Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.03.2018, Az. AnwZ (Brfg) 15/17

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2018, 12520

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[X.]:[X.]:BGH:2018:120318BANWZ.BRFG.15.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
AnwZ
([X.]) 15/17
vom

12. März 2018

in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

wegen Zulassung als Syndikusrechtsanwältin
-

2

-

Der [X.], [X.], hat durch die
Präsidentin des [X.]s [X.], die Richter
Seiters und [X.], den Rechtsanwalt Dr. Lauer
sowie die Rechtsanwältin Merk
am
12. März
2018

beschlossen:

Der Antrag der
Klägerin
auf Zulassung der Berufung gegen das am 28.
Oktober 2016 verkündete Urteil des 1. Senats des [X.] wird [X.].

Die Klägerin trägt die
Kosten des
Zulassungsverfahrens.
Etwaige außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

Der Wert
des Zulassungsverfahrens
wird auf 25.000

zt.

Gründe:

I.

Die
Beigeladene ist bei der H.

AG
beschäftigt und wird als Mitarbeiterin im Bereich "Haftpflicht Unfall Sachschaden -
Kompetenzcenter Firmenschaden
-
Betriebshaftpflicht"

eingesetzt. Ihre Zulassung als niederge-lassene Rechtsanwältin erfolgte am 17.
März 2016. Mit am 15./31.
März 2016 unterzeichnetem "Nachtrag zum Anstellungsvertrag vom 04.10.2007"
vereinbar-1
-

3

-

te die Arbeitgeberin mit der Beigeladenen, sie nach Zulassung durch die [X.] als Syndikusrechtsanwältin zu beschäftigen. Vertraglich wurde ihr die unabhängige Ausübung und Weisungsfreiheit der anwaltlichen Tätigkeit zugesi-chert und darauf hingewiesen, dass sie bei der Bearbeitung und Bewertung [X.] Rechtsfragen fachlich eigenverantwortlich handele und den Pflichten des anwaltlichen Berufsrechts unterworfen sei. Etwaige vormalige Regelungen im ursprünglichen Anstellungsvertrag, die der fachlichen Unabhängigkeit entge-genstehen könnten, wurden mit dem Nachtrag aufgehoben. In ihrer Funktion als Syndikusrechtsanwältin prüft die Beigeladene in der Abteilung Betriebshaft-pflicht-/Transportschaden Schadenersatz-/Regressansprüche gegen die bei der H.

AG versicherten Firmen im Rahmen der Betriebshaftpflicht-
und der Trans-portversicherung sowie die Haftpflichtnebenrisiken der bei der H.

AG versi-cherten Freiberufler, reguliert die berechtigten Ansprüche, wehrt unberechtigte Ansprüche ab und führt [X.] durch. Außerdem prüft und bearbeitet sie Ansprüche gegen die H.

AG aus dem Versicherungsverhältnis.

Die Beklagte hat die Beigeladene mit Bescheid vom 3.
Mai 2016 als Syndikusrechtsanwältin zugelassen.
Die hiergegen gerichtete Klage hat der [X.] abgewiesen. Die
Klägerin
beantragt nunmehr die Zulassung der Berufung.

II.

Der Antrag der Klägerin
ist nach §
112e Satz
2 [X.], §
124a Abs.
4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch ohne Erfolg.
Die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe (§
112e Satz
2 [X.], §
124 Abs.
2 Nr.
1-3, 5 VwGO) liegen nicht vor.

2
3
-

4

-

1. Die Klägerin macht insoweit in erster Linie geltend, dass ernstliche
Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestünden

112e Satz
2 [X.], §
124 Abs.
2 Nr.
1 VwGO), und wirft dem [X.] in diesem Zusammenhang auch Verfahrensfehler durch Verletzung der Aufklärungspflicht vor (§
112e Satz
2 [X.], §
124 Abs.
2 Nr.
5 VwGO).

Ernstliche Zweifel sind dann gegeben, wenn
ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argu-menten in Frage gestellt wird (vgl. nur Senat, Beschlüsse
vom 17. März 2016
-
AnwZ ([X.]) 6/16, juris Rn. 3 und vom 1.
August 2017 -
AnwZ ([X.]) 14/17, NJW 2017, 2835 Rn.
6; jeweils mwN).
Entsprechende Zweifel vermag die Klä-gerin, die die fachliche Unabhängigkeit der
Beigeladenen in Frage stellt,
nicht darzulegen.
Sie setzt vielmehr im Ergebnis nur ihre eigene Bewertung an die Stelle der -
verfahrensfehlerfrei gewonnenen -
Würdigung des [X.].

Eine anwaltliche Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt liegt
nach § 46 Abs.
3 [X.] vor, wenn das Arbeitsverhältnis durch fachlich unabhängige und eigenverantwortliche Tätigkeiten im Sinne des § 46 Abs. 3 Nr. 1-4 [X.] ge-prägt ist.

a) Die Klägerin rügt insoweit, es sei nicht nachvollziehbar, dass die beruf-liche Tätigkeit der Beigeladenen, die im Rahmen des ursprünglichen [X.] vom 4.
Oktober 2007 offenbar nicht fachlich unabhängig gewesen sei, nunmehr seit dem Nachtrag in die
unabhängige Arbeit einer Syndikus-rechtsanwältin "mutiert"
sei. Hier hätte der [X.] weitere Aufklä-rung betreiben müssen.

4
5
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7
-

5

-

Dieser Einwand ist unbegründet. Nach § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], §
108 Abs. 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Ge-samtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Der [X.] hat insoweit die fachliche Unabhängigkeit der Beigeladenen unter Berück-sichtigung der Tätigkeitsbeschreibung vom 26. Februar 2016, des Inhalts des Nachtrags vom 15./31.
März 2016 sowie des Ergebnisses der Anhörung der Beigeladenen im Termin am 28. Oktober 2016 bejaht. Die diesbezügliche Be-wertung der schriftlichen Unterlagen, denen für den Nachweis maßgebliche Be-deutung zukommt (vgl. § 46a Abs. 3 [X.]; BT-Drucks. 18/5201, [X.]), und der mündlichen Anhörung ist nicht zu beanstanden.
Hieraus ergibt sich mit hin-reichender Klarheit, dass jedenfalls die aktuelle und damit für die Zulassung entscheidende Tätigkeit der Beigeladenen den gesetzlichen Anforderungen ge-nügt.

Zu einer weiteren Aufklärung war der [X.] nicht verpflich-tet. Die Klägerin hat insoweit ihrerseits keinen
gegenteiligen Beweisantrag
ge-stellt. In ihrer Zulassungsbegründung hat sie darauf hingewiesen, sie hätte ei-nen solchen Antrag nicht mit Erfolg stellen können, unter anderem deshalb, weil ihr möglicherweise entgegengehalten worden wäre, der Antrag diene Ausfor-schungszwecken und sei daher unzulässig. Ihr selbst sei eine substantiierte Behauptung, bei der Arbeitgeberin der Beigeladenen existierten konkrete, die fachliche Unabhängigkeit der Beigeladenen bei ihrer Tätigkeit [X.], nicht möglich gewesen. Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung aber grundsätzlich nicht, wenn es von einer sich nicht aufdrängenden Beweiserhebung absieht, die ein Beteiligter
nicht ausdrücklich beantragt
hat (vgl. nur [X.], Beschluss vom 13. Mai 2004 -
4 [X.]/04, juris Rn. 6; siehe auch [X.], NJW 1997, 3328; NJW-RR 1998, 784, 785).
Vor diesem Hintergrund muss mit der [X.] -
in Auseinandersetzung mit 8
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6

-

dem Prozessgeschehen und der gerichtlichen Begründung -
schlüssig aufge-zeigt werden, dass sich dem Gericht auch ohne Beweisantrag eine weitere Sachverhaltsermittlung aufdrängen musste ([X.] aaO). Dafür, dass der In-halt der schriftlichen Unterlagen
falsch ist und die Beigeladene gegenüber dem [X.] die Unwahrheit gesagt hat, fehlt es aber an ausreichenden Anhaltspunkten. Zu weitergehenden Nachforschungen beim Arbeitgeber der Beigeladenen war der [X.] deshalb nicht verpflichtet, zumal so-wohl die Tätigkeitsbeschreibung als auch der Nachtrag vom Arbeitgeber unter-schrieben worden sind, insoweit mithin bereits schriftliche Erklärungen des Ar-beitgebers vorlagen.

Die Klägerin vermutet
dagegen, dass
es bei der Arbeitgeberin der Beige-ladenen eine sogenannte "Stabsstelle"
gebe, die bindende Regelungen für alle Schadenssachbearbeiter vorgebe, sodass auch die Beigeladene durch ent-sprechende standardisierte Maßgaben in ihrer fachlichen Unabhängigkeit be-einträchtigt
sei.
Der [X.]
ist demgegenüber in tatrichterlicher Würdigung unter Berücksichtigung der Tätigkeitsbeschreibung und des Nach-trags sowie der Anhörung der Beigeladenen
davon ausgegangen, dass es eine solche Stelle nicht gibt beziehungsweise solche die fachliche Unabhängigkeit der Beigeladenen
einschränkenden Vorgaben nicht existieren. [X.] an dieser Bewertung ergeben sich -
entgegen der Meinung der Klägerin -
nicht aus dem Inhalt der von ihr im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Stellen-ausschreibung der H.

AG. Weder der Umstand, dass es bei der Arbeitgeberin der Beigeladenen
auch einen Bereich "Recht
-
Produktrecht Sach-
&
Vertriebsrecht"
gibt,
noch der Inhalt der Stellenbeschreibung lassen darauf schließen, dass der gesuchte Mitarbeiter Aufgaben einer Art Stabsstelle erfüllen und
der Beigeladenen
im Rahmen ihrer Tätigkeit in der Abteilung Be-triebshaftpflicht-/Transportschaden Weisungen
oder entsprechende allgemeine 10
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Richtlinienvorgaben
erteilen
sollte, die ihre fachliche Unabhängigkeit beein-trächtigen
konnten. Dass -
wie die Klägerin unter Hinweis auf ein anderes Ver-fahren vor dem [X.] geltend macht -
bei der dortigen Arbeitgebe-rin, einem Unternehmen der Krankenversicherung, eine Stabsstelle existiert haben soll, stellt kein die gegenteiligen Feststellungen des [X.]s im anhängigen Verfahren ernstlich in Frage stellendes Indiz dar. Genauso we-nig überzeugt der Hinweis der Klägerin, dass es bei der H.

-G.

GmbH im Funktionsbereich "Rechtsschutz Schaden Industrie"
eine Regulierungsvollmacht gibt, nach der der Bevollmächtigte verpflichtet ist, unter anderem Ausführungsbestimmungen und Geschäftsprozesse (einschließlich Arbeitsanweisungen) zu beachten. Wieso der [X.] verpflichtet gewesen sein soll, dem in Bezug auf die Arbeitgeberin der Beigeladenen
durch Anforderung von ggfs. entsprechenden Dokumenten nachzugehen, erschließt sich dem Senat nicht. Die
Vollmacht bezieht sich auf einen anderen Arbeitge-ber. Die Beigeladene hat auch ausdrücklich verneint, dass bei ihrem Arbeitge-ber für sie entsprechend
beschränkte Vollmachten existierten. Auch die vom Arbeitgeber der Beigeladenen
unterzeichneten schriftlichen Unterlagen geben für eine etwaige Beschränkung nichts her. Der Vortrag der Klägerin erweist sich daher, was den Arbeitsplatz der Beigeladenen
anbetrifft, als eine nicht aufklä-rungsbedürftige bloße Vermutung.

b) Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich eine Beeinträchti-gung der fachlichen Unabhängigkeit der Beigeladenen auch nicht aus aufsichts-rechtlichen Bestimmungen. Die Klägerin verweist insoweit auf die in Umsetzung der [X.]-Richtlinie Solvabilität
II (2009/138/[X.] vom 25.
November 2009, [X.]. [X.] Nr. L 335/1) in nationales Recht in §§
23-32 VAG
getroffenen Regelungen zur Geschäftsorganisation von Versicherungsunternehmen und die hierzu in [X.] an die Versicherungswirtschaft gemachten Vorgaben der Bundesan-stalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).
11
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-

Zwar kann die fachliche Unabhängigkeit eines [X.] durch arbeitsrechtlich relevante Regelungen zur Auslegung der Rechtslage, deren Inhalt und Dichte vom Arbeitgeber -
ähnlich einer allgemeinen Weisung -
einseitig bestimmt werden, beeinträchtigt werden
(vgl. Senat, Beschluss vom 1.
August 2017 aaO Rn. 10; siehe zur fehlenden unabhängigen Tätigkeit eines richtliniengebundenen Schadenssachbearbeiters auch BT-Drucks. 18/5201 S.
27, 29). Hiervon zu unterscheiden sind aber zunächst schon Vorgaben, die sich aus dem geltenden Recht ergeben und auch für den Arbeitgeber verbind-lich sind, d.h. sich nicht nur als reine Weisungen des Arbeitgebers an den Syn-dikusrechtsanwalt richten (vgl. Senat aaO Rn. 10 ff.). Zum anderen sind nach dem Willen des Gesetzgebers ausgenommen auch Regelungen, die -
wie zum Beispiel unternehmensinterne
Compliance-Vorschriften -
keinen unmittelbaren fachlichen Bezug aufweisen, sondern lediglich den Verhaltenskodex im Unter-nehmen festschreiben (vgl. BT-Drucks. aaO
S. 27, 29).
Insoweit ist nicht er-sichtlich, dass die von der Klägerin thematisierten Regelungen zur Geschäfts-organisation die Beigeladene in ihrer konkreten Tätigkeit fachlich an bestimmte Vorgaben binden und dadurch die ihr arbeitsvertraglich eingeräumte [X.] bei der Beurteilung der
Rechtslage einschränken.

c) Dass die Beigeladene
bezüglich ihrer Vergütung vormals ([X.] vom 4. Oktober 2007) in der [X.] nach dem [X.] ([X.]) für das private Versicherungsgewerbe und seit 2016
in der [X.] eingestuft ist, begründet -
entgegen der Auffassung der Klägerin -
keine ernstlichen
Zweifel an der Unabhängigkeit der Beigeladenen. Dies hat der [X.] zutreffend ausgeführt.
Ergänzend ist anzumerken, dass die Höhergruppierung der Beigeladenen gegen den Vorwurf der Klägerin spricht, die Syndikustätigkeit stehe nur auf dem Papier
und die Tätigkeit der [X.] sei jetzt nicht anders als früher. Die Frage, ob die jetzige Vergütung in vol-12
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lem Umfang "amtsangemessen"
ist, stellt im Übrigen keinen Gesichtspunkt dar, der geeignet wäre, die auf den Inhalt der Tätigkeitsbeschreibung, den Nachtrag sowie das Ergebnis der Anhörung gestützte Beurteilung des [X.] zur Unabhängigkeit der Beigeladenen ernstlich zu erschüttern.

2. Der Zulassungsgrund besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (§
112e Satz
2 [X.], §
124 Abs.
2 Nr.
2 VwGO) setzt voraus, dass die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder der ihr zugrunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht das normale Maß nicht unerheblich über-schreitende Schwierigkeiten verursacht und sich damit von den üblichen ver-waltungsrechtlichen Anwaltssachen deutlich abhebt (vgl. nur Senatsbeschluss vom 17.
März 2016
aaO Rn.
5 mwN).

Die Klägerin ist
insoweit der Auffassung, dieser Zulassungsgrund sei im Hinblick auf die Frage
gegeben, ob eine unabhängige Tätigkeit im Sinne des §
46 Abs.
4 [X.] auch dann vorliege, wenn Vorgaben zu Art und Weise der Bearbeitung und
Bewertung bestimmter Rechtsfragen bestünden, wie dies etwa
bei einem richtliniengebundenen Schadenssachbearbeiter der Fall sei. Gleiches gelte für die Frage, welches Indiz für beziehungsweise gegen die Annahme der fachlichen
Unabhängigkeit schwerer wiege, die tarifliche Eingruppierung oder die Tätigkeitsbeschreibung.

Die erste Frage ist nicht entscheidungserheblich. Denn der [X.] ist verfahrensfehlerfrei davon ausgegangen, dass es sich bei der [X.] nicht um eine richtliniengebundene Schadenssachbearbeiterin han-delt beziehungsweise für ihre Tätigkeit keine entsprechenden Vorgaben [X.]. Soweit sich die Klägerin in diesem Zusammenhang auf die
Ausführungen 14
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10

-

des [X.]s auf S. 9 des Urteils bezieht, geht es dort nur um die Bindung an Versicherungsbedingungen. Eine solche Bindung steht aber der Unabhängigkeit nicht entgegen (vgl. nur Senat, Beschluss vom 1. August 2017 aaO Rn. 10 ff.). Die zweite Frage stellt sich jedenfalls in dieser zugespitzten Form so ebenfalls nicht. Im Verfahren der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt ist immer eine Gesamtbewertung vorzunehmen. Insoweit hat der [X.] die fachliche Unabhängigkeit unter Berücksichtigung der [X.], des Inhalts des Nachtrags sowie des Ergebnisses der Anhörung der Beigeladenen bejaht. Wenn er im Rahmen dieser Gesamtbewertung der tariflichen Eingruppierung der Beigeladenen
kein ausschlaggebendes Gewicht beigemessen hat, ist dies nicht zu beanstanden. Die Notwendigkeit einer sol-chen Gesamtbewertung macht den Fall auch nicht zu einem besonders schwie-rigen, sondern ist
jedem [X.] immanent.

3. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung (§
112e Satz
2 [X.], §
124 Abs.
2 Nr.
3 VwGO) stellen sich ebenfalls nicht. Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbe-dürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der [X.] an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Zur schlüssigen Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung gehören Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der aufgeworfe-nen Rechtsfrage sowie ihrer Bedeutung für eine unbestimmte Vielzahl von [X.] oder ihrer Auswirkung auf die Allgemeinheit; begründet werden muss auch, warum ein korrigierendes Eingreifen des [X.]s erforderlich ist (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 17.
März 2016 aaO Rn.
10 und vom 1.
August 2017 aaO Rn.
16).

17
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11

-

Die von der Klägerin in diesem Zusammenhang ebenfalls aufgeworfene Frage zur Beeinträchtigung der Unabhängigkeit
durch Richtlinien des [X.] stellt sich aus den bereits erörterten Gründen nicht.

III.

Die Kostenentscheidung
beruht auf §
112c Abs.
1 Satz
1 [X.], §
154 Abs.
2, §
162 Abs.
3 VwGO; die Streitwertfestsetzung folgt aus §
194 Abs.
2 [X.].

[X.]
Seiters
[X.]

Lauer
Merk
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 28.10.2016 -
1 [X.] 34/16 -

18
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Meta

AnwZ (Brfg) 15/17

12.03.2018

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.03.2018, Az. AnwZ (Brfg) 15/17 (REWIS RS 2018, 12520)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 12520

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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