Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.11.2019, Az. 5 StR 466/19

5. Strafsenat | REWIS RS 2019, 1642

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Gegenstand

Mord: Ausnutzungsbewusstsein bei Heimtücke und niedriger Beweggrund bei Tötung aus harmlosem Anlass


Tenor

1. Auf die Revision des [X.]betreffend den Angeklagten A.          wird das Urteil des [X.] vom 26. Februar 2019

a) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

aa) soweit dieser Angeklagte wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden ist,

bb) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.

Aufrechterhalten bleiben die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen und zum Tötungsvorsatz, ausgenommen diejenigen zu einer vom Nebenkläger vor der Tat geäußerten Beleidigung, die aufgehoben werden.

b) Die weitergehende Revision betreffend diesen Angeklagten und die Revision betreffend den Angeklagten [X.]     werden verworfen.

c) Der Nebenkläger hat die durch sein Rechtsmittel dem Angeklagten [X.]     entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

d) Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die übrigen Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die Revision des Angeklagten A.          gegen das vorgenannte Urteil wird verworfen.

Er hat die Kosten seines Rechtsmittels und die hierdurch den [X.] entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

- Von Rechts wegen -

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten [X.]         wegen Totschlags und wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Den Angeklagten [X.]     hat es vom Vorwurf einer gemeinschaftlich mit [X.]          begangenen gefährlichen Körperverletzung zum Nachteil des [X.] [X.]freigesprochen. Der Angeklagte [X.]          wendet sich mit seiner Revision insgesamt gegen seine Verurteilung. Der Nebenkläger [X.]erstrebt mit seiner Revision die Verurteilung des Angeklagten [X.]         wegen Mordversuchs und eine Verurteilung des Angeklagten [X.]     wegen gefährlicher Körperverletzung. Die Revision des Angeklagten [X.]          bleibt erfolglos, während die Revision des [X.] [X.] diesen Angeklagten betreffend überwiegend Erfolg hat und im Übrigen unbegründet ist.

[X.]

2

1. Das [X.] hat Folgendes festgestellt:

3

Der Angeklagte [X.]          , der mit dem Mitangeklagten [X.]     unterwegs war, traf am 2. November 2017 seine 17-jährige Freundin [X.]  in [X.]. Nach einem gemeinsamen Essen ging [X.]  in einem Supermarkt einkaufen. Dort machte der ihr unbekannte Nebenkläger [X.] anlässlich eines versehentlichen „[X.]“ ihr gegenüber die Bemerkung, sie sei schön. [X.]  berichtete dies dem Angeklagten [X.]          , der darüber in Wut geriet und die Sache mit dem Urheber dieser Äußerung „klären“ wollte. Zunächst sprach der Angeklagte einen anderen Kunden an. Als seine Freundin das Missverständnis aufklärte, entschuldigte sich der Angeklagte bei dem Angesprochenen höflich. Vor dem Geschäft zeigte [X.]  schließlich auf [X.], der bereits die Straße überquert hatte und auf dem Weg zu seinem Arbeitsplatz, dem gegenüber gelegenen Lokal „Z        “, war. [X.]          ging mit [X.]     , der von der Vorgeschichte nichts mitbekommen hatte, über die Straße auf [X.] zu und fragte, was dieser gerade zu seiner Freundin gesagt habe. Dieser fragte zurück, „was los sei“. Als [X.]  mit einem Kopfnicken [X.] nochmals identifiziert hatte, schlug [X.]          ihm mit der Faust ins Gesicht. „Er war von dem Gedanken geleitet, seine Freundin vor solchen Ansprachen schützen zu müssen und demjenigen, der es wagte, seine Freundin anzusprechen und damit eine Grenze überschritt, diesen Grenzübertritt deutlich zu machen. Die Ansprache und das Kompliment stellten für den Angeklagten eine ausreichende Gefahr und vollständig ausreichenden Anlass für eine anzubahnende Auseinandersetzung dar.“ Nach Auffassung der [X.] konnte „nicht gänzlich ausgeschlossen“ werden, dass [X.] ihn zuvor mit den Worten: „Ich ficke deine Mutter, ich ficke deine Frau“ oder Ähnlichem beleidigt hatte.

4

Anschließend zog der Angeklagte [X.]         ein Klappmesser mit 10 cm langer Klinge und stach mit bedingtem Tötungsvorsatz mehrfach auf [X.]s Oberkörper ein. Das Messer drang unterhalb der linken Brustwarze 4 cm und am Rücken links neben der Wirbelsäule 6 cm ein. Ein Stichversuch in den Oberbauch misslang. Am rechten Oberarm verursachte der Angeklagte [X.]          eine Schnittverletzung. Andere wurden auf das Geschehen aufmerksam. Der Inhaber des Lokals „Z.         “, der gerade mit Fensterputzen beschäftigt war, warf eine Flasche mit Putzmittel in [X.]     s Richtung. Ein Passant nahm die zum Fensterputzen an das Lokal gestellte Aluminiumleiter, um sie gegen die Angeklagten einzusetzen. Diese ergriffen die Flucht. [X.]          hatte erkannt, dass er seinen Angriff auf [X.] aufgrund des Eingreifens Dritter nicht weiter würde fortsetzen können (Fall 1 der Urteilsgründe).

5

Als die Angeklagten an einem nahe gelegenen Pizzageschäft vorbeiliefen, wurde der in dem Laden sitzende     Sa.    - ein weiterer Angestellter des Lokals „Z.         “ - auf das Geschehen aufmerksam und begab sich nach draußen. Er versuchte, [X.]         von hinten an die Schulter zu greifen und so an der Flucht zu hindern. Dieser stach mit dem noch in seiner Hand befindlichen Messer mit Wucht und bedingtem Tötungsvorsatz in Sa.     Oberkörper ein. Der Stich traf das Herz. Sa.    verstarb kurze [X.] später (Fall 2 der Urteilsgründe).

6

2. Die [X.] hat den Angeklagten [X.]     vom Vorwurf einer gemeinschaftlich mit [X.]          begangenen gefährlichen Körperverletzung zum Nachteil des [X.] [X.] aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Über die Anwesenheit von [X.]     am Tatort hinaus habe sie keine weitergehenden Feststellungen treffen können. Belastende Angaben des [X.] [X.] und eines Zeugen stünden mit früheren Angaben und dem objektiven Tatbild in Widerspruch. Detaillierte Angaben zum Verhalten von [X.]     habe kein Zeuge machen können.

7

3. [X.] des [X.] [X.] hat die [X.] nicht als versuchten Mord gewertet. Heimtücke liege nicht vor, weil trotz objektiv heimtückischen Handelns das Tatbild und die affektive Erregung des Angeklagten gegen das notwendige [X.] sprächen. Auch niedrige Beweggründen seien nicht gegeben.

I[X.]

8

Die mit einer Verfahrens- und der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten [X.]          deckt keinen Rechtsfehler auf.

9

1. Die Verfahrensrüge betreffend die Befangenheit eines Dolmetschers ist unzulässig, weil entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht diejenigen Verfahrensumstände vorgetragen werden, die zur Prüfung des geltend gemachten Fehlers erforderlich wären.

2. Die Sachrüge ist unbegründet. Die Feststellungen beruhen auf einer [X.] Beweiswürdigung und tragen die Schuldsprüche. Die Strafzumessung ist ebenso wenig zu beanstanden. Die zweifelhafte Ablehnung von [X.] im Fall 2 der Urteilsgründe (vgl. Antragsschrift des [X.] und [X.], Urteil vom 30. August 2012 - 4 StR 84/12, [X.], 337, 339 mwN) benachteiligt den Angeklagten nicht.

II[X.]

Die Revision des [X.] [X.] ist mit der Sachrüge - die nicht näher ausgeführte Verfahrensrüge ist unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) - teilweise erfolgreich.

1. Die Ablehnung der Mordmerkmale der Heimtücke und der niedrigen Beweggründe hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

a) Nach Bejahung der objektiven Merkmale der Heimtücke hat die [X.] das erforderliche [X.] mit nicht tragfähiger Begründung abgelehnt.

aa) Ausreichend ist, dass der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit in ihrer Bedeutung für die hilflose Lage des Angegriffenen und die Ausführung der Tat in dem Sinne erfasst, dass er sich bewusst ist, einen durch seine Arglosigkeit gegenüber einem Angriff auf Leib und Leben schutzlosen Menschen zu überraschen (st. Rspr., vgl. nur [X.], Urteile vom 22. Mai 2019 - 2 StR 530/18, [X.], 520, und vom 9. Oktober 2019 - 5 StR 299/19). Das [X.] kann im Einzelfall bereits aus dem objektiven Bild des Geschehens abgeleitet werden, wenn dessen gedankliche Erfassung durch den Täter zur Tatzeit auf der Hand liegt (vgl. [X.], Urteil vom 4. Juli 2018 - 5 [X.], [X.], 26). Das gilt in objektiv klaren Fällen selbst dann, wenn der Täter die Tat einer raschen Eingebung folgend begangen hat (vgl. [X.], Urteil vom 9. Oktober 2019 - 5 StR 299/19). Bei erhaltener Fähigkeit zur Unrechtseinsicht ist auch die Fähigkeit des [X.], die [X.] in ihrem Bedeutungsgehalt für das Opfer realistisch wahrzunehmen und einzuschätzen, im Regelfall nicht beeinträchtigt ([X.], aaO mwN). Anders kann es zwar bei heftigen Gemütsbewegungen liegen, jedoch sprechen auch eine Spontaneität des Tatentschlusses sowie eine affektive Erregung des Angeklagten nicht zwingend gegen ein bewusstes Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers. Maßgeblich sind die in der [X.] bestehenden tatsächlichen Auswirkungen des psychischen Zustands des [X.] auf seine Erkenntnisfähigkeit ([X.], aaO mwN).

bb) Diesem Maßstab wird die Ablehnung des [X.]s nur teilweise gerecht, da die zugrundeliegende Würdigung Lücken aufweist.

(1) Als Argumente gegen die Annahme eines [X.]s hat die [X.] namentlich genannt, dass der aufgrund einer kombinierten Persönlichkeitsstörung affektiv labile Angeklagte, der in Krisensituationen Schwierigkeiten mit der Regulierung von Affekten habe und einen unflexiblen, unangepassten Denkstil pflege, aufgrund der von ihm als Provokation empfundenen Ansprache seiner Freundin und der möglicherweise nachfolgenden Beleidigung affektiv erregt gewesen sei und die Tat spontan begangen habe.

(2) Damit hat die [X.] ganz wesentlich auf Punkte abgestellt, die das Hemmungsvermögen des Angeklagten betreffen, ohne darzulegen, weshalb diese unmittelbare Auswirkungen auf seine Fähigkeit gehabt haben sollen, die [X.] zu erkennen und realistisch einzuschätzen. Dies versteht sich bei einem einfach gelagerten Geschehen wie dem vorliegenden auch nicht von selbst. Die Ausführungen des Sachverständigen zu etwaigen psychischen Einschränkungen des Angeklagten bei der Tatbegehung enthalten keine Hinweise auf tatrelevante Defizite bei der Wahrnehmung oder Einschätzung der [X.]. Vor diesem Hintergrund hätte die [X.] näher darlegen müssen, weshalb trotz erhaltener Unrechtseinsicht ausnahmsweise die Fähigkeit des Angeklagten beeinträchtigt war, die übersichtliche [X.] in ihrem Bedeutungsgehalt für sein Opfer realistisch wahrzunehmen und einzuschätzen.

Hinzu kommt, dass der Angeklagte von Anfang an vorhatte, „die Sache ... zu klären“, dazu zunächst - irrtümlich - den [X.]angesprochen, sich nach Bemerken des Missverständnisses „höflich“ bei diesem entschuldigt hatte und er erst anschließend dem Geschädigten [X.] folgte, weil er „einen ausreichenden Anlass für eine anzubahnende Auseinandersetzung“ sah. All dies belegt die vom [X.] angenommene Spontantat nicht.

cc) In diesem Zusammenhang können auch die Feststellungen bezüglich einer kurz vor der Tat vom Nebenkläger ausgesprochenen Beleidigung nicht bestehen bleiben.

Nach Auffassung des [X.]s ist eine solche „nicht gänzlich ausgeschlossen“, weil der in der Hauptverhandlung schweigende Angeklagte gegenüber dem Sachverständigen Entsprechendes berichtet habe. Der Nebenkläger hat dies in seiner Zeugenvernehmung in Abrede gestellt. Der Zeuge [X.]   hat nach seinen aus Sicht der Kammer glaubhaften Angaben ebenfalls keine Beleidigung gehört, obwohl er wegen seiner Nähe zum Geschehen eine solche hätte hören müssen. Weitere relevante Zeugen zu diesem Punkt gab es nicht.

(1) An die Würdigung der Einlassung des Angeklagten sind dieselben Anforderungen zu stellen wie an die Beurteilung sonstiger Beweismittel. Das Tatgericht darf eine Einlassung, für deren Wahrheitsgehalt keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte bestehen, nicht ohne Weiteres als unwiderlegt seiner Entscheidung zu Grunde legen. Vielmehr muss es sich seine Überzeugung von deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit auf Grund des gesamten Ergebnisses der Beweisaufnahme bilden (st. Rspr., vgl. nur [X.], Urteil vom 21. Oktober 2004 - 3 [X.], [X.], 45, 46).

(2) Bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit und Schlüssigkeit der Einlassung des Angeklagten hat die [X.] mehrere hierfür relevante Gesichtspunkte nicht oder nur lückenhaft erörtert.

Zum einen hat sie nicht bedacht, dass es ihr mangels Einlassung in der Hauptverhandlung nicht möglich war, die diesbezüglichen Angaben des Angeklagten kritisch zu hinterfragen, so dass ihnen ohnehin nur ein geminderter Beweiswert zukam (vgl. nur [X.], [X.], 318, 322 mwN). Zum anderen hat die [X.] die sonstigen umfangreichen Erklärungen des Angeklagten zum Tatgeschehen - seine Freundin habe ihm von einer Bedrohung durch den Nebenkläger berichtet, er habe sich acht bis zehn Männern gegenüber gesehen, die auf ihn eingeprügelt hätten, der Nebenkläger habe anschließend ein Messer gezogen, das er diesem habe entwinden können - aufgrund objektiver Umstände und Zeugenaussagen nahezu vollständig als widerlegt angesehen. Vor diesem Hintergrund und dem Umstand, dass ein glaubhafter Tatzeuge die gegenteiligen Angaben des [X.] bestätigt hat, hätte es näherer Erörterung bedurft, aus welchem Grund der Nebenkläger trotz mangelnder Deutschkenntnisse den ihm völlig unbekannten Angeklagten derart hätte beleidigen sollen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass bei einer vollständigen Würdigung das von der [X.] ersichtlich als ausschlaggebend gewertete Argument relativiert würde, der [X.] Nebenkläger habe während seiner Vernehmung durch die Ermittlungsrichterin dieser gegenüber auf [X.] eine Beleidigung geäußert, weshalb es nicht fernliege, dass er auch den Angeklagten beleidigt habe.

b) Auch die Ablehnung des [X.] der niedrigen Beweggründe weist Rechtsfehler zu Gunsten des Angeklagten auf.

aa) Ein Beweggrund ist dann niedrig, wenn er nach allgemeiner sittlicher Würdigung auf tiefster Stufe steht und deshalb besonders verachtenswert ist. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich aufgrund einer Gesamtwürdigung, welche die Umstände der Tat, die Lebensverhältnisse des [X.] und seine Persönlichkeit einschließt. Gefühlsregungen wie Wut, Zorn, Ärger, Hass und Rachsucht kommen nur dann als niedrige Beweggründe in Betracht, wenn sie nicht menschlich verständlich, sondern Ausdruck einer niedrigen Gesinnung des [X.] sind. Dabei ist der Maßstab für die Bewertung eines Beweggrundes den Vorstellungen der Rechtsgemeinschaft der [X.] zu entnehmen und nicht den Anschauungen einer Volksgruppe, die die sittlichen und rechtlichen Werte dieser Rechtsgemeinschaft nicht anerkennt (vgl. [X.], Urteil vom 28. November 2018 - 5 StR 379/18, [X.], 206 mwN).

In subjektiver Hinsicht muss hinzukommen, dass der Täter die Umstände, die die Niedrigkeit seiner Beweggründe ausmachen, in ihrer Bedeutung für die Tatausführung ins Bewusstsein aufgenommen hat und, soweit gefühlsmäßige oder triebhafte Regungen in Betracht kommen, diese gedanklich beherrschen und willensmäßig steuern kann. Dies ist nicht der Fall, wenn der Täter außer Stande ist, sich von seinen gefühlsmäßigen und triebhaften Regungen freizumachen (vgl. [X.], Beschluss vom 12. September 2019 - 5 StR 399/19 mwN).

bb) Nach diesen Maßstäben ist die Prüfung des [X.] defizitär.

(1) Als maßgebliches Tötungsmotiv hat die [X.] angesehen, dass der Angeklagte gedacht habe, seine Freundin vor Ansprachen fremder Männer schützen zu müssen. Er habe es nicht ertragen, wenn fremde junge Männer seine Freundin anschauten, geschweige denn ansprachen und ihr ein Kompliment machten. Hinzu komme sein Selbstbild. Er sehe sich als tschetschenischer Moslem, dessen Bild von einer Partnerschaft durch die Vorstellung geprägt sei, eine Ehefrau habe [X.] zu gehorchen, insbesondere nicht ohne männliche Begleitung auf die Straße zu gehen. Die Zulassung eines auch nur sehr kurzen Kontaktes zwischen seiner Freundin und [X.] habe vom Angeklagten als Provokation, aber auch als eigenes Versagen und schließlich als Kränkung empfunden werden müssen, die wiedergutzumachen es gegolten habe. Aufgrund seines Erregungszustandes, seiner geringen Frustrationstoleranz und der Spontaneität des Tatentschlusses sei auch nicht völlig auszuschließen, dass bei dem Angeklagten die subjektiven Voraussetzungen des Mordmerkmales fehlten.

(2) Das vom Schwurgericht rechtsfehlerfrei bestimmte Tötungsmotiv erweist sich nach den Rechtsmaßstäben der hiesigen Rechtsgemeinschaft entgegen der Auffassung des [X.]s in objektiver Hinsicht als niedrig. Dem Menschenbild des Grundgesetzes ist ein Verständnis der Beziehungen von [X.] und Frau, wie es der Angeklagte hat, fremd. Mit den Werten des durchweg auf Gleichberechtigung und gegenseitige personelle Achtung angelegten [X.] Rechts ist es unvereinbar, das Ansprechen einer Frau durch einen anderen [X.] auf der Grundlage einer Art von „Besitzanspruch“ als schwere Provokation auszulegen. Für ein nach den Maßstäben der hiesigen Rechtsgemeinschaft harmloses Tun einen anderen Menschen zu töten, stellt vielmehr wegen des eklatanten Missverhältnisses zwischen Anlass und Tat (vgl. zu diesem Maßstab MüKo-StGB/[X.], 3. Aufl., § 211 Rn. 73; [X.], 66. Aufl., § 211 Rn. 18, je mwN) - vorbehaltlich der vorzunehmenden Gesamtwürdigung - grundsätzlich einen niedrigen Beweggrund dar.

Nicht rechtsfehlerfrei sind vor diesem Hintergrund auch die Ausführungen des Schwurgerichts zu den subjektiven Voraussetzungen des [X.]. Denn das [X.] hat die subjektive Verfassung des Angeklagten zu den genannten Beweggründen nicht konkret in Beziehung gesetzt. Insbesondere hätte es vor dem Hintergrund der objektiven Niedrigkeit des festgestellten Tötungsmotivs näherer Erläuterung bedurft, weshalb der Angeklagte nach dem längeren Vorlauf der Tatbegehung („Anzeige“ des Geschehens durch [X.]  , zunächst Ansprache eines anderen, dann Identifizierung des [X.] und Vergewisserung durch den Angeklagten, erst Faustschlag, dann Messerstiche) angesichts seines Weltbildes nicht in der Lage gewesen sein soll, dieses Motiv in seiner Bedeutung zu erkennen und gefühlsmäßig zu beherrschen.

c) Die Rechtsfehler führen zur Aufhebung des Schuldspruchs wegen versuchten Totschlags. Dies zieht die Aufhebung des an sich [X.] Schuldspruchs wegen tateinheitlicher gefährlicher Körperverletzung nach sich. Da die Rechtsfehler nur die Bewertung des Tötungsmotivs und die subjektive Seite der Mordmerkmale sowie die Feststellungen zu einer etwaigen Beleidigung des [X.] [X.]betreffen, können die Feststellungen zum objektiven Geschehen im Übrigen und zum Tötungsvorsatz bestehen bleiben (vgl. § 353 Abs. 2 StPO).

2. Soweit sich die Revision des [X.] in zulässiger Weise gegen den Freispruch des Angeklagten [X.]     richtet, bleibt sie erfolglos. Die Beweiswürdigung des [X.]s (vgl. zum Prüfungsmaßstab des Revisionsgerichts [X.], Urteil vom 6. Juni 2018 - 2 StR 20/18, NStZ-RR 2018, 289 mwN) weist insoweit keinen Rechtsfehler auf.

Mutzbauer     

        

Sander     

        

[X.]

        

Berger     

        

Mosbacher     

        

Meta

5 StR 466/19

13.11.2019

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Urteil

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Bremen, 26. Februar 2019, Az: 22 Ks 7/18

§ 211 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.11.2019, Az. 5 StR 466/19 (REWIS RS 2019, 1642)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 1642

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