Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.06.2007, Az. II ZR 89/06

II. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 3385

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 18. Juni 2007 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja ZPO § 288 Der Vortrag einer [X.], dass nach dem übereinstimmenden Verständnis bei-der Vertragspartner in einer Bestimmung eines [X.]es die vertragli-che [X.] einer [X.] vereinbart werden sollte, kann Gegenstand eines gerichtlichen Geständnisses sein.
[X.], Urteil vom 18. Juni 2007 - [X.] - [X.] - 2 - [X.] [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Juni 2007 durch [X.] für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel des [X.] werden das Urteil des 2. Zivilse-nats des [X.] vom 27. Februar 2006 auf-gehoben und das Urteil der 4. Zivilkammer des [X.] vom 6. September 2004 - dieses im Kostenpunkt und so-weit die Klage abgewiesen worden ist - abgeändert: Es wird festgestellt, dass der Ruhegehaltsanspruch des [X.] aus dem [X.] vom 20. März/20. Dezember 1998 fort-besteht. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Der Kläger wurde im Alter von 48 Jahren aufgrund eines mit der [X.] Genossenschaftsbank geschlossenen Dienstvertrages ab 1. April 1995 als Mitglied ihres Vorstands angestellt. Am 20. März/20. Dezember 1998 schlossen die [X.]en einen - inhaltlich dem Mustervertrag des Genossenschaftsverban-des [X.] e.V. entsprechenden - [X.] ([X.]). Nach § 1 [X.] ge-währt die Genossenschaft dem [X.] nach Vollendung des 65. Lebensjahres, bei Inanspruchnahme des vorgezogenen [X.] und im Falle der Dienstunfähigkeit eine Altersversorgung (Ruhegehalt). § 2 Nr. 1 [X.] (Voraussetzungen, Wartezeit) bestimmt: "Ansprüche aus diesem Vertrag können erst nach Ableistung von fünf Dienstjahren, die nach Vollendung des 30. Lebensjahres ge-leistet worden sind, bei der Genossenschaft geltend gemacht werden. Die Ansprüche werden demnach am [X.] wirksam." § 5 Nr. 1 [X.] (Wegfall des Ruhegehaltsanspruches) lautet: "Der Anspruch auf Ruhegehalt entfällt, a) wenn der [X.] aus den Diensten der [X.] ausscheidet, ohne dass ein Versorgungsfall ge-geben ist, der zum Bezug einer der in diesem [X.] vorgesehenen Leistung berechtigt. Dies gilt nicht, wenn und soweit die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 [X.] erfüllt sind ([X.] des Anspruchs). b) wenn der Dienstvertrag entweder von der Genossenschaft aus wichtigem Grund oder auf Ersuchen der Genossenschaft durch den Berechtigten gekündigt wurde und ein Grund zur fristlosen Kündigung des Dienstvertrages durch die [X.] 4 - senschaft gegeben ist; dies gilt auch - soweit zulässig - bei [X.] des Anspruchs." 2 Mit Schreiben vom 11. September 2002 kündigte die Beklagte das An-stellungsverhältnis des [X.] ordentlich zum 30. September 2003, mit weite-rem Schreiben vom 19. Dezember 2002 kündigte sie fristlos und erklärte den "Widerruf" der Versorgungszusage. 3 Die [X.]en streiten - soweit im Revisionsverfahren noch von Bedeu-tung - darüber, ob der Ruhegehaltsanspruch des [X.] aus dem Pensions-vertrag mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses entfallen ist. Die Klage - zuletzt mit dem Antrag festzustellen, dass der Ruhegehaltsanspruch des Klä-gers aus dem [X.] fortbesteht - hatte in beiden Instanzen keinen Erfolg. Hiergegen richtet sich die von dem erkennenden [X.]at zugelassene Revision des [X.]. Entscheidungsgründe: Die Revision des [X.] ist begründet und führt - da weitere tatrichterli-che Feststellungen nicht in Betracht kommen - unter Aufhebung des angefoch-tenen Urteils zur Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung bezüglich der Klage und zur beantragten Feststellung (§ 563 Abs. 3 ZPO). 4 [X.] Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausge-führt: 5 Die Ruhegehaltsanwartschaften des [X.] seien nach § 5 Nr. 1 a des [X.]es mit dem Ausscheiden des [X.] aus den Diensten der 6 - 5 - [X.] entfallen, weil sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht unverfallbar gewe-sen seien. § 2 Nr. 1 Satz 2 [X.] enthalte sowohl nach dem Wortlaut als auch nach dem Regelungszweck und der Systematik des [X.]es keine Regelung über eine vertragliche [X.] der [X.]. Dass diese Vertragsbestimmung - abweichend von Wortlaut und [X.] - nach dem übereinstimmenden Willen der [X.]en die Unverfall-barkeit der Ansprüche aus dem [X.] bereits zum 1. April 2000 fest-legen sollte, habe der Kläger nicht bewiesen. I[X.] Diese Beurteilung hält in mehrfacher Hinsicht revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. 7 Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts waren die [X.] des [X.] bei Beendigung seines Dienstverhältnisses unver-fallbar; sie sind deshalb mit seinem Ausscheiden aus den Diensten der [X.] nicht nach § 5 Nr. 1 a [X.] entfallen. 8 1. Noch zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass die Anwartschaft des [X.] aus der Versorgungszusage vom Dezember 1998 nach der gesetzlichen Regelung des § 1 b Abs. 1 i.V.m. § 30 f [X.] noch nicht unverfallbar war, als er - spätestens zum 30. September 2003 - bei der [X.] ausgeschieden ist. Ohne Erfolg beruft sich die Revision darauf, dass nach der Rechtsprechung des [X.] (vgl. Urt. v. 24. Februar 2004 - 3 [X.], [X.], 354) der Lauf der [X.]sfrist schon mit der "Zusage einer Zusage" beginnt. Das Berufungsgericht hat - von der [X.] unbeanstandet - schon nicht festgestellt, dass die Beklagte, wie nach der genannten arbeitsrechtlichen Judikatur erforderlich, dem Kläger bereits 1995 im ersten Anstellungsvertrag die Erteilung einer nach Inhalt und Umfang festgeleg-ten Versorgungszusage versprochen hat. Im Übrigen wären auch in diesem Fall 9 - 6 - die Voraussetzungen des § 30 f [X.] nicht erfüllt. Bei Beendigung des Dienstverhältnisses hätte weder die Versorgungszusage zehn Jahre (§ 30 f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.]) noch das Dienstverhältnis zwölf Jahre (§ 30 f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.]) bestanden. 10 2. Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht jedoch, soweit es ei-ne [X.] der [X.] auf Grund vertraglicher [X.] verneint. § 2 Nr. 1 Satz 2 [X.] ist das Gegenteil zu entnehmen. a) Schon die Auslegung des Berufungsgerichts, mit der es § 2 Nr. 1 Satz 2 [X.] die Bedeutung einer vertraglichen [X.]sregelung ab-spricht, verletzt anerkannte Auslegungsgrundsätze. Sie findet weder im Wort-laut noch in dem Regelungszeck oder der Systematik des [X.]es eine hinreichende Grundlage. Dem Wortlaut des § 2 Nr. 1 Satz 2 [X.] lässt sich - anders als das Berufungsgericht meint - keineswegs eindeutig entnehmen, dass in Satz 2 dieser Bestimmung die in Satz 1 geregelten Voraussetzungen für das Entstehen von [X.] zeitlich konkretisiert werden. Die Begriffe "wirksam werden" und "entstehen" sind weder im allgemeinen [X.] noch rechtlich grundsätzlich bedeutungsgleich. Ebenso wenig [X.] ist die Auffassung des Berufungsgerichts, es widerspreche dem Zweck des [X.]es, wenn die Versorgungsansprüche zugleich mit ihrem - nach Meinung des Berufungsgerichts in § 2 Nr. 1 Satz 1 [X.] geregelten - Entstehen unverfallbar wären. Eine Regelung, die einen Gleichlauf der Warte-zeit mit dem für die [X.] der Versorgungsansprüche maßgeblichen Zeitraum vorsieht, ist - anders als das Berufungsgericht offenbar meint - nicht nur denkbar, sondern bei einem Wechsel eines Organmitglieds zu einer ande-ren Gesellschaft weit verbreitet, ohne dass deshalb die Festlegung einer War-tezeit bedeutungslos würde. Ebenso entzieht ein Verständnis von § 2 Nr. 1 11 - 7 - Satz 2 [X.] als [X.]svereinbarung der Vorschrift des § 5 Nr. 1 a Satz 2 [X.] nicht von vornherein jegliche Bedeutung. Sie liegt in der Wiederho-lung des sich aus § 2 [X.] ergebenden Regelungsgehalts, nach dem die Warte-zeit und die Frist für die [X.] fünf Jahre beträgt. 12 b) Nicht hinnehmbar ist aber jedenfalls die Annahme des Berufungsge-richts, ein - von diesem Auslegungsergebnis - abweichender Wille der [X.]en könne nicht festgestellt werden. Das Berufungsgericht geht zwar im Ansatz noch zutreffend davon aus, dass nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] ein über-einstimmender Wille der an dem Abschluss eines Vertrages beteiligten [X.]en dem Vertragswortlaut oder einer anderweitigen Auslegung vorgeht ([X.].Urt. v. 29. März 1996 - [X.], [X.], 750, 752 m.w.Nachw.). Seine Würdi-gung, es könne nicht festgestellt werden, dass die [X.]en in § 2 Nr. 1 Satz 2 [X.] übereinstimmend eine vertragliche [X.] der Ruhegehaltsanwart-schaften vereinbaren wollten, ist jedoch von [X.] beeinflusst, weil sie entscheidenden [X.]vortrag außer Acht lässt oder diesen nicht in der rechtlich gebotenen Weise bewertet. Das Berufungsgericht hat in diesem [X.] schon verkannt, dass bei der Auslegung vorrangig der von den [X.]en selbst vorgetragene Wille zu berücksichtigen ist ([X.], Urt. v. 6. Oktober 2005 - [X.], NJW-RR 2006, 281, 282). Im erstinstanzlichen Verfahren dieses Rechtsstreits haben beide [X.]en übereinstimmend vorgetragen, sie hätten der Regelung des § 2 Nr. 1 Satz 2 [X.] den Inhalt einer vertraglichen Unverfall-barkeitsregelung beigemessen. Dieses Prozessverhalten und der vom [X.] nicht beachtete Umstand, dass nicht nur die R.

AG als zuständiger Rückversicherer die Klausel im Sinne einer [X.]sre-gelung aufgefasst und umgesetzt hat, sondern dass die Beklagte selbst die [X.] - 8 - sorgungsansprüche des [X.] in ihren Unterlagen ab dem 1. April 2000 als unverfallbar ausgewiesen hat, bestätigen, dass die Beklagte - ebenso wie der Kläger - § 2 Nr. 1 Satz 2 [X.] nicht nur im nachhinein, sondern schon bei [X.] als vertragliche Regelung der [X.] verstanden hat. 14 Ebenso wenig nachvollziehbar ist die weitere Würdigung des Berufungs-gerichts, es bestehe kein Anhalt dafür, dass der Aufsichtsratsvorsitzende der [X.] den Inhalt des ihm vom Genossenschaftsverband [X.]- mit dem Entwurf des [X.]s - übersandten Begleitschreibens vom 13. Mai 1997, in dem es heißt, dass die Anwartschaft des [X.] zum 1. April 2000 unverfallbar wird, in seinen Willen aufgenommen habe. Wenn sich - wie das Berufungsgericht festgestellt hat - der Zeuge [X.]

als damaliger Vorsit-zender des Aufsichtsrates ebenso wie die anderen Mitglieder bei [X.] keine konkreten Vorstellungen über den Regelungsgehalt des § 2 Nr. 1 [X.] gemacht hat, rechtfertigt dies nicht den Schluss, dass er - wie das [X.] offensichtlich annimmt - den Willen hatte, den Vertrag mit einem anderen als dem vom [X.] [X.] Inhalt abzuschließen. Das Gegenteil ist nach der Lebenserfahrung der Fall. Hinzu kommt, dass nach dem - vom Berufungsgericht übergangenen - un-streitigen Vortrag des [X.] der Aufsichtsrat der [X.] den [X.] des Zeugen [X.] ausdrücklich beauftragt hatte, mit dem Kläger einen [X.] gemäß den Grundsätzen des [X.]. Darauf, dass es sich nach dem weiteren - unter Beweis gestellten und vom Berufungsgericht ebenfalls übergangenen - Vortrag des [X.] bei der [X.] obendrein um eine Bank in einer Sanierungslage gehandelt hat, die für eine von den inhaltlichen Vorgaben des [X.] Vertragsgestaltung der ausdrücklichen Zustimmung des Verbandes bedurfte, kommt es nicht mehr an. - 9 - 3. Das Berufungsurteil kann auch deshalb keinen Bestand haben, weil das Berufungsgericht verkannt hat, dass ein rechtswirksames, nicht [X.] vorliegt. 15 16 Nach § 288 ZPO bedürfen die von einer [X.] behaupteten Tatsachen insoweit keines Beweises, als sie im Laufe des Rechtsstreits von dem Gegner bei einer mündlichen Verhandlung zugestanden worden sind. Gegenstand ei-nes Geständnisses können zunächst Tatsachen sein, zu denen auch innere Tatsachen wie eine Willensrichtung gehören. Einem Geständnis zugänglich sind darüber hinaus auch juristisch eingekleidete Tatsachen ([X.], Urt. v. 6. Oktober 2005 - [X.], NJW-RR 2006, 281, 282; Urt. v. 16. Juli 2003 - [X.]/00, NJW-RR 2003, 1578, 1579; [X.] 135, 92, 95; [X.].Urt. v. 4. November 1991 - [X.], [X.], 610, 611). Hierzu ist auch der erst-instanzliche Vortrag der [X.] zu rechnen, dass nach dem übereinstim-menden Verständnis der [X.]en in § 2 Nr. 1 [X.] in zulässiger Abweichung von den strengeren Regeln des [X.] die [X.] der [X.] ab 1. April 2004 vereinbart werden sollte. Über diesen Vortrag haben die [X.]en am 9. August 2004 durch stillschweigende Bezugnahme auf ihre vorbereitenden Schriftsätze verhandelt. Dies genügt, um die Geständniswirkung des § 288 ZPO herbeizuführen (st. Rspr., vgl. [X.], Urt. v. 16. Juli 2003 - [X.]/00, NJW-RR 2003, 1578, 1579; Urt. v. 14. April 1999 - [X.], NJW-RR 1999, 1113). Ein wirksamer Widerruf dieses Geständ-nisses durch die Beklagte (§ 290 ZPO) liegt nicht vor. II[X.] Die angefochtene Entscheidung erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO). 17 Die - unverfallbare - [X.] des [X.] ist weder nach § 5 Nr. 1 b [X.] auf Grund der fristlosen Kündigung der [X.] noch 18 - 10 - durch den von ihr erklärten "Widerruf" entfallen. Nach der gefestigten - mit der Judikatur des [X.] übereinstimmenden - Rechtsprechung des [X.]ats sind Versorgungszusagen nur dann dem durchgreifenden Rechtsmiss-brauchseinwand ausgesetzt, wenn der Versorgungsberechtigte seine Pflichten in so grober Weise verletzt hat, dass sich die in der Vergangenheit bewiesene Betriebstreue nachträglich als wertlos oder zumindest erheblich entwertet her-ausstellt (vgl. nur [X.].Urt. v. 11. März 2002 - [X.], [X.], 1362, 1363; [X.].Urt. v. 17. Dezember 2001 - [X.], [X.], 364, 365; [X.].Urt. v. 13. Dezember 1999 - [X.], [X.], 380, 381 f. m.w.Nachw.). Hierfür reicht es nicht aus, dass ein wichtiger Grund für die sofor-tige Beendigung des Anstellungsverhältnisses besteht oder dass das Leitungs-organ gegen strafrechtliche Vorschriften verstoßen hat; vielmehr hat der [X.]at diese Voraussetzung bisher nur dann bejaht, wenn der Versorgungsberechtigte den Versprechenden in eine seine Existenz bedrohende Lage gebracht hat, weil jedenfalls dann die Grenze überschritten ist, bis zu der auch der pflichtwid-rig Handelnde, ohne sich dem Einwand des Rechtsmissbrauchs auszusetzen, das ihm gegebene Versprechen einfordern kann ([X.].Urt. v. 11. März 2002 - [X.] aaO; [X.].Urt. v. 17. Dezember 2001 - [X.] aaO; v. 13. Dezember 1999 - [X.] aaO). Ein derartiger Ausnahmefall, in dem eine unverfallbare Versorgungszusage "widerrufen" werden kann, liegt selbst nach dem eigenen Vortrag der [X.] nicht vor. Ob auch ohne eine solche Existenzgefährdung der versorgungspflichtigen Genossenschaft sich der [X.] im Einzelfall wegen der besonderen Umstände seines Verhaltens und der extremen Höhe des von ihm angerichteten, wenngleich nicht zur Existenzgefährdung führenden Schadens ausnahmsweise den Rechtsmissbrauchseinwand entgegenhalten lassen muss, bedarf hier keiner Entscheidung, weil solche außerordentlichen Verhältnisse, die einer [X.] - zung des [X.] ausnahmsweise entgegenstehen könnten, nicht vorgetragen sind. Goette Kurzwelly

Gehrlein [X.] Reichart Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 06.09.2004 - 4 O 4965/03 - [X.], Entscheidung vom 27.02.2006 - 2 U 1849/04 -

Meta

II ZR 89/06

18.06.2007

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.06.2007, Az. II ZR 89/06 (REWIS RS 2007, 3385)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 3385

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