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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II
ZR 391/13
vom
8. Juli 2014
in dem Rechtsstreit
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Der II.
Zivilsenat des [X.] hat am 8.
Juli 2014
durch den
Vorsitzenden [X.]
Dr. Bergmann
und die Richterin [X.] sowie [X.], [X.] und Sunder
beschlossen:
Die [X.]n werden, nachdem sie die Nichtzulassungsbe-schwerde gegen das Urteil des 8.
Zivilsenats des [X.] vom 17.
Oktober 2013 zurückgenommen haben, die-ses Rechtsmittels für verlustig erklärt.
Die [X.]n haben die Kosten des Nichtzulassungsbeschwer-deverfahrens zu tragen (§§
565,
516
Abs.
3 ZPO, § 92 Abs. 2 ZPO analog).
Der Gebührenstreitwert für das Verfahren über die Nichtzulas-sungsbeschwerde wird auf 1.444.878,76
Gründe:
Der Gebührenstreitwert für das Verfahren über die Nichtzulassungsbe-schwerde bemisst sich gemäß §
47 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 GKG nach dem Wert der vollen Beschwer der [X.]n (vgl.
[X.], Beschluss
vom 2.
Novem-ber 2005 -
XII ZR 137/05, NJW-RR 2006, 378 Rn.
3).
1.
a) Den stattgegebenen [X.] auf Einstellung der [X.] des [X.] auf Zahlung von 201.568,64
noch zu fertigende Auseinandersetzungsrechnung der Reha Klinik P.
GbR i.L. (Tenor des Berufungsurteils: A.1. und B.1.) ist bei Berücksichtigung 1
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des für Feststellungsklagen üblichen Abschlags von 20
% gegenüber einer Leistungsklage ein Wert von insgesamt 644.507,45
der Sa-che geht es, entgegen der vom [X.]n zu 1 in seinem Schreiben vom 4.
April 2014 geäußerten Auffassung, nicht um mittlerweile wertlos gewordene Geschäftsanteile [X.] [X.]er. Es kann daher auch dahinstehen, ob sich die Wertlosigkeit der Geschäftsanteile ferner durch die seit November 2013 angeordnete Zwangsverwaltung der Immobilie ergibt. Wie bereits das Be-rufungsgericht in seinem Beschluss vom 6.
Januar 2014 ausgeführt hat, ist [X.] der Verurteilung der [X.]n die Feststellung bestimmter [X.] in der Auseinandersetzungsbilanz der Reha Klinik P.
GbR i.L. zu Gunsten der Insolvenzmasse und zu Lasten der im Innenverhältnis ausgleichspflichtigen [X.]n. Insoweit sind sie durch die Verurteilung be-schwert.
b)
Hinsichtlich der nach dem Berufungsurteil in die Auseinanderset-zungsrechnung einzustellenden noch unbezifferten Ausgleichsforderungen im Zusammenhang mit der Tilgung der [X.] der insolventen [X.]er (Tenor des Berufungsurteils: [X.] und B.2.) gilt Entsprechendes. Da der Ausspruch des Berufungsgerichts auch auf die Zukunft gerichtet ist und nach dem eigenen Vortrag der [X.]n nicht absehbar ist, wann die Ausei-nandersetzung der [X.] abgeschlossen sein wird, ist für den Streitwert gemäß §
48 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. §
9 ZPO der dreieinhalbfache Jahresbe-trag heranzuziehen. Dem Streitwertbeschluss des Berufungsgerichts ist zu ent-nehmen, dass das Berufungsgericht von monatlichen Tilgungsleistungen in Hö-he von 34.560
ausgegangen ist. Dies ergibt für dreieinhalb Jahre unter Be-rücksichtigung des Abschlags für den Feststellungsausspruch einen Betrag von
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c)
Für die Beschwer der [X.]n und damit den Streitwert ihrer [X.] ist allerdings hinsichtlich der unter a) und b) aufgeführ-ten Teilbeträge zu berücksichtigen, dass das Berufungsgericht die Ansprüche unter den Vorbehalt gestellt hat, dass der Erlös aus einer späteren Veräuße-rung des Grundstücks der [X.] zur Rückführung der Darlehen der [X.] dient, und es diesen Vorbehalt ausweislich der Kostenquote mit 20
% des Streitwerts bemessen hat. Für eine höhere Berücksichtigung dieses Vorbehalts sind keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich. Die in der [X.] liegende Beschwer der [X.]n reduziert sich deshalb hinsichtlich A.1.
2.
Die Verurteilung des [X.]n zu 1 als Liquidator zum Widerruf der Anweisung der Sparkasse K.
zur Auszahlung eines Teils der verein-nahmten [X.] an die [X.]n (A.3. des Tenor des Berufungsur-teils) beschwert allein diesen. Zu den weder vom Klageantrag noch vom Tenor des
Berufungsgerichts erfassten weiteren [X.]n wurde insoweit schon kein Prozessrechtsverhältnis begründet. Die durch den Verlust monatlicher Auszah-lungen lediglich mittelbar aus dem Urteil folgende Beeinträchtigung der weiteren [X.]n kann weder zur Bestimmung des Streitwerts noch zur Bemessung der Beschwer herangezogen werden.
Bei der Verurteilung, eine Willenserklärung abzugeben, ist für die Be-messung der Beschwer des [X.]n grundsätzlich das wirtschaftliche Inte-resse an dem Nichteintritt der mit der Erklärung verbundenen Folgen maßgeb-lich und nach §
3 ZPO zu schätzen ([X.], Beschluss vom 10.
November 2011
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V [X.], Grundeigentum
2012, 558 Rn.
3). Vorliegend ist zu [X.], dass der [X.] nicht als [X.]er der GbR, sondern als Liquida-4
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tor und damit als zur Abgabe der verlangten Willenserklärung [X.] in [X.] genommen worden ist. Die Auswirkungen der Willenserklärung auf sei-ne Vermögenssituation als [X.]er der GbR sind lediglich mittelbar und ebenso wenig streitwertbestimmend wie die Auswirkungen der Geschäftsfüh-rungsmaßnahme auf die Vermögenssituation der übrigen [X.]er. Der Senat bewertet das Interesse des [X.]n zu
1 an der Vermeidung der [X.] mit 300
Bergmann
[X.]
Drescher
[X.]
Sunder
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 17.08.2012 -
7 O 208/11 -
O[X.], Entscheidung vom 17.10.2013 -
8 [X.] -
Meta
08.07.2014
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.07.2014, Az. II ZR 391/13 (REWIS RS 2014, 4232)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 4232
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