Bundessozialgericht, Beschluss vom 27.06.2013, Az. B 10 ÜG 9/13 B

10. Senat | REWIS RS 2013, 4652

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

(Überlanges Gerichtsverfahren - abgeschlossenes Verfahren - Art 23 S 1 ÜberlVfRSchG - Zulässigkeit und Begründetheit der Entschädigungsklage - Unterscheidung zwischen verfahrensrechtlichen und materiell-rechtlichen Regelungen - zeitlicher Anwendungsbereich - unverzügliche Erhebung einer Verzögerungsrüge - Ausschlussfrist - sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Zurückverweisung wegen Verfahrensmangels - Prozess- statt Sachurteil)


Leitsatz

1. Inwieweit das ÜGG (juris: ÜberlVfRSchG) für abgeschlossene Verfahren gilt (Art 23 S 1 ÜGG), betrifft die zur Begründetheit der Klage gehörende Frage, ob ein Entschädigungsanspruch in zeitlicher Hinsicht auf dieses Gesetz gestützt werden kann.

2. Die verfahrensrechtlichen Vorschriften des ÜGG sind ab ihrem Inkrafttreten auf Entschädigungsklagen wegen überlanger Verfahrensdauer anwendbar.

3. Das Fehlen einer Verzögerungsrüge macht eine Entschädigungsklage wegen überlanger Verfahrensdauer grundsätzlich nicht unzulässig.

Tenor

Auf die Beschwerde des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 23. November 2012 - L 18 SF 10/12 EK KA - aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Der Streitwert wird auf 15 000 Euro festgesetzt.

Gründe

1

I. Streitig ist eine Entschädigung von Nachteilen infolge einer überlangen Dauer der [X.] KA 322/01 (Sozialgericht <[X.]> Hannover), [X.] KA 156/04 und [X.] KA 55/10 [X.] (Landessozialgericht [X.]-Bremen).

2

Der Kläger nimmt als Zahnarzt an der vertragszahnärztlichen Versorgung in [X.] teil. Mit Bescheid vom [X.] setzte die Kassenzahnärztliche Vereinigung [X.] ([X.]) das vertragszahnärztliche Honorar des [X.] für das Kalenderjahr 1999 fest. Nach erfolglosem Widerspruch erhob der Kläger am 17.4.2001 beim [X.] Klage. Durch Urteil vom [X.] KA 322/01 - hob das [X.] den angefochtenen Verwaltungsakt auf und verurteilte die [X.] zur Neubescheidung. Die dagegen vom Kläger eingelegte Berufung wies das L[X.] mit Urteil vom [X.] - [X.] KA 156/04 - zurück; eine gegen einen weiteren Honorarbescheid vom [X.] gerichtete Klage wies es ab. Die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des L[X.] wurde durch Beschluss des [X.] (B[X.]) vom [X.] zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Verfassungsbeschwerde des [X.] nahm das [X.] ([X.]) nicht zur Entscheidung an (Beschluss der [X.] des [X.] vom 9.11.2009).

3

Am [X.] reichte der Kläger beim L[X.] in Bezug auf dessen Urteil vom [X.] eine Nichtigkeitsklage ein, die das L[X.] durch Beschluss vom 16.12.2011 - [X.] KA 55/10 [X.] - abwies.

4

Zwischenzeitlich brachte der Kläger beim [X.] ([X.]) elf Individ[X.]lbeschwerden an, wobei er [X.] auch in Bezug auf das vorliegende Ausgangsverfahren (Individ[X.]lbeschwerde [X.] 52719/08) insbesondere rügte, dass die Verfahrensdauer mit dem Gebot der "angemessenen Frist" nach Art 6 Abs 1 Europäische Menschenrechtskonvention ([X.]) unvereinbar sei. Mit Urteil vom 16.12.2010 verband der [X.] diese Individ[X.]lbeschwerden und erklärte die [X.] wegen der überlangen Verfahrensdauer für zulässig sowie Art 6 Abs 1 [X.] für verletzt; ferner entschied er, dass die beklagte [X.] dem Kläger 30 000 Euro in Bezug auf den immateriellen Schaden zu zahlen habe. Die Forderung bezüglich des geltend gemachten materiellen Schadens wies der [X.] in vollem Umfang zurück.

5

Am 16.1.2012 hat der Kläger beim L[X.] gegen das beklagte Land eine [X.] erhoben. In der mündlichen Verhandlung vor dem L[X.] hat er beantragt, den [X.]n zu verurteilen, an ihn wegen der Nachteile aus der überlangen Dauer der [X.] KA 322/01, [X.] KA 156/04 und [X.] KA 55/10 [X.] immateriellen Schadensersatz in Höhe von 10 000 Euro zu zahlen sowie materiellen Schadensersatz zu zahlen, dessen Höhe das Gericht durch Einholung eines Sachverständigengutachtens ermitteln solle. Durch Urteil vom 23.11.2012 hat das L[X.] die Klage abgewiesen. Es hat seine Entscheidung auf folgende Erwägungen gestützt:

Die [X.] sei unzulässig.

Soweit sich die Klage auf das Verfahren [X.] KA 322/01 = [X.] KA 156/04 beziehe, schließe Art 23 Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ([X.]) vom 24.11.2011 ([X.]) den zeitlichen Geltungsbereich des Gesetzes für den vorliegenden Fall aus.

6

Für abgeschlossene Verfahren - wie das Verfahren [X.] KA 322/01 = [X.] KA 156/04, das spätestens durch Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss des B[X.] vom [X.] abgeschlossen worden sei - gelte das [X.] nach dieser Vorschrift nur dann, wenn die Dauer dieses Verfahrens am 3.12.2011 entweder Gegenstand von anhängigen Beschwerden beim [X.] gewesen sei oder noch habe werden können. Beide Alternativen träfen vorliegend nicht zu: Die Dauer des Verfahrens [X.] KA 322/01 = [X.] KA 156/04 sei bereits Gegenstand der mit Urteil vom 16.12.2010 abgeschlossenen Individ[X.]lbeschwerde [X.] 52719/08 vor dem [X.] gewesen. Damit sei dieser Gegenstand am 3.12.2011 weder vor dem [X.] anhängig gewesen noch habe er es zu diesem [X.]punkt zulässigerweise werden können. Denn dem Erheben einer erneuten Individ[X.]lbeschwerde im Hinblick auf die Verfahrensdauer [X.] KA 322/01 = [X.] KA 156/04 stehe Art 35 Abs 2 Buchst b [X.] entgegen, wonach wiederholte Beschwerden unzulässig seien, wenn sie denselben Beschwerdegegenstand wie eine schon einmal eingereichte Beschwerde an den Gerichtshof beträfen.

7

Soweit der Kläger einwende, die frühere Individ[X.]lbeschwerde habe sich gegen die [X.] gerichtet, während jetzt die Klage gegen das Land [X.] erhoben worden sei, sei dies ebenso unbeachtlich wie der vom Kläger behauptete Umstand, dass er zu dem Verfahren [X.] KA 322/01 = [X.] KA 156/04 eine weitere Individ[X.]lbeschwerde zum [X.] hinsichtlich solcher materiellen Schäden erhoben habe, die von dem Urteil des [X.] vom 16.12.2010 nicht erfasst worden seien. Beide Argumente vermöchten an der Einordnung dessen, was als Streitgegenstand der früheren Individ[X.]lbeschwerde anzusehen sei und damit gemäß Art 35 Abs 2 Buchst b [X.] nicht mehr zulässig Gegenstand weiterer Befassungen durch den [X.] sein könne, nichts zu ändern. Denn Gegenstand der Beschwerde beim [X.] sei nicht der Ersatz eines Schadens - sei es nun materieller oder immaterieller Art - durch einen bestimmten Schuldner; Gegenstand der Individ[X.]lbeschwerde sei vielmehr die Behauptung, in einem Konventionsrecht verletzt zu sein, was sich aus dem vorgetragenen Sachverhalt und den seitens des Beschwerdeführers diesbezüglich erhobenen [X.] oder Beschwerdepunkten zusammensetze. Damit aber verbleibe der Streitgegenstand für weitere Individ[X.]lbeschwerden im Hinblick auf eine überlange Verfahrensdauer derselbe wie in dem Verfahren [X.] 52719/08.

8

Aus den aufgezeigten Gründen habe der [X.] es dahinstehen lassen können, ob die Behauptung des [X.] tatsächlich zutreffe, zu dem Verfahren [X.] KA 322/01 = [X.] KA 156/04 vor dem [X.] eine weitere Individ[X.]lbeschwerde bezüglich materiellen Schadensersatzes erhoben zu haben, weil sich, so der Kläger, der [X.] in seinem Urteil vom 16.12.2010 nur mit der Frage des immateriellen Schadens befasst habe. Zweifel an dieser Darstellung erschienen allerdings deshalb angebracht, weil sich der [X.] ausdrücklich in der Rd[X.] 102 seines Urteils mit materiellen Schadensersatzforderungen des [X.] auseinandergesetzt und diese in vollem Umfang zurückgewiesen habe.

9

Dahinstehen könne im Übrigen auch die Frage, ob der Kläger tatsächlich wegen des Verfahrens [X.] KA 322/01 = [X.] KA 156/04 eine weitere Individ[X.]lbeschwerde zum [X.] hinsichtlich der Verfahrenslaufzeit erhoben habe, die von dem Urteil des [X.] vom 16.12.2010 noch nicht erfasst gewesen sei. Festzustellen sei insoweit nämlich, dass das betreffende Verfahren in der Hauptsache durch das Urteil des L[X.] vom [X.] geendet habe. Damit aber sei die gesamte Verfahrensdauer des hier zur Beurteilung stehenden Verfahrens Gegenstand der früheren Individ[X.]lbeschwerde gewesen, was sich im Übrigen aus dem Sachverhalt des Urteils des [X.] eindeutig entnehmen lasse. Dass in dem Verfahren [X.] KA 322/01 = [X.] KA 156/04 das L[X.] nach dem [X.] über Befangenheitsanträge, Anhörungsrügen und Anträge des [X.] auf Berichtigung des Urteils entschieden habe, sei in diesem Zusammenhang entgegen der Auffassung des [X.] unerheblich. Denn dieser Umstand könne insbesondere nicht zu einer Ausdehnung der Verfahrenslaufzeit [X.] KA 322/01 = [X.] KA 156/04 über den [X.] hinaus führen. Wie nämlich Art 35 Abs 1 [X.] zu entnehmen sei, komme es für die Frage des [X.]punktes der Verfahrensbeendigung des innerstaatlichen Verfahrens ausschließlich auf die endgültige Entscheidung in der Hauptsache an.

Zu keinem anderen Ergebnis führe das Argument des [X.], dass das Verfahren [X.] KA 322/01 = [X.] KA 156/04 aufgrund der Erhebung der Nichtigkeitsklage ([X.] KA 55/10 [X.]) erst im Dezember 2011 (Beschluss des L[X.] vom 16.12.2011) beendet worden sei. Diese Sichtweise verkenne, dass die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens [X.] KA 322/01 = [X.] KA 156/04 mangels Vorliegens der Voraussetzungen gerade abgelehnt und die insoweit erhobene Nichtigkeitsklage des [X.] abgewiesen worden sei. Damit aber stehe der rechtskräftige Abschluss des Verfahrens [X.] KA 322/01 = [X.] KA 156/04 spätestens seit dem [X.] fest.

Eine über den reinen Wortsinn des Art 23 [X.] hinausgehende Auslegung der Vorschrift komme nicht in Betracht. Ausweislich der Motive des Gesetzgebers würden abgeschlossene Verfahren nur erfasst, wenn sie nach dem innerstaatlichen Abschluss vor dem [X.] zu einer Beschwerde wegen der Verfahrensdauer geführt hätten oder noch führen könnten; dadurch sollten weitere Verurteilungen der [X.] verhindert und der [X.] entlastet werden. Der Zweck des Gesetzes spreche damit dagegen, den Wortlaut von Art 23 [X.] erweiternd dahin auszulegen, dass das Gesetz auch abgeschlossene Altfälle umfassen wolle, deren Dauer am 3.12.2011 Gegenstand von abgeschlossenen Individ[X.]lbeschwerden beim [X.] gewesen sei.

Eine Entschädigung des [X.] komme mangels Verzögerungsrüge auch nicht im Hinblick auf das Verfahren [X.] KA 55/10 [X.] in Betracht (vgl § 198 Abs 5 S 1 [X.]). Zwar sei in Bezug auf dieses Verfahren das [X.] anzuwenden, weil insoweit der zeitliche Geltungsbereich des Gesetzes zu bejahen sei; denn dieses Gesetz gelte auch für Verfahren, die bei seinem Inkrafttreten am 3.12.2011 bereits anhängig gewesen seien, was auf das am [X.] begonnene und am 16.12.2011 abgeschlossene Verfahren [X.] KA 55/10 [X.] zutreffe. § 198 Abs 3 S 1 [X.] normiere aber als zwingende Voraussetzung für die Gewährung von Entschädigung, dass der Betroffene in dem Verfahren, für dessen Dauer er entschädigt werden wolle, eine Verzögerungsrüge erhoben habe, was gemäß Art 23 S 2 und 3 [X.] auch für anhängige Verfahren gelte, die bei seinem Inkrafttreten schon verzögert seien. Eine Verzögerungsrüge wäre damit vorliegend auf jeden Fall Voraussetzung für einen Entschädigungsanspruch des [X.]. Dieser habe hingegen zwischen dem 3. und 16.12.2011 keine Verzögerungsrüge erhoben, denn sein letzter Schriftsatz in dem Verfahren [X.] KA 55/10 [X.] datiere ausweislich der Akten vom [X.] Das Argument des [X.], von dem Erheben einer Verzögerungsrüge deshalb abgesehen zu haben, weil der 3. [X.] im August 2011 angekündigt habe, alsbald zu entscheiden, sei in diesem Zusammenhang unerheblich, denn der Gesetzgeber habe zum Zwecke der Verfahrensbeschleunigung und auch zur Missbrauchsabwehr als zwingende Voraussetzung für die Gewährung von Entschädigung das Erheben einer Verzögerungsrüge normiert. Das gänzliche Fehlen einer Verzögerungsrüge sei von Amts wegen zu berücksichtigen und schließe Entschädigungsansprüche für den Verfahrensbeteiligten aus, der die Rügeobliegenheit verletzt habe. Auf die Gründe des Betroffenen, weshalb er von dem Erheben einer Verzögerungsrüge abgesehen habe, komme es damit nicht an.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem, ihm am 28.12.2012 zugestellten Urteil hat der Kläger am [X.] beim B[X.] Beschwerde erhoben und diese zugleich begründet. Er rügt eine falsche Anwendung des Art 23 [X.] und macht im Wesentlichen geltend: Entgegen der Ansicht des L[X.] sei das [X.] vorliegend anwendbar, weil die Dauer des Verfahrens [X.] KA 322/01 = [X.] KA 156/04 Gegenstand einer am 3.12.2011 beim [X.] anhängigen Individ[X.]lbeschwerde gewesen sei. Deren Gegenstand stimme auch nicht mit dem des durch das Urteil des [X.] vom 16.12.2010 abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens überein, sondern betreffe weitere vom [X.] noch nicht erfasste [X.] infolge der Dauer des Verfahrens [X.] KA 322/01 = [X.] KA 156/04. Soweit das L[X.] hinsichtlich des [X.] durch den Beschluss vom 16.12.2011 eine Verzögerungsrüge für erforderlich gehalten habe, sei zu berücksichtigen, dass ihm, dem Kläger, der 3. [X.] des L[X.] mit Schreiben vom 1.8.2011 mitgeteilt habe, über die anhängige Nichtigkeitsfeststellungsklage werde demnächst entschieden. Unter diesen Umständen sei eine Verzögerungsrüge nach Inkrafttreten des [X.] am 3.12.2011 unsinnig gewesen. Darüber hinaus habe das L[X.] insoweit den Begriff der Unverzüglichkeit willkürlich angewendet.

Nachdem der [X.] eingewandt hatte, die Beschwerdebegründung lasse nicht erkennen, dass sie das Ergebnis einer eigenständigen Überprüfung durch den Prozessbevollmächtigten des [X.] sei, hat der Prozessbevollmächtigte erklärt, es habe eine eigenständige Überprüfung durch ihn stattgefunden. Der Text der Nichtzulassungsbeschwerde sei von ihm unterschrieben worden und werde von ihm folglich auch verantwortet.

II. 1. [X.] des [X.] ist zulässig.

a) Sie ist form- und fristgerecht von dessen Prozessbevollmächtigten beim B[X.] eingereicht worden. Zwar deutet der Text der Beschwerdebegründung darauf hin, dass er im Wesentlichen vom Kläger selbst verfasst worden ist; der Prozessbevollmächtigte des [X.] hat jedoch durch Verwendung seines Briefkopfes und seine Unterschrift die volle Verantwortung dafür übernommen (vgl dazu B[X.] [X.] 4-2500 § 75 [X.] 3 Rd[X.] 12). Zwar reicht die bloße Unterzeichnung eines vom Mandanten gefertigten Schreibens für sich genommen nicht aus (vgl B[X.] [X.] 3-1500 § 166 [X.] 4). Der Prozessbevollmächtigte des [X.] hat hier jedoch eindeutig erklärt, dass eine eigenständige Überprüfung durch ihn erfolgt sei (vgl dazu B[X.] [X.] 1500 § 160 [X.] 44).

b) Der Inhalt der Beschwerdebegründung genügt den Anforderungen des § 160a Abs 2 [X.] [X.]G. Da das L[X.] die Unzulässigkeit der [X.], soweit sie das Verfahren [X.] KA 322/01 = [X.] KA 156/04 betrifft, auf Art 23 S 1 [X.] und, soweit sie das Verfahren der Nichtigkeitsklage [X.] KA 55/10 [X.] betrifft, auf das Fehlen einer Verzögerungsrüge gestützt hat, ist für jeden dieser beiden Gegenstände die Geltendmachung eines Zulassungsgrundes iS des § 160 Abs 2 [X.]G erforderlich. Dem hat der Kläger hinreichend Rechnung getragen. Er hat jeweils einen Verfahrensmangel bezeichnet, auf dem das angefochtene Urteil beruhen kann (§ 160 Abs 2 [X.] 3 [X.]G). Sinngemäß macht er geltend, das L[X.] habe zu Unrecht ein Prozessurteil anstelle eines [X.] gefällt (vgl dazu B[X.]E 34, 236, 237; B[X.]E 35, 267, 271 = [X.] [X.] 5 zu § 551 [X.]; dazu auch [X.], [X.], 2. Aufl 2010, Rd[X.] 658 ff mwN). Zum einen habe das L[X.] insoweit Art 23 S 1 [X.] falsch ausgelegt und angewendet, zum anderen habe es zu Unrecht eine Verzögerungsrüge gefordert.

2. Die Beschwerde des [X.] ist auch begründet. Die gerügten Verfahrensmängel liegen vor.

a) Soweit sich die Klage auf das Verfahren [X.] KA 322/01 = [X.] KA 156/04 bezieht, hat das L[X.] sie als unzulässig angesehen, weil Art 23 ÜGG den zeitlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes für den vorliegenden Fall ausschließe. Dem vermag der [X.] nicht zu folgen. Er hat zwar in seinen Urteilen vom 21.2.2013 - [X.] ÜG 1/[X.] (zur Veröffentlichung in B[X.]E und [X.] vorgesehen) und [X.] ÜG 2/[X.] - die dort unproblematischen Voraussetzungen des Art 23 S 1 ÜGG einheitlich vorab bei der Zulässigkeit der Klage behandelt (aaO Rd[X.] 11 f). Der vorliegende Fall erfordert jedoch eine differenziertere Vorgehensweise. Art 23 S 1 ÜGG lautet:

        

Dieses Gesetz gilt auch für Verfahren, die bei seinem Inkrafttreten bereits anhängig waren, sowie für abgeschlossene Verfahren, deren Dauer bei seinem Inkrafttreten Gegenstand von anhängigen Beschwerden beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ist oder noch werden kann.

Das [X.], dessen Geltung damit auch für abgeschlossene Verfahren geregelt wird, enthält sowohl materiell-rechtliche als auch verfahrensrechtliche Vorschriften. Erstere betreffen insbesondere den Entschädigungsanspruch bei überlanger Verfahrensdauer selbst (vgl §§ 198 bis 200 [X.]), während sich letztere [X.] auf die zuständigen Gerichte, das geltende Verfahrensrecht und die Klagefrist beziehen (vgl § 198 Abs 5, § 201 [X.]). Wollte man Art 23 S 1 [X.] wortlautgetreu anwenden, fehlte es an Regelungen dazu, welches Gericht nach welchem Verfahren darüber zu entscheiden hat, ob die Voraussetzungen dieser Norm vorliegen. Eine derartige Auslegung sieht der [X.] nicht als sachgerecht an. Auch das L[X.] hat offenbar seine eigene Zuständigkeit und die Anwendung des [X.]G nach § 201 [X.] iVm § 202 S 2 [X.]G idF des [X.] bejaht, obwohl es Art 23 S 1 [X.] nicht für gegeben hält. Seinem erkennbaren Sinn und Zweck nach ist Art 23 S 1 [X.] darauf gerichtet, eine Entschädigungsmöglichkeit für bestimmte Altfälle zu eröffnen (vgl allgemein dazu Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks 17/3802, 1 f, 15 ff, 31). Dementsprechend ist davon auszugehen, dass es für die Anwendung der verfahrensrechtlichen Vorschriften des [X.] ausreicht, wenn der Kläger - wie hier - einen Entschädigungsanspruch nach § 198 [X.] geltend macht.

Soweit Art 23 S 1 [X.] den zeitlichen Geltungsbereich der materiell-rechtlichen Vorschriften des [X.] regelt, betrifft er die Frage, ob ein Kläger seinen Entschädigungsanspruch auf die einschlägigen Vorschriften, insbesondere § 198 [X.], stützen kann. Dieser Punkt gehört zur Begründetheit der Klage. Im Rahmen der Zulässigkeit ist bei einer - hier gegebenen - allgemeinen Leistungsklage (§ 54 Abs 5 [X.]G; vgl dazu B[X.] Urteil vom 21.2.2013 - [X.] ÜG 1/[X.] - Rd[X.] 15 f) entsprechend § 54 Abs 1 S 2 [X.]G insoweit nur die Klagebefugnis zu prüfen (vgl B[X.]E 75, 262, 265 = [X.] 3-8560 § 26 [X.] 2 S 15; B[X.] [X.] 3-8570 § 8 [X.] 7 S 41). Sie fehlt erst dann, wenn der geltend gemachte Anspruch unter keinem Gesichtspunkt zustehen kann (vgl B[X.]E 26, 237, 238 f = [X.] [X.] 112 zu § 54 [X.]G Bl Da 35; B[X.] [X.] 3-2600 § 149 [X.] 6 S 16). Es reicht vielmehr aus, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Kläger dadurch in eigenen Rechten verletzt ist, dass der [X.] die begehrte Zahlung unterlassen hat (vgl B[X.]E 75, 262, 265 = [X.] 3-8560 § 26 [X.] 2 S 15).

Gemessen an diesen Kriterien ist eine Klagebefugnis hier nicht zu verneinen. Der Kläger begehrt Entschädigung nach §§ 198 ff [X.]. Die Anwendung dieser Vorschriften ist nicht von vornherein ausgeschlossen, da Art 23 S 1 [X.] eine Geltung für "Altfälle", wie den zugrundeliegenden vertragszahnärztlichen Honorarstreit, eröffnet.

Das Berufungsverfahren [X.] KA 156/04 war bei Inkrafttreten des [X.] nicht mehr iS des Art 23 S 1 [X.] anhängig, sondern bereits abgeschlossen. Insbesondere ist es durch das Verfahren [X.] KA 55/10 [X.] nicht verlängert worden. Entgegen der Ansicht des [X.] ist das Verfahren der Nichtigkeitsklage vor dem L[X.] ([X.] KA 55/10 [X.]) nicht Teil des vorangegangenen, rechtskräftig beendeten Berufungsverfahrens [X.] KA 156/04. Nach § 198 Abs 6 [X.] 1 [X.] ist ein Gerichtsverfahren im Sinne des [X.] jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss. Das Berufungsverfahren [X.] KA 156/04 ist mit Eintritt der Rechtskraft des Urteils vom [X.] abgeschlossen worden. Zwar ist eine Nichtigkeitsklage iS des § 179 Abs 1 [X.]G iVm §§ 578, 579 ZPO auf die Wiederaufnahme eines rechtskräftig beendeten Verfahrens gerichtet, wird sie jedoch - wie hier - abgewiesen, bleibt es bei dem rechtskräftigen Abschluss. Im Übrigen wäre es sachwidrig, die [X.] zwischen dem Eintritt der Rechtskraft eines Urteils und der Erhebung einer Nichtigkeitsklage bei der Prüfung einer Entschädigungspflicht nach § 198 [X.] zu berücksichtigen, weil insoweit kein Verfahren anhängig gewesen ist, das von dem zuständigen Gericht hätte gefördert werden können.

Die zeitliche Geltung der §§ 198 ff [X.] in Bezug auf das Verfahren [X.] KA 322/01 = [X.] KA 156/04 hängt mithin nach Art 23 S 1 [X.] davon ab, ob die Dauer jenes Verfahrens bei Inkrafttreten des [X.] am 3.12.2011 Gegenstand einer anhängigen Beschwerde beim [X.] war oder noch werden konnte. Dazu hat der Kläger unwidersprochen behauptet, dass bei Inkrafttreten des [X.] am 3.12.2011 eine Individ[X.]lbeschwerde betreffend die Dauer jenes Verfahrens beim [X.] "anhängig" war. Ob das tatsächlich zutrifft und wie Art 23 S 1 [X.] insofern auszulegen und anzuwenden ist, ist nicht im Rahmen der Zulässigkeit der Klage zu prüfen.

Insbesondere ist die vom L[X.] vertretene Auslegung des Begriffes "anhängig" in Art 23 S 1 [X.] nicht so klar und zweifelsfrei, dass sie ohne Weiteres der Beurteilung der Klagebefugnis zugrunde gelegt werden könnte. Es ist jedenfalls nicht unbedenklich, wenn ein innerstaatliches Gericht die Anwendung des § 198 [X.] mit der Begründung verneint, eine beim [X.] anhängige Individ[X.]lbeschwerde sei nach einer ins Einzelne gehenden Prüfung als unzulässig anzusehen. Schon der Wortlaut des Art 23 S 1 [X.] legt eine solche genaue [X.] nicht nahe, da er nur von "anhängigen Beschwerden" spricht. Es ist auch fraglich, ob der Gesetzgeber die innerstaatlichen Gerichte veranlassen wollte, eine dem [X.] zustehende [X.] vollständig vorwegzunehmen. Darüber hinaus sollten durch die Einführung des [X.] auch in beim [X.] anhängigen Beschwerdeverfahren Verurteilungen vermieden werden (vgl BT-Drucks 17/3802 [X.]1). Andererseits sollen missbräuchlich erhobene bzw offensichtlich unzulässige Individ[X.]lbeschwerden zum [X.] sicher nicht die Anwendung des [X.] für Altfälle eröffnen, sonst würde die Übergangsvorschrift praktisch leerlaufen. Der Gesetzgeber hat insoweit insbesondere die Frist des Art 35 Abs 1 [X.] im Auge gehabt (vgl BT-Drucks 17/3802 aaO; dazu auch [X.]/[X.], Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, 2012, Rd[X.] 155; [X.] in [X.]/[X.], Rechtsschutz bei überlangen Gerichts- und Ermittlungsverfahren, 1. Aufl 2013, Art 23 ÜVerfBesG Rd[X.] 2; [X.] in [X.]/[X.], Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, 2013, [X.] Rd[X.] 7). Auch die Regelung des Art 35 Abs 2 [X.] dürfte dabei in Betracht zu ziehen sein. Danach befasst sich der Gerichtshof nicht mit einer nach Art 34 [X.] erhobenen Individ[X.]lbeschwerde, die anonym ist oder im Wesentlichen mit einer schon vorher vom Gerichtshof geprüften Beschwerde übereinstimmt oder schon einer anderen internationalen Untersuchungs- oder Vergleichsinstanz unterbreitet worden ist und keine neuen Tatsachen enthält.

b) In Bezug auf das Verfahren der Nichtigkeitsklage [X.] KA 55/10 [X.] hat das L[X.] die Zulässigkeit der [X.] zu Recht gesondert geprüft. Es ist zutreffend davon ausgegangen, dass es sich dabei um ein (eigenständiges) Gerichtsverfahren iS des § 198 Abs 6 [X.] 1 [X.] handelt, dessen Dauer im Rahmen des § 198 [X.] relevant ist (vgl [X.] in [X.]/[X.], Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, 2013, A § 198 [X.] Rd[X.] 4; Guckelberger, [X.], 289, 294).

Soweit das L[X.] eine Unzulässigkeit der auf das Verfahren [X.] KA 55/10 [X.] bezogenen [X.] wegen Fehlens einer Verzögerungsrüge angenommen hat, teilt der erkennende [X.] dessen Auffassung nicht. Zwar ist in den [X.]surteilen vom 21.2.2013 - [X.] ÜG 1/[X.] (zur Veröffentlichung in B[X.]E und [X.] vorgesehen) und [X.] ÜG 2/[X.] - die dort unproblematische Frage der Erforderlichkeit einer Verzögerungsrüge kurz im Rahmen der [X.] angesprochen worden (aaO Rd[X.] 18). Genau genommen ist die Verzögerungsrüge jedoch als materielle Voraussetzung des Entschädigungsanspruchs konzipiert und nicht als Zulässigkeitskriterium für dessen prozess[X.]le Geltendmachung (vgl dazu Begründung zum Gesetzentwurf BT-Drucks 17/3802 [X.], 27; Guckelberger, [X.], 289, 292; [X.], Wz[X.]12, 270, 273; [X.] in [X.]/[X.], Rechtsschutz bei überlangen Gerichts- und Ermittlungsverfahren, 1. Aufl 2013, § 198 [X.] Rd[X.] 104; [X.] in [X.]/[X.], Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, 2013, A § 198 [X.] Rd[X.] 170). § 198 Abs 5 S 1 [X.], auf den das L[X.] in diesem Zusammenhang abstellt, hilft vorliegend nicht weiter. Denn diese Vorschrift betrifft nur die nach Erhebung der Verzögerungsrüge für die [X.] einzuhaltende Frist, nicht jedoch den Fall des Fehlens einer Verzögerungsrüge. Ein solches Fehlen kann sich nur dann auf die Zulässigkeit der Klage auswirken, wenn im Hinblick darauf die Klagebefugnis zu verneinen ist. Davon ist hier nicht auszugehen.

Die Frage, ob der Kläger in dem Verfahren [X.] KA 55/10 [X.] als Voraussetzung für einen Entschädigungsanspruch nach § 198 [X.] eine Verzögerungsrüge zu erheben hatte, richtet sich nicht unmittelbar nach § 198 Abs 3 [X.]. Vielmehr ist Art 23 S 2 [X.] einschlägig (vgl dazu [X.] vom 17.4.2013 - [X.] - Juris Rd[X.] 68 ff). Danach gilt § 198 Abs 3 [X.] für anhängige Verfahren, die beim Inkrafttreten des [X.] schon verzögert sind, mit der Maßgabe, dass die Verzögerungsrüge unverzüglich nach Inkrafttreten erhoben werden muss. Am 3.12.2011 war die Nichtigkeitsklage [X.] KA 55/10 [X.] seit dem [X.] anhängig. Dementsprechend musste der Kläger eine Verzögerungsrüge "unverzüglich" nach dem 3.12.2011 beim L[X.] anbringen.

Ob der Begriff "unverzüglich" in Übereinstimmung mit dem L[X.] so zu verstehen ist, dass eine Verzögerungsrüge in weniger als vierzehn Tagen (zwischen dem 3.12.2011 und der das Verfahren [X.] KA 55/10 [X.] beendenden Beschlussfassung des L[X.] vom 16.12.2011) zu erheben war, hält der erkennende [X.] für eine Frage, die jedenfalls nicht so zweifelsfrei zu bejahen ist, dass ein Entschädigungsanspruch des [X.] von vornherein ausgeschlossen werden könnte (vgl dazu allgemein [X.] vom 17.4.2013, aaO, Rd[X.] 70 ff). "Unverzüglich" bedeutet nach der im bürgerlichen Recht geltenden Legaldefinition des § 121 Abs 1 S 1 BGB "ohne schuldhaftes Zögern". Die Gesetzesbegründung zum [X.] legt es nahe, diese allgemeine Bestimmung auch im vorliegenden Zusammenhang heranzuziehen (vgl BT-Drucks 17/3802 [X.]1). Damit gehört zum Begriff der Unverzüglichkeit ein nach den Umständen des Falles beschleunigtes Handeln, das dem Interesse des Empfängers der betreffenden Erklärung an der gebotenen Klarstellung Rechnung trägt (vgl dazu B[X.]E 22, 187, 189 = [X.] [X.] 1 zu § 143e [X.]). Demnach ist "unverzüglich" nicht gleichbedeutend mit "sofort". Vielmehr ist dem Verfahrensbeteiligten eine angemessene Überlegungsfrist einzuräumen, ob er seine Rechte durch eine Verzögerungsrüge wahren muss (vgl dazu allgemein [X.] NJW 1990, 1853, 1854; [X.] MDR 1994, 1119). Im Rahmen des Art 23 S 2 [X.] dürfte eine Frist von weniger als vierzehn Tagen - insbesondere bei nicht rechtskundig vertretenen Beteiligten - kaum ausreichen (vgl dazu [X.] in [X.]/[X.], Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, 2013, [X.] Rd[X.] 4; [X.], [X.] 2012, 32, 35), zumal das [X.] nur einen Tag vor seinem Inkrafttreten verkündet worden ist (Art 24 [X.]).

c) Auch die sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen einer [X.] nach § 198 [X.] sind in Bezug auf beide Gegenstände gegeben.

Für die vorliegende Klage auf Entschädigung gegen das beklagte Land, betreffend [X.] bei dessen Gerichten, ist für den hier einschlägigen Bereich der Sozialgerichtsbarkeit gemäß § 201 S 1 [X.] [X.]G das L[X.] zuständig. Die Klage ist am 16.1.2012 mit einem vom Kläger unterschriebenen [X.] vom 13.1.2012 beim L[X.] erhoben worden. Damit hat der Kläger die Schriftform (§ 90 [X.]G) erfüllt (vgl dazu zB B[X.] [X.] 1500 § 160a [X.] 53). Ebenso ist die für abgeschlossene Verfahren geltende Klagefrist (Klageerhebung spätestens am 3.6.2012) eingehalten (vgl Art 23 S 6 [X.]).

Da die Voraussetzungen des § 160 Abs 2 [X.] 3 [X.]G vorliegen, macht der [X.] von der ihm nach § 160a Abs 5 [X.]G eröffneten Möglichkeit Gebrauch, das angefochtene Urteil unmittelbar aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das L[X.] zurückzuverweisen.

Das L[X.] wird auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden haben.

Die [X.] folgt aus § 197a Abs 1 S 1 [X.]G iVm § 52 Abs 1 bis 3 GKG.

Meta

B 10 ÜG 9/13 B

27.06.2013

Bundessozialgericht 10. Senat

Beschluss

Sachgebiet: False

vorgehend SG Hannover, 30. Juni 2004, Az: S 35 KA 322/01, Urteil

Art 23 S 1 ÜberlVfRSchG, Art 23 S 2 ÜberlVfRSchG, Art 23 S 3 ÜberlVfRSchG, § 198 Abs 1 S 1 GVG, § 198 Abs 3 S 1 GVG, § 198 Abs 5 S 1 GVG, § 198 Abs 6 Nr 1 GVG, § 201 GVG, § 54 Abs 1 S 2 SGG, § 54 Abs 5 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160a Abs 5 SGG, § 179 Abs 1 SGG, § 202 SGG, § 578 ZPO, § 579 ZPO, § 121 Abs 1 S 1 BGB, Art 6 Abs 1 S 1 MRK, Art 34 MRK, Art 35 Abs 1 MRK, Art 35 Abs 2 MRK

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 27.06.2013, Az. B 10 ÜG 9/13 B (REWIS RS 2013, 4652)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 4652

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