Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.12.2012, Az. 5 StR 380/12

5. Strafsenat | REWIS RS 2012, 436

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5 [X.]/12

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 12. Dezember
2012
in der Strafsache
gegen

wegen Untreue u.a.

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Der 5. Strafsenat des [X.] hat am
12. Dezember 2012
beschlossen:

Dem Angeklagten wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 27. Februar 2012 gewährt. Der Beschluss des [X.] vom 29. Mai 2012 ist damit gegenstands-los.

Auf die Revision des Angeklagten wird das genannte Urteil nach §
349 Abs.
4 StPO im Schuldspruch in den Fällen [X.] bis 38 sowie 40 bis 42 und [X.] der Urteilsgründe mit den Feststellungen sowie im Gesamtstrafausspruch aufgehoben; die Feststellungen zum äußeren Sachverhalt bleiben jeweils bestehen.

Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landge-richts zurückverwiesen.

[X.]e

Das [X.] hat den Angeklagten wegen Untreue in 42 Fällen und wegen Vorteilsannahme in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur
Bewährung ausgesetzt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten erzielt mit der Sachrüge 1
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den aus der [X.] ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Die Verurteilung wegen Untreue (§ 266 StGB) hält in den Fällen [X.] bis 38 sowie 40 bis 42 sachlich rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das [X.] erörtert nicht, ob der Verwaltungsleiter L.

gegenüber dem Angeklagten befugt und verpflichtet war, die von diesem bei der [X.] S.

K.

eingereichten Bewirtungsrechnungen eigenstän-dig auf ihre sachliche Richtigkeit zu überprüfen oder ob er insoweit dessen Anweisungen unterworfen war. Anders als im Fall B.1.39, in welchem der Angeklagte

nach vorgebrachten Bedenken des [X.]

die sachliche Richtigkeit der Abrechnung selbst bestätigte, sind hier die Befug-nisse des [X.] gegenüber dem Angeklagten als Vorstand der [X.] bei der Festsetzung oder Bestätigung von [X.]en entscheidend für die Frage, ob der Angeklagte in diesen Fällen eigenhändig eine Untreuehandlung bewirkt hat. Dies wäre nur dann der Fall, wenn er bei der Festsetzung der [X.] bzw. -bestätigung gegenüber dem Verwaltungsleiter
anweisungsbefugt gewesen wäre. Sollte dieser hin-gegen aufgrund eigener Abrechnungskompetenz selbständig über die Haus-haltsmittel verfügt haben können (vgl. [X.], 12. Aufl., § 266 Rn.
128 f. mwN), hätte bezüglich der beantragten Erstattungen keine
Befug-nis des Angeklagten bestanden, über das Vermögen der [X.], so dass eine Verwirklichung des Missbrauchstatbestands des § 266 StGB von vornherein nicht in Betracht käme.

Auch der Treubruchtatbestand wäre dann durch die bisherigen [X.] nicht belegt. Zwischen der Vermögensbetreuungspflicht und dem Handeln des [X.] muss ein innerer Zusammenhang bestehen ([X.], StGB, 59. Aufl., § 266 Rn. 50 mwN). Die Pflichtwidrigkeit der Hand-lung reicht zur Tatbestandserfüllung nur
dann aus, wenn sie sich gerade auf den Teil der Pflichtenstellung des [X.] bezieht, welcher die Vermögensbe-treuungspflicht zum Gegenstand hat (Fischer aaO Rn. 60). Hieran würde es 2
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in der vorstehend beschriebenen, nach den bisherigen Urteilsfeststellungen denkbaren Konstellation fehlen, da der Angeklagte hinsichtlich der festge-setzten und ausgezahlten [X.] lediglich als Antragsteller ohne besondere Befugnisse und sich aus diesen ergebende Pflichten in Erschei-nung getreten wäre.

In Betracht käme dann allenfalls eine Beteiligung des Angeklagten an einer etwaigen Untreuehandlung des [X.] als Anstifter oder mittelbarer Täter der Untreue. Insoweit hätte geprüft werden müssen, ob eine vorsätzliche Haupttat des [X.] vorliegt oder ob dieser gegebe-nenfalls im Sinne einer mittelbaren [X.]chaft zur Untreue oder einer Vor-spiegelung falscher Tatsachen im Sinne des §
263 StGB über die Erstat-tungsfähigkeit der Abrechnungen vom Angeklagten getäuscht wurde. Sofern der Verwaltungsleiter weisungsunabhängig die [X.] erlassen hätte, seitens des Angeklagten auch keine über die bloße Beantra-gung der Erstattung hinausgehende Einflussnahme erfolgt wäre und dieser jenen über Tatsachen zu Anlass und Ablauf der Bewirtungen nicht getäuscht hätte, schiede eine Strafbarkeit des Angeklagten in den genannten Fällen aus. Dies gilt auch für die Fälle, in denen der Angeklagte die in Rede stehen-den Rechnungen sogleich mit der Kreditkarte der [X.] beglichen hat. Ob der Angeklagte bereits hierdurch seine gegenüber der [X.] bestehenden Pflichten verletzt hätte, kann nach den Urteilsfeststellungen nicht abschlie-ßend beurteilt werden. Auf deren Grundlage vermag der Senat nämlich nicht auszuschließen, dass der Angeklagte zur
Verauslagung bestimmter Beträge mit Mitteln der [X.] auch dann befugt war, wenn diese letztlich von ihm selbst zu tragen gewesen wären. Hierfür könnte der Umstand sprechen, dass der Angeklagte offenbar regelmäßig auch nach Bezahlung mit der [X.] die
vermeintlich dienstlich veranlassten Bewirtungen gegenüber dem [X.] abgerechnet und somit nachträglich die Erstattung beantragt hat.

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Die Verurteilung im Fall [X.] wegen Vorteilsannahme (§ 331 StGB) ist ebenfalls nicht rechtsfehlerfrei. Das [X.] hat in Zusammenhang mit einer mehrtägigen privaten Einladung des Angeklagten, des als Kurator zu-ständigen Ministers und zweier einflussreicher Beiratsmitglieder der [X.] durch einen mit diversen Bauprojekten der [X.] beauftragten Architekten nicht erörtert, ob durch die Teilnahme der Mitglieder des [X.] eine konkludente Genehmigung der Annahme des Vorteils im Sinne von § 331 Abs. 3 StGB vorliegt (vgl. [X.], Urteil vom 4. Juli 1961

5 StR 250/61, JR
1961, 507; [X.] 1934, 2469; [X.] in [X.]/[X.], StGB, 28.
Aufl., § 331 Rn. 52). Eine solche Genehmigung würde

falls sie durch die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse getroffen worden ist

als Rechtfertigungsgrund die Strafbarkeit wegen Vorteilsannahme entfallen lassen (vgl. [X.], Urteil vom 10. März 1983

4 StR 375/82, [X.]St 31, 264, 285). Zu prüfen wäre gegebenenfalls auch, ob der Angeklagte

als der vom Kuratorium der [X.] durch Anstellungsvertrag bestellte
Vorstand

inso-weit einer Fehlvorstellung unterlegen
ist, dass eine wirksame konkludente Genehmigung vorgelegen habe (vgl. [X.] aaO S. 285 ff.).

Die aufgezeigten Rechtsfehler führen zur Aufhebung der [X.] in den genannten Fällen. Dies hat die Aufhebung der insoweit verhäng-ten Einzelstrafen und des Gesamtstrafausspruchs zur Folge. Die [X.] zum äußeren Sachverhalt sind jedoch jeweils rechtsfehlerfrei getrof-fen; sie können deshalb bestehen bleiben. Ergänzende Feststellungen zu
den beanstandeten Sachverhaltslücken sind geboten; sonstige Feststellun-

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gen sind möglich, soweit sie nicht den bisherigen widersprechen. Eine Ver-fahrensweise nach § 154 Abs. 2 StPO, die der Senat bereits erfolglos [X.] hatte, wird sich vor dem neuen Tatgericht aufdrängen.

[X.]Raum

Schaal

Dölp Bellay

Meta

5 StR 380/12

12.12.2012

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.12.2012, Az. 5 StR 380/12 (REWIS RS 2012, 436)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 436

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