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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 98/05 vom 18. Januar 2006 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des [X.] hat am 18. Januar 2006 durch [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 18. März 2005 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Die [X.] hat der Senat geprüft. Sie greift nicht durch. Das Berufungsgericht hat das gesamte Vorbringen des [X.] in den beiden Tatsacheninstanzen zu den [X.] berücksichtigt und - soweit sich daraus Hinweise auf eine Berufsunfähigkeit bezüglich der vom Kläger zuletzt ausgeübten Tätigkeiten ergeben sollen - in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise als unsubstantiiert bewertet. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 57639,32 • [X.] [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: LG [X.], Entscheidung vom [X.] - 332 O 369/00 - OLG [X.], Entscheidung vom 18.03.2005 - 9 U 189/01 -
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18.01.2006
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.01.2006, Az. IV ZR 98/05 (REWIS RS 2006, 5567)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 5567
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