wenn er den Nachweis erbringe, dass er seine Fahreignung wiedergewonnen habe.

8

Mit seiner vom [X.]erufungsgericht wegen grundsätzlicher [X.]edeutung zugelassenen Revision hat der Kläger insbesondere vorgetragen, im sachgleichen Strafverfahren sei er durch Urteil des Landgerichts [X.]amberg vom 18. Februar 2016 freigesprochen worden. [X.]ei der Ausstellung des hier allein maßgeblichen [X.] Führerscheins habe kein Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis vorgelegen. Eine Rechtsgrundlage für die vom [X.]erufungsgericht angenommene Fortwirkung des Verstoßes bei der Erteilung der [X.] Fahrerlaubnis gebe es nicht.

9

Der Kläger beantragt,

die Urteile des [X.]ayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. März 2017 und des Verwaltungsgerichts [X.]ayreuth vom 24. Juni 2016 sowie den [X.]escheid des Landratsamts [X.]amberg vom 7. September 2015 aufzuheben,

festzustellen, dass der Kläger berechtigt ist, mit seinem am 23. Mai 2014 in [X.] ausgestellten Führerschein Nr. 14178051 in der [X.] fahrerlaubnispflichtige Kraftfahrzeuge zu führen,

und den [X.]eklagten zu verpflichten, den auf dem [X.] Führerschein eingetragenen Sperrvermerk zu entfernen.

Der [X.]eklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

[X.]ie Revision des [X.] ist nicht begründet. [X.]as angefochtene Berufungsurteil verletzt kein Bundesrecht und steht auch im Einklang mit den Vorgaben des Rechts der [X.]. [X.]ie Nichtanerkennung der Berechtigung des [X.], mit seinem in [X.] ausgestellten Führerschein in der [X.] fahrerlaubnispflichtige Kraftfahrzeuge zu führen, findet ihre Rechtfertigung in dem offensichtlichen und rechtskräftig festgestellten Verstoß gegen das unionsrechtliche [X.] bei der Erteilung der Fahrerlaubnis in der [X.]; dieser Mangel steht auch der Anerkennung des dem Kläger in [X.] im Wege des [X.] ausgestellten Führerscheins entgegen ([X.]). [X.]arüber hinaus rechtfertigen die in [X.] wegen nach der Erteilung der [X.] Fahrerlaubnis begangener Verkehrsstraftaten rechtskräftig verhängten isolierten Sperrfristen für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis die Nichtanerkennung seiner Fahrberechtigung auf der Grundlage des [X.] Führerscheins (I[X.]). [X.]er Beklagte ist daher weder zu der beantragten Feststellung des Rechts des [X.] verpflichtet, mit dem [X.] Führerschein fahrerlaubnispflichtige Fahrzeuge in der [X.] zu führen, noch zur Entfernung des auf dem [X.] Führerschein angebrachten [X.] (II[X.]).

[X.] [X.]er dem Kläger in [X.] ausgestellte Führerschein berechtigt ihn nicht, in der [X.] fahrerlaubnispflichtige Kraftfahrzeuge zu führen. Einer Anerkennung des im Wege des [X.] in [X.] erlangten Führerscheins steht der offensichtliche Wohnsitzmangel der mit ihm dokumentierten [X.] Fahrerlaubnis entgegen (1.). [X.]iese Nichtanerkennung steht im Einklang mit den unionsrechtlichen Vorgaben (2.).

1. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 StVG i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) vom 13. [X.]ezember 2010 ([X.] I S. 1980) in der bei Erlass der angegriffenen Verfügung geltenden Fassung vom 16. [X.]ezember 2014 ([X.] I S. 2213) sowie der hinsichtlich des [X.] maßgeblichen - insoweit unveränderten - Fassung vom 3. Mai 2018 ([X.] I S. 566) dürfen die Inhaber einer gültigen [X.] oder [X.], die ihren ordentlichen Wohnsitz in der [X.] haben, im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen, sofern keiner der in § 28 Abs. 4 FeV normierten Ausnahmetatbestände vorliegt.

a) Gemäß § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV gilt die Berechtigung nach Absatz 1 nicht für Inhaber einer [X.] oder [X.], die ausweislich des Führerscheins oder vom [X.] [X.] unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Abs. 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben.

[X.]ie dem Kläger am 21. Januar 2009 erteilte [X.] Fahrerlaubnis (Nr. 995733) war unter Verstoß gegen die unionsrechtlich zwingend vorgeschriebene (Zuständigkeits-)Voraussetzung eines ordentlichen Wohnsitzes im [X.] zum Zeitpunkt der [X.] erteilt worden. [X.]ies steht aufgrund von vom [X.] herrührenden unbestreitbaren Informationen fest. Nach den Feststellungen im rechtskräftigen Urteil des [X.] vom 16. April 2013 ergab eine - auf Ermittlungen der [X.] Polizei gestützte - Auskunft des Gemeinsamen Zentrums der deutsch-[X.] Polizei- und Zollzusammenarbeit, dass der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt nur einen Scheinwohnsitz in der [X.] begründet und tatsächlich weiterhin im Inland gelebt hatte. [X.]ies erfüllt das Kriterium einer vom [X.] herrührenden unbestreitbaren Information (BVerwG, Beschluss vom 15. August 2013 - 3 B 38.13 - [X.], 594 Rn. 3 m.w.[X.]). [X.]ie [X.] Fahrerlaubnis ist folglich mit einem Mangel behaftet, der ihre Nichtanerkennung durch [X.] Behörden rechtfertigt.

b) [X.]ieser Mangel wirkt in dem vom Kläger durch Umtausch der [X.] Fahrerlaubnis am 23. Mai 2014 erworbenen [X.] Führerschein (Nr. 14178051) fort. [X.]ie fehlende Berechtigung des [X.], mit seinem [X.] Führerschein im [X.] fahrerlaubnispflichtige Fahrzeuge zu führen, folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV.

aa) [X.]er Ausnahmetatbestand des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV kann auf den [X.] Führerschein des [X.] keine unmittelbare Anwendung finden.

[X.]er im Wege des [X.] ausgestellte [X.] Führerschein des [X.] leidet nicht an einem Verstoß gegen die Voraussetzung eines ordentlichen Wohnsitzes im [X.] im Zeitpunkt seiner Ausstellung. [X.]ies gilt auch dann, wenn man auf das unter Nr. 10 des Führerscheins wiedergegebene [X.]atum der Erteilung durch die [X.] Behörden abstellen wollte. [X.]enn insoweit wäre der Mangel nicht aus dem Führerschein selbst oder aufgrund von dessen [X.] [X.] [X.] Informationen feststellbar.

bb) [X.] der mit ihm dokumentierten [X.] Fahrerlaubnis folgt aber aus einer entsprechenden Anwendung des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV.

[X.]ie Möglichkeit einer entsprechenden Anwendung dieses Ausnahmetatbestands auf in der Norm unbewusst ungeregelte Fallkonstellationen ist in der Rechtsprechung des [X.] anerkannt (BVerwG, Urteil vom 27. September 2012 - 3 [X.] 34.11 - BVerwGE 144, 220 Rn. 23). [X.]er Regelung liegt erklärtermaßen die Absicht des [X.]n Verordnungsgebers zugrunde, in dem vom Gerichtshof der [X.] gebilligten Umfang Fälle von Führerscheintourismus zu bekämpfen (vgl. [X.], Urteil vom 26. Juni 2008 - [X.]/06 u.a. [[X.]:[X.]:[X.]:2008:366], [X.] und Funk - NJW 2008, 2403 Rn. 69) und ausländischen [X.] die Anerkennung in [X.] zu versagen, die unter einem offensichtlichen Verstoß gegen das [X.] erteilt worden sind (Begründung zur [X.] zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung, [X.]. 851/08 S. 5 ff.).

Es liegt auch eine Regelungslücke vor. [X.]ie Fallgestaltung, in der sich der Verstoß gegen das [X.] zum Zeitpunkt der Erteilung der [X.] oder [X.] wegen des späteren [X.] in einem anderen Mitgliedstaat nicht mehr unmittelbar aus dem aktuellen (umgetauschten) Führerschein oder aus den von dessen [X.] herrührenden unbestreitbaren Informationen ergibt, ist vom Wortlaut der Bestimmung nicht erfasst.

Sinn und Zweck der Regelung gebieten eine Erstreckung der Vorschrift auf diese Ausnahmekonstellation; dies entspricht der einhelligen Auffassung in der oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. [X.], Urteil vom 29. August 2017 - 10 S 856/17 [[X.]:[X.]:[X.]] - [X.] 2018, 156 <158>; [X.], Urteil vom 13. Februar 2013 - 11 B 11.2798 [[X.]:[X.]:[X.]] - juris Rn. 47 sowie [X.], Beschluss vom 29. April 2016 - 2 EO 563/15 [[X.]:[X.]:OVGTH:2016:0429.2EO563.15.0A] - juris Rn. 19; vgl. auch [X.], Beschluss vom 10. März 2017 - 1 [X.]/16 [[X.]:[X.]:[X.]] - juris Rn. 9 in einem auf § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV bezogenen Fall). Auch im Fall des späteren [X.] beruht der Führerschein auf einem Verstoß gegen die zwingende Zuständigkeitsvoraussetzung eines ordentlichen Wohnsitzes im Zeitpunkt der [X.]; er löst eine Verpflichtung zur gegenseitigen Anerkennung daher nicht aus. [X.]ies ist der materiell maßgebliche Gesichtspunkt, der die in § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV ausgesprochene Nichtanerkennung trägt und rechtfertigt (vgl. [X.]. 851/08 S. 6 und 8).

Anhaltspunkte dafür, dass der Verordnungsgeber diese Fallgestaltung nicht von der Regelungswirkung erfasst sehen wollte, sind nicht ersichtlich. Sie ergeben sich insbesondere nicht aus der nachträglichen Anfügung von § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 und 8 FeV durch die Siebte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 26. Juni 2012 ([X.] I S. 1394), die zwar den Umtausch in eine [X.] oder [X.] regeln, aber nur die Fälle der ursprünglich in einem [X.]rittstaat erteilten Fahrerlaubnis erfassen. Nur diese Fälle hatte der Verordnungsgeber im Blick ([X.]. 245/12 S. 28). Rückschlüsse auf [X.]Fahrerlaubnisse, die ein anderer Mitgliedstaat umgetauscht hat, lassen § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 und 8 FeV deshalb nicht zu. Insbesondere kann den Vorschriften nicht entnommen werden, dass der Verordnungsgeber die von einem anderen Mitgliedstaat unter Verstoß gegen die Voraussetzung eines ordentlichen Wohnsitzes erteilte Fahrerlaubnis deswegen anerkannt sehen will, weil sie nachträglich in den Führerschein eines anderen Mitgliedstaats umgetauscht worden ist. [X.]em steht bereits das ausdrücklich formulierte Anliegen der Bekämpfung des [X.] entgegen ([X.]. 245/12 S. 28).

cc) [X.]ie in der strafgerichtlichen Rechtsprechung teilweise vertretene Auffassung, durch den Umtausch eines Führerscheins wirke der Verstoß gegen die Voraussetzung des ordentlichen Wohnsitzes im Zeitpunkt der [X.] nicht mehr fort (vgl. [X.], Beschluss vom 8. Juli 2013 - 1 Ss 17/13 u.a. [[X.]:[X.]:OLGTH:2013:0708.1SS17.13.0A] - [X.], 509 <510 f.>; für den Fall der Verlängerung der Geltungsdauer auch [X.], Urteil vom 5. Februar 2015 - 4 Ss 697/14 [[X.]:[X.]:OLGSTUT:2015:0205.4SS697.14.0A] - NZV 2015, 512 sowie [X.], Beschluss vom 18. Januar 2016 - 1 Ss 106/15 [[X.]:[X.]:[X.]] - juris Rn. 12), ist maßgebend durch das im Strafrecht geltende Analogieverbot und die besonderen Anforderungen an die Bestimmtheit von Straftatbeständen geprägt. [X.]iese Gesichtspunkte sind auf das Gefahrenabwehrrecht nicht übertragbar. Im Übrigen trägt eine Gleichstellung von Umtausch und Neuausstellung eines Führerscheins dem begrenzten Zweck und Prüfprogramm eines [X.] nicht hinreichend Rechnung.

[X.]a der Freispruch des [X.] vom Vorwurf des Fahrens ohne Fahrerlaubnis (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG) durch das [X.] im Urteil vom 18. Februar 2016 allein auf die Auslegung des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV gestützt ist und damit keine der in § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG benannten Feststellungen betrifft, besteht keine Bindungswirkung für das Fahrerlaubnisverfahren.

2. Auch Unionsrecht gebietet nicht, den [X.] Führerschein des [X.] im Inland anzuerkennen.

a) Art. 2 Abs. 1 der hier in zeitlicher Hinsicht maßgeblichen (vgl. [X.], Urteil vom 1. März 2012 - [X.]/10 [[X.]:[X.]:[X.]], [X.] - NJW 2012, 1341 Rn. 31 f.) sogenannten dritten Führerschein-Richtlinie 2006/126/[X.] des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. [X.]ezember 2006 über den Führerschein (ABl. L 403 S. 18) sieht - ebenso wie Art. 1 Abs. 2 der vorangegangenen sogenannten zweiten Führerschein-Richtlinie 91/439/[X.] - die gegenseitige Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine ohne jede Formalität vor ([X.], Urteil vom 26. April 2012 - [X.]/10 [[X.]:[X.]:[X.]:2012:240], [X.] - NJW 2012, 1935 Rn. 43 ff.).

[X.]er Begriff des "Führerscheins" in Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/[X.] bezieht sich auf das [X.]okument, das zum Nachweis des Vorliegens einer Fahrerlaubnis ausgestellt wird ([X.], Urteil vom 26. Oktober 2017 - [X.]/16 [[X.]:[X.]:[X.]], I - Rn. 48 f.). [X.]ie Bestimmungen der unionsrechtlichen Führerscheinrichtlinien zielen auf eine Standardisierung und Harmonisierung der in den Mitgliedstaaten ausgestellten [X.] ab, um deren gegenseitige Anerkennung in den Mitgliedstaaten zu erleichtern und zu ermöglichen. [X.]ie Anerkennung der in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Fahrerlaubnis als solche ist in der Richtlinie 2006/126/[X.] nicht vorgesehen, sondern nur die Folge der mit der Richtlinie eingeführten gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine.

[X.]ie Verpflichtung zur gegenseitigen Anerkennung gilt unbeschadet etwaig abweichender nationaler Vorschriften in einzelnen Mitgliedstaaten, etwa hinsichtlich besonderer Feststellungen zur körperlichen und geistigen Eignung für das Führen eines Kraftfahrzeugs. [X.]a die unionsrechtlichen Vorgaben nur eine Mindestharmonisierung vorschreiben (vgl. Erwägungsgrund 8 der Richtlinie 2006/126/[X.]), steht es den Mitgliedstaaten zwar frei, strengere Vorschriften beizubehalten oder zu erlassen. [X.]ies entbindet sie aber nicht von der Verpflichtung, Führerscheine anzuerkennen, die in anderen Mitgliedstaaten im Einklang mit den unionsrechtlichen Vorgaben ausgestellt worden sind ([X.], Urteil vom 1. März 2012 - [X.]/10, [X.] - NJW 2012, 1341 Rn. 54).

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] ist nur der [X.] für die Überprüfung zuständig, ob die im Unionsrecht aufgestellten Mindestanforderungen, insbesondere die Voraussetzungen hinsichtlich des ordentlichen Wohnsitzes und der Fahreignung, erfüllt sind und ob somit die Erteilung einer Fahrerlaubnis gerechtfertigt ist. [X.]er Besitz eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ist als Beweis dafür anzusehen, dass sein Inhaber am Tag der Ausstellung diese Ausstellungsvoraussetzungen erfüllte. Andere Mitgliedstaaten sind daher nicht befugt, die Beachtung der unionsrechtlich aufgestellten Anforderungen nachzuprüfen. [X.]ies gilt auch bei der Erneuerung eines Führerscheins ([X.], Urteil vom 25. Juni 2015 - [X.]/13 [[X.]:[X.]:[X.]], [X.] - NJW 2015, 3219 Rn. 39).

Hat ein Aufnahmemitgliedstaat triftige Gründe, die Ordnungsgemäßheit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins zu bezweifeln, so hat er dies dem [X.] mitzuteilen. Es ist allein Sache dieses Mitgliedstaates, geeignete Maßnahmen in Bezug auf diejenigen Führerscheine zu ergreifen, bei denen sich nachträglich herausstellt, dass ihre Inhaber die vorgeschriebenen Voraussetzungen nicht erfüllten ([X.], Urteil vom 26. Juni 2008 - [X.]/06 u.a., [X.] und Funk - NJW 2008, 2403 Rn. 56 f.).

b) Unter bestimmten Voraussetzungen ist es einem Aufnahmemitgliedstaat aber nicht verwehrt, in seinem Hoheitsgebiet die Anerkennung eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins zu versagen. [X.]iese Möglichkeit ist insbesondere anerkannt, wenn - aufgrund von Angaben im Führerschein selbst oder anderen vom [X.] herrührenden unbestreitbaren Informationen - feststeht, dass die unionsrechtlich vorgesehene Voraussetzung eines ordentlichen Wohnsitzes zum Zeitpunkt der [X.] nicht beachtet wurde ([X.], Urteil vom 26. April 2012 - [X.]/10, [X.] - NJW 2012, 1935 Rn. 48 ff. m.w.[X.]).

Grundsätzlich löst nur ein unter Einhaltung der [X.] vom zuständigen [X.] ausgestellter Führerschein die Verpflichtung zur gegenseitigen Anerkennung aus (vgl. [X.], Urteile vom 19. Mai 2011 - [X.]/10 [[X.]:[X.]:[X.]], [X.] - Rn. 23 f. und vom 25. Juni 2015 - [X.]/13, [X.] - NJW 2015, 3219 Rn. 38 m.w.[X.]). Mangels einer vollständigen Harmonisierung der Regelungen in den Mitgliedstaaten über die Erteilung von [X.] ist die [X.] eine unerlässliche Bedingung, um den "[X.]" zu bekämpfen ([X.], Urteil vom 26. Juni 2008 - [X.]/06 u.a., [X.] und Funk - NJW 2008, 2403 Rn. 69).

[X.]ie insoweit eingeschränkte Prüfbefugnis des Aufnahmemitgliedstaates schließt nicht aus, dass seine Behörden ihre Vertretungen im [X.] einschalten, um sich derartige Informationen von den dortigen Behörden zu verschaffen ([X.], Urteil vom 1. März 2012 - [X.]/10, [X.] - NJW 2012, 1341 Rn. 72; BVerwG, Urteil vom 25. Februar 2010 - 3 [X.] 15.09 - BVerwGE 136, 149 Rn. 19). Entsprechende Auskünfte können auch nachträglich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 2010 - 3 [X.] 15.09 - BVerwGE 136, 149 Rn. 21 ff.).

[X.]ie Nichtbeachtung der den ordentlichen Wohnsitz betreffenden Voraussetzungen rechtfertigt es bereits für sich, dass ein Mitgliedstaat die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat (unter Verstoß gegen die Zuständigkeitsbestimmungen) ausgestellten Führerscheins ablehnt ([X.], Beschluss vom 22. November 2011 - [X.]/10 [[X.]:[X.]:[X.]], [X.] - NJW 2012, 2018 Rn. 32). Unerheblich ist deshalb, ob der Inhaber des Führerscheins darüber hinaus einen Verkehrsverstoß begangen und der Aufnahmemitgliedstaat entsprechende Maßnahmen nach seinen innerstaatlichen Vorschriften auf ihn angewandt hat ([X.], Urteil vom 19. Mai 2011 - [X.]/10, [X.] - Rn. 32).

c) Hat ein Mitgliedstaat einen Führerschein ausgestellt, den die übrigen Mitgliedstaaten wegen eines offensichtlichen Verstoßes gegen das [X.] nicht anerkennen müssen, und tauscht ein anderer Mitgliedstaat diesen Führerschein gegen einen gleichwertigen Führerschein um, sind die übrigen Mitgliedstaaten unionsrechtlich nicht verpflichtet, den im Wege des [X.] ausgestellten Führerschein anzuerkennen. [X.]er offensichtliche Verstoß gegen das [X.] wirkt in diesem Führerschein fort.

aa) In der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] ist geklärt, dass ein offensichtlicher Verstoß gegen das Erfordernis eines ordentlichen Wohnsitzes auch die Nichtanerkennung späterer Führerscheine rechtfertigt, die auf der Grundlage dieses Führerscheins ausgestellt worden sind. [X.]as ist auch dann der Fall, wenn sich die Nichtbeachtung der [X.] aus dem später ausgestellten Führerschein selbst nicht mehr ergibt.

[X.]ie hierzu ergangenen Entscheidungen betreffen Fälle, in denen den Klägern zunächst Führerscheine der [X.] ausgestellt wurden, die unter einem offensichtlichen Verstoß gegen das Erfordernis eines ordentlichen Wohnsitzes litten. Auf Grundlage dieser Führerscheine wurden später - ohne Verstoß gegen das [X.] - neue und um die Klassen [X.] bzw. [X.] erweiterte Führerscheine ausgestellt, deren Erteilung eine gültige Fahrerlaubnis für die [X.] voraussetzt. [X.]er Gerichtshof der [X.] hat eine Fortwirkung des offensichtlichen Verstoßes gegen das [X.] sowohl für die bei der Neuausstellung hinzugekommenen Fahrerlaubnisklassen angenommen als auch hinsichtlich der im neuen Führerschein dokumentierten Fahrerlaubnis der [X.]. Er hat entschieden, dass der Aufnahmemitgliedstaat insgesamt zur Nichtanerkennung berechtigt ist, auch wenn sich die Nichtbeachtung des [X.]ses aus dem neuen Führerschein nicht mehr ergibt ([X.], Urteil vom 13. Oktober 2011 - [X.]/10 [[X.]:[X.]:[X.]], [X.] - Rn. 47 und Beschluss vom 22. November 2011 - [X.]/10, [X.] - NJW 2012, 2018 Rn. 52).

bb) Für den Umtausch eines gegen das [X.] verstoßenden Führerscheins durch einen neuen [X.] kann nichts anderes gelten. Anders als die Ausstellung eines Führerscheins, die die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis dokumentiert, lässt der bloße Umtausch eines Führerscheins den Verstoß gegen das [X.] unberührt; der Verstoß setzt sich in dem umgetauschten Führerschein fort. [X.]ie [X.] ist unerlässlich, um die Einhaltung der Voraussetzung der Fahreignung zu überprüfen ([X.], Urteile vom 26. Juni 2008 - [X.]/06 u.a., [X.] und Funk - NJW 2008, 2403 Rn. 69 und vom 19. Mai 2011 - [X.]/10, [X.] - Rn. 27). Eine Heilung des Wohnsitzverstoßes käme deshalb nur in Betracht, wenn im Rahmen des [X.] zu prüfen wäre, ob der Inhaber des unter Verstoß gegen das [X.] ausgestellten Führerscheins nach Maßgabe des Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2006/126/[X.] zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist. [X.]as ist nicht der Fall. Wird ein Führerschein lediglich umgetauscht, ist die Fahreignung nicht zu prüfen.

[X.]ie Personenfreizügigkeit und die Niederlassungsfreiheit sollen grundsätzlich nicht durch Umtausch, sondern durch gegenseitige Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine erreicht werden (vgl. Erwägungsgründe 2 und 6 der Richtlinie 2006/126/[X.]). Hat der Inhaber eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat begründet, so muss er seinen Führerschein nicht umtauschen lassen; er kann aber einen Antrag auf Umtausch seines Führerscheins gegen einen gleichwertigen Führerschein stellen (Art. 11 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2006/126/[X.]). Ein solcher Umtausch kann insbesondere hilfreich sein, um Unklarheiten hinsichtlich der Reichweite der Fahrberechtigung zu beseitigen; diese können sich aus der fehlenden Harmonisierung der Fahrzeugklassen ergeben (vgl. Erwägungsgrund 2 der Richtlinie 2006/126/[X.]). [X.]er umtauschende Mitgliedstaat prüft - neben der Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes -, für welche Fahrzeugklasse der vorgelegte Führerschein tatsächlich noch gültig ist (Art. 11 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2006/126/[X.]), und stellt einen gleichwertigen Führerschein aus. Eine Prüfung der Fahreignung (Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2006/126/[X.]) durch den umtauschenden Mitgliedstaat ist nicht vorgesehen. Eine solche Prüfung allein wegen des Wohnsitzwechsels würde dem Prinzip der gegenseitigen Anerkennung auch widersprechen. Ihr käme - im Hinblick auf den Aufwand und etwaige Kosten - jedenfalls eine mittelbar diskriminierende Wirkung zu (vgl. zur Unzulässigkeit selbst eines [X.] [X.], Urteil vom 9. September 2004 - [X.]/02 [[X.]:[X.]:[X.]], Kommission/[X.] - Rn. 55).

[X.]a die Fahreignung beim Umtausch eines Führerscheins nach Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/[X.] nicht zu prüfen ist, besteht kein Sachgrund dafür, das [X.] besser zu stellen als den zugrundeliegenden [X.]. Vielmehr würde dadurch der Weg zu einem zweistufigen [X.] gebahnt. [X.]ie Voraussetzung eines ordentlichen Wohnsitzes im [X.] ist für den [X.] von zentraler Bedeutung. Nur ein unter Beachtung dieser Voraussetzung vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellter Führerschein löst die Verpflichtung zur gegenseitigen Anerkennung aus ([X.], Urteil vom 19. Mai 2011 - [X.]/10, [X.] - Rn. 24).

Aus Art. 11 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 2006/126/[X.] ergibt sich nichts anderes. Gemäß Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2006/126/[X.] kann der Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes vorbehaltlich der Einhaltung des straf- und polizeirechtlichen Territorialitätsgrundsatzes auf den Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins seine innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis anwenden und zu diesem Zweck den betreffenden Führerschein erforderlichenfalls umtauschen (vgl. [X.], Urteil vom 23. April 2015 - [X.]/13 [[X.]:[X.]:[X.]], [X.] - NJW 2015, 2945 Rn. 59). Ein Mitgliedstaat kann zudem einem von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein die Anerkennung versagen, wenn der Inhaber nach Ausstellung seines Führerscheins auf dem Gebiet des zuerst genannten Mitgliedstaats gegen Verkehrsvorschriften verstoßen hat und dadurch nach dessen nationalen Rechtsvorschriften die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen in Frage gestellt ist ([X.], Urteil vom 23. April 2015 - [X.]/13, [X.] - a.a.[X.] Rn. 71, 73). In diesem Fall ist es Aufgabe der Behörden des Mitgliedstaates, in dessen Hoheitsgebiet die Zuwiderhandlung begangen wurde, zu prüfen, ob der Inhaber des Führerscheins zum Fahren in seinem Hoheitsgebiet wieder geeignet ist ([X.], Urteil vom 23. April 2015 - [X.]/13, [X.] - a.a.[X.] Rn. 74). [X.]ie dargelegten Befugnisse im Hinblick auf nach Ausstellung des Führerscheins begangene Verstöße gegen Verkehrsvorschriften hat ein Mitgliedstaat unabhängig davon, ob der Inhaber des Führerscheins dessen Umtausch beantragt hat oder nicht. Selbst wenn er den Umtausch beantragt hat, ist die Wiedererlangung der Fahreignung nicht im Umtauschverfahren zu prüfen, sondern nur, wenn der Antragsteller die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis und die Ausstellung eines entsprechenden Führerscheins beantragt. [X.]ie Ablehnung des [X.] kann im Übrigen nicht die Feststellung ersetzen, dass der Inhaber des Führerscheins wegen nach Ausstellung des Führerscheins begangener Zuwiderhandlungen nicht berechtigt ist, im Inland Kraftfahrzeuge zu führen.

Gemäß Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 1 der Richtlinie 2006/126/[X.] lehnt ein Mitgliedstaat es ab, einem Bewerber, dessen Führerschein in einem anderen Mitgliedstaat eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen wurde, einen Führerschein auszustellen. [X.]araus folgt nicht, dass ein solcher Bewerber nie mehr, auch nicht nach Ablauf einer Sperrfrist für die Wiedererteilung einen neuen Führerschein in einem anderen Mitgliedstaat erhalten könnte ([X.], Urteil vom 26. April 2012 - [X.]/10, [X.] - NJW 2012, 1935 Rn. 74). Auch insoweit ist die Wiedererlangung der Fahreignung im Sinne des Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2006/126/[X.] nicht im Umtauschverfahren, sondern erst zu prüfen, wenn die Sperrfrist abgelaufen und die Person die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis und die Ausstellung eines entsprechenden Führerscheins beantragt hat. Bis dahin lehnt der Mitgliedstaat den Umtausch des Führerscheins ohne weitere Prüfung ab.

cc) [X.]ass ein Führerschein im Wege des [X.] ausgestellt wurde, ist auch aus dem neuen Führerscheindokument selbst ersichtlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 2012 - 3 [X.] 34.11 - BVerwGE 144, 220 Rn. 16). Nach den Bestimmungen des [X.] der Richtlinie 2006/126/[X.] ist beim Umtausch eines Führerscheins im neuen Führerschein auf dessen Seite 2 die [X.] 70, die Führerscheinnummer des umgetauschten Führerscheins mit einer Kennung für den Mitgliedstaat, der ihn ausgestellt hatte, und das Ausstellungsdatum des umgetauschten Führerscheins mit der entsprechenden Angabe für jede Fahrzeugklasse einzutragen. [X.]ie ursprüngliche Fahrerlaubnis wirkt damit sichtbar auch in dem auf der Grundlage eines [X.] neu ausgestellten Führerschein fort.

dd) Zur Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der [X.] nach Art. 267 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der [X.] (A[X.]V) besteht kein Anlass. [X.]ie Auslegung der Richtlinie 2006/126/[X.] ist, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, nicht zweifelhaft. Klärungsbedarf ergibt sich auch nicht aus dem Vorlagebeschluss des [X.] vom 20. [X.]ezember 2017 - 2 RV 7 Ss 558/17 [[X.]:[X.]:OLGKARL:2017:1220.2RV7SS558.17.00] - [X.], 94). [X.]ort ging es nicht um den Umtausch eines unter Verstoß gegen das [X.] ausgestellten [X.]Führerscheins, sondern um den Umtausch eines gefälschten Führerscheins eines [X.]rittstaates nach Art. 11 Abs. 6 der Richtlinie 2006/126/[X.]. Auch aus der Begründung des Beschlusses ergeben sich keine Gesichtspunkte, die die dargelegte Auslegung der Richtlinie in Zweifel ziehen könnten.

I[X.] Eine Anerkennung des [X.] Führerscheins scheidet auch deshalb aus, weil wegen nach Erteilung der [X.] Fahrerlaubnis im [X.] begangener Straftaten des [X.] rechtskräftig Sperren für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis angeordnet wurden und der nach Ablauf der Sperrfrist vorgenommene Umtausch des [X.] Führerscheins in einen [X.] Führerschein nicht den erforderlichen Nachweis ersetzen kann, dass der Kläger wieder geeignet ist, fahrerlaubnispflichtige Kraftfahrzeuge zu führen.

1. Gemäß § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 FeV gilt die Berechtigung, mit einer gültigen [X.]Fahrerlaubnis in der [X.] Kraftfahrzeuge zu führen, nicht für Inhaber, denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf.

a) [X.]ieser Ausschlussgrund erfasst die sog. isolierte (weil ohne gleichzeitige Entziehung der Fahrerlaubnis ausgesprochene) Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 2011 - 3 [X.] 28.10 - [X.] 442.10 § 3 StVG Nr. 9 Rn. 11). Er ergänzt die in § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV enthaltene Bestimmung für Fallkonstellationen, in denen dem Betroffenen die Fahrerlaubnis bereits zuvor entzogen worden war bzw. er - wie hier der Kläger - zuvor die Berechtigung verloren hatte, mit einer von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis Kraftfahrzeuge im Inland zu führen.

Aufgrund der rechtskräftigen Entscheidungen des [X.] vom 10. Juni 2010 und des [X.] vom 29. Juni 2011 durfte dem Kläger eine Fahrerlaubnis nicht erteilt werden. In beiden Fällen ist neben der strafgerichtlichen Verurteilung auch eine isolierte Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB angeordnet worden. Für die [X.]auer dieser Sperrfristen war die fehlende Eignung des [X.] zum Führen eines Kraftfahrzeuges damit unwiderleglich festgestellt.

b) [X.]iese Sperrfristen waren im Zeitpunkt der Ausstellung des [X.] Führerscheins abgelaufen aber noch nicht im Register zu tilgen (vgl. § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVG in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung, § 65 Abs. 3 Nr. 2 StVG, § 28 Abs. 4 Satz 3 FeV). Nach Entscheidungen im Sinne von § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 oder 4 FeV wird das Recht, von einer [X.] oder [X.] Gebrauch zu machen, auf Antrag erst wieder erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen (§ 28 Abs. 5 Satz 1 FeV). [X.]er Betroffene muss den Nachweis erbringen, dass er seine Fahreignung wiedererlangt hat (BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2014 - 3 [X.] 1.13 - BVerwGE 149, 74 Rn. 12, 26).

c) [X.]er Kläger hat diesen Nachweis gegenüber einer [X.]n Fahrerlaubnisbehörde nicht geführt. [X.]er im Wege des [X.] ausgestellte [X.] Führerschein kann den Nachweis nicht ersetzen, weil - wie dargelegt - die Fahreignung im Rahmen eines [X.] nach Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/[X.] nicht zu prüfen ist. [X.]ass der umtauschende Mitgliedstaat - wie nach den bindenden Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs hier - die Fahreignung tatsächlich nicht geprüft hat, ist demgegenüber nicht entscheidend. Für die Prüfung, ob die unionsrechtlichen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Führerscheins, sei es nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/[X.] oder im Falle eines [X.] nach Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/[X.] vorliegen, ist ausschließlich der [X.] zuständig ([X.], Urteile vom 26. Juni 2008 - [X.]-334/06 u.a. [[X.]:[X.]:[X.]:2008:367], [X.] - Rn. 49 ff. und vom 25. Juni 2015 - [X.]/13, [X.] - NJW 2015, 3219 Rn. 39). [X.]ass andere Mitgliedstaaten auf der Grundlage eigener Informationen die Entscheidung des [X.]es nachprüfen, ist mit der Pflicht zur gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine nicht vereinbar ([X.], Urteil vom 26. Juni 2008 - [X.]/06 u.a., [X.] und Funk - NJW 2008, 2403 Rn. 55 f.).

2. [X.]ie Nichtanerkennung der Berechtigung des [X.], mit seinem [X.] Führerschein im [X.] fahrerlaubnispflichtige Kraftfahrzeuge zu führen, steht auch insoweit in Übereinstimmung mit den Vorgaben des Unionsrechts.

a) In der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] ist geklärt, dass ein Führerschein, der nach Ablauf der im Inland rechtskräftig festgesetzten Sperrfrist in einem anderen Mitgliedstaat erteilt worden ist, anerkannt werden muss. Auch wenn ein Mitgliedstaat die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis nach dem Entzug einer früheren Fahrerlaubnis nach seinen nationalen Vorschriften von strengeren Vorgaben abhängig macht, muss er die von einem anderen Mitgliedstaat nach Ablauf der Sperrfrist (unter Wahrung des [X.]ses) erteilte [X.]Fahrerlaubnis daher anerkennen ([X.], Urteil vom 26. Juni 2008 - [X.]/06 u.a., [X.] und Funk - NJW 2008, 2403 Rn. 54). In diesen Fällen ist der [X.] durch die von einem anderen Mitgliedstaat bei der späteren Ausstellung eines Führerscheins durchgeführte Eignungsprüfung behoben ([X.], Urteile vom 19. Februar 2009 - [X.]-321/07 [[X.]:[X.]:[X.]:2009:104], [X.] - Rn. 92 f. und vom 26. April 2012 - [X.]/10, [X.] - NJW 2012, 1935 Rn. 51; BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2014 - 3 [X.] 1.13 - BVerwGE 149, 74 Rn. 22).

[X.]a der [X.] die in Art. 7 der Richtlinie 2006/126/[X.] festgelegten Mindestvoraussetzungen - und damit auch die Fahreignung - prüfen muss, liefe es der Verpflichtung zur gegenseitigen Anerkennung zuwider, wenn der Inhaber die Anerkennung der bescheinigten Fahreignung zusätzlich in dem Staat beantragen müsste, in dem ihm die Fahrerlaubnis zuvor entzogen worden ist ([X.], Urteil vom 26. Juni 2008 - [X.]/06 u.a., [X.] und Funk - NJW 2008, 2403 Rn. 62).

b) Ein im Wege des [X.] nach Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/[X.] ausgestellter Führerschein ist indes von vornherein nicht geeignet, einen nach Erteilung der Fahrerlaubnis festgestellten [X.] zu beheben.

Im Rahmen des [X.] ist - wie dargelegt - die Fahreignung nicht zu prüfen. [X.]amit entfällt der Rechtfertigungsgrund, aufgrund dessen es dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verkehrsverstoß begangen wurde, in den oben beschriebenen Fällen versagt ist, dem Betroffenen einen fortbestehenden [X.] vorzuhalten. Es ist in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] geklärt, dass der Beweis für eine (wieder) bestehende Fahreignung durch den von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein nicht erbracht ist, wenn der Inhaber nach der Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Behörden eines anderen Mitgliedstaats keiner Überprüfung seiner Fahreignung unterzogen worden ist ([X.], Urteil vom 19. Februar 2009 - [X.]-321/07, [X.] - Rn. 95).

II[X.] [X.]as angefochtene Berufungsurteil ist daher nicht zu beanstanden.

[X.]er Berechtigung des [X.], mit seinem am 23. Mai 2014 im Wege des [X.] in [X.] ausgestellten Führerschein in der [X.] fahrerlaubnispflichtige Kraftfahrzeuge zu führen, stehen die Ausschlussgründe des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 4 FeV entgegen. Nach § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV war die Behörde ermächtigt, einen feststellenden Verwaltungsakt über diese fehlende Berechtigung zu erlassen. Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 2 FeV war ein "Sperr-"Vermerk auf dem Führerschein des [X.] anzubringen.

[X.]ie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Meta

3 C 9/17

05.07.2018

Bundesverwaltungsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 21. März 2017, Az: 11 B 16.2007, Urteil

§ 28 Abs 4 S 1 Nr 2 FeV 2010, Art 11 Abs 2 EGRL 126/2006, Art 11 Abs 4 EGRL 126/2006, Art 7 Abs 1 Buchst a EGRL 126/2006, § 6 Abs 1 Nr 1 StVG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 05.07.2018, Az. 3 C 9/17 (REWIS RS 2018, 6545)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 6545


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 8 CN 1/17

Bundesverwaltungsgericht, 8 CN 1/17, 12.12.2018.


Az. 3 C 9/17

Bundesverwaltungsgericht, 3 C 9/17, 05.07.2018.


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8 CN 3/19

8 CN 1/19

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