Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.04.2004, Az. I ZB 30/03

I. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 3533

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BUNDESGERICHTSHOF [X.] vom 22. April 2004 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren

[X.] hat am 22. April 2004 durch [X.] Dr. Ullmann und [X.] [X.], [X.], Dr. Schaffert und Dr. Bergmann beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 21. Zivilsenats des [X.] vom 8. August 2003 wird auf Kosten des [X.] als unzulässig verworfen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO).

Der im Rechtsbeschwerdeverfahren hilfsweise gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen. Für die Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag ist im Streitfall das Berufungsgericht und nicht das Rechtsbeschwerdegericht zuständig (§ 237 ZPO). Ein Grund, von dieser Zuständigkeitsbestimmung ausnahmsweise abzuweichen, besteht nicht.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 13.062,34 • festgesetzt.

[X.]Bornkamm Büscher

Schaffert Bergmann

Meta

I ZB 30/03

22.04.2004

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.04.2004, Az. I ZB 30/03 (REWIS RS 2004, 3533)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 3533

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