Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2019, Az. 5 StR 222/19

5. Strafsenat | REWIS RS 2019, 3232

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[X.]:[X.]:[X.]:2019:250919U5STR222.19.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
5 StR 222/19
vom
25. September 2019
in der Strafsache
gegen

wegen versuchten Totschlags u.a.

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Der 5.
Strafsenat des [X.]s hat in der Sitzung vom 25. Septem-ber
2019, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender [X.] am [X.] [X.],

[X.]in am [X.]
Dr. [X.],
die [X.] am [X.]
Dr. [X.],
Prof. Dr. [X.],
Köhler

als beisitzende [X.],

[X.] beim [X.]

als Vertreter des
[X.]s,

Rechtsanwalt R.

als Verteidiger,

Rechtsanwalt S.

als Vertreter der
Nebenklägerin,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle,
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für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des [X.] vom 5. Dezember 2018 mit den zugehöri-gen Feststellungen aufgehoben; hiervon ausgenommen sind die Feststellungen zum Geschehensablauf der Tat und zum [X.], die aufrechterhalten bleiben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Schwurgerichtskammer des [X.]s zurückverwiesen.

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Von Rechts wegen
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Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die vom [X.] vertretene Revision der Staatsanwaltschaft, die mit der Sachrüge
die Verurteilung des Angeklagten [X.] versuchten Mordes erstrebt, hat weitgehend Erfolg.
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1. Das [X.] hat festgestellt:
Der im Zeitpunkt der Hauptverhandlung 75-jährige, in einem Dorf im Nordosten der [X.] geborene und aufgewachsene Angeklagte lebt seit 1972 in [X.]; er ist nicht vorbestraft. Die 48 Jahre alte Geschädigte ist eines von sechs gemeinsamen Kindern des Angeklagten und seiner Ehefrau. Mit ihrer Familie bewohnen sowohl sie als auch ein Sohn des Angeklagten Wohnungen in demselben Mietshaus in

, in dem auch der Angeklagte und seine Ehefrau wohnen.
Der nach einem Arbeitsunfall im Jahr 1996 berentete, stark schwerhörige und deshalb auch innerhalb seiner Familie zunehmend isolierte Angeklagte pflegte mit seiner Familie zwar einen westlichen Lebensstil, bewegte sich [X.] nahezu ausschließlich unter Landsleuten, spricht bis heute kaum [X.] und ist in seinen Moralvorstellungen dem traditionellen und patriarchalischen System seiner Herkunftsregion verbunden geblieben. Zwar bestehen bei ihm keine Anhaltspunkte für eine krankhafte seelische Störung. Er entwickelte aber etwa seit Februar 2018 ein [X.] Syndrom, das sich ausschließ-lich auf das Verhalten der später Geschädigten bezog und einer
schweren an-deren seelischen Abartigkeit zuzuordnen ist.
Nachdem der Angeklagte Mitte Februar 2018 zufällig gesehen hatte, wie sich die später Geschädigte

was er unschicklich fand

vor der Schule ihrer siebenjährigen Tochter mit [X.] von Mitschülerinnen und -schülern unterhielt, wuchs bei ihm die wahnhafte Vorstellung, dass seine verheiratete Tochter sie zu beobachten. Durch wahnhaft interpretierte Wahrnehmungen fühlte er sich in seinen Vorstellungen bestätigt. Seine von ihm zur Rede gestellte Tochter und sein [X.] Schwiegersohn verbaten sich seine Einmischung; sie nah-2
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men, wie auch der Rest seiner Familie, seine Vorhaltungen nicht ernst. Die mit seinen eigenen Moralvorstellungen nicht vereinbare Reaktion seines [X.] veranlasste den Angeklagten zu der wahnhaften Annahme, dass der Ehemann seiner Tochter nicht nur Kenntnis von deren unsittlicher Betätigung habe, sondern ihr Zuhälter sei.
Nachdem der Angeklagte am Morgen des 17. April 2018 beobachtet [X.], wie seine Tochter in Begleitung zweier Männer zur U-Bahn ging, beschloss er, sie an ihrem Arbeitsplatz, einem Geschäft im Einkaufszentrum

, aufzusuchen und nochmals wegen ihres aus seiner Sicht unsittlichen Verhal-messer mit einer etwa 12 cm langen, spitz zulaufenden Klinge in einer [X.] mit sich.
Als der Angeklagte seine Tochter in dem Laden abermals wegen ihres von ihm gewähnten [X.] zur Rede stellte, beschimpfte sie ihren Vater möglicherweise wähnte der Angeklagte auch nur, eine derartige Äußerung zu hören. Er war erbost über diese Herabwürdigung und beschloss spätestens jetzt, seine Tochter zu töten, um die durch deren gewähntes Fremdgehen ver-letzte Ehre seiner Familie wiederherzustellen. Der Angeklagte zog das Messer und griff damit seine Tochter an, die infolgedessen eine quer über den vorderen Hals verlaufende Schnittverletzung erlitt. Die Geschädigte verließ laut um Hilfe rufend das Geschäft und bewegte sich [X.] auf die gegenüberlie-gende Seite der Ladenpassage, wobei sie von dem Angeklagten verfolgt wurde. In
Tötungsabsicht stach er mehrfach mit dem Messer in Richtung ihres [X.] und traf sie mit einem Stich. Passanten gelang es, den Angeklagten zu entwaffnen und festzuhalten. Während eine Zeugin versuchte, die heftige Blu-6
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tung der Geschädigten aus der [X.] zu stillen, beschimpfte der Ange-

Durch den Stich in den Bauch wurden die Bauchhöhle der Geschädigten eröffnet und die Leber verletzt. Aufgrund dessen bestand konkrete [X.]. Mittlerweile sind die Verletzungen verheilt. Die Geschädigte hat ihrem Va-ter verziehen und kein Interesse an der Strafverfolgung.
Es konnte nicht ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte bei der Tatbegehung in seiner Steuerungsfähigkeit aufgrund eines wahnhaft-paranoiden Syndroms im Zusammenwirken mit der tatsächlichen oder gewähn-ten Beleidigung durch seine Tochter erheblich eingeschränkt war. Die wahnhaf-te Symptomatik des Angeklagten hat sich inzwischen zurückgebildet.
2. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist begründet. Der Schuldspruch wegen versuchten Totschlags hält revisionsgerichtlicher Prüfung nicht stand.
Zwar ist die Ablehnung des [X.] der Heimtücke rechtsfehlerfrei, da das [X.] zum objektiven Geschehen in dem Geschäft keine Feststellun-gen zu treffen vermochte.
In
rechtsfehlerhafter Weise hat das [X.] aber das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe in subjektiver Hinsicht verneint, ohne zuvor dessen
objektive Voraussetzungen zu prüfen.
a) Die Beurteilung
der Frage, ob Beweggründe der

so nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen, mithin in deut-lich weiterreichendem Maße als bei einem Totschlag als verwerflich und des-halb als besonders verachtenswert erscheinen, hat

was das [X.] im Ansatz nicht verkannt hat

aufgrund einer Gesamtwürdigung aller äußeren und inneren für die Handlungsantriebe des [X.] maßgeblichen Faktoren zu erfol-gen
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(st. Rspr.;
vgl. [X.], Urteil vom 11. Oktober 2005

1 [X.], [X.], 284, 285; Beschluss vom 10. Januar 2006

5 [X.], [X.], 1008, 1011). In subjektiver Hinsicht muss hinzukommen, dass der Täter die [X.], die die Niedrigkeit seiner Beweggründe ausmachen, in ihrer Bedeutung für die Tatausführung ins Bewusstsein aufgenommen hat und, soweit gefühlsmä-ßige oder triebhafte Regungen in Betracht kommen, diese gedanklich beherr-schen und willensmäßig steuern kann. Dies ist nicht der Fall, wenn der Täter außer Stande ist, sich von seinen gefühlsmäßigen und triebhaften
Regungen freizumachen ([X.], Urteil
vom 22. März 2017

2 [X.], [X.], 527).
Ob diese subjektiven Voraussetzungen gegeben sind, kann aber nicht beurteilt werden, ohne dass zuvor geklärt und dargelegt worden ist, welche Mo-tivation der Tat zugrunde
lag und ob diese Motivation

nach der erforderlichen Gesamtwürdigung

als niedrig einzustufen ist (vgl. [X.], Urteil vom 19. Juli 2000

2 [X.], NStZ
2001, 87).
b) Nach diesen Maßstäben sind die Ausführungen des [X.]s zum Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe lückenhaft.
Denn das [X.] hat die subjektiven Voraussetzungen einer Tötung aus niedrigen Beweggrün-den verneint, ohne zuvor die Tatmotive in objektiver Hinsicht einer Wertung nach den oben genannten Maßstäben zu unterziehen ([X.] f.).
In seiner
rechtlichen Würdigung beschränkt sich das [X.] auf die Erwägung, dass der Angeklagte zur Tatzeit an einer von ihm nicht zu vertreten-den wahnhaft-paranoiden Störung seiner Persönlichkeit gelitten habe, die auch sein patriarchalisches Wertesystem erfasst und erschüttert

habe. Vor diesem Hintergrund sei die Annahme begründet, dass der Angeklagte nicht in der Lage gewesen seimachten, in sein Bewusstsein aufzunehmen und seine gefühlsmäßigen und 12
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triebhaften Regungen entsprechend zu beherrschen und willensmäßig zu steu-ern.
Diese
Ausführungen
könnten sich
auf den Beweggrund des Angeklagten
beziehen, die durch das gewähnte Fremdgehen seiner Tochter vermeintlich verletzte Dem für die Feststel-lung seiner erheblich eingeschränkten Schuldfähigkeit mitbestimmenden [X.], dass der Angeklagte vor der Tat eine tatsächliche oder gewähnte [X.] seitens seiner Tochter hinnehmen
musste ([X.]), hat das Landge-richt
insoweit keine ersichtliche Bedeutung beigemessen.
Das damit festgestellte Tötungsmotiv der Wiederherstellung der [X.] wäre an den Maßstäben der hiesigen Rechtsgemeinschaft zu messen und

vorbehaltlich der erforderlichen, hier nicht erfolgten
Gesamtwürdigung

grundsätzlich objektiv als niedrig anzusehen (vgl. [X.], Urteil vom 20. Februar 2002

5 [X.], [X.], 369; Beschluss vom 10. Januar 2006

5 [X.], [X.], 1008, 1011). Nur ausnahmsweise, wenn dem Täter in [X.] Hinsicht bei der Tat die Umstände nicht bewusst waren, die die Niedrig-keit seiner Beweggründe ausmachen, oder wenn es ihm nicht möglich war, sei-ne gefühlsmäßigen Regungen, die sein Handeln bestimmen, gedanklich zu be-herrschen und willensmäßig zu steuern, kann dann statt einer Verurteilung [X.] Mordes aus niedrigen Beweggründen lediglich eine Verurteilung wegen Totschlags in Betracht kommen ([X.], Urteile
vom 7. Oktober 1994

2 [X.], [X.], 79; vom 20. Februar 2002, aaO).
3. Die Aufhebung der Verurteilung wegen versuchten Totschlags erfasst auch die

an sich rechtsfehlerfreie

Verurteilung wegen [X.] gefährlicher Körperverletzung.
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Die den bisherigen Schuldspruch wegen versuchten Totschlags in [X.] mit gefährlicher Körperverletzung tragenden Feststellungen sind rechts-fehlerfrei und können daher bestehen bleiben. Mit dem Schuldspruch und dem Strafausspruch aufzuheben sind daher lediglich die Feststellungen zum Motiv und

wegen des Zusammenhangs

auch diejenigen zur Schuldfähigkeit.
4. Der Senat weist auf Folgendes hin:
Sollte das neue Tatgericht wiederum feststellen, dass der Angeklagte die Tat unter dem Einfluss eines wahnhaft-paranoiden Syndroms begangen hat und beherrschender Beweggrund die Wiederherstellung der vermeintlich [X.] Familienehre war, wird es stärker als bisher deutlich zu machen haben, in welcher Weise sich die wahnhaft-paranoide Störung des Angeklagten [X.] hat. Dabei würde es nicht ausreichen, dass sich die Störung in der un-zutreffenden Annahme des [X.] seiner Tochter erschöpft. Vielmehr wäre erforderlich, dass sie seine Fähigkeit beeinträchtigt hat, die Umstände, die gegebenenfalls die Niedrigkeit seines
Beweggrundes
(Wiederherstellung der Familienehre) ausmachen, in ihrer Bedeutung zu erkennen.
Mutzbauer
[X.]

[X.]

[X.]

Köhler

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Meta

5 StR 222/19

25.09.2019

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2019, Az. 5 StR 222/19 (REWIS RS 2019, 3232)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 3232

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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5 StR 222/19

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