Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.09.2000, Az. II ZB 21/99

II. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 1224

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[X.]/99vom11. September 2000in dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]: jaAktG 1965 §§ 99 Abs. 3, 306 Abs. 2; ZPO § 319Zur Unzulässigkeit einer außerordentlichen Beschwerde gegen den Berichti-gungsbeschluß des [X.] hinsichtlich einer zuvor getroffenenVorschußanordnung zugunsten des gemeinsamen Vertreters außenstehenderAktionäre im Spruchstellenverfahren gemäß § 306 AktG.- 2 -[X.], [X.]uß vom 11. September 2000 - [X.] - BayObLGLG Bayreuth- 3 -Der II. Zivilsenat des [X.] hat am 11. September 2000 durchden Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und [X.],Prof. Dr. [X.], [X.] und [X.]:Die Beschwerde des Antragsgegners zu 1 gegen den [X.] des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom28. Oktober 1999 wird auf dessen Kosten als unzulässig verwor-fen.[X.]: 3.000,-- [X.]:[X.] Verlaufe des von den Antragstellern betriebenen [X.] gemäß §§ 305, 306 AktG gerieten die beiden beteiligten Gesellschaf-ten, die [X.] (Gemeinschuldnerin zu 1) und dieG. AG (Gemeinschuldnerin zu 2) in Konkurs; zum Konkursver-walter der Gemeinschuldnerin zu 1 wurde Rechtsanwalt Dr. Gr. ([X.] zu 1) bestellt. Durch [X.]uß vom 4. Juni 1997 gab [X.] der Gemeinschuldnerin zu 1, vertreten durch ihren Konkursverwal-ter, auf, an den gemeinsamen Vertreter der [X.] [X.] Aktionäre hinsichtlich der Abfindung einen Vorschuß von 3.000,-- [X.] die zu erwartende Gesamtvergütung zu zahlen. Eine sowohl vom [X.] 4 -gegner zu 1 als auch vom gemeinsamen Vertreter - mit unterschiedlichem Ziel -beantragte Berichtigung des [X.]usses über die Vorschußanordnung lehnte[X.] zunächst durch [X.]uß vom 20. August 1997 ab, weil nach seinerAnsicht keine Unklarheit über den [X.] bestand. Die aus der [X.] gegen den Antragsgegner zu 1 als Konkursverwalter überdas Vermögen der Gemeinschuldnerin zu 1 betriebene Zwangsvollstreckungwurde durch bestandskräftige Entscheidung des [X.] vom27. April 1999 für unzulässig erklärt, weil aus dem Titel der [X.] nicht eindeutig erkennbar sei. Auf Antrag des gemeinsamen Vertre-ters berichtigte daraufhin das BayObLG am 28. Oktober 1999 seinen [X.] 4. Juni 1997 im Rubrum und Tenor dahingehend, daß anstelle der Ge-meinschuldnerin zu 1 Rechtsanwalt Dr. Gr. als deren Konkursverwalter dervorschußpflichtige Antragsgegner sei. Gegen diesen Berichtigungsbeschlußwendet sich der Antragsgegner zu 1 mit der außerordentlichen Beschwerde.[X.] Rechtsmittel ist unzulässig. Im Spruchstellenverfahren über die Ab-findung gemäß § 305 AktG ist gegen die Hauptsacheentscheidung des Ober-landesgerichts als Beschwerdegericht eine weitere Beschwerde zum Bundes-gerichtshof nicht statthaft (§§ 306 Abs. 2, 99 Abs. 3 Satz 7 AktG). Gegen Ne-benentscheidungen in diesem Verfahren - zu denen u.a. die Anordnung [X.] für die Vergütung des gemeinsamen Vertreters gehört - ist [X.] wegen ein weiter gehender Rechtsmittelzug selbst dann nicht eröff-net, wenn das [X.] eine solche Entscheidung - wie vorliegend -erstmals in der Beschwerdeinstanz trifft. Dementsprechend unterliegt auch die- 5 -Berichtigung des Rubrums und des Tenors einer derartigen Entscheidung des[X.] keiner Anfechtung.Das Rechtsmittel des Antragsgegners zu 1 ist auch nicht als "außeror-dentliche Beschwerde" zulässig. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob dies be-reits deshalb gilt, weil die Entscheidung, die durch den [X.]uß entsprechend§ 319 ZPO berichtigt wurde, selbst der Anfechtung entzogen ist, und zwar so-wohl in ihrer ursprünglichen als auch in der berichtigten Fassung (vgl. [X.],[X.]. v. 10. Mai 1989 - [X.], NJW 1989, 2625). Denn jedenfalls sinddie Voraussetzungen, unter denen die Rechtsprechung ausnahmsweise eineim Gesetz nicht vorgesehene "außerordentliche Beschwerde" zuläßt, im vorlie-genden Fall nicht erfüllt. Hierzu müßte die angefochtene Entscheidung "greif-bar gesetzwidrig", d.h. mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unverein-bar sein, weil sie jeder Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist(vgl. [X.].[X.]. v. 7. Juli 1997 - [X.], [X.], 1553). Dafür fehlt jegli-cher Anhaltspunkt. Das BayObLG ist im [X.]uß vom 4. Juni 1997 als selbst-verständlich davon ausgegangen, daß der angeordnete Vorschuß vom [X.] zu 1 aus dem - mit der Konkursmasse gleichgesetzten - [X.] Gemeinschuldnerin zu leisten und daß die gewählte Parteibezeichnung füreine etwaige Vollstreckung hinreichend sei. Da sich jedoch die [X.] 6 -titulierten Anspruchs als undurchführbar erwies, weil andere Gerichte die Be-zeichnung des Vollstreckungsschuldners für unklar hielten, war die [X.]uß-berichtigung zur Herbeiführung der Vollstreckungsfähigkeit des Titels konse-quent und - zumal angesichts der Vorläufigkeit des Vorschusses - nicht nurvertretbar, sondern sogar naheliegend.Röhricht Hesselberger [X.] Kurzwelly Kraemer

Meta

II ZB 21/99

11.09.2000

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.09.2000, Az. II ZB 21/99 (REWIS RS 2000, 1224)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1224

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