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PDF anzeigen[X.] [X.]/01vom15. Mai 2002in der [X.] 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 15. Mai 2002 durch [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.]:Der Antrag, von der Erhebung der Gerichtskosten nach § 8 Abs. 1Satz 3 GKG abzusehen, wird zurückgewiesen.Gründe:Die Revisionseinlegung beruht nicht auf unverschuldeter Unkenntnis derrechtlichen Verhältnisse im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 3 GKG, sondern auf der- von der Auffassung des Berufungsgerichts abweichenden - Beurteilung einerstreitigen Rechtsfrage, die inzwischen von dem Senat entschieden worden ist.Die Ungewißheit rechtlicher Verhältnisse im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 3 [X.] sich aber nicht auf die Streitfrage erstrecken, um die es in dem [X.] geht.Gerber[X.][X.][X.]Ahlt
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15.05.2002
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.05.2002, Az. XII ZR 306/01 (REWIS RS 2002, 3201)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 3201
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