Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.08.2017, Az. AnwZ (Brfg) 14/17

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2017, 7089

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:010817BANWZ.BRFG.14.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
AnwZ ([X.]) 14/17

vom

1. August 2017

in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

wegen Zulassung als Syndikusrechtsanwalt
-
2
-

Der [X.], [X.], hat
durch [X.] am [X.] Prof.
[X.], [X.] Bünger und Dr.
Remmert sowie die Rechtsanwältin
Merk und den Rechtsanwalt Dr.
Lauer

am
1.
August 2017
beschlossen:

Der Antrag der
Klägerin
auf Zulassung der Berufung gegen das am 16. Dezember
2016 verkündete
Urteil des 1.
Senats des [X.] Landes Nordrhein-Westfalen
wird abge-lehnt.

Die
Klägerin
trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die au-ßergerichtlichen Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet.

Der Wert des
Zulassungsverfahrens
wird auf 50.000

Gründe:
I.
Der Beigeladene wurde
am
21.
August 2009 von der [X.] D.

als Rechtsanwalt zugelassen. Aufgrund seines Verzichtes wurde diese Zulassung gemäß §
14 Abs. 2 Nr. 4
[X.] zum 31.
August 2016 widerrufen.

1
-
3
-

Der Beigeladene ist seit dem 1.
Januar 2016 bei dem
A.

(A.

)
in K.

als Syndikusrechtsanwalt eingestellt.
Der
A.

ist ein Rückdeckungspool, in dem zahlreiche [X.] [X.] zusammengeschlossen sind und in den kommunale Großschäden aus
dem Bereich der allgemeinen Haftpflichtversicherung eingebracht werden
[X.]/[X.], [X.], 4.
Aufl., Rn. 2307 f.; [X.], [X.], 186, 190).
Mit Schreiben vom 23. Februar 2016
beantragte der Beigeladene bei der Beklagten die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt. Dem Antrag waren sein
Arbeitsvertrag mit dem A.

vom 2.
Juni 2015,
eine Dienstanweisung
vom 30.
September 2015, die eine "Vollmachtenregelung"
enthält, und
eine Tätig-keitsbeschreibung
vom 23. Februar 2016 beigefügt, ausweislich derer die in ihr enthaltenen Angaben Bestandteil des Arbeitsvertrages sind.
Mit Schreiben vom 23. Mai 2016 reichte der Beigeladene einen aktualisierten Teil der [X.] ein.
Die Beklagte ließ den Beigeladenen mit Bescheid vom 12. Juli 2016 als Syndikusrechtsanwalt gemäß § 46 Abs. 2 [X.] bei dem A.

zur Rechtsanwaltschaft zu. Die hiergegen gerichtete Klage der Rentenversicherungsträgerin hat der [X.] abgewiesen. Die
Klägerin
beantragt die
Zulassung der Berufung
gegen das Ur-teil des [X.]s.
II.
Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils beste-hen nicht (§ 112e Satz 2 [X.], § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dieser Zulas-2
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-
4
-

sungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt
wird (st. Rspr.; vgl. etwa [X.], Beschluss vom 28. Oktober 2011 -
AnwZ ([X.]) 30/11, NJW-RR 2012, 189 Rn. 5 mwN). Daran fehlt es.
a)
Die Klägerin beanstandet die Auffassung des [X.]s, im Hinblick auf die in der Dienstanweisung in Bezug genommenen Verrechnungs-grundsätze und [X.] ergebe sich hinreichend, dass die Tä-tigkeit des Beigeladenen fachlich unabhängig und eigenverantwortlich im Sinne von § 46 Abs. 3 [X.] ausgeübt werde. Sie macht geltend, es
sei nicht [X.], was in den [X.] und [X.]n
im Einzelnen geregelt sei. [X.] Regelungen seien zumindest potenziell geeignet, die Entscheidungsfreiheit, Eigenverantwortlichkeit und fachliche Un-abhängigkeit der Adressaten
dieser Regelungen zu beschränken, wenn nicht gar zu beseitigen. Die Schlussfolgerung des [X.]s sei angesichts des fehlenden Wissens um die Inhalte der [X.] und [X.] nicht nachvollziehbar.
b) Diese Ausführungen begründen keine ernsthaften Zweifel an der Rich-tigkeit des angefochtenen Urteils. Der Beigeladene hat, wie der [X.] zutreffend erkannt hat, Rechtsnatur und Inhalt der Verrechnungs-grundsätze und [X.] hinreichend und glaubhaft erläutert. Hinweise hierzu ergeben sich auch aus Rechtsprechung und Literatur zum kommunalen Versicherungsrecht.
Der Beigeladene hat in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] ausgeführt, bei den [X.] handele es sich um ein mit Versicherungsbedingungen vergleichbares Regelwerk, aus dem sich [X.], was vom A.

zur Umlage gebracht werden könne. [X.] seien Beschlüsse der Mitglieder, die einzelne Regelungen in den Verrech-7
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-

nungsgrundsätzen erläuterten. Im Hinblick auf die [X.] ergibt sich dies auch aus Rechtsprechung und Literatur zu den [X.]n
wie den [X.]
([X.]; zu den [X.] als nichtrechtsfähigen Vereinen vgl. [X.], Beschluss vom 16. Oktober 2013 -
IV ZR 6/13, [X.], 332; [X.] in Rotermund/[X.], [X.] Haftungsrecht, 5. Aufl.
Rn.
1387; [X.]/[X.] aaO Rn. 2310). Diese betreiben [X.] ([X.], Urteil vom 16. November 1967 -
II ZR 259/64, [X.], 138 f.; [X.]/[X.]
aaO
Rn. 2310; [X.] in: [X.]/[X.]/[X.]/[X.]/[X.]/[X.], Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, Private Krankenversicherung und Gesundheitsre-form, 1. Aufl., [X.]). Die Beziehungen zwischen ihnen und ihren Mitgliedern stellen [X.] dar ([X.] aaO; [X.]/[X.] aaO; [X.] aaO S. 250). Das Rechtsverhältnis zwischen dem [X.] Schadensausgleich und seinem Mitglied wird durch die [X.] geregelt ([X.]/[X.] aaO Rn. 2311). Letztere sind
daher mit Versicherungsbedingungen vergleichbar ([X.], [X.], 1260 f.; [X.] aaO Rn. 1387; vgl. auch [X.]/[X.] aaO). Sie werden von den Mitgliedern des
[X.], denen Versicherungsschutz gewährt wird,
oder dem Verwaltungsrat des [X.], in dem die
Mitglieder des [X.] vertreten sind, be-schlossen
(vgl. [X.], Beschluss vom 16.
Oktober 2013
aaO S. 333). Dafür, dass Rechtsnatur, Bedeutung und Zustandekommen der Verrechnungsgrund-sätze des Rückdeckungspools der Kommunalversicherer, des A.

,
-
entge-gen den Ausführungen des
Beigeladenen -
anders zu beurteilen sollten, spricht nichts.
Damit handelt es sich bei den [X.] nicht um allein arbeitsrechtlich relevante Regelungen
zur Auslegung der Rechtslage, deren Inhalt und Dichte
vom Arbeitgeber des [X.] -
ähnlich einer allgemeinen Weisung -
ohne Mitwirkung Dritter
einseitig bestimmt werden. Sie 10
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-

sind vielmehr Bestimmungen, deren gleichermaßen für den ([X.] und dessen Mitglieder verbindliche Geltung -
wie beim Versicherungsvertrag und den mit ihm vereinbarten Versicherungsbedingungen
-
die Mitwirkung [X.] -
hier: der Mitglieder des A.

-
voraussetzt. Gleiches gilt für die [X.] der
kommunalen Erstversicherer als Mitglieder des A.

.

Der Beurteilungsspielraum des Beigeladenen
wird zwar, wie er in seinem Schriftsatz vom 9. Dezember 2016 ausgeführt hat (unter 2.
und 5.), durch die [X.] begrenzt. Dies ist indes darin begründet, dass es sich -
im Unterschied zu betriebsinternen Richtlinien
-
um zwischen (Rück-)
Versicherer und Erstversicherer vereinbarte allgemein geltende Regeln handelt. Aus einer solchen Begrenzung lassen sich keine Zweifel an der fachlich unab-hängigen und eigenverantwortlichen Ausübung der Tätigkeit des Beigeladenen herleiten. Die fachliche Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit der anwalt-lichen Tätigkeit wird durch die Bindung an geltendes Recht nicht beeinträchtigt. Sie bezieht sich auf die weisungsfreie und eigenständige Analyse der [X.] (§
46 Abs. 4 Satz 1 [X.]), die vorliegend auch durch die Verrechnungs-grundsätze und [X.] mit gebildet wird.
Auch ein -
fachlich unabhängig und eigenverantwortlich handelnder -
externer Rechtanwalt, der ein
Mitglied des A.

oder den A.

selbst berät, hat einerseits die [X.] und [X.] zu beachten und ist andererseits in der Analyse der durch sie gebildeten Rechtslage eigenständig
und weisungsfrei.
Entscheidend ist somit die Rechtsnatur der Regelung, die der Syndikus-rechtsanwalt
zu beachten
hat. Handelt es sich um auf seine anwaltliche Tätig-keit bezogene Weisungen des Arbeitgebers in Gestalt von betriebsinternen Re-gelungen, kann dies der Unabhängigkeit seiner Tätigkeit entgegenstehen (zur fehlenden unabhängigen Tätigkeit eines richtliniengebundenen Schadenssach-bearbeiters vgl. Fraktionsentwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts 11
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der Syndikusanwälte, BT-Drucks. 18/5201, [X.]). Handelt es sich hingegen um Regelungen, die nicht als Weisungen im Rahmen des Arbeitsverhältnisses er-folgen und an die -
wie vorliegend -
auch der Arbeitgeber des [X.] gegenüber [X.] -
hier: gegenüber den Mitgliedern des A.

-
ge-bunden ist,
werden die fachliche Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit der Tätigkeit des [X.] nicht berührt. Letzteres gilt unabhängig von der Dichte und Detailliertheit der Regelungen. Sowohl das Gesetzesrecht als auch vertragliche Bestimmungen -
etwa in Gestalt von allgemeinen Ge-schäftsbedingungen -
können die für ein Rechtsverhältnis maßgebliche Rechts-lage umfassend und detailreich regeln mit der Folge, dass für den Bearbeiter bei der rechtlichen Beurteilung nur ein geringer oder kein Spielraum verbleibt. Die fachlich unabhängige Tätigkeit und eigenständige Analyse der -
in diesen Fällen eindeutigen -
Rechtslage durch den Syndikusrechtsanwalt wird [X.], wie der Vergleich mit einem externen, dieselbe Rechtslage beurteilenden
Rechtsanwalt zeigt, nicht beeinträchtigt.
2. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtli-chen Schwierigkeiten auf (§ 112e Satz 2 [X.], § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Der Sachverhalt ist übersichtlich; die Rechtslage ist eindeutig und nicht [X.].
Die Klägerin meint, es springe ins Auge, dass die Rechtsfrage, ob eine unabhängige und weisungsfreie Tätigkeit im Sinne des § 46 Abs. 4 [X.] auch dann vorliege, wenn Vorgaben zur Art und Weise der Bearbeitung und Bewer-tung bestimmter Rechtsfragen bestünden,
wie dies beispielsweise bei einem richtliniengebundenen Schadenssachbearbeiter
einer Versicherung der Fall sei,
besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweise.

Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Bei den [X.]n und [X.]n handelt es sich, wie ausgeführt, nicht um 13
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"Richtlinien"
im Sinne einer allgemeinen arbeitsrechtlichen Weisung des Arbeit-gebers des [X.], sondern um unter Mitwirkung der Mitglieder des A.

beschlossene Regelungen, die der Beigeladene deshalb zu [X.] hat, weil sein Arbeitgeber an sie
gebunden ist.
Die aus ihnen folgenden "Vorgaben"
zur Art und Weise der Bearbeitung und Bewertung bestimmter Rechtsfragen sind mithin nicht anders zu beurteilen als "Vorgaben", die sich aufgrund einer für ein bestimmtes Rechtsverhältnis geltenden Rechtslage [X.]n, wie dies etwa bei einem durch allgemeine Geschäftsbedingungen näher ausgeformten Vertragsverhältnis der Fall ist. Hierdurch wird eine unabhängige und weisungsfreie Tätigkeit des [X.] im Sinne des § 46 Abs.
4 [X.] nicht in Frage gestellt.
3. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung (§
112e Satz 2 [X.], §
124 Abs.
2 Nr. 3 VwGO)
hat die
Klägerin
nicht dargelegt.
Dieser [X.] ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klä-rungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbe-stimmten
Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt ([X.], Beschluss vom 27.
März 2003 -
V
ZR 291/02, [X.]Z 154, 288, 291; [X.], [X.], 515, 518; BVerwG, NVwZ 2005, 709).

Die Klägerin misst der Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung bei, ob ei-ne unabhängige und weisungsfreie Tätigkeit im Sinne des § 46 Abs. 4 [X.] auch dann vorliege, wenn Vorgaben zur Art und Weise der Bearbeitung und Bewertung bestimmter Rechtsfragen bestünden,
wie dies beispielsweise bei einem richtliniengebundenen Schadenssachbearbeiter einer Versicherung der Fall sei. Diese Frage ist indes vorliegend nicht entscheidungserheblich. Denn der Beigeladene ist, wie ausgeführt, kein richtliniengebundener Schadenssach-bearbeiter. Bei den [X.] handelt es sich nicht um "Richtli-16
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nien"
im Sinne einer allgemeinen arbeitsrechtlichen Weisung des Arbeitgebers des [X.], die den Beigeladenen in der fachlich unabhängigen und eigenständigen
Analyse der Rechtslage beeinträchtigen könnte, sondern um auch den Arbeitgeber des Beigeladenen gegenüber [X.] bindendes und nicht auf das Arbeitsverhältnis beschränktes Recht. Insbesondere handelt es sich entgegen der Auffassung der Klägerin nicht um abstrakt-generelle Anwei-sungen, die -
vom Arbeitgeber vorgegeben -
über das hinausgehen, was sich ohnehin aus Gesetz und allgemeinen Versicherungsbedingungen ergibt. Denn die von den Mitgliedern des A.

beschlossenen [X.] sind in vorliegendem Zusammenhang mit allgemeinen Versicherungsbedingun-gen vergleichbar und Teil der vom Beigeladenen -
fachlich unabhängig und ei-genverantwortlich -
zu prüfenden
Rechtslage. Gleiches gilt für die [X.] des A.

.
4. Dem [X.] ist kein Verfahrensfehler unterlaufen, auf dem das Urteil beruhen kann (§ 112e Satz 2 [X.], § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).
Die
Klägerin
vertritt die Auffassung, der [X.] habe im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes gemäß
§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO den Inhalt der unternehmensinternen Richtlinien ([X.], [X.]) ermitteln müssen. Er habe deren Inhalt daraufhin überprüfen müssen, ob und aufgrund welcher Regelungsintensität und -dichte sie die fach-liche Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit der Tätigkeit des Beigeladenen be-schränkten oder beseitigten.
Auch hiermit vermag die Klägerin nicht durchzudringen. Wie bereits [X.] (siehe oben zu 1 b), sind Inhalt und Regelungsdichte von Bestimmun-gen, die der Syndikusrechtsanwalt zu beachten hat, dann ohne Bedeutung für die von ihm vorzunehmende fachlich unabhängige und eigenständige
Analyse der Rechtslage, wenn es sich bei den
Bestimmungen nicht um Weisungen des 18
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Arbeitgebers
(als
Richtlinien
oder in anderer Gestalt), sondern um die auch vom Arbeitgeber gegenüber [X.] -
hier: den Mitgliedern des A.

-
zu [X.], sich nicht auf das Arbeitsverhältnis beschränkende Rechtslage selbst han-delt. Auch ein externer, dieselbe Rechtslage im Interesse seines Mandanten beurteilender Rechtsanwalt
wird in vergleichbaren, eine hohe Regelungsdichte ausweisenden Fällen fachlich unabhängig und eigenverantwortlich anwaltlich tätig.
Einer weiteren Aufklärung des Inhalts der [X.] und [X.] bedurfte es daher nicht.

III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.],
§ 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO,
die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2
[X.].
Kayser
Bünger
Remmert

Merk
Lauer
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 16.12.2016 -
1 [X.] 56/16 -

21

Meta

AnwZ (Brfg) 14/17

01.08.2017

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.08.2017, Az. AnwZ (Brfg) 14/17 (REWIS RS 2017, 7089)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 7089

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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