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PDF anzeigen[X.] vom 24. Januar 2008 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßiger Hehlerei - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Januar 2008 ge-mäß § 349 Abs. 1 [X.] beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 22. Juni 2007 wird als unzuläs-sig verworfen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Mona-ten verurteilt. Der Angeklagte hat wegen der Versäumung der Frist zur [X.] der Revision Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und mit seiner Revision die Verletzung sachlichen Rechts gerügt. 1 Der [X.] hat in seiner Antragsschrift vom 19. Dezember 2007 ausgeführt: 2 "Die Revision des Angeklagten ist unzulässig, weil er nach der Urteilsverkündung wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Wie sich aus der [X.] ergibt, haben der Angeklagte und sein Verteidiger im [X.] an die Urteilsverkündung und Rechtsmittelbeleh-rung nebst zusätzlicher Belehrung für den Fall einer Urteilsab-sprache erklärt, dass sie auf die Einlegung eines Rechtsmit-tels gegen das Urteil verzichten ([X.], [X.] vom 22. Juni 2007, [X.]). Diese Erklärung wurde [X.] 3 - mäß § 273 Abs. 3 [X.] vorgelesen und genehmigt; sie nimmt an der Beweiskraft des Protokolls nach § 274 [X.] teil. Der Rechtsmittelverzicht kann als Prozesshandlung grund-sätzlich nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden (st. Rspr.; Senatsbeschluss vom 9. September 1997 - 4 [X.]; [X.], Beschluss vom 7. November 2007 - 1 [X.]; [X.], [X.], 50. Aufl., § 302 Rdn. 21; jew. m.w.N.). Der Angeklagte hat nachweislich des [X.] erklärt, dass er die Beleh-rung verstanden hat. In seiner Revisionsrechtfertigung führt er aus, dass er aus Angst, nach der Urteilsverkündung nicht aus der Haft entlassen zu werden, erklärt habe, gegen das Urteil keine Revision einlegen zu wollen. Der Angeklagte - wie auch sein damaliger Verteidiger - waren mit der gerichtlichen Ver-fahrensweise und dem ergangenen Urteil einverstanden und haben deshalb auf Rechtsmittel verzichtet. Bereits nach den [X.] bedankte sich der Angeklagte bei dem [X.] ([X.], Sitzungsprotokoll vom 22. Juni 2007, [X.]). Seine Behauptung, er habe nicht verstanden, dass er nach dem erklärten Rechtsmittelverzicht keine Möglichkeit mehr habe, gegen das Urteil vorzugehen, ist damit widerlegt. Die Unzulässigkeit der Revision schließt zugleich jede Mög-lichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus (vgl. [X.] NStZ 1984, 181; 329)." - 4 - Dem tritt der Senat bei. [X.] [X.] Ernemann Sost-Scheible
Meta
24.01.2008
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.01.2008, Az. 4 StR 661/07 (REWIS RS 2008, 5937)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 5937
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