Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.04.2018, Az. AnwZ (Brfg) 20/17

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2018, 10597

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2018:180418BANWZ.BRFG.20.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
[X.]
([X.]) 20/17
vom

18. April 2018

in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

wegen Zulassung als Syndikusrechtsanwalt
-

2

-

Der [X.], [X.], hat durch die
Präsidentin des [X.]s [X.], die Richter
Seiters und [X.], den Rechtsanwalt Dr. Lauer
sowie die Rechtsanwältin Merk
am
18. April 2018

beschlossen:

Der Antrag der
Klägerin
auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des [X.]s des Landes [X.] vom 13. Februar 2017 wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die
Kosten des
Zulassungsverfahrens.
Etwaige außergerichtliche Kosten des
Beigeladenen werden nicht erstattet.

Der Wert
des Zulassungsverfahrens
wird auf 25.000

Gründe:

I.

Der
Beigeladene
ist seit 2005
im Bezirk der Beklagten als Rechtsanwalt
zugelassen
und seit 2015 bei der D

GmbH als Geschäftsführer (neben den beiden anderen Geschäftsführern) und als Director Human
Resources Operations DSC GHO tätig. Auf Antrag des
Beigeladenen hat die Beklagte diesen
mit Bescheid vom 3.
Mai
2016 als [X.]
-

3

-

walt
zugelassen.
Die hiergegen gerichtete Klage hat der [X.] abgewiesen. Die
Klägerin
beantragt nunmehr die Zulassung der Berufung.

II.

Der Antrag der Klägerin
ist nach §
112e Satz
2 [X.], §
124a Abs.
4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch ohne Erfolg.
Die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe (§
112e Satz
2 [X.],
§
124 Abs.
2 Nr.
1
und
3 VwGO) liegen nicht vor.
Für die [X.] gelten dabei grundsätzlich die gleichen Anforderungen wie für die Be-schwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (vgl. nur Senat, Beschluss vom 3. Mai 2016 -
[X.] ([X.]) 58/15, juris Rn. 3 mwN). Insoweit beschränkt sich die Prüfung auf die Zulassungsvoraussetzungen, welche die [X.] schlüssig und substantiiert dargelegt hat (vgl. nur [X.], [X.] vom 23. Juli 2002 -
VI [X.], [X.]Z 152, 7, 8 f.; vom 7. Januar 2003
-
X [X.], [X.]Z 153, 254, 255 und vom 29. September 2005 -
IX ZB 430/02, NJW-RR 2006, 142). Entscheidend sind deshalb nur die (fristgerecht) geltend gemachten Zulassungsgründe und die zu ihrer Begründung genannten Gesichtspunkte; andere Zulassungsgründe bleiben außer Betracht (vgl. auch [X.] in [X.]/[X.], [X.], 9. Aufl., § 112e Rn. 96; [X.]Göcken, [X.], 2. Aufl., § 112e Rn. 73; siehe zum Zulassungs-verfahren in der Verwaltungsgerichtsbarkeit auch [X.] in [X.]/[X.], VwGO, 2. Aufl., § 124a Rn. 63 mwN).

1. Die Klägerin macht in erster Linie geltend, dass ernstliche
Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestünden

112e Satz
2 [X.], §
124 Abs.
2 Nr.
1 VwGO).
2
3
-

4

-

Ernstliche Zweifel sind dann gegeben, wenn
ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argu-menten in Frage gestellt wird (vgl. nur Senat, Beschlüsse
vom 17. März 2016
-
[X.] ([X.]) 6/16, juris Rn. 3 und vom 1.
August 2017 -
[X.] ([X.]) 14/17, NJW 2017, 2835 Rn.
6; jeweils mwN).
Entsprechende Zweifel vermag die Klä-gerin, die in Frage stellt,
dass das Rechtsverhältnis des
Beigeladenen zu der D.

GmbH durch anwaltliche Tätigkeiten
im Sinne des § 46 Abs. 3 [X.] "geprägt"
sei, nicht darzulegen.

Nach der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drucks. 18/5201
S. 19, 29) ist entscheidend, dass die anwaltliche Tätigkeit [X.] beziehungsweise Schwerpunkt der Tätigkeit darstellt, mithin die qualitativ und quantitativ eindeu-tig prägende Leistung des Rechtsanwalts ist und damit das Rechtsverhältnis durch die anwaltliche Tätigkeit beherrscht wird.

Die Klägerin rügt in diesem Zusammenhang, "dass der [X.] augen-scheinlich nicht hinreichend sauber getrennt haben
dürfte zwischen dem Ar-beitgeber des Beigeladenen, der D.

GmbH, und den sonstigen Beteiligungsgesellschaften der De.

"
bezie-hungsweise "den Arbeitgeber des Beigeladenen auf der einen Seite und die Konzerngesellschaften auf der anderen Seite unzulässig vermengt und ver-wechselt hat", weshalb an der Beurteilung der Prägung ernstliche Zweifel [X.].

Diesen Einwand vermag der Senat nicht nachzuvollziehen. Der [X.] ist auf der Grundlage der Tätigkeitsbeschreibung in den Erklärun-gen der D.

GmbH vom 11. Februar und 26. April 4
5
6
7
-

5

-

2016 -
beide von den beiden anderen Geschäftsführern unterzeichnet -
sowie aufgrund der Anhörung des Beigeladenen im Termin am 28. Oktober 2016 zu der Überzeugung gelangt, dass der Beigeladene im Schwerpunkt anwaltlich tätig ist und die administrativen Aufgaben im Rahmen seiner Funktion als Ge-schäftsführer/Director nur einen geringen Teil seiner durchschnittlichen Arbeits-zeit ausmachen. Zwar enthalten die Tätigkeitsbeschreibungen einleitend jeweils den Hinweis auf den Unternehmensgegenstand der D.

GmbH, nämlich im Wesentlichen das Erbringen von Dienstleistungen im Bereich der Führungs-, Verwaltungs-
und Beratungsfunktionen für [X.] beziehungsweise im Konzern der De.

. Auch wird der Unternehmensgegenstand im Tatbestand des angefoch-tenen Urteils erwähnt (S. 4) und in den Gründen (S. 7) angesprochen. Daraus lässt sich jedoch nicht die -
von der Klägerin an anderer Stelle ([X.]) selbst nur als Vermutung bezeichnete -
Annahme ableiten, der [X.] habe bei der Gewichtung irrtümlich angenommen, die im Mittelpunkt des Streits ste-henden anwaltlichen Tätigkeiten des Beigeladenen im Personalbereich [X.] sich auch auf die Beteiligungsgesellschaften. Zu diesen verhalten sich bei der Schilderung der anwaltlichen Tätigkeit weder die Erklärungen vom 11. [X.] und 26. April 2016 noch die Anhörung des Beigeladenen, auf deren jewei-ligen Inhalt der [X.] maßgeblich abgestellt hat.
Die diesbezügli-chen Ausführungen im angefochtenen Urteil (S. 8-11)
stellen insoweit gerade nicht (auch) auf etwaige anwaltliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Beteiligungsgesellschaften ab.

Soweit die Klägerin meint, dass die bei
der
D.

GmbH
anfallenden
anwaltlichen Tätigkeiten -
den anwaltlichen Charakter der in den Erklärungen angeführten Aufgaben stellt die Klägerin nicht in Frage -
keinen Umfang von 90%
ausmachten, richtigerweise "bei weitem nicht abend-8
-

6

-

füllend"
seien, sodass von einer Prägung nicht auszugehen sei, setzt sie nur ihre persönliche Meinung an die Stelle der Wertung des [X.]s, ohne dabei ernstliche Zweifel an dieser aufzuzeigen. Dass der bei einem Un-ternehmen mit 180 Mitarbeitern in den Tätigkeitsbeschreibungen angesproche-nen
und dort als wesentlich eingestuften
anwaltlichen
Bearbeitung sämtlicher personalrelevanter
rechtlicher
Themen -
u.a. Betreuung der arbeits-
und sozial-rechtlichen Angelegenheiten der Gesellschaft
und Interessenvertretung gegen-über dem Betriebsrat
-
tatsächlich keine wesentliche Bedeutung im Hinblick auf die Prägung zukommt, ist für den Senat nicht schlüssig.
Nach dem Inhalt der Erklärung vom 26. April 2016, der mit den Angaben des Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] übereinstimmt und auf die im angefochtenen
Urteil bei der Gewichtung Bezug genommen wird, machen die in der Beschreibung vom 11. Februar 2016 im Einzelnen dargelegten
an-waltlichen
Tätigkeiten
"einen Großteil"
der vom Beigeladenen ausgeübten Tä-tigkeit aus. Demgegenüber machen die mit der Geschäftsführerstellung einher-gehenden administrativen Aufgaben aufgrund der Funktionsverteilung in der Geschäftsführung, nach der der Beigeladene nur mit administrativen
Aufgaben in [X.] befasst ist, nur "einen untergeordneten Teil"
seiner Gesamt-tätigkeit aus. Diesen haben die beiden anderen Geschäftsführer insoweit auf "weniger als 10
%"
der Arbeitszeit
des Beigeladenen geschätzt, was auch des-sen Bewertung vor dem [X.] entspricht. Unabhängig davon, ob diese Schätzung exakt zutrifft, bestehen jedenfalls nach Auffassung des Senats keine ernstlichen
Zweifel an der Bewertung des [X.]s, dass die Tätigkeit des Beteiligten durch die streitgegenständlichen Aufgaben geprägt
ist.

2. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung (§
112e Satz
2 [X.], §
124 Abs.
2 Nr.
3 VwGO) stellen sich nicht.

9
-

7

-

Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine ent-scheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage [X.], die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und des-halb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwick-lung und Handhabung des Rechts berührt. Zur schlüssigen Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung gehören Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage sowie ihrer Bedeutung für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen oder ihrer Auswirkung auf die [X.]; begründet werden muss auch, warum ein korrigierendes Eingreifen des [X.]s erforderlich ist (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 17.
März 2016,
aaO Rn.
10 und vom 1.
August 2017,
aaO Rn.
16).

Die Klägerin hält folgende Fragen für grundsätzlich:

"Ist die Gewichtung zwischen anwaltlicher und sonstiger Tätigkeit im Ar-beitsverhältnis des fraglichen Beigeladenen nach zeitlichen Kriterien (gleichsam "zählend")
oder nach inhaltlichen Kriterien (gleichsam "wer-tend") durchzuführen?"

"Welche Beweismittel sind für den Beleg der Prägung maßgeblich? Geht es nur um die reinen Fakten oder sind auch rechtliche Regelungen zu berücksichtigen, insbesondere wenn diese nicht
abdingbar sind?"

Insoweit scheitert eine Zulassung bereits an der fehlenden Darlegung der Entscheidungserheblichkeit. Die Erklärung der Klägerin

"Da die Klägerin angesichts der ihres Erachtens nicht ausreichenden (und vermutlich Fakten irrtümlich vermengenden) Ermittlungen durch den [X.] H.

keinen überzeugenden Überblick über die zeitlichen Anteile der anwaltlichen Tätigkeit des
Beigeladenen besitzt und außerdem eine Bewertung der anwaltlichen Tätigkeit einerseits und bestimmter Ma-nagementaufgaben
andererseits von der einschlägigen Judikatur noch 10
11
12
-

8

-

nicht vorgenommen worden ist, müssen letztlich Darlegungen zur [X.] der aufgeworfenen Rechtsfragen unterbleiben."

überzeugt den Senat nicht. Die Frage, ob der [X.] seine Aufklä-rungspflicht verletzt
hat, ist von der Klägerin, die insoweit die zitierte Passage aus der Zulassungsbegründung im Verfahren [X.] ([X.]) 21/17 inhaltlich übernommen hat, im hiesigen Verfahren überhaupt nicht konkret
thematisiert worden
(siehe Ziffer 3). Eine Verletzung der Aufklärungspflicht ist jedenfalls we-der hinreichend dargelegt noch ersichtlich, genauso wenig der
vermutete Irrtum (siehe Ziffer 1).
Die aufgeworfenen Fragen stehen ohne Bezug zum konkreten Fall. Ohne Darlegung der -
auch nicht offenkundigen -
Entscheidungserheblich-keit handelt es sich nur um abstrakte Rechtsfragen, zu deren Beantwortung das Berufungsverfahren aber nicht vorgesehen ist.

3. Sollte die o.a. Passage ("angesichts der ihres Erachtens nicht ausrei-tlungen durch den [X.]") in Verbindung mit den "allgemeinen Bemerkungen"
unter Ziffer III der Zulassungsbegründung, die unter anderem auch eine allgemeine Kritik an der Verfahrensweise des [X.]s in Zulassungsverfahren
enthalten, so zu verstehen sein, dass die Klägerin auch den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (i.V.m.
§
112e Satz
2 [X.]) geltend machen will, würde auch dies dem Antrag nicht zum Erfolg ver-helfen. Denn es fehlt bereits an einer ausreichenden Darlegung, welche konkre-ten weiteren Ermittlungen der [X.] hätte vornehmen sollen
und warum, soweit die Klägerin keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat, sich die Notwendigkeit zu einer entsprechenden Amtsermittlung dem [X.] hätte aufdrängen müssen
(vgl. nur [X.], Beschluss vom 13. Mai 2004 -
4 [X.]/04, juris Rn. 6; siehe auch [X.], NJW 1997, 3328; NJW-RR 1998, 784, 785).

13
14
-

9

-

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §
112c Abs.
1 Satz
1 [X.], §
154 Abs.
2, §
162 Abs.
3 VwGO; die Streitwertfestsetzung folgt aus §
194 Abs.
2 [X.].

[X.]

Seiters
[X.]

Lauer
Merk
Vorinstanz:
[X.] Hamm, Entscheidung vom 13.02.2017 -
1 [X.] 32/16 -

15

Meta

AnwZ (Brfg) 20/17

18.04.2018

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.04.2018, Az. AnwZ (Brfg) 20/17 (REWIS RS 2018, 10597)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 10597

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

AnwZ (Brfg) 20/17 (Bundesgerichtshof)

Zulassung eines Geschäftsführers und Personaldirektors als Syndikusrechtsanwalt


AnwZ (Brfg) 21/17 (Bundesgerichtshof)


AnwZ (Brfg) 16/20 (Bundesgerichtshof)

Zulassung einer GmbH-Geschäftsführerin als Syndikusanwältin: Anwaltliche Prägung des Beschäftigungsverhältnisses


AnwZ (Brfg) 21/17 (Bundesgerichtshof)

Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Zulassung eines als "Administrativer Direktor" beschäftigten Rechtsanwalts als Syndikusrechtsanwalt; Aufklärungspflicht des Anwaltsgerichtshofs


AnwZ (Brfg) 16/18 (Bundesgerichtshof)

Zulassung als Syndikusrechtsanwalt: Fachliche Unabhängigkeit eines bei einem Versicherungsunternehmen als Schadenssachbearbeiter tätigen Volljuristen


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.