Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.07.2000, Az. II ZR 381/98

II. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 1770

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:3. Juli 2000BoppelJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z: neinBGB § 611; [X.] §§ 1, 17 Abs. 1 und 3a) Ein Übergangsgeld, das für die [X.] bis zum Eintritt des [X.] worden ist und nicht dem Schutz der §§ 1, 17 [X.] [X.], kann unter die Bedingung gestellt werden, daß der Begünstigte von [X.] nicht genehmigten Tätigkeit absieht, die geeignet ist, dem Zahlungspflich-tigen Konkurrenz zu machen. Die [X.] für die rechtli-chen Grenzen nachvertraglicher Wettbewerbsverbote sind auf eine solcheVereinbarung nicht anzuwenden.- 2 - b) Eine entsprechende Bedingung ist jedoch unwirksam, soweit sie nach [X.] auch die unverfallbar gewordenen Versorgungsansprü-che erfassen soll.[X.], Urteil vom 3. Juli 2000 - [X.] - [X.] Bückeburg- 3 -Der I[X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.] h.c. Röhricht und [X.] Prof. Dr. [X.], Prof. [X.], [X.] und die Richterin [X.] erkannt:Auf die Rechtsmittel des [X.] werden das Urteil [X.] Zivilsenats des [X.] vom 18. [X.] teilweise aufgehoben und das Urteil der 2. Zivilkammer [X.] vom 23. September 1997 teilweise [X.] und wie folgt neu gefaßt:Es wird festgestellt, daß § 5 Abs. 5 des zwischen dem [X.] der Rechtsvorgängerin der [X.] vom 30. April 1993 insoweit nichtig ist, als erauch das Ruhen der Ansprüche auf [X.], Invalidi-täts- oder Hinterbliebenenversorgung einschließlich der fürdie [X.] nach Eintritt dieser Versorgungsfälle versprochenenBeihilfen für Krankheits-, Geburts- und Todesfälle anordnet,wenn und solange der Kläger ohne Einwilligung des [X.] die dort beschriebene Wettbe-werbstätigkeit ausübt.Im übrigen werden die Klage ab- und die weitergehendenRechtsmittel [X.] 4 -Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 75 % und [X.] 25 % zu tragen.Von Rechts [X.]:Der damals 50 Jahre alte Kläger wurde mit Wirkung vom 1. Oktober1990 zum Vorsitzenden des Vorstandes der Kreis- und Stadtsparkasse S. bestellt. In seinem Dienstvertrag (Fassung vom 30. April 1993) war ihm eineAltersversorgung zugesagt worden, die ruhegehaltsfähige Vordienstzeiten ab1957 einbezog. In diesem Zusammenhang bestimmt § 5 Abs. 5 des [X.] Anspruch auf Ruhegehalt nach Absatz 1 ruht, wenn HerrD. nach dem Ausscheiden ohne schriftliche Einwilligung desVerwaltungsrates im Geschäftsgebiet der Sparkasse oder in denangrenzenden [X.] und kreisfreien Städten für [X.], [X.] oder Vermittlungsunternehmen (ein-schließlich Versicherungen) tätig wird, die im geschäftlichen Wett-bewerb mit der Sparkasse stehen, während der Dauer dieser [X.] enthält § 7 ein ähnlich gefaßtes, auf zwei [X.]. Bereits bei Abschluß des Vertrages wurde für möglich ge-halten, daß die Kreis- und [X.]mit einer anderen Sparkasse- 5 -fusionieren könnte und für den Kläger dann keine [X.] bestehe. Deswegen bestimmt § 8 des Dienstvertrages, daß dieser [X.] einen wichtigen Grund für die Kündigung des Dienstverhältnisses dar-stellt.Die Beklagte, die aus der Fusion der [X.]undB. hervorgegangen ist, hat den Kläger nicht als Vorstandsmitglied über-nommen, sondern mit ihm einen Auflösungsvertrag geschlossen, nach dem ermit Ablauf des 30. April 1994 aus ihren Diensten ausschied. Seit dem 1. März1995 bezieht er ein Ruhegehalt von monatlich brutto 12.727,58 [X.] Kläger, der nach Ablauf der zweijährigen Karenzzeit einer neuen be-ruflichen Tätigkeit im Bereich der Vermögens- und Finanzberatung nachgehenmöchte, sieht sich hieran durch § 5 Abs. 5 des Dienstvertrages gehindert, dener als ein faktisches, über die Regelungen in § 7 hinausgehendes und seinemInhalt nach unzulässiges Wettbewerbsverbot einordnet. Mit seiner Klage hat erdie Nichtigkeit dieser Bestimmung - in erster Linie insgesamt, hilfsweise [X.] in bestimmten, gestaffelt zur Entscheidung gestellten Teilbereichen -festgestellt wissen wollen.Das [X.] hat die Klage abgewiesen, die Berufung des [X.] keinen Erfolg. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein [X.] -Entscheidungsgründe:Die Revision hat nur teilweise, nämlich insofern Erfolg, als die "Ruhens"-Regelung in § 5 Abs. 5 des Dienstvertrages auch die nach Maßgabe [X.] 1 ff., 17 [X.] unverfallbar gewordenen Versorgungsansprüche des Klä-gers erfaßt; im übrigen hält das angefochtene Urteil den Angriffen des [X.] stand.[X.] Das Berufungsgericht hat angenommen, der Hauptantrag des [X.]sei deswegen unbegründet, weil sich aus § 5 Abs. 5 des Dienstvertrages keinWettbewerbsverbot für den Kläger ergebe und die angegriffene Regelung zurvorbeugenden Wahrung der Interessen der Beklagten sachgerecht sei. [X.] hat es als unzulässig erachtet, weil der Kläger entgegen§ 256 ZPO nur abstrakte Rechtsfragen ohne Bezug auf ein konkretes Rechts-verhältnis festgestellt wissen wolle; im übrigen habe die Beklagte unstreitig dieErteilung einer Genehmigung für eine wettbewerbliche Tätigkeit des [X.] ihres Geschäftsbereichs angeboten, so daß für einen Teil der [X.] auch das rechtliche Interesse an der begehrten Feststellung fehle.Soweit es um die in der zweiten Instanz gestellten Hilfsanträge geht, hatder Kläger die angefochtene Entscheidung schon deswegen hinzunehmen,weil sich seine Revisionsbegründung (§ 554 Abs. 3 ZPO) ausschließlich aufden aberkannten Hauptantrag bezieht. Hinsichtlich dieses Begehrens erweistsich das Berufungsurteil - soweit es sich nicht auf das [X.], die [X.] und die Hinterbliebenenversorgung, sondern auf das sog. Übergangs-geld bezieht - entgegen der Ansicht des [X.] im Ergebnis als zutreffend.- 7 -1. Bei der von der Beklagten dem Kläger unmittelbar nach [X.] Tätigkeit für das fusionierte Kreditinstitut zu zahlenden Versorgung han-delt es sich rechtlich nicht um [X.]bezüge, sondern um ein [X.], mit dessen Hilfe die [X.] bis zum Eintritt des eigentlichen Versor-gungsfalls überbrückt werden soll.Dem Dienstvertrag, den der [X.]at selbständig auslegen kann, weil dasBerufungsgericht insofern Feststellungen nicht getroffen hat und weiteres tat-sächliches Vorbringen der Parteien nicht zu erwarten ist, kann nicht entnom-men werden, daß die Beklagte auch dieses Übergangsgeld bereits den Regelndes [X.] mit der Folge unterwerfen wollte, daß der Kläger ein grundsätz-lich (vgl. zu Ausnahmen [X.].Urt. v. 13. Dezember 1999 - [X.]/98,[X.], 380 m.w.[X.]) unentziehbares Recht auf ungeschmälerte Zahlung [X.] erworben hätte. Das die Versorgung versprechendeUnternehmen kann zwar grundsätzlich in dieser Weise verfahren, weil die [X.] des [X.] nur [X.] für den Begünstigten enthalten([X.].Urt. v. 18. Mai 1998 - [X.], [X.], 1535). Als Ausnahme vonden allgemeinen Regeln, die lediglich das [X.], die Invaliditäts- unddie Hinterbliebenenversorgung dem Schutz des [X.] unterstellen, [X.] für eine solche Erweiterung des Leistungsumfangs jedoch mindestens [X.] Anhaltspunkte in den vertraglichen Abreden. Der Umstand, daß diezwischen der Rechtsvorgängerin der Beklagten und dem Kläger getroffeneVereinbarung einheitlich den Begriff Versorgung verwendet und auch der Höheder Zahlungen nach keine Unterscheidung vornimmt, reicht hierzu allein nichtaus. Im Gegenteil ist aus § 5 Abs. 5 des Dienstvertrages zweifelsfrei zu ent-nehmen, daß der Kläger keinen unentziehbaren Versorgungsanspruch erhaltensollte, sondern die [X.] in Erfüllung ihrer Fürsorgepflicht- 8 -als früherer- 9 -Dienstherr ihm allein dann Zahlungen leisten wollte, wenn er seinerseits [X.] nahm, zu dem Kreditinstitut ohne dessen Einwilligung unmittelbar odermittelbar in Wettbewerb zu treten.2. Die so verstandene Versorgungszusage verstößt entgegen der [X.] des [X.] nicht gegen § 138 BGB.a) Würde es sich - wie er meint - um ein nachvertragliches Wettbe-werbsverbot handeln, begegnete sie allerdings Bedenken, weil sie zeitlich garnicht und in räumlicher und gegenständlicher Hinsicht nicht in der gebotenenWeise beschränkt ist und sich deswegen auch einer geltungserhaltenden Re-duktion [X.] (st. Rspr. vgl. zuletzt [X.].Urt. v. 8. Mai 2000 - [X.]/98m.w.[X.], DStR 2000, 1021).b) Als ein Wettbewerbsverbot in diesem Sinn ist die "[X.]"in § 5 Abs. 5 des Dienstvertrages jedoch nicht einzuordnen, mag sie sich auchaus der Sicht des [X.] wie ein faktischer Zwang auswirken, von jeder nichtgenehmigten Konkurrenztätigkeit abzusehen. Die Klausel enthält bezüglich [X.] vielmehr lediglich eine Bedingung, von deren Erfüllung [X.] die Gewährung ihrer Leistungen abhängig macht.Dagegen sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben. Auch wenn [X.] haben, ist der Dienstberechtigte in der Ent-scheidung frei, ob er den Dienstpflichtigen, etwa um ihn besonders an [X.] zu binden und seine über lange [X.] bewiesene Betriebstreue zubelohnen, ein solches Versprechen erteilt. Diese Freiheit der [X.] - soweit nicht der nach § 17 Abs. 3 Satz 3 [X.] zugunsten des- [X.] zwingende Schutz des [X.] reicht - auch dienäheren Bedingungen, unter denen ein Anspruch auf Leistungen nach [X.] bestehen soll. Das hat für das [X.], das allenfalls bei einer entsprechenden Vereinbarung, jedoch nichtkraft Gesetzes dem Schutz der §§ 1, 17 [X.] untersteht, zur Folge, daßder Dienstherr sein Versprechen einschränken und etwa bestimmen kann, daßnur ein Bruchteil des [X.]es oder Zahlungen überhaupt nur bei [X.] geleistet werden müssen oder daß anderweiter Erwerb ganz oder inbestimmter Höhe anzurechnen ist. Ebensowenig begegnet es Bedenken, wennder Dienstherr - wie in § 5 Abs. 5 des Dienstvertrages geschehen - seine ohnegesetzlichen Zwang übernommene, dem Fürsorgegedanken besonders Raumgebende Leistungspflicht unter die Bedingung stellt, daß auch der [X.] besonderer Weise nachvertragliche Treue walten läßt und von jeder nichtgenehmigten Tätigkeit absieht, die geeignet ist, dem Zahlungspflichtigen Kon-kurrenz zu machen und ihn damit möglicherweise um die Früchte zu bringen,aus denen das Übergangsgeld bestritten werden muß (vgl. dazu auchHoffmann-Becking, [X.] 1991, [X.] ff., 285 f.).I[X.] Erfolg hat die Revision dagegen, soweit das Berufungsgericht die Ru-hensregelung in § 5 Abs. 5 des Dienstvertrages generell für wirksam [X.]. Soweit nämlich der Schutz des [X.] reicht, Versorgungszusagen alsounverfallbar geworden sind, verbietet § 17 Abs. 3 Satz 3 [X.] Regelungen,die den Versprechensempfänger schlechter stellen, als sich dies aus den [X.] konzipierten Bestimmungen dieses Gesetzes ergibt. Eine solcheden Kläger den § 17 Abs. 3 Satz 3 [X.] zuwider belastende und deswegennach § 134 BGB nichtige Regelung stellt § 5 Abs. 5 des Dienstvertrages dar,soweit die Versorgungszusage das [X.], die Invaliditäts- und die- 11 -Hinterbliebenenversorgung betrifft.Der Kläger gehört zu den den Arbeitnehmern gleichstehenden Perso-nen, auf die nach § 17 Abs. 1 Satz 2 [X.] die an sich für [X.] besonders schutzbedürftige Arbeitnehmer geschaffenen Regeln entspre-chend anzuwenden sind. Entgegen den von der Beklagten geäußerten [X.] nehmen auch die "arbeitnehmerähnlichen" Personen an diesem Schutz teil(§ 17 Abs. 3 Satz 3 [X.]), wie der [X.]at in dem bereits erwähnten [X.] 18. Mai 1998 ([X.], [X.], 1535) als selbstverständlich ange-nommen und in Übereinstimmung mit dem Schrifttum (Ahrend/[X.], [X.]. [X.] § 110 Rdn. 14; [X.]/[X.], § 17 Rdn. 193; [X.] ART, Rdn. 3812)in seinem Urteil vom 29. Mai 2000 ([X.] z.[X.].) erneut [X.].Die Unverfallbarkeitsvoraussetzungen (§§ 17 Abs. 1 Satz 2, 1Abs. 1 [X.]) für die Versorgungsansprüche des [X.], der bei [X.] aus den Diensten der Beklagten einschließlich der anerkanntenruhegehaltsfähigen Vordienstzeiten mehr als 37 Jahre im Sparkassendienstgestanden hat, liegen vor.Ein Ausnahmefall, in dem selbst eine unverfallbare Versorgungszusage"widerrufen" werden kann (vgl. zuletzt [X.].Urt. v. 13. Dezember 1999- [X.]/98, [X.], 380 m.w.[X.]), weil nämlich wegen eines von [X.] dem Dienstherrn zugefügten existenzbedrohenden [X.] die durch die Versorgung zu entgeltende Betriebstreue als wertlos erweistund das Verlangen nach Erfüllung der Zusage rechtsmißbräuchlich ist, ist beieiner Aufnahme der von dem Kläger geschilderten Tätigkeiten nicht zu be-- 12 -fürchten; ein Wettbewerbsverhalten eines Versorgungsempfängers, das nicht"ruinös" ([X.]Z 55, 274, 280; [X.].Urt. v. 22. Juni 1981 - [X.]/80,ZIP 1981, 1016, 1017 f.; [X.]. v. 24. April 1990, 3 [X.], [X.]) ist und nicht zu einem die Existenz des früheren Dienstherrn [X.] führt, berechtigt nicht zur Verweigerung der versprochenenLeistungen (vgl. ferner Ahrend/[X.] aaO § 103 Rdn. 18; [X.] ART Rdn.440 je m.w.[X.]).Röhricht[X.]GoetteKurzwellyMünke

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II ZR 381/98

03.07.2000

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.07.2000, Az. II ZR 381/98 (REWIS RS 2000, 1770)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1770

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