Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.01.2002, Az. II ZB 5/01

II. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 4941

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[X.]/01vom21. Januar 2002in dem [X.] [X.] hat am 21. Januar 2002durch [X.] h.c. Röhricht, [X.],Prof. [X.], [X.] und die Richterin [X.]:Die sofortige Beschwerde des Antragstellers zu 15 gegen den [X.] des Bayerischen Obersten Landesge-richts vom 13. Dezember 2000 wird kostenpflichtig als unzulässigverworfen.[X.]: 25 Mio. •Gründe:[X.] Der Antragsteller zu 15, außenstehender Aktionär der [X.], möchte mit seiner außerordentlichen Beschwerde erreichen, daß [X.] der von der Antragsgegnerin zu 1 gegen den Beschluß des Land-gerichts eingelegten sofortigen Beschwerde als unzulässig zurückgewiesenwird. Er ist der Ansicht, die Rücknahme des Rechtsmittels habe seiner Zustim-mung bedurft. Das Beschwerdegericht hat in dem Beschluß, in dem es über die- 3 -Kosten des Beschwerdeverfahrens entschieden hat, das Erfordernis einer der-artigen Zustimmung abgelehnt.I[X.] Die weitere sofortige Beschwerde des Antragstellers zu 15 ist nichtzulssig (§ 306 Abs. 2 i.V.m. § 99 Abs. 3 Satz 7 AktG).Nach der Rechtsprechung des [X.] kann zwar ein nachden gesetzlichen Vorschriften unanfechtbarer Beschluû mit der [X.] werden, wenn er mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin un-vereinbar ist, weil er jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich [X.] fremd ist (vgl. u.a. [X.].Beschl. v. 7. Juli 1997 - [X.], [X.]; zuletzt [X.].Beschl. v. 14. Juli 2001 - [X.], [X.]. S. 16 - nicht ver-ffentlicht). Die Voraussetzungen einer solchen greifbaren [X.] im vorliegenden Falle jedoch nicht erfllt. Das Beschwerdegericht hat sei-ne Entscheidung [X.], ob die [X.] der Beschwerde durch die An-tragsgegnerin zu 1 wirksam vorgenommen worden ist, auf der Grundlage desgeltenden Rechts getroffen. Es hat unter Bezugnahme auf § 306 Abs. 7 Satz 4AktG ausgefrt, das Gesetz gehe von der Zulssigkeit der [X.] einerBeschwerde im Spruchverfahren aus. Es hat offengelassen, ob die [X.] § 515 Abs. 1 ZPO r die Zulssigkeit der [X.] einer Berufung [X.] entsprechend anzuwenden ist. Es hat eine [X.] Anwendung der Vorschrift unterstellt, ist jedoch aufgrund der [X.] tatschlichen Verfahrensstandes zu dem Ergebnis gelangt, das Beschwer-deverfahren habe kein mit dem Beginn der mlichen Verhandlung vergleich-bares Verfahrensstadium erreicht, so [X.] ein Anspruch auf Durchfrung [X.] durch den Antragsgegner zu 15 auf keinen Fall gerecht-fertigt sei. Es hat ferner eine Einschrkung der Befugnis der [X.] 4 -zu 1 zur [X.] der Beschwerde unter den Gesichtspunkten rechtsmiû-brchlichen Verhaltens und der Treupflicht im Aktienrecht verneint. Von einergreifbaren Gesetzeswidrigkeit der Entscheidung des [X.] kannsomit nicht gesprochen werden.Die auûerordentliche sofortige Beschwerde des Antragstellers zu 15 warsomit kostenpflichtig zurckzuweisen.Rricht[X.]GoetteKurzwellyMke

Meta

II ZB 5/01

21.01.2002

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.01.2002, Az. II ZB 5/01 (REWIS RS 2002, 4941)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 4941

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